{"status":"available","doknr":"OLD267102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0117.8A2042.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"8 A 2042/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 31. März 2006 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und \nvorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, auf dessen \nPrüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. \n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\nDie Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der \nKlage angefochtene, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach \ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz geltende Baugenehmigung verletze den \nKläger nicht in seinen Rechten, nicht durchgreifend in Frage. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger ein \nnachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht wegen \neiner - im zweitinstanzlichen Verfahren allein noch geltend gemachten - optisch \nbedrängenden Wirkung der geplanten Windkraftanlage auf das Wohnhaus des \nKlägers zustehe. Dabei ist es davon ausgegangen, dass eine optisch bedrängende \nWirkung, die gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße, \nbei einem Abstand von über 300 m zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage in der \nRegel nicht anzunehmen sei und dass bei - wie hier - geringeren Abständen eine \nAbwägung zwischen den widerstreitenden Nutzungsinteressen erforderlich sei. In \ndiese Abwägung seien einerseits die grundsätzliche Privilegierung von \nWindkraftanlagen im Außenbereich und andererseits der Schutzanspruch des \nNachbarn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der \nkonkreten örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Ausgehend davon hat das \nVerwaltungsgericht eine optisch bedrängende Wirkung der 99,9 m hohen \nWindkraftanlage, die in einer Entfernung von 239 m zum Wohnhaus des Klägers \nerrichtet werden soll, nach Durchführung eines Ortstermins nach Maßgabe einer \nWürdigung der Einzelfallumstände verneint. Diese Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ist weder hinsichtlich des rechtlichen Ansatzes noch hinsichtlich \nder konkreten Sachverhaltswürdigung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.\n\n7\n\nDie vom Verwaltungsgericht formulierten allgemeinen Grundsätze stehen \njedenfalls bezogen auf Windkraftanlagen mit - wie hier - einer Höhe von ca. 100 m im \nEinklang mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigten \nRechtsprechung des Senats.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532; \nnachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -.\n\n9\n\nDanach umfasst das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der \nRücksichtnahme auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine \noptisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich \nausgeht. \n\n10\n\nOb von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine \nWohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. \nFür diese Einzelfallprüfung lassen sich nach der Rechtsprechung des Senats grobe \nAnhaltswerte prognostizieren:\n\n11\n\na) Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage \nmindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der \ngeplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis \nkommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der \nWohnnutzung ausgeht.\n\n12\n\nb) Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte \ndie Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden \nWirkung der Anlage gelangen.\n\n13\n\nc) Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das \nZwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer \nbesonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.\n\n14\n\nBei der Einzelfallwürdigung können insbesondere die Kriterien Höhe und \nStandort der Windkraftanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, \nHauptwindrichtung, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster zur Anlage von \nBedeutung sein.\n\n15\n\nDavon ausgehend begründen die Darlegungen des Klägers keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung. \n\n16\n\nAngesichts eines Abstands der fast 100 m hohen Windkraftanlage zum \nWohnhaus des Klägers, der - nur - das 2,4-fache der Anlagenhöhe beträgt, bestand \nAnlass zu einer eingehenden und umfassenden Einzelfallwürdigung, wie sie das \nVerwaltungsgericht hier auch vorgenommen hat. Die Ausführungen des Klägers \ngeben Anlass zu der Klarstellung, dass das Verwaltungsgericht nicht allein darauf \nabgestellt hat, dass der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mehr als \ndas Doppelte der Anlagenhöhe beträgt, sondern ausweislich der Ausführungen auf \nSeite 14 des Urteilsabdrucks die konkreten örtlichen Verhältnisse gewürdigt hat. \n\n17\n\nDabei ist zunächst von Bedeutung, dass die Anlage vom Esszimmerfenster und \nvon den nach Westen ausgerichteten Fenstern des Wohnzimmers sowie vom \nsüdlichen Bereich der Terrasse aus in wesentlichen Teilen, soweit sie nicht durch \nden vorhandenen Bewuchs verdeckt wird, sichtbar sein wird. Das Verwaltungsgericht \nhat dies berücksichtigt, aber dem - mit Blick auf die beigezogenen Baupläne ohne \nweiteres nachvollziehbaren - Umstand erhebliches Gewicht beigemessen, dass die \nAnlage von der nach Süden, d.h. zur Terrasse hin, ausgerichteten Fensterfront des \nmit dem Wohnzimmer verbundenen Kaminzimmers, von dem nördlichen, an das \nKamin- bzw. Wohnzimmer angrenzenden Teil der Terrasse sowie von allen weiteren \nAufenthaltsräumen - einem Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern und einem weiteren \nZimmer - aus nicht zu sehen sein wird. Der Rotor, dessen Drehbewegung einen \nerheblichen Beitrag dazu leistet, dass der Betrachter sich durch eine Windkraftanlage \noptisch bedrängt fühlen kann, hat mit einem Durchmesser von 44 m eine Größe, die \nsich eher im unteren Bereich des bei Windkraftanlagen dieser Gesamthöhe Üblichen \nbewegt. \n\n18\n\nVon Bedeutung ist ferner, dass das Haus des Klägers ebenso wie die geplante \nAnlage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, \nmuss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 \nBauGB privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen. \nDer Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich \ndahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den \nWirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. In diesem \nZusammenhang kommt hier insbesondere eine Verdichtung des ohnehin schon \nvorhandenen Bewuchses, jedenfalls eine Ersatzpflanzung für die derzeit noch \nvorhandene, nach Angaben des Klägers indessen absehbar abgängige Kiefer in \nBetracht. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, durch weitere Anpflanzungen würde \ndie Frischluftzufuhr unangemessen beeinträchtigt. \n\n19\n\nDie Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die geplante Anlage nicht gegen \ndas Gebot der Rücksichtnahme verstößt, erscheint dem Senat nach Lage der Dinge \nplausibel und wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die Rüge, \ndas Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anlage auch von der Küche aus \nwahrzunehmen sei, ist nicht näher erläutert und in Ansehung des vorliegenden \nGrundrisses allenfalls dann nachvollziehbar, wenn das Vorbringen darauf zielt, dass \ndie Anlage von der Küche aus durch das Fenster des angrenzenden Esszimmers \nsichtbar sein wird. Dass bei diesem Blickwinkel eine bedrängende optische Wirkung \nentstehen könnte, ist indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die bloße \nMöglichkeit, die Windenergieanlage von der Küche aus \"wahrzunehmen\", reicht dazu \nnicht aus. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen \nAnspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Der weitere Einwand, \ndass die Nutzung der Terrasse nur möglich sei, wenn man der Anlage den Rücken \nzuwende, weil diese stets präsent sei, setzt sich nicht substantiiert mit der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Anlage von dem \nnördlichen Terrassenbereich aus nicht sichtbar sei. Darüber hinaus bietet das \nGrundstück schon wegen seiner Größe und des vorhandenen Baumbestandes \nersichtlich gewisse Ausweichmöglichkeiten, die es dem Kläger während weiter Teile \ndes Tages ermöglichen, sowohl den direkten Anblick der Windkraftanlage zu \nvermeiden als auch die Sonne zu genießen. Wenn dies auf dem südlichen, \nsonnenbeschienenen Teil der Terrasse nicht ohne weiteres der Fall sein sollte, stellt \ndies zwar durchaus eine Beeinträchtigung dar. Diese ist aber im Rahmen der hier \nvorzunehmenden Abwägung nicht von solchem Gewicht, dass sich die Errichtung der \nAnlage deshalb als rücksichtslos darstellt.\n\n20\n\n2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine entscheidungserheblichen \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtssache i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, \nsind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zwischenzeitlich - in dem vom \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegten Sinn - geklärt. Es ist auch nicht erkennbar, \ndass die Sachverhaltswürdigung im vorliegenden Fall besondere, über das in \nStreitigkeiten der vorliegenden Art übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten \naufwiese.\n\n21\n\n3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine \nWindkraftanlage wegen der von ihr ausgehenden optischen Wirkungen mit dem \nGebot der Rücksichtnahme unvereinbar sein kann, ist - wie ausgeführt - in der \nRechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Einen \ndarüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die \nAntragsbegründung nicht auf. \n\n22\n\n4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. \n\n23\n\na) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die geplante \nWindkraftanlage eine bedrängende Wirkung verursache, nicht lediglich aufgrund \neines Blicks von dem Grundstück des Klägers auf den geplanten Standort beurteilen \ndürfen, sondern darüber hinaus eine bereits errichtete 100 m hohe Anlage aus einer \nEntfernung von 239 m betrachten müssen, zielt der Sache nach darauf, dass das \nVerwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Die \nGeltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt \naber voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände \nAufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen \nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche \ntatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen \nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss \nentweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, \nderen Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die \nbezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten \naufdrängen müssen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, \nund vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.\n\n25\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der auch im \nerstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat keinen Beweisantrag \ngestellt. Eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung durch Besichtigung einer \nvergleichbaren Anlage musste sich der Kammer, die ohnehin in größerem Umfang \nmit Windkraftanlagen betreffenden Verfahren befasst ist, auch nicht von Amts wegen \naufdrängen.\n\n26\n\nb) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft \ngehandelt, indem es den Berichterstatter mit der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit \nbeauftragt habe. Diese Verfahrensweise beruht auf § 96 Abs. 2 VwGO, wonach das \nGericht in geeigneten Fällen durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter \nBeweis erheben lassen kann. Für die Frage, ob ein zur Beweisaufnahme geeigneter \nFall i.S.d. § 96 Abs. 2 VwGO vorliegt, kann nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die \nBeweisaufnahme nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO gelten. Entscheidend ist danach, \nob das Gericht sich seine aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene \nÜberzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch ohne einen unmittelbaren \npersönlichen Eindruck von einzelnen festzustellenden Tatsachen verschaffen \nkann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 \n\n28\n\n- 1 B 14.94 -, NJW 1994, 1975.\n\n29\n\nMit diesen Vorgaben setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. \nDer Kläger hat nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nentsprechend dargelegt, dass zur umfassenden Sachaufklärung eine \nAugenscheinseinnahme durch das Kollegialgericht notwendig gewesen wäre. Im \nÜbrigen muss sich der Kläger auch insoweit entgegen halten lassen, dass er auf die \nVornahme eines weiteren Ortstermins nicht hingewirkt hat und sich ein solcher dem \nVerwaltungsgericht auch nicht aufdrängen musste.\n\n30\n\nc) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das rechtliche Gehör sei \nihm dadurch versagt worden, dass die Würdigung der örtlichen Verhältnisse durch \ndas Verwaltungsgericht für ihn überraschend sei. Eine unzulässige \nÜberraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht ohne vorherigen \nHinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter \nund kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu \nrechnen brauchte. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 \n(190), und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.); BVerwG, \nBeschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, juris. \n\n32\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger musste bei Beachtung \nder erforderlichen Sorgfalt mit der Möglichkeit rechnen, dass das Verwaltungsgericht \nder Auffassung des Beklagten folgen könnte. Es ist darüber hinaus weder dargelegt \nnoch sonst erkennbar, dass das Verwaltungsgericht Anlass für eine gegenteilige \nAnnahme gegeben hätte. Es war im Übrigen auch nicht verpflichtet, die Beteiligten \nvorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts \nhinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst \naufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung ergibt. \n\n33\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930), und Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, juris.\n\n34\n\nVon einer Überraschungsentscheidung kann nicht schon dann gesprochen \nwerden, wenn die Würdigung des Gerichts nicht den subjektiven Erwartungen eines \nProzessbeteiligten entspricht und von ihm für unrichtig gehalten wird.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind billigerweise nicht \nerstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich dadurch keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der \nSenat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an Nr. 9.7.1 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen \nFassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) mit 7.500,- EUR.\n\n37\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-17/8-a-2042-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-17/8-a-2042-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267102","retrieved":"2026-07-09 02:35:30.930210+00:00"}}