{"status":"available","doknr":"OLD267022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0119.13B2749.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-19","aktenzeichen":"13 B 2749/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des \nAntragsgegners zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 375.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Antragsgegners befindet, ist unbegründet. Der \nangefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu \nbeanstanden. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene \nBeschluss die Hauptsache vorweg nimmt, es hat die Vorwegnahme der Hauptsache \naber ausnahmsweise für zulässig gehalten. Dagegen ist nichts einzuwenden. Eine \nVorwegnahme der Hauptsache kommt im Rahmen des § 123 VwGO jedenfalls dann \nin Betracht, wenn ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der \nHauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile eintreten, wenn glaubhaft gemacht \nwird, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an \nWahrscheinlichkeit spricht und wenn gegenläufige öffentliche Interessen der \nVerwaltung nicht überwiegen. \n\n4\n\nVergl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, \n69 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 ff.; \nOVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 6 B 2944/93 -, RiA 1995, S. 200 m.w.N.; \nOVG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 8 S 76.91 - , DVBl 1991, S. 762.\n\n5\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in dem \nangegriffenen Beschluss bejaht; die dagegen vom Antragsgegner dargelegten \nGründe greifen nicht durch. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein \nAnordnungsgrund zur Seite stehe, da sie glaubhaft gemacht habe, dass ihr ohne \nErgehen der Anordnung Zahlungsunfähigkeit drohe, die mit einer \nInsolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG verbunden sei. Dagegen ist nichts \neinzuwenden. Zwar sind, wenn im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die \nHauptsache vorweg genommen wird, besondere Anforderungen an die \nGlaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen (siehe oben). Diese liegen \nindes hier vor, da der Antragstellerin ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis \nzur Entscheidung in einer Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen. Dass der \nEintritt eines Insolvenzfalles für sich genommen einen unzumutbaren Nachteil \ndarstellt, bedarf keiner Begründung. Dies gilt auch unter Einbeziehung des \nUmstands, dass die Antragstellerin ihren Betrieb stillgelegt hat und ihre Geschäfte \nnur noch abwickeln will. Denn eine sofortige Insolvenz führt auch im Rahmen einer \nAbwicklung für sich genommen zu erheblichen Nachteilen, da dann nicht mehr \nsachgerecht abgewickelt werden kann (§§ 80 ff. InsO). Es tritt hinzu, dass die \nAntragstellerin gegenüber ihren Arbeitnehmern gehalten ist, den möglichen \nErstattungsanspruch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. \nDenn sie selbst kann die Lohn- und Gehaltsansprüche voraussichtlich nicht \nbefriedigen und ihren Arbeitnehmern drohen bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache unzumutbare Nachteile. Der Verweis des Antragsgegners auf das den \nArbeitnehmern zu zahlende Arbeitslosengeld lässt außer Acht, dass das \nArbeitslosengeld unter den Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen liegt (§ 129 SGB III). \nAuch ein möglicher Betriebsübergang nach § 613a BGB schließt das Vorliegen eines \nAnordnungsgrunds nicht aus, da derzeit - wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nfestgestellt hat - das Vorliegen eines Betriebsübergangs noch unklar ist; die etwaigen \nneuen Inhaber wollen jedenfalls nach dem Vortrag der Antragstellerin, dem der \nAntragsgegner nichts entgegengesetzt hat, von einem Betriebsübergang nichts \nwissen. Es ist weder der Antragstellerin noch deren Arbeitnehmern zuzumuten, sich \ndiesbezüglich auf rechtlich unklare Verhältnisse einzulassen. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ganz \nüberwiegende Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht \nhat. Diese ergäben sich u.a. daraus, dass die Antragstellerin gegen den \nAntragsgegner aus § 9 des Vertrages vom 22. Dezember 1982 den tenorierten \nAnspruch habe. Dem hat der Antragsgegner nur entgegen gehalten, dass § 9 des \ngenannten Vertrages nicht so verstanden werden könne, dass dort auch Kosten \naufgrund von Verpflichtungen der Antragstellerin erfasst würden, die nach \nBeendigung des Vertrages (fort)bestehen. \n\n8\n\nIndes ist § 9 des Vertrages vom 22. Dezember 1982 im Sinne des angegriffenen \nBeschlusses zu verstehen. Allerdings ist der Wortlaut des Vertrages insoweit offen. \nNach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 133 BGB ist jedoch bei der Auslegung einer \nWillenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen \nSinne des Ausdrucks zu haften; nach § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 157 BGB \nsind Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte \nauszulegen. Dabei ist im Rahmen des § 133 BGB anerkannt, dass sich der wirkliche \nWille der Beteiligten auch aus den Begleitumständen ergeben kann. Zu diesen \nBegleitumständen gehören Äußerungen der Beteiligten über den Inhalt des \nRechtsgeschäfts, soweit diese in Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft - wenn \nauch danach - abgegeben worden sind. Darüber hinausgehend ist im Rahmen von \n§§ 157, 242 BGB anerkannt, dass derjenige, der eine rechtliche Regelung längere \nZeit in einem bestimmten Sinne ausgelegt hat, daran gebunden ist, wenn der andere \nTeil sich auf eine gleichbleibende Einstellung eingerichtet hat. \n\n9\n\nSiehe zum ersten Gesichtpunkt BGH, Urteil vom 16. September 1988 - V ZR \n77/87, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - , BB 1997, S. 2609; \nBGH, Urteil vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95 - , juris. Siehe zum zweiten \nGesichtspunkt BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 33/56 - , LM § 1 WZG Nr. 5; \nBGH, Urteil vom 16. September 1993 - VII ZR 206/92 - , NJW 1993, S. 3264.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund ist § 9 des Vertrages vom 22. Dezember 1982 so zu \nverstehen, dass damit auch Kosten aufgrund von Verpflichtungen der Antragstellerin \nerfasst werden, die nach Beendigung des Vertrages (fort)bestehen. Der Inhalt dieses \nVertrages wird nämlich maßgeblich davon bestimmt, dass der Antragsgegner im \nRahmen der Vertragsverhandlungen und im Anschluss daran der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Rechtsvorgängerin der Antragstellerin - \njedenfalls mündlich - mitgeteilt hat, dass § 9 des Vertrages auch Kosten aufgrund \nvon Verpflichtungen der Antragstellerin erfasse, die nach Beendigung des Vertrages \n(fort)bestehen. Dies ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten \neidesstattlichen Versicherung des Herrn X. E. vom 6. Januar 2007 - der der \nAntragsgegner nichts entgegen gesetzt hat - , aus der Niederschrift des Herrn B. \nK. vom 14. Januar 1983, sowie aus dem Vermerk des damaligen Kreisdirektors des \nAntragsgegners vom 17. Januar 1984. Auf diese - jedenfalls im Vermerk - schriftlich \nfixierte Vertragsinterpretation hat sich die vom Verwaltungsgericht angenommene \nRechtsvorgängerin der Antragstellerin eingerichtet, ohne sie hätte sie nämlich bereits \n1982 auf eine Vertragsergänzung gedrängt. Dass der Antragsgegner möglicherweise \nseit 2001 eine andere Interpretation vertritt, ist für die Auslegung des 1982 \ngeschlossenen Vertrages unerheblich. \n\n11\n\nAngesichts dieser Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes etwa überwiegende gegenläufige Interessen der \nVerwaltung entgegenstünden. Richtig ist allerdings, dass der Antragsgegner die von \nihm erstatteten Beträge - jedenfalls wenn kein Betriebsübergang erfolgt - von der \nAntragstellerin nach Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren wohl kaum \nzurückerhalten könnte. Dieses finanzielle Interesse kann aber nicht durchgreifend \nberücksichtigt werden. Bei der Antragstellerin besteht nämlich ebenfalls ein \ndringendes finanzielles Interesse. Entscheidend ist daher, dass das \nVerwaltungsgericht - in der Beschwerde nicht durchgreifend angegriffen - davon \nausgegangen ist, dass die Antragstellerin - und nicht der Antragsgegner - sich auf \nganz überwiegende Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren stützen könne. \n\n12\n\nAndere sich möglicherweise ergebende Tatsachen- und Rechtsfragen (wie etwa \ndie Frage nach der Wirksamkeit der Vertragsübernahme durch die Antragstellerin \nund die Frage, ob Grundlage für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis nicht \nprimär die möglicherweise wirksame Beauftragung vom 30. Mai 2001 war, deren \nmaßgebliche Vorschrift anders auszulegen sein könnte, als § 9 des Vertrages vom \n22. Dezember 1982) sind mangels Darlegung durch den Antragsgegner im \nBeschwerdeverfahren nicht zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), möglicherweise \naber vom Verwaltungsgericht in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu klären.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1 und \n2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-19/13-b-2749-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-19/13-b-2749-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267022","retrieved":"2026-07-09 02:35:24.360750+00:00"}}