{"status":"available","doknr":"OLD267058","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.14A2325.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"14 A 2325/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind \nnicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (A I des \nBegründungsschriftsatzes) ist vom Kläger nicht bezeichnet, geschweige denn \ndargelegt. Er macht zwar geltend, dass seine im Laufe des erstinstanzlichen \nVerfahrens gestellten Befangenheitsanträge fehlerhaft abgelehnt worden seien. Ein \nsolcher Verfahrensmangel unterliegt jedoch nicht der Beurteilung durch das \nBerufungsgericht, §§ 146 Abs. 2, 173 VwGO, § 512 ZPO. Der gegenteiligen \nAuffassung des Klägers folgt der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts der \nmaßgeblichen Vorschriften nicht. Der Gesetzgeber hatte u. a. bei der Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz \nvom 24. 8. 2004, BGBl. I S. 2198, Gelegenheit, etwa im Rahmen der Änderungen \nder Vorschriften zur Berufungszulassung die Ausschlusswirkung des § 146 \nAbs. 2 VwGO in diesem Punkt zu begrenzen. Davon hat er trotz der in \nRechtsprechung und Kommentarliteratur - vereinzelt - vertretenen Bedenken,\n\n4\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 54 Rdnr. 21; SächsOVG, Beschluss vom \n1. 8. 2000 - 1 B 58/99 -, SächsVBl 2001, 10,\n\n5\n\nauf die sich der Kläger berufen hat, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat sieht \nebenfalls keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Der Kläger hat keine \nAnhaltspunkte dafür dargetan, dass mit der Ablehnung der Befangenheitsanträge \ndas Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden wäre.\n\n6\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, dass auf Seiten des beklagten Amtes eine \nvom erkennenden Gericht abgeordnete Richterin tätig geworden ist, benennt er keine \nverfahrensrechtliche Regel, die dadurch verletzt sein könnte. Eine solche ist auch \nnicht ersichtlich. \n\n7\n\n2. Der Kläger hat weder die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der \nRechtssache noch ihre grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 VwGO, \ndargelegt (A I und A II). Diese jeweils aus dem Umstand zu folgern, dass die \nKammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ist abwegig. Denn dann hätte die \nNichtübertragung stets zur Folge, dass die Berufung ohne die vom Gesetzgeber \ngemäß § 124 VwGO vorgesehene Prüfung zuzulassen wäre, und die Beschränkung \nder Zulassungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO hätte keinen Sinn. Der Umstand, dass auf Seiten des beklagten Amtes \neine vom erkennenden Gericht abgeordnete Richterin tätig geworden ist, wirft keine \nernsthaft zu stellende Frage auf, die für die Entscheidung über die Klage bedeutsam \nwäre. Seit Jahrzehnten werden Richterinnen und Richter der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit - und anderer Gerichtsbarkeiten - mit ihrem \nEinverständnis zeitlich befristet in Funktionen der Legislative und der Exekutive \nabgeordnet. Der Kläger stellt abwegige Überlegungen über die tatsächlichen und \nrechtlichen Grundlagen für diese allgemein bekannte und auch im beklagten Amt \nbewährte Praxis an. \n\n8\n\nSoweit der Kläger - auf Seite 31 der Begründung des Zulassungsantrags - eine \nAbweichungsrüge erhebt, legt er keinen Rechtssatz dar, den das Verwaltungsgericht \nseiner Entscheidung in bewusster Abkehr von einem Rechtssatz zugrunde gelegt \nhat, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Er \nrügt lediglich, dass das angegriffene Urteil nicht mit Rechtsgrundsätzen im Einklang \nstehe, die sich aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergäben, auf die \nsich das Verwaltungsgericht ausdrücklich gestützt habe. Eine unbewusste \nAbweichung, also eine fehlerhafte Anwendung solcher Rechtsgrundsätze, wenn sie \ndenn vorläge, rechtfertigt jedoch nicht die Berufungszulassung.\n\n9\n\n3. Auch die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der \nKlausuren S I, Z I, C I, Z II, S II, C II und V II zurückgewiesen. Gegen die Richtigkeit \ndieser Beurteilung wendet sich der Kläger in zahlreichen Punkten. Zu keinem dieser \nPunkte ist sein Vortrag geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu \nbegründen. Generell gilt, dass der Klägervortrag im Widerspruchs- und \nKlageverfahren fehlende oder fehlerhafte Ausführungen in den Klausuren nicht \nersetzen kann und dass weder persönliche Angriffe gegen Prüfer, Bedienstete des \nbeklagten Amtes oder erstinstanzliche Richter noch bloße Wiederholungen oder \ninhaltsleere verbale Bekräftigungen des eigenen Vorbringens geeignet sind, Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Im übrigen gehört es nicht zu den \nAufgaben der Prüfer, in der Klausur zu Tage getretenen Kenntnis- und \nVerständnismängeln des Prüflings detailliert zu begegnen. Vielmehr haben sie die \nPrüfungsleistung zu bewerten und diese Bewertung zu begründen. Das ist \ngeschehen.\n\n11\n\nIm Einzelnen, soweit danach auf den Vortrag des Klägers zur Begründung des \nZulassungsantrags einzugehen ist:\n\n12\n\n3.1 Zu A III \"Allgemeiner Teil\" zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO\n\n13\n\nDem Senat erschließt sich nur eingeschränkt, welche Gründe der Kläger für die \nRichtigkeitszweifel in diesem Abschnitt darlegen will. Maßgeblich ist, ob seine \nDarlegungen Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses \nbegründen.\n\n14\n\nFür die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils bietet § 119 VwGO das \nInstrumentarium. Davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.\n\n15\n\nDie Überlegungen des Klägers zur \"bereits rein zahlenmäßigen\" \nWahrscheinlichkeit des Erfolgs der Klage angesichts der hohen Zahl der von ihm \nerhobenen Einzelbeanstandungen (nach eigenen Angaben über 200) und zur \n\"Uneinheitlichkeit\" der Bewertung seiner verschiedenen Prüfungsleistungen sind aus \nrechtlichen und logischen Erwägungen ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils zu begründen. Das bedarf keiner weiteren Begründung.\n\n16\n\nEbenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden durch \nden Umstand begründet, dass das Landgericht Bonn in dem Verfahren mit dem \nAktenzeichen 26 O 219/02 - mit nicht begründetem Beschluss vom 12. Juni 2003 - \ndem Kläger für seine Klage gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung durch \nfehlerhafte Bewertung der im Streit befindlichen Klausuren teilweise \nProzesskostenhilfe bewilligt hat. Es gibt weder eine prozessrechtliche noch eine \ntatsächliche Grundlage für die Annahme, dass dessen Einschätzung im \nProzesskostenhilfeverfahren derjenigen des zur Beurteilung der \nKlausurenbewertungen vom Kläger angerufenen und dazu berufenen \nVerwaltungsgerichts im Erkenntnisverfahren vorzuziehen sein könnte.\n\n17\n\nAuch das sonstige Vorbringen in Abschnitt A III löst keine Richtigkeitszweifel aus. \nDer Kläger verwechselt u. a. ersichtlich die Begriffe \"Einwendung\" und \n\"Widerlegung\". Seine generalisierte Kritik an Vorgang und Ergebnis des \nÜberdenkens der Prüfungsentscheidung im Rahmen des verwaltungsinternen \nÜberprüfungsverfahren stellt eine auf einer petitio principii beruhende inhaltsleere \nEtikettierung (\"Nachgeschobene Neutralisierungen unhaltbarer Korrekturen\") einer \naufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen \nVerfahrensweise dar. Sie entbindet ihn nicht davon, im Einzelnen substantiiert \nZweifel daran darzulegen, dass eine Prüferbemerkung unter Berücksichtigung des \nErgebnisses des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens vom \nVerwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden ist. Eine bloße Bezugnahme \nauf diese Passage, wie sie der Kläger an vielen Stellen seiner Antragsbegründung \nhat genügen lassen, ersetzt nicht die erforderliche Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO. Auch soweit der Kläger im übrigen pauschal seine erstinstanzlichen \nSchriftsätze in Bezug nimmt, genügt das nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel. Das \nVerwaltungsgericht hat zwar zum Teil von der Möglichkeit des § 117 Abs. 5 VwGO \nGebrauch gemacht, dies aber auf die Einwände beschränkt, für die der Kläger im \nKlageverfahren nichts substantiell Neues vorgetragen habe. Dass die jeweiligen \nEinschätzungen des Verwaltungsgerichts insoweit fehlerhaft waren, hat der Kläger \nnicht dargelegt. Deshalb musste er sich mit dem angegriffenen Urteil, auch soweit \nvon § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch gemacht worden ist, substantiiert auseinander \nsetzen und den Streitstoff durchdringen und aufbereiten. Das ist nicht geschehen. \nDer Kläger beschränkt sich stattdessen undifferenziert auf die Behauptung, dass er \ndie Prüferstellungnahmen, die Bestandteil der Begründung des \nWiderspruchsbescheides sind, durch sein in Bezug genommenes erstinstanzliches \nVorbringen sämtlich \"widerlegt\" habe. Den Umstand, dass das Verwaltungsgericht \ngelegentlich Randbemerkungen der Prüfer würdigt, ohne dass diese sich zu den \nEinwänden des Klägers im Rahmen des Überdenkens geäußert haben, hat der \nKläger nicht als Mangel gerügt.\n\n18\n\nZu B \"Besonderer Teil\" Klausur S I\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der Wahlfeststellungs-\n/Postpendenzproblematik durch die Prüfer auf der Grundlage ihrer erläuternden \nStellungnahmen nicht beanstandet, weil diese aufgrund der Unterschiede im \nSachverhalt der Klausur und der Entscheidung BGHSt 35, 86ff zu Recht davon \nausgegangen seien, dass eine Postpendenzfeststellung unrichtig bzw. nicht \nvorzugswürdig sei. Der Kläger setzt sich nicht mit der Differenzierung auseinander, \ndie dem zugrunde liegt. Deshalb geht auch sein Angriff gegen die Würdigung der \nweiteren Randbemerkungen auf S. 6 (\"Beteiligt\"...) und S. 7 (...wohl auch BGH) der \nKlausur fehl. Anders als bei einer Wahlfeststellungslage oder einem Stufenverhältnis \nvon Vortatbeteiligung und Täterschaft ist der Fall BGHSt 35, 86ff. dadurch geprägt, \ndass eine mögliche Beteiligung an der Vortat allein in Mittäterschaft und dabei \ndadurch in Betracht gezogen wurde, dass ohne \"faktische\" Beteiligung \nTathandlungen von anderen als \"Folge einer rechtlichen Konstruktion\" zugerechnet \nwerden. Der Erstprüfer stellt deshalb zu Recht in seiner ergänzenden Stellungnahme \nvom 10. 5. 2001 fest, dass nicht eindeutig erkennbar sei, dass der Kläger seiner \nKlausurbearbeitung die Möglichkeit einer solchen Fallgestaltung zugrunde gelegt \nhabe.\n\n20\n\nDie Kritik der Prüfer an der konkreten Verwendung der Abkürzung \"h.M.\" ist nicht \nzu beanstanden. Der Kläger behauptet zwar, dass die Auffassungen des \nBundesgerichtshofes grundsätzlich als \"herrschende Meinung\" bezeichnet werden \nkönnen, substantiiert aber nicht, dass dies an irgendeiner Stelle in \nRechtswissenschaft und Praxis vertreten wird. Falls der Kläger meinen sollte, dass \nein Praktiker gut beraten ist, die Auffassungen des BGH an prominenter Stelle in \nseine Überlegungen einzubeziehen, hat das mit dem quantifizierend qualifizierenden \nKürzel \"h.M.\" nichts zu tun.\n\n21\n\nDass die Randbemerkung S. 7 (Das ist nicht zwingend) nicht zu beanstanden ist, \nhat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Die vom Kläger allein zugrunde \ngelegten Sachgestaltungen \"wegtragen\" oder \"auf eine Schubkarre heben\" verengen \ndie Handlungsmöglichkeiten spekulativ. Der Umstand, dass mehrere Wochen nach \nder Wegnahme des Steines dieser sich auf einem \"Schiebekarren\" befand, erlaubt \nkeinen Rückschluss auf die Modalitäten der Wegnahme.\n\n22\n\nBezüglich der Rüge des Randbemerkungsteils \"wohl\" (S.9) wiederholt der Kläger \nseine eigene Behauptung, ohne sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nauseinander zu setzen. Im übrigen legt der Kläger weder dar, zu welchem \nentscheidungserheblichen Thema und mit welchem spezifischen Sachverstand \ninsoweit ein Gutachten eingeholt werden sollte.\n\n23\n\nDie Berechtigung der gerichtlichen Würdigung der Randbemerkung \"Irrtum\" \nzweifelt der Kläger durch bloße Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens \nan. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind jedoch nicht zu beanstanden. \nNicht jede Täuschungshandlung ist geeignete Versuchshandlung. \n\n24\n\nDie Kritik an der Randbemerkung S. 10 unten (Woran sollte...) und den sich \ndarauf beziehenden Ausführungen des Zweitkorrektors im Widerspruchsverfahren \nhat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Klausurausführung des \nKlägers \"ohne eigenes Tatinteresse\" ist keine gutachterliche Untersuchung, sondern \nbloße Behauptung.\n\n25\n\nDie Kritik an der Würdigung der Randbemerkung S. 11 oben (Schließt das...) ist \nunsubstantiiert und setzt sich - außer mit dem inhaltsleeren Kraftwort \"abseitig\" - \nnicht mit der Darstellung des aktuellen Streitstandes durch das Verwaltungsgericht \nauseinander.\n\n26\n\nZur Kritik des Klägers an der Würdigung der Randbemerkung S. 12 bleibt nur zu \nergänzen, dass es um die Frage geht, welche Anforderungen an eine gutachterliche \nBearbeitung zu stellen sind, und nicht darum, ob die Prüfer die Ausführungen \nsprachlich und inhaltlich verstanden haben.\n\n27\n\nSelbst wenn die Einwände des Klägers gegen die Würdigung der \nRandbemerkungen auf S. 14 und 15 durchgriffen, könnte das die Zulassung der \nBerufung nicht rechtfertigen. Denn es bedarf keiner ergänzenden Erläuterung der \nPrüferkritik daran, dass der Kläger von der Gebräuchlichkeit eines bestimmten \nFormulars ausgeht, obwohl der Sachverhalt dazu keinen Anlass gibt, und dass er \naus einer Einschätzung des F über den M (\"Einen besonders vertrauenerweckenden \nEindruck machte mir der ... nicht\") eine Tatsachenfeststellung macht, in der er eine \ntragfähige Grundlage für den Verdacht der Hehlerei durch J erkennt.\n\n28\n\nSoweit das Verwaltungsgericht Einwände des Klägers gegen Prüferrügen auf S. \n16 bis 18 als unsubstantiiert bewertet hat, tritt der Kläger dem z. T. mit \nGegenbehauptungen und im übrigen mit Darlegungen zur Falllösung entgegen, die \nin der Klausur fehlen. Beides ist zur Substantiierung nicht geeignet. Dasselbe gilt \nhinsichtlich der Würdigung der Verständlichkeit von Prüferrügen.\n\n29\n\nBei der Würdigung der Klausurenbearbeitung kann nur das vom Kläger \nGeschriebene berücksichtigt werden. Die Formulierung, \"Da ..., ist eine \nPostpendenzfeststellung möglich\", ist sprachlich nicht der Beginn einer \ngutachterlichen Untersuchung der Frage \"Postpendenz- oder Wahlfeststellung?\", \nsondern schließt eine solche ab.\n\n30\n\nDie Annahme des Klägers in der Klausurbearbeitung, dass wegen der Schwere \ndes Steines \"grundsätzlich\" eine Tatbeteiligung des S in Betracht kommt, ist \nfernliegend, wie dies der Kläger selbst auf S. 8 (\"keine Indizien\") lapidar \nfeststellt.\n\n31\n\nZu B \"Besonderer Teil\" Klausur S II\n\n32\n\nSoweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass Randbemerkungen \naufgrund der Stellungnahme des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren, der sich \nder Zweitkorrektor angeschlossen hat, für die Bewertung keine Bedeutung hatten, \nhat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass und warum dadurch die Bewertung \nder Klausur fehlerhaft geworden sein könnte. Dazu genügen weder, wie oben unter \n3.1 dargelegt, eine generalisierende Kritik noch verbale Kraftmeierei wie \"Das \nGroteske des Urteils (zeigt sich) einmal völlig ungeschminkt\". Zwar überprüft das \nVerwaltungsgericht auch Randbemerkungen auf ihre Berechtigung, soweit es - durch \nInbezugnahme der Begutachtungen und Stellungnahmen der Prüfer - deren \nmangelnde Relevanz für die Bewertung festgestellt hat. Die vom Kläger \nvorgebrachten Zweifel gegen diese Überprüfungen können jedoch die Zulassung der \nBerufung nicht rechtfertigen. Denn ist ein Urteil in einem Punkt auf zwei \nselbstständige Erwägungen gestützt, muss hinsichtlich beider Erwägungen ein \nBerufungszulassungsgrund dargelegt werden. Die Ausführungen des Senats zu \nRandbemerkungen beschränken sich deshalb weitgehend auf solche, deren Inhalt \ndie Prüfer ausweislich ihrer ergänzenden Stellungnahmen im Widerspruchs- und \nKlageverfahren im Rahmen der Bewertung Bedeutung zugemessen haben, zumal \ndie Gutachten Randbemerkungen nicht in Bezug nehmen.\n\n33\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der Mängel bei der Darstellung der \ntatsächlichen Feststellungen nicht beanstandet. Soweit dem der Kläger entgegen \ntritt, beschränkt er sich auf die Wiederholung seiner gegenläufigen Behauptungen, \nohne sich mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts nennenswert auseinander zu \nsetzen. Zum Teil ist sein Vortrag auch nicht haltbar. Denn die Feststellung des BAK \nzur Tatzeit beschränkt sich nicht auf eine \"rechtliche Wertung\", sondern ist \nBeweiswürdigung aufgrund sachverständiger Auswertung einer Blutentnahme.\n\n34\n\nHinsichtlich der Veränderung des Bewertungsgesichtspunktes zur \nRandbemerkung \"wohl kaum\" (S. 10) durch die Prüferstellungnahmen während des \ngerichtlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundsätze für ein \nfehlerfreies Nachschieben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzutreffend dargestellt und angewandt. Mit der Klausurausführung \"Für die \ngemeinschaftliche Ausführung reicht es aus, dass er eingeräumt hat,...\" subsumiert \nder Kläger. Das ist eine rechtliche Bewertung im Sinne der Prüferstellungnahme. Es \ngibt auch keine \"allgemeingültigen Korrekturgrundsätze\", nach denen die Prüfer \neinen Aufbaufehler zwingend unter Verwendung des Wortes \"Aufbau\" bemängeln \nmüssen. \n\n35\n\nDie Wiederholung der Gegenbehauptung zur aufbaumäßigen Reihenfolge der \nStraftatbestände im Rahmen der rechtlichen Würdigung genügt nicht zur Darlegung, \ndass die verwaltungsgerichtliche Würdigung dieser Prüferrüge Zweifel aufwirft.\n\n36\n\nDer Umstand, dass der Begriff \"Apprehension\" in strafrechtlicher Fachliteratur \nVerwendung findet, berührt nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich \nder Randbemerkung \"was heißt das?\" (S. 14), soweit sie sich auf juristische Laien \nbezieht. Die Angemessenheit auch dieses Maßstabes ergibt sich aus der \nnachfolgenden Erwägung.\n\n37\n\nEs ist kein Widerspruch, einerseits nicht zur Sache gehörende Erörterungen zu \nbemängeln, andererseits die Erläuterung strafrechtlicher Fachbegriffe wie \n\"funktionale Tatherrschaft\" (S. 17) zu fordern, zumal wenn es sich nicht um \nGesetzesbegriffe handelt. Denn entsprechend §§ 25, 22 JAG, § 35 Abs. 2 JAO war \nGegenstand der Klausur die Bearbeitung einer praktischen Aufgabe aus dem \nTätigkeitsbereich eines ordentlichen Gerichts in Strafsachen, hier nach dem \nBearbeitungsvermerk die klausurmäßige Erarbeitung der Entscheidung des \nStrafgerichts. Es darf deshalb gefordert werden, dass die Entscheidungsgründe auch \nvon Verfahrensbeteiligten ohne strafrechtliches Fachwissen verstanden werden \nkönnen.\n\n38\n\nDie Wiederholung einer unsubstantiierten Behauptung ist keine Zweifel \nauslösende sachliche Begründung für die konkrete Notwendigkeit, die Möglichkeiten \nvon Nachtaten (S. 18 und 20) zu erwägen.\n\n39\n\nIn seiner Stellungnahme während des erstinstanzlichen Verfahrens haben der \nErstprüfer und ihm folgend der Zweitprüfer klargestellt, dass mit der Randbemerkung \n\"Das ist kein Strafmilderungsgrund\" (S. 21) bemängelt werden sollte, dass im \nRahmen der rechtlichen Würdigung nur der in § 21 StGB geregelte \nSchuldminderungsgrund von Bedeutung ist und die Erörterung von Strafmilderung an \ndieser Stelle falsch ist. Das war in der Randbemerkung sprachlich misslungen, ist \naber nach der Klarstellung nicht mehr zu beanstanden und vom Verwaltungsgericht \nunter Hinweis auf die Grundsätze für das zulässige Nachschieben von Gründen zu \nRecht so gesehen worden.\n\n40\n\nDie vereinzelte Verwendung des Wortes \"reziprok\" in juristischer Literatur macht \ndieses nicht zum Bestandteil des \"üblichen juristischen Sprachgebrauchs\", was \nimmer das sein mag. Im übrigen wäre auch dann angesichts seiner Bedeutung (vgl. \netwa Duden Bd. 1, 20. Aufl. 1991 und 24. Aufl. 2006 \"wechselseitig, gegenseitig, \naufeinander bezüglich\"; nach anderen Quellen vor allem in der Mathematik auch \n\"umgekehrt\") seine Benutzung im jeweiligen juristischen Zusammenhang \nerläuterungsbedürftig, für seine Verwendung durch den Kläger (S. 22) in Bezug auf \n§ 46 Abs. 3 StGB allerdings kaum erläuterungsfähig.\n\n41\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfer zu Recht gefordert \nhaben, einen minderschweren Fall (S. 23) in Erwägung zu ziehen, wird nicht dadurch \nin Zweifel gezogen, dass der Kläger auf die mangelnde Einschlägigkeit der von ihm \nzitierten Rechtsprechung hinweist. Denn er ist der Prüferrüge ansonsten, vgl. seine \nWiderspruchsbegründung, nur mit Überlegungen zu angeblichen ideologischen \nTendenzen von ihm nicht identifizierter Personen oder Personengruppen entgegen \ngetreten.\n\n42\n\nHinsichtlich der Randbemerkung \"nein\" (S. 23) ist die Würdigung des \nVerwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass das beklagte \nAmt oder das Verwaltungsgericht die Strafbemessungsvorschrift des § 47 \nAbs. 2 StGB übersehen haben könnten. Im Gegenteil hätte der Kläger darlegen \nmüssen, warum er trotz seiner im Tenor seines Urteilsentwurfs angedeuteten \nStrafbemessungsvorstellung die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht zieht.\n\n43\n\nDie verwaltungsgerichtliche Würdigung seiner Angriffe gegen das Erstgutachten \nund dessen Ergänzung greift der Kläger weitgehend dadurch an, dass er diese als \n\"Behauptungen\" und \"Wiederholungen\" (von was?) etikettiert und ihnen sodann mit \nVerdikten wie \"rein\", \"bloß\", \"sinnlos\", \"unwahr\", \"ohne eigenen gedanklichen Inhalt\" \nentgegen tritt und zum Teil auf die eigenen Ausführungen im Widerspruchs- und \nKlageverfahren Bezug nimmt. Es genügt nicht zur Darlegung von Zweifeln an der \nRichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger schlicht seine \neigenen Wertungen an die Stelle der Prüferbewertung setzen will. Soweit er sich \nwiederholt mit Formulierungen wie \"ist bereits widerlegt\" auf sein Vorbringen zu \nRandbemerkungen im Rahmen seines Zulassungsantrags beruft, wird auf die \nAusführungen des Senats in Abschnitt 3.1 des Beschlusses verwiesen.\n\n44\n\nIm übrigen gilt: Mängel in der Beweiswürdigung erschließen sich auch aus einer \nZusammenschau mit den Ausführungen des Klägers in den \"tatsächlichen \nFeststellungen\". Für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (S. 10) ist \nkein Bedarf und deshalb kein Raum, wenn der Kläger zuvor (S. 9) der Einlassung \ndes O folgt, dass die eventuell eine Tatbeteiligung begründende Äußerung des I \nnicht gefallen sei. Der Satz \"Dem ist zu folgen:\" bezieht sich aufgrund der \nAbsatzbildung auf die drei davor stehenden Sätze, mit denen der Kläger ersichtlich \ndie Aussage des O in der mündlichen Verhandlung würdigend zusammen fassen \nwollte. O's Äußerung bei der Polizei war insoweit die alleinige Grundlage für die \nAnklage. Der Zeuge hat zu diesem Punkt nichts beigetragen. Ob I eine andere, z. B. \ndie von ihm behauptete Äußerung getan hat, ist nach der Klausurbearbeitung durch \nden Kläger nicht relevant. Auch ist im Klausurfall weder ein Verfahrensbeteiligter \nnoch das Gericht diesem Punkt nachgegangen. Deshalb fehlt ein sachlicher Grund \ndafür, diese Äußerung unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als \ngeschehen anzunehmen (S. 6 und 10). Es ist - wie bereits oben einführend in \nAbschnitt 3 ausgeführt - prüfungsrechtlich nicht gefordert, derartige auf der Hand \nliegende Überlegungen detailliert in der Begründung einer Prüfungsentscheidung \nauszuführen. \n\n45\n\nZu B \"Besonderer Teil\" Klausur C II\n\n46\n\nDie Auffassung des Klägers, die Prüfer hätten die Berechtigung eines von ihm \nerhobenen Einwandes dadurch eingeräumt, dass sie dazu im Rahmen des \nÜberdenkungsverfahrens nicht gesondert Stellung genommen haben, ist abwegig. \nAllerdings kann das Schweigen der Prüfer zu diesem Einwand im Rahmen des \nÜberdenkungsverfahrens auch nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Denn \nder Einwand des Klägers gegen die Richtigkeit der Bewertungsbegründung im \nErstgutachten, dass er wohl in der Einrede aus § 242 BGB ein die \nTeilungsversteigerung hinderndes Recht sehe und dies unhaltbar sei, ist \nunschlüssig. In seiner Widerspruchsbegründung macht er insoweit nur geltend, dass \nes \"nicht § 242 BGB sein soll (s.o.) Siehe auch Seite 11 der Arbeit: ‚denn...'\". Mit \n\"s.o.\" bezieht er sich ersichtlich auf seinen Einwand gegen die Prüferwürdigung \nseiner Begründung auf S. 11 der Klausur für die Annahme, dass die Antragstellerin \nDritte im Sinne des § 771 ZPO ist, als \"kaum verständlich und nachvollziehbar\". \nDamit ist ein Mangel der Prüferrüge nicht dargetan, denn auf S. 11 hat der Kläger \nprozessuale Fragen behandelt, ohne zu erkennen zu geben, dass er dort die \nmateriell-rechtlich zu begutachtenden Fragen beantworten will. Demgegenüber \nbezog sich die Prüferrüge auf die materiell-rechtliche Untersuchung von Rechten, die \nder Teilungsversteigerung entgegenstehen könnten, beginnend auf S. 5 ff. der \nKlausur mit der aus § 242 BGB hergeleiteten Überlegung der \nRechtsmissbräuchlichkeit.\n\n47\n\nDer Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgehen \nkonnte, dass der Kläger seine Einwände gegen die Beanstandungen der Prüfer zur \nFrage des Ausscheidens der Antragstellerin aus der Erbengemeinschaft im \nKlageverfahren fallen gelassen hat. Dafür spricht immerhin die Wortwahl des Klägers \nund der Umstand, dass er seine Einwände im hier maßgeblichen Abschnitt seiner \nWiderspruchsbegründung nicht nummeriert hatte, es vielmehr Ziffern, auf die Bezug \ngenommen werden konnte, allein in der Stellungnahme des Erstprüfers im Rahmen \ndes Widerspruchsverfahrens gab. Denn die Berufung ist auch unter Berücksichtigung \ndieses Einwandes nicht zuzulassen. Die auch vom Zweitprüfer in seiner \nStellungnahme vertiefte Beanstandung besteht offensichtlich zu Recht. Der Kläger \nbefasst sich in der Klausur damit, ob die Erbengemeinschaft aufgehoben worden ist \noder ob im Hinblick auf § 2046 BGB von einer \"faktische Teilung\" ausgegangen \nwerden kann. Die sich nach der Fallakte aufdrängende Frage, ob die Antragstellerin \nunter Fortbestand der Erbengemeinschaft im übrigen aus dieser durch persönlich \nbeschränkte Teilauseinandersetzung ausgeschieden ist, untersucht er nicht. Dazu \nhätte er in der ihm bei der Klausur vorliegenden Kommentierung Palandt, BGB, 58. \nAuflage, § 2042 Rdnr. 18 deutliche Hinweise finden können.\n\n48\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es kein \nBegründungsmangel ist, wenn der Zweitgutachter auf die Gründe des Erstgutachtens \nBezug nimmt und sich diesen anschließt. Dem nur schwer verständlichen \nKlägervortrag lässt sich insoweit entnehmen, dass er mit der Verwendung des \nWortes \"auch\" in seiner Widerspruchsbegründung geltend machen wollte, dass der \nErstgutachter die Bemängelung der Seiten 5 - 9 nicht begründet habe und es \ndeshalb kein Substrat für eine Bezugnahme durch den Zweitgutachter gebe. Das ist \nfalsch. Der Erstgutachter hat sowohl in Randbemerkungen als auch im Erstgutachten \nGründe für die Bemängelung der Ausführungen auf den Seiten 5 - 9 niedergelegt. \nDer Kläger will diese Erwägungen lediglich nicht gelten lassen. Der Zweitgutachter \nhat sich zudem ergänzend in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren \ngeäußert.\n\n49\n\nDer Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Prüfer im Rahmen des \nÜberdenkungsverfahrens ohne Rechtsfehler an der ursprünglichen Bewertung \nfestgehalten haben, obwohl sie einen Einwand des Klägers als berechtigt akzeptiert \nhatten, setzt der Kläger lediglich seine mit versuchtem verbalem Nachdruck, aber \nohne Substanz vorgetragene eigene Bewertung entgegen.\n\n50\n\nZu B \"Besonderer Teil\" Klausur C I\n\n51\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Prüferrügen zur fehlenden Erörterung von \nArt. 31 Wechselgesetz zu Recht nicht beanstandet. Die Behauptung des Klägers, ein \nBürge könne nicht auf der Rückseite des Wechsels unterschreiben, hat in dieser \nVorschrift keine Grundlage. Eine andere nennt der Kläger nicht.\n\n52\n\nDie persönliche Auffassung des Klägers über die Berücksichtigungsfähigkeit des \nInhalts seiner Lösungsskizze löst keine Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts aus, mit der die abgewogene Stellungnahme der Prüfer hierzu \nbestätigt wird. Einen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass der Inhalt von \nKonzeptpapieren oder Lösungsskizzen zu berücksichtigen ist, gibt es nicht.\n\n53\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnrn 531, 537 und 632.\n\n54\n\nWeitere substantiierte Angriffe gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil enthält \ndie Begründung des Zulassungsantrags nicht. Es ist vielmehr eindeutig, dass der \nKläger in seinem Schriftsatz vom 1. 12. 2000 (Bl. 121 der Gerichtsakte) die \ninhaltliche Richtigkeit von Prüferrügen einräumt (Aufrechnung/ Zahlung und Fehlen \neiner Auseinandersetzung mit der Haftung des Beklagten). Für deren Bedeutung im \nRahmen der Bewertung setzt er unsubstantiiert seine eigene Auffassung an die \nStelle derjenigen der Prüfer, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. \nAuch hinsichtlich der Gesamtbewertung der Klausur hat der Klägervortrag außer \neiner Selbsteinschätzung keine Substanz.\n\n55\n\nZu B \"Besonderer Teil\" Klausur Z II\n\n56\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die \nRandbemerkung auf S. 8 (nicht unproblematisch) nicht zu beanstanden ist. Der \nKläger hat auch zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht dargelegt, dass in \nRechtsprechung oder Rechtswissenschaft eine beachtenswerte Meinung existiert, \nwonach in Fällen der hier umschriebenen Art die Partei aufgrund der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen Anspruch \nauf ihre Vernehmung von Amts wegen ohne weiteres und unabhängig vom sonstigen \nBeweisergebnis hat. Die von ihm zitierte und wohl in der Klausur angesprochene \nEntscheidung des EGMR\n\n57\n\nUrteil vom 27.10.1993 - 37/1992/382/460 -, \n\n58\n\nNJW 1995, 1413,\n\n59\n\nist selbst Hinweis dafür, dass dieser Ansatz nicht unproblematisch ist. Denn es \nschränkt seine Aussagekraft in Ziffer 31 seiner Begründung bewusst ein. Auch die \nvom Kläger für seine Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts\n\n60\n\nBeschluss vom 21.2.2001 - BvR 140/00 -, \n\n61\n\nNJW 2001, 2531,\n\n62\n\nträgt nicht. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht unter dem Aspekt der \nPflicht, rechtliches Gehör zu gewähren und effektiven Rechtsschutz zu sichern, \nausdrücklich davon aus, dass die informatorische Anhörung der Partei im Rahmen \nvon § 141 ZPO insoweit genügen kann und dem Gebot der Waffengleichheit auch \ndamit Rechnung getragen ist. Es zitiert im übrigen - unter den genannten \nverfassungsrechtlichen Aspekten zustimmend - BGH- und OLG-Rechtsprechung \nsowie Kommentarliteratur zu den Tendenzen im deutschen Zivilprozessrecht \naufgrund der Entscheidung des EGMR, die der Behauptung des Klägers \nwidersprechen. Da der Kläger für die Erfüllung der Voraussetzungen einer \nParteivernehmung in seiner Klausur keine andere Begründung anführt als die \n\"Rechtsprechung des EGMR\", ist danach die Erstprüferaussage \"keineswegs so \neinfach zu bejahen\" in der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren \ngerechtfertigt.\n\n63\n\nHinsichtlich der Randbemerkung auf S. 9 (Eigentum verloren?) geht der Angriff \ndes Klägers am Urteil des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Urteil ist von der \nBerechtigung der Prüferrüge ausgegangen, nämlich dass der Kläger an dieser Stelle \nnicht prüft, ob S der Beklagten den PKW übereignet hat. Eine solche Untersuchung \nfehlt mit Ausnahme eines kurzen Eingehens auf § 1370 BGB. Weder § 1362 \nAbs. 2 BGB noch § 1006 BGB können zum Eigentumserwerb durch die Beklagte \nführen.\n\n64\n\nDer Angriff des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in der \nKlausur sei nicht erörtert, ob ein PKW zu den Sachen gehört, auf die § 1362 \nAbs. 2 BGB Anwendung finden kann, ist unsubstantiiert. Sein stichwortartiger \nHinweis in der Klausur auf die Anwendbarkeit von § 1362 Abs. 2 BGB auf \nArbeitsgeräte (S. 10 oben) ist auch mit einem Zitat aus der Palandt-Kommen-tierung \nkeine Erörterung dieser Frage.\n\n65\n\nDas Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Randbemerkung auf S. \n14 (abändern) aus dem gesetzgeberischen Sprachgebrauch in § 520 Abs. 3 \nNr. 1 ZPO rechtfertige. Dem tritt der Kläger mit dem Hinweis auf § 538 Abs. 2 ZPO \nvergeblich entgegen. Denn sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Kläger \nbeziehen sich auf Fassungen dieser Vorschriften, die erst seit dem 1. Januar 2002 in \nKraft sind. Weder die im Begutachtungszeitpunkt, wie er im Bearbeitungsvermerk \nfestgelegt ist, noch die im Zeitpunkt der Klausurbewertung geltenden Fassungen \ngeben Hinweise auf die umstrittene Wortwahl bei der Formulierung eines Antrags in \nder Berufungsinstanz. Dennoch werden dadurch keine Zweifel an der \nErgebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils aufgelöst. Denn der Senat erkennt in \nder Randbemerkung keine für die Bewertung maßgebliche Beanstandung. Ersichtlich \nwollte der Erstkorrektor lediglich auf den in den Berufungsinstanzen üblichen \nSprachgebrauch hinweisen. Das erschließt sich sowohl daraus, dass das vom Kläger \ngewählte Wort nur \"unterschlängelt\" ist und dass der Erstkorrektor in seinem \nGutachten und in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren diese \nRandbemerkung nicht als Grundlage für seine Bewertung benennt, und zwar weder \ndurch eine globale noch durch eine individuelle Einbeziehung. \n\n66\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, das die im Erstgutachten \nenthaltene Aussage über das mangelnde Geschick des Klägers bei der Wahl der \nPrüfungsreihenfolge angesichts der unterschiedlichen Reichweite der Ansprüche aus \n§ 985 BGB und § 861 BGB gerechtfertigt sei. Durch den Hinweis des Klägers, dass \nim Klausurfall der unmittelbare Vorbesitzer auch zugleich eventueller Eigentümer sei, \nwird diese Auffassung nicht nur nicht in Zweifel gezogen, sondern ihre Berechtigung \nbestätigt.\n\n67\n\nAus der Würdigung der Klausurbewertung als \"nicht objektiv willkürlich\" lässt sich \nnicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht seinen Prüfungsmaßstab in der vom \nKläger behaupteten Weise verengt hat. Vielmehr knüpft das Verwaltungsgericht hier \nersichtlich an den Sprachgebrauch des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1.12.2000 \nan (\"nicht nachvollziehbar\", \"hängt völlig in der Luft\"). Im übrigen entspricht es der \nvom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nSenats, dass prüfungsspezifische Wertungen der Letztentscheidungskompetenz des \nPrüfers überlassen sind und deshalb nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle \nunterliegen.\n\n68\n\nVgl. dazu auch Niehues, a.a.O., Rdnr. 847; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. \nAufl., Rdnrn 481 f., 846 ff. \n\n69\n\nZu B \"Besonderer Teil\" Klausur Z I\n\n70\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Prüferrüge auf S. 4 (wirklich? 415.00,00 DM) \nnicht beanstandet, weil es der Auffassung war, die Höhe des Kaufpreises von \n415.000,00 DM sei zwischen den Parteien unstreitig und dessen Nichterwähnung an \nder fraglichen Stelle sei deshalb vom Erstprüfer zu Recht gerügt worden. Dem tritt \nder Kläger zwar mit Recht entgegen; denn weder war der Kaufpreis in Höhe von \n415.000,00 DM unstreitig noch ging es an der fraglichen Stelle um diesen \nGesichtspunkt. Vielmehr wollte der Kläger an dieser Stelle den unstreitigen Inhalt von \nzwei Telefonaten zwischen dem Beklagten und einem Zeugen wiedergegeben. \nAllerdings kann dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn der \nErstprüfer hat seine Randbemerkung - entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dahin erläutert, dass \nauch die Beklagtenbehauptung über die Höhe des von ihm angebotenen \nKaufpreises, nämlich 415.00,00 DM, zum unstreitigen Inhalt der Telefonate gehört. \nAuch dies ist eine tragende Urteilserwägung, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich \nder dem Widerspruchsbescheid zur Begründung beigefügten Prüferstellungnahmen \nvon § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch gemacht hat. Diese hat der Kläger nicht \nangegriffen. In der ersten Instanz hatte er im übrigen insoweit lediglich einen \nEinwand erhoben, der an der Erläuterung der Prüferrüge durch den Erstprüfer vorbei \ngegangen ist.\n\n71\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger \nentgegen seiner Ansicht durch die Ausführungen des Erstprüfers zu § 415 BGB nicht \nbeschwert ist. Denn der Erstprüfer hat diese auch hinsichtlich ihrer Knappheit als \nvertretbar gewertet und damit nicht bemängelt. Ob die vom Kläger angegriffenen \nweiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts tragfähig sind, bedarf deshalb keiner \nErörterung.\n\n72\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Einwand \ngegen die Begutachtung des Erstprüfers hinsichtlich der mangelnden \nBerücksichtigung der Beweiswürdigung lediglich seine Auffassung an die Stelle \nderjenigen des Prüfers zu setzen versucht habe. Dies hat der Kläger nicht schlüssig \nin Zweifel gezogen. Neben seiner seinem Sprachgebrauch entsprechenden \nBehauptung, dies sei \"unwahr\", verweist er zwar auf seine Widerspruchsbegründung. \nDiese beschränkt sich jedoch auf die Wiederholung seines Klausurgedankenganges \nzur Würdigung der Antragstellung nach der Beweisaufnahme und auf seine \nEinschätzung, dies sei einleuchtender. Das ist kein substantiierter Einwand gegen \ndie Rüge des Erstprüfers. Auch die in der Widerspruchsbegründung außerdem \nvertretene Auffassung, es habe insoweit ein - von ihm bemerkter - Fehler in der \nAufgabenstellung vorgelegen, hilft als Substantiierung nicht weiter. Denn sie beruht \nauf der petitio principii, dass die fraglichen Klausurausführungen des Klägers nicht zu \nbeanstanden seien.\n\n73\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Erstprüfer in seinem \nGutachten mit der Würdigung, dass die Arbeit \"in allen Teilen\" fehlerhaft sei, \nsprachlich ungenau formuliert und nur Tatbestand und Entscheidungsgründe, nicht \naber auch Rubrum und Tenor, gemeint habe. Die Auffassung des Klägers, das \nVerwaltungsgericht habe die These aufgestellt, Rubrum und Tenor seien keine \nUrteilsbestandteile, und seine sich daran anschließenden \"logischen\" Überlegungen, \ngehen an dieser Urteilsbegründung vorbei.\n\n74\n\nAngesichts des mangelnden Durchgreifens der Einwände des Klägers fehlt \nseinem Angriff gegen die Bewertung seiner Arbeit mit \"mangelhaft (3 Punkte)\" die \nSubstanz.\n\n75\n\nZu B \"Besonderer Teil\" Klausur V II\n\n76\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Zurückweisung eines Einwandes durch das \nVerwaltungsgericht mit der Behauptung wendet, er habe diesen Einwand nicht \nerhoben, ist nicht ersichtlich, wie er dadurch Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteilsergebnisses begründen könnte.\n\n77\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar unterstellt, dass die Prüfer einen objektiv \nvorhandenen Fehler nicht \"angemahnt\" haben, obwohl sie einen gleichartigen Fehler \nan anderer Stelle bemängelt haben. Das rechtfertigt aber nicht ohne weiteres den \nvom Kläger gezogenen Schluss, dass die Prüfer nicht aus Sachgründen, sondern \nwillkürlich bewertet hätten. Weiteres hat der Kläger allerdings nicht vorgetragen. Der \nvom Kläger zurückgewiesene Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die von den \nPrüfern erwartete Vertiefung zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG ist ausdrücklich nicht \nGrundlage des angegriffenen Urteils. \n\n78\n\nDas Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug \nauf die Beanstandung des Erstprüfers zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AuslG \nzugestanden habe, dass \"eine Abrundung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG noch \nschöner gewesen (wäre)\". Deshalb geht auch hier sein Einwand an den Erwägungen \ndes Urteils vorbei.\n\n79\n\nDie Angriffe gegen die Würdigung der Klausurenbenotung mit \"vollbefriedigend \n(11 Punkt)\" sind zum Teil unverständlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer bei \nder Bildung des ihnen zustehenden Urteils von einer Gesamtpunktzahl 7 Punkte \nabgezogen hätten und in welcher Beziehung diese Punktzahl zu den Benotungen \nanderer Klausuren stehen könnte. Im übrigen sind die Einwände des Kläger gegen \ndie Begründung des angegriffenen Urteils nicht substantiiert.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG a.F.\n\n81\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/14-a-2325-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1362","ref_norm":"1362","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1370","ref_norm":"1370","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2046","ref_norm":"2046","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/14-a-2325-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267058","retrieved":"2026-07-09 02:35:27.447828+00:00"}}