{"status":"available","doknr":"OLD267061","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0118.12A58.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"12 A 58/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahren.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas am 4. Januar 2007 eingegangene Schreiben der Klägerin gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2006 ist als Antrag auf Zulassung \nder Berufung zu werten, denn allein dieser Rechtsbehelf könnte gemäß § 124 Abs. 1 \nund § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu der von der \nKlägerin offensichtlich erstrebten Überprüfung des angefochtenen Urteils des \nVerwaltungsge-richts führen. \n\n3\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin (auch) die Gewährung von \nProzesskostenhilfe begehrt, dürften hingegen nicht vorliegen, denn der Antragsschrift \nlässt sich entnehmen, dass sie sich mit der Ablehnung ihres erstinstanzlichen \nProzesskostenhilfeantrages abgefunden hat, und die Sache nunmehr selbst \nweiterverfolgen will. Selbst wenn man aber einen Prozesskostenhilfeantrag \nannehmen wollte, besäße die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 \nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Denn ausweislich \nder nachfolgenden Ausführungen zum Zulassungsbegehren wäre die Antragsfrist für \neinen \n\n4\n\n- durch einen Rechtsanwalt gestellten - Zulassungsantrag versäumt und könnte \nauch keine Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist gewährt werden, weil die Klägerin \nihr Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, \nohne insoweit eine Wiedereinsetzung geltend zu machen.\n\n5\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2006 \n\n6\n\n- 12 A 3609/06 -.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag ist unzulässig. Dass ergibt sich schon daraus, dass die \nKlägerin sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nVwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist sie in der mit dem \nerstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. \nZudem ist der Zulassungsantrag auch verfristet, nämlich nicht innerhalb der - \nebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend angeführten - Monatsfrist des § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Zustellung des Urteils, die gem. §§ 67 \nAbs. 3 Satz 3, 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 172 S. 1 ZPO an den erstinstanzlich mit \nVollmacht vom 1. Juli 2006 bestellten Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt U. \nQ. zu erfolgen hatte, datiert nach Maßgabe des Empfangsbekenntnisses auf den \n24. November 2006, während die Antragsschrift laut Eingangsstempel erst am 4. \nJanuar 2007 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen ist. Dass Rechtsanwalt Q. \nnoch vor Zustellung des Urteils das Mandat zurückgegeben hat oder es ihm \nentzogen worden ist, lassen die Gerichtsakten nicht erkennen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/12-a-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-18/12-a-58-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267061","retrieved":"2026-07-09 02:35:27.696494+00:00"}}