{"status":"available","doknr":"OLD266942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0123.3A2034.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"3 A 2034/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 78.388,18 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag der Beklagten hat unter keinem der in der Begründungsschrift \nangeführten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) Erfolg. \n\n3\n\nDas Vorbringen der Beklagten weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Beklagte meint, das Flurstück 974 der Klägerin werde unbeschadet seiner Lage hinter \ndem Flurstück 442 von der abgerechneten Erschließungsanlage S. erschlossen (§ 131, § \n133 BauGB), und führt dafür zwei Gründe an: Erstens bildeten beide [im Grundbuch unter \neigener Nummer geführten] Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit, weil notwendige \nAbstandsflächen für das auf dem Flurstück 974 aufstehende Gebäude (postalische \nBezeichnung: T.-----straße 8) auf das Flurstück 442 fielen; zweitens seien wegen \nEigentümeridentität und einheitlicher Nutzung der Flurstücke jedenfalls die Voraussetzungen \nfür eine sog. Hinterliegererschließung des Flurstücks 974 gegeben. Es ist jedoch nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass diesen Annahmen zu folgen ist.\n\n5\n\na) Der Hinweis der Beklagten auf eine wirtschaftliche Einheit der Flurstücke enthält \nsinngemäß die Behauptung, es sei der Ausnahmefall gegeben, in dem (\"einzig\") nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung von dem im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich \nmaßgebenden Buchgrundstücksbegriff abzuweichen und stattdessen von einem \nwirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen sei. Träfe dieser Hinweis zu, dann wären die \nFlurstücke wie ein einziges Grundstück zu behandeln und in der weiteren Konsequenz wegen \nAngrenzens von der Erschließungsanlage S. erschlossen. Vom Vorliegen dieses \nAusnahmefalls kann indes aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht \nausgegangen werden. Denn es fehlt an der dafür notwendigen Voraussetzung, dass das \nangrenzende Flurstück 442 bei der Verteilung des Erschließungsaufwands allein mangels \nhinreichender Größe (oder ungünstigen Zuschnitts) lediglich für sich nicht bebaubar wäre, \nwohl aber zusammen mit einem oder mehreren anderen Grundstücken desselben Eigentümers. \nVorliegend scheitert die Bebaubarkeit des Flurstücks 442 jedoch nicht etwa an seiner Größe \n(von ca. 460 qm) oder seinem Zuschnitt (vom Verwaltungsgericht wird eine Tiefe zwischen 7 \nund 17 m angegeben), sondern nur daran, dass der Bebauungsplan Nr. 2202 I für dieses \nFlurstück keine überbaubaren Grundstücksflächen ausgewiesen und auch eine Nutzung für \nGaragen oder Stellplätze durch textliche Festsetzung ausgeschlossen hat. Hierauf geht das \nZulassungsvorbringen nicht ein. Die stattdessen thematisierte Frage notwendiger \nAbstandsflächen spielt im Zusammenhang mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen \nGrundstücksbegriff keine Rolle.\n\n6\n\nb) Aus den Ausführungen der Beklagten in der Begründungsschrift ergibt sich des \nweiteren nicht, dass die Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung des Flurstücks 974 \nvorlägen. \n\n7\n\nSoweit sich die Beklagte insoweit auf eine im Fachschrifttum insbesondere von Driehaus \n\n8\n\nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 78,\n\n9\n\nvertretene Auffassung stützt, der zufolge das Bundesverwaltungsgericht\n\n10\n\nmit dem Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - , NVwZ 1993, 1206,\n\n11\n\nfür Fälle der Eigentümeridentität seine frühere Rechtsprechung einer strikten Bindung an \ndie bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen aufgegeben habe, und daraus \nableitet, dass ein Hinterliegergrundstück auch ohne Vorhandensein einer Zuwegung über das \nAnliegergrundstück oder einheitliche Nutzung mit demselben im Sinne von § 131 BauGB \nerschlossen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Auffassung das genannte, zum \nErschlossensein im Sinne von § 133 BauGB ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nüberinterpretiert und die weiteren Schlussfolgerungen deshalb ebenfalls fehlgehen. Das hat \ndas Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführlich, überzeugend und in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats dargelegt. Darauf kann \nvollinhaltlich verwiesen werden.\n\n12\n\nGleiches gilt, soweit die Beklagte meint, es sei vorliegend von einer einheitlichen \nNutzung wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht\n\n13\n\nmit Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 - , NVwZ-RR 1998, 67,\n\n14\n\nentschiedenen Fall auszugehen, weil\n\n15\n\ndie Flurstücke der Klägerin mittels eines Stabgitterzauns einheitlich eingezäunt \nseien,\n\n16\n\ndie abgerechnete Anlage Stellplätze zum klägerischen Grundstück ausgerichtet habe, die \nvon den Bewohnern der Häuser der Klägerin genutzt würden,\n\n17\n\ndie Anlage in weniger als 50 m über den auf den Parzellen 159 und 980 verlaufenden \nFußweg erreicht werden könne,\n\n18\n\nder optische Eindruck eine Zugehörigkeit zwischen der abgerechneten \nErschließungsanlage und den Grundstücken der Klägerin vermittle und\n\n19\n\neine Anschüttung zur abgerechneten Erschließungsanlage lediglich in einem Teilbereich \ndes Flurstücks 442 erfolge, das aber im Übrigen vollständig in die Nutzung des Flurstücks \n974 einbezogen und zu dessen baulicher Nutzbarkeit auch erforderlich sei.\n\n20\n\nZu dem an erster Stelle genannten Gesichtspunkt einheitlicher Umzäunung mittels eines \nStabgitterzauns hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine solche \nUmfriedung für sich betrachtet als Maßnahme des Eigentumsschutzes und der Erfüllung der \nVerkehrssicherungspflicht erscheine, ohne hinzutretende weitere Merkmale aber nicht \n\"handgreiflich\" den Willen des Eigentümers zum Ausdruck bringe, einen aus zwei \nFlurstücken bestehenden Grundbesitz einheitlich zu nutzen, also hier das unbebaute Flurstück \n442 in die Nutzung des bebauten Wohngrundstücks mit der Flurstücksnummer 974 \neinzubeziehen. Dies entspricht der Einschätzung, zu der der Senat im Aussetzungsverfahren \ngleichen Rubrums gelangt ist (Beschluss vom 14. November 2000 - 3 B 1624/00 - ). Die \nBeklagte hat dem nichts entgegengesetzt.\n\n21\n\nDie von der Beklagten sodann geschilderten Umstände vor Ort, nämlich die Ausrichtung \nder Stellplätze im Wendebereich der Erschließungsanlage \"S. \" zum Grundbesitz der \nKlägerin und dessen Erreichbarkeit über einen auf den Parzellen 159 und 980 verlaufenden \nFußweg sagen nichts über die Nutzungsverhältnisse innerhalb des Grundbesitzes der Klägerin \naus und liefern insofern keine Anhaltspunkte für eine die Flurstücksgrenzen überschreitende \neinheitliche Nutzung und eine hieraus gefolgerte Hinterliegererschließung. Auch reicht die - \ndurch einen Fußweg vermittelte - Zugänglichkeit eines Grundstücks von einer zur \nAbrechnung gestellten Erschließungsanlage nicht ohne weiteres für dessen Erschlossensein \nim Sinne von § 131 BauGB aus, sondern nur dann, wenn infolge dieser Zugänglichkeit dem \nGrundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit geboten wird. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - .\n\n23\n\nDie Begründungsschrift der Beklagten ergibt nicht, ob und ggf. weswegen dies hier \nanzunehmen ist. Die Verwaltungsvorgänge enthalten insoweit widersprüchliche Angaben \n(Verteilungsplan, BA VII 1, einerseits: \"Weg, nicht beitragsfähig, nur Verbindungsfunktion\"; \nWidmung, BA VII 2, andererseits: Wohnweg). \n\n24\n\nZugunsten des Zulassungsantrags gibt auch die Behauptung der Beklagten nichts her, es \nbestehe der optische Eindruck der Zusammengehörigkeit zwischen der abgerechneten \nErschließungsanlage und den Grundstücken der Klägerin. In der Begründungsschrift wird \nweder erläutert, was unter \"Zusammengehörigkeit\" verstanden wird, noch aus welchen \nkonkreten Umständen sie hergeleitet wird. Darauf, dass der Tatbestand einheitlicher Nutzung \nnicht mit Bezug auf das Verhältnis zwischen der Erschließungsanlage einerseits und den \nGrundstücken der Klägerin andererseits, sondern auf das Verhältnis der Grundstücke zu- und \nuntereinander zu prüfen ist, wird nicht eingegangen. Schließlich hat sich die Beklagte auch \nnicht mit der Würdigung der örtlichen Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht \nauseinandergesetzt und es insoweit versäumt, ernstliche Zweifel an dessen Annahme zu \nwecken, dass das Flurstück 442 sich nach den vorliegenden Lichtbildern von der Örtlichkeit \nals \"mehr oder weniger zwangsläufige Ergänzung der auf dem veranlagten Wohngrundstück \nbefindlichen Außenanlagen\" sowie \"als Böschungsbereich zur Überwindung des zwischen \ndieser Straße und dem ... Flurstück 974 bestehenden Niveauunterschiedes\" darstelle und damit \n\"Nutzungsweise[n] ganz unterwertigen Charakters\" aufweise, auf die der \nHinterliegertatbestand der einheitlichen Nutzung nicht ausgedehnt werden könne, solle er \nseinen Ausnahmecharakter behalten und überschaubar bleiben. \n\n25\n\nDem weiteren Vortrag der Beklagten, eine Anschüttung zur Erschließungsanlage S. \nsei lediglich in einem Teilbereich des Flurstücks 442 erfolgt, das im Übrigen vollständig in \ndie Nutzung des Flurstücks 974 einbezogen sei, ist nichts Substanzielles für eine einheitliche \nNutzung zu entnehmen. Auch hier fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit der Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, dass sich das Flurstück 442 vom tatsächlich genutzten Teil der \nWohnanlage (innere Erschließung sowie Garten- und Spielplatzflächen) optisch durch die \nvorhandene Vegetation unterscheide. Die Auffassung der Beklagten, das Flurstück 442 sei für \ndie bauliche Nutzbarkeit des Flurstücks 974 erforderlich, ist durch keine Tatsachen \nuntermauert und setzt sich nicht damit auseinander, dass nach den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts das Flurstück 442 bei Erteilung der Baugenehmigung für die [auf dem \nFlurstück 974] vorhandenen Bauten noch gar nicht im Eigentum der Klägerin gewesen sei \nund im Übrigen auch deshalb nicht zur Einhaltung notwendiger Abstandsflächen benötigt \nwerde, weil die überbaubaren Flächen des Flurstücks 974 bei dessen Bebauung nicht in \nvollem Umfang (bis zur südlichen Baulinie) ausgenutzt worden seien. \n\n26\n\nDie von der Beklagten angesprochene Möglichkeit der Klägerin, eine Zufahrt vom \nFlurstück 974 über das Flurstück 442 zur Straße S. anzulegen, reicht für die Annahme \neiner Hinterliegererschließung im Sinne von § 131 BauGB nicht aus. Notwendig ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr, dass eine Zufahrt bei Entstehen der \nsachlichen Beitragspflichten tatsächlich existiert.\n\n27\n\nNach alledem hat die Beklagte den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht \nhinreichend dargelegt. \n\n28\n\nAus der Begründungsschrift der Beklagten ergibt sich des weiteren nicht, dass die \nRechtssache (noch) besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwiese \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das gilt zunächst für den Hinweis der \nBeklagten auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts (hier: \"über 6 Seiten \nintensiv[e Auseinandersetzung] mit der Frage der tatsächlichen Erschließung bzw. \nErschließungsmöglichkeit\"). Ein hoher Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts kann \nzwar auf die Komplexität des Falles hindeuten, den Rechtsstreit im Zulassungsverfahren aus \nder insoweit maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts als \"ergebnisoffen\" erscheinen \nlassen und dann Indiz für eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache sein.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - , DVBl. 2000, 1458; Seibert \nin Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 124 Rn. 111.\n\n30\n\nDies hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falles ab und trifft jedenfalls dann \nnicht zu, wenn die zunächst bestehenden, womöglich besonderen Schwierigkeiten durch die \nVorarbeit des Verwaltungsgerichts behoben worden sind. Davon ist hier auszugehen. Nach \nAuffassung des Senats hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt umfassend aufbereitet und \ndie mit ihm verbundenen Rechtsfragen insbesondere zum Erschlossensein nach § 131 BauGB \nüberzeugend gelöst, so dass auf dieser für die zweite Instanz geschaffenen Grundlage der Fall \nnunmehr keine besonderen Schwierigkeiten mehr bietet.\n\n31\n\nZur Behebung besonderer Schwierigkeiten durch die Vorarbeit erster Instanz vgl. die \nBeschlüsse des OVG NRW vom 26. Oktober 1999 - 3 A 755/99 - , KStZ 2000, 174 = NVwZ-\nRR 2000, 820 = ZKF 2000, 257, und 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - m. H. auf Seibert, DVBl. \n1997, 932, 936.\n\n32\n\nWeitere von der Beklagten vorgetragene Einzelheiten,\n\n33\n\nmutmaßliches Abgraben des Geländes durch die Klägerin bei der Errichtung der \nHochhäuser auf der T.-----straße und dem Bau einer Tiefgarage,\n\n34\n\nVergleich der Höhenlage der Häuser S. 1, 4 und 7 sowie Ziegelweg 20 mit der \nTieflage der Flurstücke der Klägerin,\n\n35\n\nAnlegung von Böschungen lediglich im Bereich des Flurstücks 442 sowie im Bereich des \nWeges auf dem Flurstück 980, um die Höhenlage abzufangen,\n\n36\n\nlassen weder für sich betrachtet noch zusammen genommen auf einen (fortbestehenden) \nbesonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache schließen. Gleiches gilt für die von der \nBeklagten hervorgehobene Erwartung der beitragspflichtigen Anlieger der Straße S. , \nauch die Grundstücke der Klägerin müssten herangezogen werden, weil die Mieter ihrer \nWohnungen diese Straße tatsächlich nutzten und \"Parkdruck\" hervorriefen. Zur etwaigen \nBeitragsrelevanz einer solchen Nutzung und ihrer Abgrenzung zu einem \nerschließungsbeitragsfreien Abstellen von Kraftfahrzeugen in benachbarten Straßen enthält \ndie Begründungsschrift der Beklagten übrigens nichts.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \n\n39\n\n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-23/3-a-2034-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-23/3-a-2034-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266942","retrieved":"2026-07-09 02:35:18.088465+00:00"}}