{"status":"available","doknr":"OLD266905","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0124.1A606.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"1 A 606/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 711,71 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.\n\n3\n\nDer Kläger wendet sich dagegen, dass ihm für die ersten 14 Tage seiner Abordnung zum \nUnterweisungslehrgang der Grenzschutzschule (November 2002 bis Juli 2004) \nTrennungsgeld lediglich in Höhe des Trennungstagegeldes gemäß § 3 Abs. 3 TGV gezahlt \nworden ist. Mit seiner Klage begehrt er, ihm für die ersten 14 Tage der Abordnung darüber \nhinaus Trennungsreisegeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV in voller Höhe zu gewähren. Die \nvom Beklagten vorgenommene, vom Verwaltungsgericht gebilligte Ermäßigung des \nTrennungsreisegeldes nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 TGV auf der Grundlage des Runderlasses \ndes Bundesinnenministeriums von 1986 hält er für rechtswidrig. \n\n4\n\nDie mit der Antragsbegründung hierzu aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die \nzunächst nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erstrebte Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung. Die formulierten Fragen sind nicht entscheidungserheblich bzw. \nbeantworten sich ohne weiteres aus dem Gesetz. \n\n5\n\nDas gilt zum einen für die Frage, \n\n6\n\n\"ob der Runderlass des BMI vom 18.06.1986 eine ‚nähere Bestimmung' im Sinne des § 4 \nAbs. 5 TGV darstellt\". \n\n7\n\nSchon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für ein Berufungsverfahren ist nicht \ndargelegt. Das angefochtene Urteil bestätigt zwar - übrigens zu Recht - die Anwendbarkeit \ndes Erlasses (Urteilsabdruck S. 7); es führt aber weiter aus, dass die Ermäßigung des \nTrennungsgeldes \"unabhängig von der Erlasslage\" durch die Trennungsgeldverordnung \n\"unmittelbar vorgegeben\" sei. Träfe dies zu, so käme es für die Entscheidung auf die \nAnwendbarkeit des Erlasses von vornherein nicht an. Ist nämlich eine Entscheidung - wie die \nvorliegende - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so scheidet eine \ngrundsätzliche Bedeutung mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage aus, \nsofern nicht die grundsätzliche Bedeutung mit Bezug auf jede der Begründungen dargelegt ist \nund vorliegt.\n\n8\n\nVgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-\nKommentar (Stand: April 2006), § 124 Rn. 35, 25; Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 153; Czybulka, ebenda, § 132 Rn. 97 \nund § 133 Rn. 76 (Fußn. 156 m.w.N.).\n\n9\n\nDass die gestellte Frage nach diesen Maßstäben entscheidungserheblich ist, zeigt der \nKläger nicht auf. Insbesondere befasst er sich mit der vom Runderlass unabhängigen \nArgumentation des angefochtenen Urteils nicht in einer Weise, die das Vorliegen eines \nZulassungsgrundes hervortreten lässt. Vielmehr meint der Kläger sogar, diejenige Vorschrift, \nderen Ausfüllung der Runderlass dienen soll (§ 4 Abs. 5 TGV n.F.), sei nicht einmal \nanwendbar. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern es auf die Geltung des Erlasses ankommen \nkönnte. \n\n10\n\nAber auch abgesehen davon ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen \nRechtsfrage - die Bedeutsamkeit des Erlasses also unterstellt - nicht dargelegt. Der Kläger \nscheint anzunehmen, der Runderlass von 1986 sei infolge nachträglicher Änderungen der \nverordnungsrechtlichen Grundlagen, auf denen er beruht, unanwendbar geworden. Diese \nAnsicht führt auf Rechtsfragen, mit denen sich das Antragsvorbringen nicht einmal in den \nAnsätzen auseinandersetzt. Bei dem Runderlass handelt es sich, was nicht zweifelhaft ist, um \neine Verwaltungsvorschrift, die darauf abzielt, das Handeln nachgeordneter Behörden zu \nbinden und zu steuern. Auf die Rechtsstellung Dritter können derartige \nVerwaltungsvorschriften in unterschiedlicher Weise einwirken. Haben sie ermessenslenkende \nBedeutung, so kommt ihnen rein verwaltungsinterne Wirkung zu, welcher im \nAußenverhältnis nur durch Betätigung des Ermessens im Einzelfall Geltung verschafft \nwerden kann. Rechtliche Grundlage zur Ermäßigung des Trennungsgeldes bliebe dann, wie es \ndas Verwaltungsgericht auch angenommen hat, § 4 Abs. 5 TGV in Verbindung mit der \nVerwaltungspraxis des Beklagten, sodass die sinngemäß erkennbare Argumentation des \nKlägers zur Gültigkeit des Runderlasses von vornherein ins Leere ginge. \n\n11\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. April 1981 - 7 B 197.80 -, Archiv PF 1981, 422 \nund Juris Rn. 10. \n\n12\n\nWürde man den Runderlass hingegen als normkonkretisierende, die Verwaltungsgerichte \nbindende Rechtsvorschrift mit Außenwirkung gegenüber den von ihm betroffenen Beamten \nbetrachten, \n\n13\n\nvgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. -, BVerfGE \n40, 237, 254 f.; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1993 - 5 N 1.92 -, DVBl. 1994, 430 \nm.w.N. (zu den durch Runderlass festgesetzten sozialhilferechtlichen Regelsätzen),\n\n14\n\nso spricht ebenfalls nichts dafür, dass die Geltung des Erlasses infolge der in Rede \nstehenden Veränderung seiner verordnungsrechtlichen Grundlagen berührt worden sein \nkönnte. Das gilt hier schon deshalb, weil die Normzusammenhänge in ihrer Substanz \nunverändert fortgelten, der Runderlass mithin nicht ins Leere geht, und vor allem die heute in \n§ 4 Abs. 5 TGV enthaltene Ermächtigung der obersten Dienstbehörde zur \"näheren \nBestimmung\" der Ermäßigung des Trennungsgeldes schon von jeher - fast wortgleich und \njedenfalls inhaltlich identisch - in der Trennungsgeldverordnung enthalten ist, worauf im \nangefochtenen Urteil (Abdruck S. 7) richtig hingewiesen wird. \n\n15\n\nVgl. nur § 4 Abs. 6 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung vom 22. November 1973, BGBl. \nI S. 1715; § 4 Abs. 8 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung vom 20. Mai 1986, BGBl. I S. 745, \nund in deren Neufassungen vom 16. Januar 1991, BGBl. I S. 279 und vom 28. Dezember \n1994, BGBl. I S. 2, sowie nunmehr § 4 Abs. 5 der Neufassung der Trennungsgeldverordnung \nvom 29. Juni 1999, BGBl. I S. 1533.\n\n16\n\nZu diesem Umstand und den daraus zu ziehenden Konsequenzen, die im vom Beklagten \nzitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 29. November 2005 (4 S 345/05, S. 3 \ndes Umdrucks) überzeugend als Kontinuität des Geltungsanspruchs gekennzeichnet werden, \näußert sich der Kläger nicht. Angesichts dieses Befundes grenzt es an den Bereich des \njuristisch nicht mehr Vertretbaren, allein aus der Veränderung des Absatzes, in dem die \nkontinuierliche Ermächtigung in § 4 der Trennungsgeldverordnung enthalten ist, etwas \nzugunsten der Auffassung des Klägers zu folgern. \n\n17\n\nIm Übrigen ist für rechtsstaatliche Bedenken, die an die Zeitpunkte des Erlasses bzw. der \nhier maßgeblichen Neufassung anknüpfen, kein Raum. Für untergesetzliche Außenrechtssätze \n(Rechtsverordnungen, Satzungen) ist seit langem allgemein anerkannt, dass diese, wenn sie \nim Zeitpunkt ihres Erlasses auf ausreichender Grundlage ergangen waren - was der Kläger \nhier nicht bestreitet -, durch das nachträgliche Erlöschen oder die nachträgliche Änderung \nihrer Ermächtigungsvorschrift nicht in ihrer Gültigkeit berührt werden, sofern nur ihr \nRegelungsgegenstand erhalten bleibt.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1, 17, vom \n23. März 1977 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 44, 216, 226, vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 -, \nBVerfGE 14, 245, 249, vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 -, BVerfGE 9, 3, 12, sowie \nBVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 C 4.96 -, BVerwGE 104, 331. Schneider, \nGesetzgebungslehre, 3. Aufl. 2002, Rn. 557 f.\n\n19\n\nHiervon ausgehend ist es schwer vorstellbar - und auch nicht dargelegt -, dass für eine \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 4 \nAbs. 8 Satz 1 TGV a.F. wirksam erlassen worden ist, etwas dem Kläger Günstigeres \nangenommen werden müsste. Schließlich wäre die Frage zu stellen, ob die \nverordnungsrechtliche Ermächtigung der obersten Dienstbehörde nicht ohnehin auf die \nsachlich gleichlautende und für den fraglichen Zeitraum unveränderte gesetzliche \nErmächtigung in § 17 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zurückzuführen ist. Zwar gilt \ndiese Vorschrift unmittelbar nur für Dienstreisen; es spricht jedoch viel dafür, dass sie über \ndie Verordnungsermächtigung in § 22 Abs. 1 BRKG auch zur Konkretisierung der Leistungen \nnach der Trennungsgeldverordnung eingeräumt ist; ihr Rechtsgedanke stimmt mit den \nGrundgedanken des Reisekostenrechts überein und trifft auf Dienstreisen wie auf \nAbordnungen gleichermaßen zu. Angesichts der somit naheliegenden normativen \nLegitimationskette lässt sich die Maßgeblichkeit des § 17 BRKG nicht einfach mit dem \nHinweis verneinen, diese Vorschrift gelte wörtlich nur für Dienstreisen. \n\n20\n\nDie weitere - wiederum ohne Durchdringung der Normzusammenhänge - als \ngrundsätzlich klärungsfähig in den Raum gestellte Frage, \n\n21\n\n\"ob sich die Vorschrift des § 4 Abs. 5 TGV überhaupt auf § 3 Abs. 1 TGV bezieht\", \n\n22\n\nbeantwortet sich bei schlichtem Lesen des Verordnungstextes in einer solchen Klarheit im \nSinne des angefochtenen Urteils, dass auch der Senat insofern nicht mehr zu leisten vermag, \nals die einschlägigen Formulierungen wiederzugeben: § 4 TGV enthält ausweislich der \namtlichen Überschrift \"Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben\". Er schließt \ndamit unmittelbar - und in seiner Gesamtheit - an die Grundregelungen über das \n\"Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben\" in § 3 TGV an. Der Terminus \n\"Trennungsgeld\" stellt dabei ersichtlich den Oberbegriff dar - was ohne weiteres an der \nÜberschrift und den Absätzen 1 und 2 bis 4 erkennbar ist - und umfasst die Arten des \nTrennungsreisegeldes einerseits und des Trennungstage- sowie -übernachtungsgeldes \nandererseits. Als \"Trennungsreisegeld\" wird nach Absatz 1 die \"für die ersten 14 Tage\" \ngewährte Vergütung bezeichnet, als Tage- bzw. Übernachtungsgeld (nach Absätzen 2 bis 4) \ndie Vergütung für die anschließende Zeit. Seiner allgemeinen Geltung entsprechend ist § 4 \nAbs. 5 TGV abstrakt formuliert und deshalb auf \"Berechtigte\" und alle Arten des \nTrennungsgeldes bezogen. In der Sache ist die Vorschrift Ausdruck eines gesetzlich \nverankerten Grundsatzes, nach dem nur die dienstlich veranlassten \"notwendigen\" \nAufwendungen erstattet werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 BRKG a.F.; heute § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BRKG vom 26. Mai 2005, BGBl. I S. 1418); dies lässt § 4 Abs. 5 TGV mit der \nWendung \"entsprechend den notwendigen Mehrauslagen\" unzweifelhaft erkennen. Welcher \nAnhalt demgegenüber für eine Deutung des § 4 Abs. 5 TGV im Sinne der vom Kläger \naufgeworfenen Frage bestehen sollte, lässt das Antragsvorbringen im Dunkeln.\n\n23\n\nVon den vorstehenden Ausführungen ausgehend sind auch keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. \nZweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der \nangefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird. Soweit der Kläger zur Begründung vermeintlicher \nZweifel sein Vorbringen zum vorerörterten Zulassungsgrund wiederholt (Nr. II.1 und 2 der \nAntragsschrift), kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das weitere \nAntragsvorbringen weckt keine Zweifel, weil es das eingangs der Antragsbegründung (im \nZusammenhang mit der vermeintlichen grundsätzlichen Bedeutung) entwickelte \nunzureichende Verständnis der rechtlichen Ansätze und Grundlagen der \nTrennungsgeldverordnung fortführt. Zu Unrecht nimmt der Kläger an, ihm sei für die ersten \n14 Tage seines Lehrgangs Trennungsreisegeld überhaupt verweigert worden. Das trifft nicht \nzu, weil die Trennungsgeldverordnung (§ 3 Abs. 1) wie oben gesagt das Trennungsgeld für \ndie ersten 14 Tage mit diesem Begriff belegt. Dass die Höhe des Trennungsreisegeldes gemäß \n§ 4 Abs. 5 TGV auf die Höhe des für die anschließende Zeit gezahlten Trennungstagegeldes \nreduziert worden ist, ändert an der Art des gewährten Trennungsgeldes nichts. Im Übrigen ist \ndie Bezeichnung des Trennungsgeldes nicht entscheidungserheblich, solange die rechtlichen \nVorgaben eingehalten worden sind. Dies ist aber auf der Grundlage des angefochtenen Urteils \nder Fall. \n\n24\n\nDie Richtigkeit der einschlägigen Ausführungen des Urteils vermag der Kläger nicht mit \nder pauschalen Frage zu erschüttern, ob \"von geringeren Aufwendungen für die Verpflegung \nüberhaupt auszugehen\" ist. Diese Frage lässt sich bei einem dem Kläger abverlangten Betrag \nvon täglich nur 6,53 EUR (für drei Mahlzeiten) nicht mehr ernsthaft diskutieren. Der Kläger \nübersieht offenbar, dass es jedem Beamten abverlangt ist, die regulären Kosten für Unterkunft \nund Verpflegung aus seiner Besoldung aufzubringen. An diesem Grundsatz ändert sich \nwährend einer Abordnung nichts; erstattet werden auch dann nur - wie ebenfalls oben \nausgeführt - dienstlich veranlasste Mehrauslagen. Dass dem Kläger solche Mehrauslagen für \nVerpflegung in der fraglichen Zeit entstanden sind, ist weder dargelegt noch mit Blick auf den \ngezahlten Betrag auch nur in Erwägung zu ziehen. \n\n25\n\nAuch aus den geltend gemachten \"ständig wechselnden Einsatzorten\" während der \nLehrgangszeit ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger legt \nschon nicht dar, wie es geboten gewesen wäre, dass er bereits in den allein streitigen ersten 14 \nTagen an ständig wechselnden Orten eingesetzt worden ist. Die pauschale Bezugnahme auf \nden \"Unterweisungsplan\" (gemeint ist wohl der Muster-Unterweisungsplan des \nBundesministeriums des Innern vom Mai 2002) wird den Darlegungserfordernissen (§ 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gerecht. Nicht nur, dass dieser Plan die Verhältnisse der \nAusbildung des Klägers nicht hinreichend genau abbildet; es wäre auch Sache des Klägers \ngewesen, die Einsätze zunächst aus seiner persönlichen Erfahrung zu präzisieren. Unabhängig \ndavon geht der Vortrag des Klägers auch insofern an den Erwägungen vorbei, aus denen im \nangefochtenen Urteil die Ermäßigung im Falle des Klägers für berechtigt gehalten wird \n(Urteilsabdruck S. 7). Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass sich ein Lehrgang mit der \namtlichen Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsverpflegung von der typischen Situation \neiner Dienstreise und auch Abordnung in den ersten 14 Tagen deutlich unterscheidet. Das gilt \nauch für den vorliegenden Fall, in dem sich keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges finden: \nDer Kläger musste sich infolge des gleichbleibenden Dienstortes nicht in wechselnde örtliche \nSituationen mit den erfahrungsgemäß höheren - durch Trennungsreisegeld in normaler Höhe \nabzudeckenden - Aufwendungen einfinden, weil er in die Versorgung am neuen Dienstort \neingebunden blieb. Daran hat sich auch infolge wechselnder Einsatzorte nichts geändert. \nDementsprechend hat der Kläger nicht behauptet, dass er die Gemeinschaftsverpflegung am \nDienstort wegen der \"ständig wechselnden Einsatzorte\" ganz oder zum Teil nicht habe in \nAnspruch nehmen können. Dann aber ist die pauschalierende Voraussetzung der \nErmäßigungsnorm des § 4 Abs. 5 TGV, dass nur \"erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen \nfür Verpflegung als allgemein entstehen\", im konkreten Fall des Klägers sogar bestätigt. Für \neine Ungleichbehandlung fehlt damit im Einzelfall, aber auch allgemein jede Grundlage. \nDenn die Ermäßigungsvorschrift trägt den gegenüber normalen Abordnungen wesentlich \ngünstigeren Verhältnissen einer Lehrgangsteilnahme mit kostengünstiger \nGemeinschaftsverpflegung Rechnung und erscheint deshalb wegen des Verbotes, wesentlich \nUngleiches willkürlich gleich zu behandeln, und des auf das Notwendige beschränkten \nErstattungsanspruchs sogar ausdrücklich geboten. \n\n26\n\nBesondere Schwierigkeiten der Rechtssache tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Eine Notwendigkeit zur \"Herausarbeitung \ndes konkreten Ablaufs der Lehrgangsmaßnahme\" - was immer damit gemeint sein soll - ist \nangesichts der anzulegenden rechtlich Maßstäbe jedenfalls nicht gegeben. Die zu den anderen \nZulassungsgründen bereits vorgebrachten, nunmehr als rechtliche Schwierigkeiten erneut \ngestellten Fragen zur Auslegung und Anwendung der Trennungsgeldverordnung bereiten \nnach dem Vorstehenden weder überhaupt noch gar die vorausgesetzten besondere \nSchwierigkeiten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts \nauf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-24/1-a-606-06","cited_norms":[{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-24/1-a-606-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266905","retrieved":"2026-07-09 02:35:14.654125+00:00"}}