{"status":"available","doknr":"OLD267059","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.14B1978.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"14 B 1978/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nVorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin über Vergnügungssteuern für das \nJahr 2006 vom 30. Dezember 2005 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.150,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Der Senat \nsieht anders als das Verwaltungsgericht nach derzeitiger Erkenntnislage auf der \nGrundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 \nSätze 1, 3 und 6 VwGO) einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als \nwahrscheinlicher an als ein Unterliegen. \n\n4\n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2006 - 14 B 1518/06 - zu einer \nvergleichbaren Heranziehung ausgeführt:\n\n5\n\n\"Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten \nVorauszahlung, weil für die entsprechende Regelung in der \nVergnügungssteuersatzung eine Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Eine Vorausleistung \nauf eine künftige Abgabenschuld sieht das Kommunalabgabengesetz NRW für \nBeiträge (§ 8 Abs. 8 und § 9 Satz 3 KAG NRW) und für Gebühren (§ 6 Abs. 4 KAG \nNRW) vor, nicht hingegen für Steuern entsprechend § 3 KAG NRW. Das Recht, \nVorausleistungen auf Gebühren zu erheben, wurde durch das \nRechtsbereinigungsgesetz 1987 vom 6. Oktober 1987, GV NRW Seite 342, \neingeräumt, nachdem der 2. Senat dieses Gerichts durch Urteil vom 6. Februar 1986 \n- 2 A 3373/83 - KStZ 1986, 192, entschieden hatte, dass Vorauszahlungen auf \nkünftige Benutzungsgebühren nach dem geltenden Kommunalabgabenrecht nicht \nerhoben werden können. Der Begründung für die Einfügung des § 6 Abs. 4 KAG \nlässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, aus welchen Gründen für Steuern die \nEinräumung einer entsprechenden Befugnis zur Erhebung von Vorauszahlungen \nunterblieb. \n\n6\n\nVgl. Landtags-Drucks. 10/2364 S. 34.\n\n7\n\nAuch wird § 164 Abs. 1 Satz 2 AO, nach der die Festsetzung einer \nVorauszahlung stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt ist, nicht durch § 12 \nAbs. 1 Nr. 4b KAG für entsprechend anwendbar erklärt. \n\n8\n\nDie generelle Berechtigung der Gemeinde zur Steuererhebung dürfte nicht auch \ndie Ermächtigung umfassen, Vorauszahlungen auf Steuern zu erheben. Die \nErhebung solcher Vorauszahlungen hat eine Belastung des Pflichtigen zur Folge, die \nmit der Steuererhebung selbst nicht identisch ist. Dementsprechend werden \nVorauszahlungen in vielen Gesetzen gesondert geregelt, was entbehrlich wäre, \nwenn das Recht zur Steuererhebung zugleich das Recht umfasst, hierauf \nVorauszahlungen zu verlangen. Auch aus § 38 AO, auf den § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG \nBezug nimmt, folgt nicht die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsforderung. § 38 AO \nregelt allgemein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald \nder Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Die \nVergnügungssteuersatzung bestimmt zwar, dass der Vergnügungssteueranspruch \nmit Aufstellung der Spielapparate entsteht. Die Höhe der Steuer für Geldspielgeräte \nkann aber erst festgestellt werden, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums \nder Spieleraufwand (oder bei anderen Satzungen das Einspielergebnis oder der \nSpieleinsatz) feststeht. Der Antragsgegner hat dementsprechend auch keinen aus \ndem Steuerschuldverhältnis entstandenen Anspruch gefordert, sondern wörtlich eine \nVorauszahlung verlangt. Für diese auch rechtlich als Vorauszahlung zu bewertende \nForderung dürfte eine Rechtsgrundlage nicht gegeben sein.\"\n\n9\n\nDiese Ausführungen gelten hier entsprechend.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/14-b-1978-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/14-b-1978-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267059","retrieved":"2026-07-09 02:35:27.537917+00:00"}}