{"status":"available","doknr":"OLD266986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0122.10B2456.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-22","aktenzeichen":"10 B 2456/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. \n\n4\n\nOffen bleiben kann zunächst die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob \nStreitgegenstand auch die Abbruchgenehmigung vom 21. Dezember 2005 (richtig: \n29. März 2006) ist. Jedenfalls bliebe ein diesbezüglicher Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg. Zum einen ist nach wie vor nicht ersichtlich, \ndass die Abbruchgenehmigung von den Antragstellern im Verwaltungsverfahren \nangegriffen worden wäre. Es liegt lediglich ein Widerspruch des Inhabers des in dem \nGebäude B. L.----platz 7 betriebenen Restaurants vor. Zum anderen ist nicht \nerkennbar und auch nicht dargelegt, dass die Antragsteller durch die \nAbbruchgenehmigung in ihren Rechten verletzt werden. Schließlich ist der \ngenehmigte Abbruch bezüglich des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich \nbereits vollzogen, so dass insoweit für einen Eilrechtsschutz kein Raum mehr ist. \n\n5\n\nAus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigungen vom 11. August 2006 (B. L.----platz 7a), vom 15. \nAugust 2006 (B. L.----platz 7b) und vom 24. August 2006 (B. L.----platz 7) mit \nVorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts unvereinbar sind, die auch \ndem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.\n\n6\n\nDie mit der Beschwerde nochmals geltend gemachte Verletzung von \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW führt jedenfalls nicht mehr zum \nErfolg der Beschwerde.\n\n7\n\nDie Doppelhaushälften B. L.----platz 7a und 7b sind entgegen den \nAusführungen der Antragsteller nicht als ein einheitliches Gebäude anzusehen. \nEntscheidend für die Qualifizierung eines Gebäudes als eine bauliche Anlage im \nSinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW ist die selbständige Benutzbarkeit der baulichen \nAnlage. \n\n8\n\nVgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006; § 2 Rdnr. 34.\n\n9\n\nEs handelt sich um zwei selbständige Doppelhaushälften, die lediglich seitlich \naneinander gebaut sind und auf selbständigen Grundstücken liegen.\n\n10\n\nDavon ausgehend ist weder bezüglich des Gebäudes B. L.----platz 7a noch \nbezüglich des Gebäudes B. L.----platz 7b und des Gebäudes B. L.----platz 7 \neine zum Erfolg der Beschwerde führende Verletzung von \nAbstandflächenvorschriften festzustellen. Eine Verletzung der genannten \nVorschriften hinsichtlich des Gebäudes B. L.----platz 7a scheidet schon deshalb \naus, weil die Abstandflächen nicht gegenüber dem Grundstück der Antragsteller \nliegen. \n\n11\n\nZweifel bestehen allerdings dahingehend, ob der nach Süden ausgerichtete \nZwerchgiebel des Hauses B. L.----platz 7b die erforderliche seitliche \nAbstandfläche nach Westen einhält mit der Folge, dass das Schmalseitenprivileg \nentgegen § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW a.F. gegenüber dem Nachbargebäude B. \nL.----platz 7a zweimal in Anspruch genommen werden müsste. Bei einer \nrechtswidrigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs stehen allen betroffenen \nNachbarn nach der bisherigen Rechtslage Abwehrrechte zu. \n\n12\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. \n114; Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \n10. Auflage, § 6 Rdnr. 240.\n\n13\n\nDarauf können sich die Antragsteller jedoch nicht berufen, da § 6 BauO NRW mit \ndem 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006, S. 614 geändert worden ist. \nZwar wurden die Anträge auf Erteilung der Baugenehmigungen vor Inkrafttreten des \nvorgenannten Gesetzes gestellt und beschieden, so dass die Vorhaben \ngrundsätzlich nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen sind. Auch aus Art. II \nNr. 2 des Änderungsgesetzes folgt nichts anderes. Danach kann der Antragsteller, \nder vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Erlass eines nach der \nLandesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsakts gestellt hat, verlangen, dass § 6 \nBauO NRW in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung angewandt \nwird. \n\n14\n\nUnabhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Übergangsvorschrift ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen einer \nNachbarklage inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn \nberücksichtigt werden müssen. Es wäre nämlich nicht sinnvoll und mit der \nverfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass \nfehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung \nwieder erteilt werden müsste.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 (133) = \nBRS 16 Nr. 97 und Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = \nNVwZ-RR 1996, 628. \n\n16\n\nDie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes scheidet somit mangels \nErfolgsaussichten in der Hauptsache von vornherein aus, wenn die begehrte \nBaugenehmigung unter Anwendung des neuen Rechts sofort wieder erteilt werden \nmüsste. \n\n17\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -, BRS \n60 Nr. 208.\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Zwar beträgt die Tiefe der Abstandfläche nach § 6 Abs. 5 \nSatz 1, erster Spiegelstrich BauO NRW wie bisher 0,8 H. Nach der Änderung des § 6 \nAbs. 6 BauO NRW genügt aber auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der \nAußenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und \ngegenüber jedem Gebäude als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H. Die Regelung über \ndas Schmalseitenprivileg und dessen Inanspruchnahme vor höchstens zwei \nAußenwänden ist entfallen. Der Gesetzgeber hat diese Änderung wie folgt begründet \n(LT-Drs. 14/2433):\n\n19\n\n\"... Die Regelung des Absatzes 6 darf zwar wie bisher je Grundstücksgrenze nur \neinmal angewandt werden. Es entfällt aber die Beschränkung, dass sie nur \ngegenüber höchstens zwei Grundstücksgrenzen in Ansatz gebracht werden darf. \nAus diesem Grund wird auch der Begriff des Schmalseitenprivilegs aufgegeben. \n\n20\n\nDiese Vereinfachung und Erleichterung erscheint sachgerecht. Die Betroffenheit \njedes einzelnen Nachbargrundstücks bleibt nach dieser Regelung unverändert. Auch \nhinsichtlich der weiteren, von den Abstandflächenvorschriften geschützten Belangen, \nz.B. die Belichtung, hat diese Änderung keine Auswirkungen, da auch schon bisher \nNutzungseinheiten, z.B. Wohnungen, ausschließlich zu der \"Schmalseite\" eines \nGebäudes orientiert sein konnten. Allerdings lässt sich in den Fällen, in denen zu \nallen Grundstücksgrenzen ein Abstand eingehalten wird, anders als bisher, nun kein \nnachbarlicher Anspruch auf Einhaltung eines Abstands von 0,8 der Wandhöhe \nalleine daraus herleiten, dass dieses Privileg bereits zu Lasten eines anderen \nNachbargrundstücks ausgeschöpft wurde.\n\n21\n\nDie Regelung des Absatzes 6 ist nun nicht mehr auf eine Wand je \nGrundstücksgrenze beschränkt. Vielmehr kann sie auch vor mehreren Wänden in \nAnspruch genommen werden, wenn die Längen dieser Wände \nzusammengenommen je Grundstücksgrenze die unverändert geltende Obergrenze \nvon 16 m Länge nicht überschreiten. Einerseits bleibt gesichert, dass das \nNachbargrundstück wie bisher Wände, die bis auf 0,4 der Wandhöhe an die Grenze \nheranrücken, nur auf einer Länge von nicht mehr als 16 m hinnehmen muss. \nAndererseits wird es damit im Ergebnis unerheblich, ob dieses Maß von 16 m durch \neine Wand oder durch mehrere, versetzt angeordnete Außenwände (z.B. \nStaffelgeschosse) ausgeschöpft wird. Eine Aufteilung der reduzierten Abstandfläche \ngegenüber einer Grundstücksgrenze in mehrere verschiedene Abschnitte ist jedoch \nnicht möglich. ...\" \n\n22\n\nDa sich der vorgenannte Abstandflächenverstoß auf der dem Grundstück der \nAntragsteller abgewandten Seite befindet, hat sich die Rechtslage zugunsten der \nBeigeladenen geändert. \n\n23\n\nDie Antragsteller haben keine weitere Verletzung einer nachbarschützenden \nVorschrift des Bauordnungsrechts dargelegt. Die mit den Baugenehmigungen von \n11. und 15. August 2006 (B. L.----platz 7a und 7b) zugelassenen Abweichungen \nvon § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, eine Verletzung von Rechten, die auch dem Schutz der Antragsteller \nzu dienen bestimmt sind, nicht begründen. Angesichts der Entfernung des \nWohngebäudes der Antragsteller zu dem Vorhaben B. L.----platz 7b scheidet hier \ndie Annahme einer drittschützenden Wirkung des § 31 Abs. 1 BauO NRW, der ein \nÜbergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern soll, aus. \nEntsprechendes gilt für die mit der Beschwerde angeführte Verletzung des § 17 \nBauO NRW. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass bezüglich der Gebäude \nB. L.----platz 7a und 7b die genannte Vorschrift verletzt ist. So ist insbesondere \nder vorgesehene zweite Rettungsweg des Hauses B. L.----platz 7b über ein \nFenster im Dachgeschoss für die Feuerwehr im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO \nNRW erreichbar. \n\n24\n\nDie Antragsteller können auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine \nVerletzung nachbarschützender Vorschriften geltend machen. Eine Verletzung des \nGebietsgewährleistungsanspruchs scheidet aus den zutreffenden Gründen des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts aus. Dem sind die Antragsteller nicht \nsubstantiiert entgegengetreten. Der Gebietsgewährleistungsanspruch, \n\n25\n\nvgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \nBRS 55 Nr. 110,\n\n26\n\nbezieht sich ausschließlich auf die - hier nicht problematische - Art der baulichen \nNutzung. Einen Anspruch auf Einhaltung der aus der Umgebung ableitbaren \nVorgaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - etwa im Sinne eines \nGebietsgewährleistungsanspruchs - gibt es nicht. Im Übrigen befindet sich das \nWohngebäude der Antragsteller selbst im rückwärtigen Bereich des Grundstücks. \nSchließlich nennt die Beschwerdebegründung auch keine neuen Aspekte, die \nentgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Annahme einer Verletzung \ndes Gebots der Rücksichtnahme rechtfertigten. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-22/10-b-2456-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-22/10-b-2456-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266986","retrieved":"2026-07-09 02:35:21.508568+00:00"}}