{"status":"available","doknr":"OLD266901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0124.6A288.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"6 A 288/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den \nBeschluss des Senats vom 12. Januar 2007 wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat wertet das gegen den unanfechtbaren Beschluss \ndes Senats vom \n\n3\n\n12. Januar 2006 gerichtete und als \"Revision des Urteils\" \nbezeichnete Begehren \n\n4\n\nder Klägerin als Anhörungsrüge gemäß § 152 a Abs. 1 \nVwGO.\n\n5\n\nDie Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Klägerin nicht \ndurch einen nach § 152 a Abs. 2 Satz 5 VwGO in Verbindung \nmit § 67 Abs. 1 VwGO notwendigen Prozessbevollmächtigten \nvertreten ist.\n\n6\n\nDarüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. \nDem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass \nder Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in \nseinem Beschluss vom 12. Januar 2007 in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n7\n\nDie Klägerin meint, der Senat sei zu Unrecht zu der \nEinschätzung gelangt, sie sei psychisch krank, weil er das zwar \nnicht von ihrem Anwalt, aber von ihr selbst rechtzeitig \neingereichte Gutachten des Leiters der Psychiatrie der \nUniversitätsklinik E. , Professor H. , nicht \nberücksichtigt habe. Ein das Gebot des rechtlichen Gehörs \nverletzendes Übergehen von Beteiligtenvorbringen folgt daraus \nnicht. Denn das von der Klägerin bezeichnete Gutachten lag \ndem Senat - unabhängig davon, ob es im Hinblick auf die \nfehlende Postulationsfähigkeit der Klägerin und die \nBeschränkung des Prüfungsumfangs auf die im \nZulassungsverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 124 a Abs. 4, 5 \nVwGO) überhaupt hätte Berücksichtigung finden können - nicht \nvor. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 27. November 2006 \nkein Gutachten, sondern lediglich das erste Blatt einer Epikrise \ndes Professors H. vom 5. September 2006 überreicht, die \nkeine verwertbaren Aussagen zur Frage der Dienstfähigkeit \nenthält.\n\n8\n\nAuch bei (hilfsweiser) Auslegung des Vorbringens der \nKlägerin als Gegenvorstellung hat ihr Begehren keinen Erfolg. \nDer Senat lässt offen, ob eine Gegenvorstellung überhaupt noch \nstatthaft ist, nachdem der Gesetzgeber mit § 152 a VwGO die \nMöglichkeit eröffnet hat, ein Verfahren, das durch eine mit \nRechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung des Gerichts \nabgeschlossen ist, auf die Anhörungsrüge eines Beteiligten \nfortzusetzen.\n\n9\n\nDie Gegenvorstellung ist jedenfalls unzulässig, weil das \nauch insoweit geltende Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 \nVwGO nicht gewahrt ist. Die Gegenvorstellung stellt sich \nverfahrensmäßig als Annex zu dem vorangegangenen \nRechtsmittel- bzw. \n\n10\n\nAntragsverfahren - hier dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung - dar, so dass dieselben Regeln für die \nPostulationsfähigkeit eines Beteiligten wie in den \nAusgangsverfahren gelten.\n\n11\n\nUngeachtet dessen ist die Gegenvorstellung auch \nunbegründet. Die Begründung der Klägerin enthält - wie bereits \ndargelegt - keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs. Für eine greifbare \nGesetzwidrigkeit oder gar einen Verstoß gegen das \nWillkürverbot ist ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit die \nKlägerin auf die Epikrise verweist, die auf der vor dem \nSenatsbeschluss allein überreichten ersten Seite die Diagnose \n\"V.a. akzentuierte Persönlichkeitsstörung\" enthält, steht dies der \nAnnahme der Dienstunfähigkeit nicht entgegen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-24/6-a-288-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-24/6-a-288-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266901","retrieved":"2026-07-09 02:35:14.358745+00:00"}}