{"status":"available","doknr":"OLD266902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0124.6B2339.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"6 B 2339/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nVerfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 3.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil die \nEntlassungsverfügung, deren Vollziehung Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens ist, unanfechtbar geworden ist. Der \nAntrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche \nUrteil vom 21. Juni 2006, mit dem das Verwaltungsgericht die \nauf Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2003 \ngerichtete Klage abgewiesen hat, ist mit Senatsbeschluss vom \n12. Januar 2007 (6 A 3305/06) abgelehnt worden. \n\n3\n\nDer Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Die nach § \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nInteresse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts geht zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit \nder Entlassungsverfügung bestehen nicht. Die Antragstellerin ist \ndienstunfähig. Sie ist ausweislich der eingeholten Gutachten \n(unter anderem Gutachten des Universitätsklinikums B. - \nKlinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische \nFakultät, RWTH B. vom 18. Juni 2004) auf Grund einer \nPersönlichkeitsstörung in absehbarer Zeit nicht in der Lage, die \nDienstpflichten einer Beamtin auf Widerruf im \nVorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen zu erfüllen. Für \ndie Frage der Dienstfähigkeit ist dabei nicht ausschlaggebend, \nob die festgestellte Persönlichkeitsstörung eine Krankheit im \nengeren Sinne darstellt und ob sie einer eindeutigen \nKlassifizierung nach ICD-10 zugänglich ist. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Gründe des oben genannten \nSenatsbeschlusses vom 12. Januar 2007 Bezug genommen. \n\n4\n\nMit Blick auf Vorbringen der Antragstellerin, das von ihr \nvorgelegte Gutachten des Professors H. vom 5. September \n2006 belege, dass sie nicht krank sei, ergibt sich nichts anderes. \nUngeachtet dessen, ob die Ausführungen einschließlich \nGutachten bereits wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit der \nnicht mehr anwaltlich vertretenen Antragstellerin unbeachtlich \nsind, greifen sie auch in der Sache nicht durch. Das vorgelegte \n\"Gutachten\" (Epikrise der Rheinischen Kliniken E. - \nAbteilung Allgemeine Psychiatrie II - vom 5. September 2006) \nist nicht geeignet, die Annahme der Dienstunfähigkeit in Frage \nzu stellen. Es ist offensichtlich unvollständig - die darin \nenthaltenen Ausführungen brechen unter dem Gliederungspunkt \n\"Therapie und Verlauf\" mitten im Satz ab - und enthält keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin entgegen den \nbisherigen gutachterlichen Einschätzungen in absehbarer Zeit \nzur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der Lage sein \nwird. Vielmehr wird auch in dieser Epikrise beschrieben, dass \ndie Antragstellerin - auf das in dem Gutachten von der RWTH \nB. beschriebene Verhalten bei den jeweiligen \nUntersuchungsterminen angesprochen - nur begrenzt \nVerständnis für die Aufgabe eines ärztlichen Gutachtens gezeigt \nhabe, das natürlich nicht die von ihr beklagten Zustände an ihrer \ndamaligen Schule zu klären habe. Dieses Thema habe sich als \nunverrückbar, sehr emotional belastet und wenig sinnvoll zu \nbearbeiten erwiesen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n2 GKG, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende \nBetrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-24/6-b-2339-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-24/6-b-2339-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266902","retrieved":"2026-07-09 02:35:14.434265+00:00"}}