{"status":"available","doknr":"OLD267057","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.4B1191.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"4 B 1191/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, \ndurch die ihr der Betrieb der in ihrer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte im \nZusammenhang mit darauf angebrachten Zusatzgeräten untersagt worden ist. Mit diesen - mit \nden Geldspielgeräten technisch nicht verbundenen - Zusatzgeräten wurde den Kunden für \njedes (auch für das erste) Spiel an einem Geldspielgerät ein Punkt gutgeschrieben und auf \neiner Kundenkarte abgespeichert. Den Gegenwert von 1 Cent je Punkt konnte der Kunde sich \nvon der Spielhallenaufsicht auszahlen lassen (nach Angaben der Antragstellerin: BIS-\nRabattsystem). Das Verwaltungsgericht lehnte das Rechtsschutzgesuch unter Hinweis auf § 9 \nAbs. 2 SpielV ab. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe \nrechtfertigen keine für sie günstige Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nRegelung der Vollziehung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n6\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar \n2006 (BGBl I S. 280) darf der Aufsteller eines Spielgerätes ... dem Spieler für weitere Spiele \nhinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine \nunentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber \nhinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Nach § 9 Abs. 2 SpielV darf \nder Aufsteller eines Spielgerätes ... dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über \ngemäß den §§ 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte ... keine sonstigen \nGewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen \nVergünstigungen gewähren. \n\n7\n\nAbsatz 1 Satz 1 stellt sich gegenüber Absatz 2 insoweit als abschließende Regelung dar, \nals es um die Gewährung von Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe der Einsätze geht. Diese \nRegelung hat gegenüber der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (§ 9 Satz 1 \nSpielV a. F.) keine wesentliche Änderung erfahren. Der Verordnungsgeber hat lediglich durch \neinen Einschub („insbesondere ... „) anhand von Beispielsfällen präzisiert, was er unter der \nGewährung von Vergünstigungen versteht. Es bleibt somit auch weiterhin dabei, dass \nVergünstigungen hinsichtlich der Höhe der Einsätze nur für „weitere Spiele\", nicht aber beim \nersten Spiel verboten sind. Soll diese Regelung nicht ihren Sinn verlieren - für eine solche \nAbsicht des Verordnungsgebers besteht kein Anhaltspunkt -, so kann sich § 9 Abs. 2 SpielV \nnur mit der Zulässigkeit von Vergünstigungen an Spieler oder potentielle Spieler befassen, \nvgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 B 1019/06 -, zur Veröffentlichung \nbestimmt; in diesem Sinne auch Hahn, in Friauf, GewO, Anhang 1 zu §§ 33 c bis 33 i, § 9 \nSpielV Rdnr. 8 (Stand: August 2006), die sich nicht auf die Höhe der Einsätze beziehen.\n\n8\n\nHiervon ausgehend verstößt das von der Antragstellerin eingesetzte Rabattsystem gegen § \n9 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Die Antragstellerin gewährt nicht nur für das erste Spiel, sondern \nauch für Folgespiele Vergünstigungen hinsichtlich der Höhe der Einsätze, nämlich 1 Cent je \nSpiel. Zwar kann der Spieler sich diesen Betrag erst nach Beendigung eines Spiels auszahlen \nlassen; bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise erhält er für Folgespiele aber \nschon zugleich mit dem Einsatz auch den Nachlass von 1 Cent, weil ihm diese Vergünstigung \nschon bei Beginn des Spiels sicher ist.\n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 - \n(PEP-System), NVwZ 2006, 600 zu § 9 Satz 1 SpielV a. F. im Anschluss an OVG Hamburg, \nUrteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 214/04 -, GewArch 2005, 252\n\n10\n\nTatsachen, die möglicherweise eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, hat \ndas Verwaltungsgericht nicht festgestellt und sind auch von der Antragstellerin mit der \nBeschwerde nicht vorgebracht worden.\n\n11\n\nVgl. dazu VG Osnabrück, Beschluss vom 25. April 2006 - 1 B 21/06 -, GewArch 2006, \n389, 390, sowie die darauf ergangene Beschwerdeentscheidung des OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 13. Juli 2006 - 7 ME 96/06 -, GewArch 2006, 434. \n\n12\n\nDie Antragstellerin vertritt mit der Beschwerde allerdings die Ansicht, § 9 Abs. 1 Satz 1 \nSpielV erfasse einen Nachlass auf den Einsatz nur dann, „wenn er nur dadurch in Anspruch \ngenommen werden kann, dass der Spieler weitere Spiele tätigt\". Nachlässe, die unabhängig \nvon der Inanspruchnahme weiterer Spiele gewährt würden, seien - so meint sie - nicht \nverboten.\n\n13\n\nSo auch Odenthal, ZfWG 2006, 286, 289 f.; ähnlich wohl VG Hamburg, Beschluss vom \n22. August 2006 - 2 E 2388/06 -, Juris.\n\n14\n\nDiese einschränkende Auslegung, die nur solche Vergünstigungen für unzulässig hält, die \nausschließlich für Folgespiele eingesetzt werden können, findet aber schon im Wortlaut der \nNorm keine Stütze. Insbesondere erlaubt § 9 Abs. 1 SpielV die Gewährung von \nVergünstigungen für weitere Spiele nicht etwa dann, wenn eine entsprechende Vergünstigung \nbereits für das erste Spiel gewährt wird. Er schließt Vergünstigungen für Folgespiele generell \naus. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, \n\n15\n\nBeschluss vom 9. Mai 2005 - M 16 S 06.1579 -, Juris, \n\n16\n\nergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem Verfahren lag ein anderer Sachverhalt als der hier \nzu beurteilende zu Grunde. Dort ging es um die Zulässigkeit eines „Test-Coupons\" im Sinne \neines „Einstiegs-Coupons\" in Höhe von 10 Euro, der in einem Wochenblatt in Form einer \nAnzeige abgedruckt war. Das Verwaltungsgericht hat dabei offen gelassen, ob ein solcher \nCoupon mit höherem Wert einer Vergütung für weitere Spieltätigkeit vergleichbar sein \nkönnte. Ob der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts München folgen könnte, bedarf \nhier keiner Entscheidung.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG; der Senat legt dabei \nentsprechend seiner Streitwertpraxis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jedes \nGerät einen Streitwert von 1000 Euro zu Grunde\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/4-b-1191-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/4-b-1191-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267057","retrieved":"2026-07-09 02:35:27.359689+00:00"}}