{"status":"available","doknr":"OLD267020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0119.16A3801.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-19","aktenzeichen":"16 A 3801/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2002 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des nicht gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \nmit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.260,37 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend \ngemachten Berufungszulassungsgründe rechtfertigt es, die Berufung zuzulassen, \nweil sie nicht vorliegen oder schon nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 \nVwGO entsprechend dargelegt sind. \n\n3\n\nZu Unrecht macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils geltend. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung \nzuzulassen, wenn derartige Zweifel bestehen, was der Fall ist, wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt werden.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \nf.\n\n5\n\nDas trifft vorliegend nicht zu. Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht vor, es \nhabe die Vorschrift des § 44 BSHG zu eng interpretiert, indem es die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Hilfegewährung nach dieser \nVorschrift deshalb als nicht gegeben erachtet habe, weil kein Streit über die \nZuständigkeit des Beklagten als Sozialleistungsträger für den von der Beigeladenen \ngegen ihn erhobenen Anspruch bestanden, sondern dieser den Anspruch allein aus \nmateriellen Gründen abgelehnt habe. Es entspricht aber der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, BVerwGE 89, 81 (zu § 44 \nBSHG) sowie das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 28. November \n1974 - V C 18.87 -, BVerwGE 47, 233 (zu § 59 Abs. 1 S. 1 BSHG a.F.),\n\n7\n\nwie auch des beschließenden Senats,\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, RdLH 2002, 104,\n\n9\n\ndass § 44 BSHG im Tatbestand voraussetzt(e), dass nicht feststeht, ob ein \nanderer oder welcher andere als der Träger der Sozialhilfe die notwendigen \nMaßnahmen unverzüglich durchzuführen hat. Danach behandelt(e) § 44 BSHG den \nStreit über die Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger, nicht aber in einem \nweiteren Verständnis den Streit über deren Leistungspflicht nach dem für sie \ngeltenden materiellen Recht.\n\n10\n\nSo auch Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 44 Rz. 5; Gottschick/Giese, BSHG, \n9. Aufl. 1985, § 44 Rz. 5; in letzterem Sinne jedoch OVG Berlin, Urteil vom 13. \nFebruar 1986 - 6 B 28.85 -, FEVS 36, 282, 286; ähnlich Mergler/Zink, Handbuch der \nGrundsicherung und Sozialhilfe, § 44 BSHG Rz. 11 (Stand Januar 2002), sowie \nMeusinger, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 44 Rz. 5 f.\n\n11\n\nAnderes ergibt sich auch aus der jüngeren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem \n\n12\n\nUrteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52,\n\n13\n\nnicht in einem bei geklärten Zuständigkeitsfragen geführten Streit über die \nLeistungspflicht die Voraussetzungen des § 44 BSHG bejaht. Zum einen befasst sich \ndieses Urteil mit der hier erörterten Frage nicht und zum anderen bestand \nausweislich seines Tatbestandes Unklarheit darüber, ob für die begehrten \nRehabilitationsmaßnahmen möglicherweise der Kranken- oder der \nRentenversicherungsträger zuständig war. Schon deshalb liegt die von dem Kläger \n(im Übrigen erst deutlich nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) behauptete \nDivergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor.\n\n14\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO) hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage zu, ob nach § 44 \nBSHG auch dann vorläufig Hilfe zu gewähren ist, wenn ein Sozialleistungsträger \nseine Leistungsverpflichtung zwar generell anerkennt, aber im Einzelfall zur \nHilfegewährung nicht bereit ist. Nach dem Vorstehenden ist die Frage auf der \nGrundlage der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie \ndes beschließenden Senats und ohne dass es der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedürfte im verneinenden Sinne zu beantworten. Darüber \nhinaus kommt ihr eine grundsätzliche, d.h. auf die Fortbildung des Rechts \nausgerichtete Bedeutung nicht mehr zu, nachdem § 44 BSHG mit Ablauf des 31. \nDezember 2004 außer Kraft getreten ist. \n\n15\n\nAuch die übrigen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe liegen nicht \nvor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt. Soweit der Kläger unter Nummer 1 b) und c) seiner Antragsbegründung \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht, \nbezieht sich sein Vorbringen, wie er selbst erkennt, auf Fragen, die das \nVerwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen \nhat, von denen die Richtigkeit der Entscheidung also nicht abhängen kann. \n\n16\n\nFerner liegen die von dem Kläger angeführten besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Er \nselbst räumt ein, dass sich diese auf weitere vom Verwaltungsgericht offen \ngelassene Fragen bezögen und nur bestünden, \"wenn die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts aufgehoben würde\", wozu aber nach dem Vorstehenden keine \nVeranlassung besteht. \n\n17\n\nSchließlich ist auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nnicht gegeben, der darin bestehen soll, dass das Verwaltungsgericht den \nRechtsstreit hätte an das (zuständige) Sozialgericht verweisen müssen, damit der \nKläger dort seinen Anspruch, gestützt auf die Vorschrift des § 104 SGB X, hätte \n(weiter) verfolgen können. Mit dieser Verfahrensrüge kann der Kläger schon \nangesichts der einschlägigen gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen nicht \ndurchdringen. Denn nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) \nprüft das Rechtsmittelgericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in \nder Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Vor \ndiesem Hintergrund kann mit dem Argument einer angeblich fehlerhaft \nunterbliebenen Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtszweig nicht die \nZulassung der Berufung erstritten werden. Dessen ungeachtet hat das Gericht, das \nden beschrittenen Rechtsweg für gegeben erachtet, nach § 17 Abs. 2 GVG den \nRechtstreit mit Ausnahme von Amtshaftungsansprüchen nach allen in Betracht \nkommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Schließlich liegt der behauptete \nVerfahrensverstoß aber auch deshalb nicht vor, weil sich die Frage des Vorliegens \neines Verfahrensfehlers nach dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen \nRechtsstandpunkt bemisst und das Verwaltungsgericht vorliegend unter Verweis auf \ndie einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat, \ndass in Streitigkeiten der vorliegenden Art der Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten eröffnet sei und dass etwas anderes nur gelten könne, wenn \ndie Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, auf die das Klagebegehren gestützt \nwerde, \"so offensichtlich nicht gegeben\" seien, dass kein Bedürfnis für ein \nklageabweisendes Urteil bestehe. Es deutet nichts darauf hin und ist insbesondere \nvon dem Kläger nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht von einer solchen \nOffensichtlichkeit der Klageabweisung ausgegangen wäre; allein die auf etwa \nzweieinhalb Seiten ausgeführte Entscheidungsbegründung spricht gegen eine solche \nAnnahme.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. \n3, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO. Zur fehlenden Gerichtskostenfreiheit für das \nZulassungsverfahren wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. \nMai 2004 - 5 KSt 1/04 (5 C 54/02) -, juris, verwiesen.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG a.F. sowie § \n72 Nr. 1 GKG n.F.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-19/16-a-3801-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-19/16-a-3801-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267020","retrieved":"2026-07-09 02:35:24.211954+00:00"}}