{"status":"available","doknr":"OLD267060","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.17B873.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"17 B 873/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erwachsen, da \ndie eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig im \nBundesgebiet bestanden habe. Hiergegen ist indes nichts zu erinnern. Das \nBeschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Aufenthalt des Antragstellers \nim Bundesgebiet während des in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG normierten \nZweijahreszeitraums nicht durchgängig rechtmäßig war. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n\n6\n\nIm Zeitpunkt der am 10. Januar 2003 erfolgten Eheschließung war der Aufenthalt des \nAntragstellers noch durch das ihm am 3. Dezember 2002 erteilte Besuchsvisums legalisiert. \nMit dessen Gültigkeitsablauf am Tagesende des 6. März 2003 endete die Rechtmäßigkeit des \nAufenthalts. Sie begann erst wieder mit der am 3. April 2003 erfolgten Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis, die bis zum 27. Januar 2006 befristet und unter einen \nErlöschensvorbehalt für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft gestellt \nwar. Die Trennung der Eheleute erfolgte am 4. Februar 2005.\n\n7\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers hatte sein am 28. Januar 2003 gestellter Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Folge, dass sein Aufenthalt auch während \ndes Zeitabschnitts zwischen Ablauf des Besuchsvisums und Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist. Denn der Antrag hatte nicht die Fiktion \nerlaubten Aufenthalts gem. § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst. Der Antragsteller war nämlich \nweder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist (§ 69 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG), noch hatte er sich im Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als \nsechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). \nDer vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass er gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 DV AuslG \nberechtigt gewesen sei, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, ist unter dem \nrechtlichen Gesichtspunkt des § 69 Abs. 3 AuslG ohne Belang.\n\n8\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit seines \nAufenthalts nicht deshalb zu vernachlässigen, weil sie von kurzfristiger Dauer und von ihm \nnicht zu vertreten gewesen sei. Die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stellt \nweder auf die Dauer des Unterbrechungszeitraums noch darauf ab, ob sich die Bearbeitung \ndes Aufenthaltserlaubnisantrags aus Gründen verzögert hat, die vom Antragsteller nicht zu \nvertreten waren, \n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2006 - 17 A 945/06 -.\n\n10\n\nInformatorisch wird angemerkt, dass nach Lage des Falles auch keine besondere Härte im \nSinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erkennbar ist. Die Dauer der Unterbrechung des \nrechtmäßigen Aufenthalts ist insoweit ohne Belang, da es in der Natur einer Fristbestimmung \nliegt, dass eine gegebenenfalls auch nur knappe Versäumung der Frist zum Ausschluss von \nder von ihrer Einhaltung abhängigen Vergünstigung führt und diese Konsequenz für alle \nBetroffenen in gleicher Weise gilt, \n\n11\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2005 - 17 B 2336/04 -.\n\n12\n\nEine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass der Antragsteller keinen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung seines \nAufenthaltserlaubnisantrages hatte. Auch dies trifft in gleicher Weise auf andere Ausländer in \nentsprechender Situation zu. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Verzögerung der \nBearbeitung sind jedenfalls für den Zeitabschnitt zwischen Antragstellung am 28. Januar 2003 \nund Ablauf des Besuchsvisums am 6. März 2003 nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/17-b-873-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/17-b-873-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267060","retrieved":"2026-07-09 02:35:27.615726+00:00"}}