{"status":"available","doknr":"OLD267144","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0116.8B2253.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"8 B 2253/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 26. September 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die \nAnträge,\n\n3\n\n\"durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, \nfür das Gebiet der Stadt C. (Gefahrengebiet) und insbesondere für die E. \nStraße einen Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche geeigneten Maßnahmen \nzum Schutz der menschlichen Gesundheit im Gefahrengebiet kurzfristig zu ergreifen \nsind, um die Gefahr der Überschreitung des im § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung \nüber Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) festgelegten \nTagesmittelwerts für Partikel PM 10 von 50 µg/m³ - bei zugelassenen \n35 Überschreitungen je Kalenderjahr - zu verringern oder den Zeitraum, während \ndessen der erwähnte Wert überschritten wird, zu verkürzen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndurch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, \nAktionspläne nach § 47 Abs. 2 BImSchG für das Stadtgebiet C. bzw. deren \nGefahrenstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \naufzustellen,\"\n\n6\n\nabgelehnt worden sind, hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage, \ndie darauf gestützt ist, dass die Antragstellerin den erforderlichen \nAnordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO \nnicht glaubhaft gemacht hat. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin \ngreifen nicht durch.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der Antragstellerin eigene subjektive \nRechte auf Aufstellung eines Aktionsplans zustehen können, ausdrücklich offen \ngelassen und die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick \ndarauf angenommen, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Prüfung keine Pflicht zur Aufstellung eines \nAktionsplans nach § 47 Abs. 2 BImSchG i.V.m. § 11 Abs. 4 der 22. BImSchV \nbestehe. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Verwaltungsgericht dargelegt, \nes spreche derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die an den \naktuell eingerichteten Messstationen in C. im Bereich der T.----------straße oder \nin C. -Ost im Bereich I. -E1. -Straße/C1.-----straße gemessenen \nPartikelkonzentrationen die nach § 4 Abs. 2 und 4 der 22. BImSchV maßgeblichen \nImmissionsgrenzwerte überschreiten würden. Diese Einschätzung hat die \nAntragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. \n\n9\n\nDabei kann dahinstehen, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - \neine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans erst dann besteht, wenn eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es zu einer Überschreitung der \nmaßgeblichen Immissionsgrenzwerte kommen wird. Dieser auch in Rechtsprechung \nund Literatur vertretenen Auffassung\n\n10\n\n- vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - 22 BV 05.2462 -, BayVBl. 2006, 566; \nHansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 47 BImSchG Rn. 13; Jarass, \nBImSchG, 6. Aufl. 2005, § 47 Rn. 19 - \n\n11\n\nbegegnen Bedenken. Ziel der die Vorgaben insbesondere der Richtlinie \n96/62/EG umsetzenden 22. BImSchV ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die \nfestgelegten Immissionsgrenzwerte durchgängig eingehalten werden. Ein Instrument \nzur Erreichung dieses Ziels ist die in § 47 Abs. 2 BImSchG i.V.m. § 11 Abs. 4 der \n22. BImSchV geregelte Aufstellung eines Aktionsplans. Bestünde eine Pflicht, einen \nsolchen Aktionsplan aufzustellen, erst dann, wenn es überwiegend wahrscheinlich \nist, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten werden, hätte dies \nzur Folge, dass die Aufstellung eines Aktionsplans selbst dann nicht erforderlich \nwäre, wenn mit einer 50 %-igen Wahrscheinlichkeit mit einer Überschreitung der \nGrenzwerte zu rechnen wäre. Nach statistischen Grundsätzen würde dies jedoch \nbedeuten, dass es durchschnittlich in jedem zweiten Jahr zu einer \nGrenzwertüberschreitung kommen könnte. Dies ohne eine Pflicht zur Aufstellung \neines Aktionsplans hinzunehmen, widerspräche aber dem Grundgedanken der \n22. BImSchV und der dieser zugrunde liegenden EG-Richtlinien.\n\n12\n\nDiese Bedenken bedürfen vorliegend aber keiner Vertiefung, weil für das \nBeschwerdeverfahren auf den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \nzugrunde gelegten Maßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen ist. \nDie Antragstellerin hat die Richtigkeit dieses Maßstabs im Rahmen des \nBeschwerdeverfahrens an keiner Stelle in Frage gestellt. Vielmehr ist sie in ihrer \nBeschwerdebegründungsschrift vom 22. Oktober 2006 selbst von diesem Maßstab \nausgegangen und hat ihn zur Grundlage ihres Beschwerdevorbringens gemacht. \nDaran ist der Senat für das Beschwerdeverfahren gebunden, weil er nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt \nist.\n\n13\n\nAusgehend davon könnte die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn mit dem \nBeschwerdevorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in \nFrage gestellt worden wäre, es spreche derzeit keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die nach § 4 Abs. 2 und 4 der 22. BImSchV \nmaßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Dies ist aber nicht \nfestzustellen.\n\n14\n\nBei seiner Einschätzung, es fehle an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten einer Grenzwertüberschreitung, ist das Verwaltungsgericht zum einen \ndavon ausgegangen, dass eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit erst dann \nanzunehmen sei, wenn der Jahresmittelwert für PM10 bei 30 µg/m³ und höher liege. \nUnter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in \ndessen Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 - (BVerwGE 123,23), wonach bereits \nab Jahresmittelwerten von (etwa) 28 µg/m³ mit mehr als den nach § 4 Abs. 2 der \n22. BImSchV zugelassenen 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50 µg/m³ \nzu rechnen sei, hat das Verwaltungsgericht insbesondere in Auswertung der \nvorliegenden Gutachten ausdrücklich festgestellt, erst ab einem Jahresmittelwert von \n30 µg/m³ seien die zulässigen Überschreitungstage häufiger über- als unterschritten. \n\n15\n\nZum anderen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein solcher \nJahresmittelwert tatsächlich gemessen und nicht nur auf der Grundlage von \nBerechnungen ermittelt worden sein müsse. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass für \ndie Beurteilung, ob im Sinne des § 47 Abs. 2 BImSchG die Gefahr einer \nGrenzwertüberschreitung bestehe, die Situation in dem Bereich maßgeblich sei, der \ndurch die jeweiligen Messstellen erfasst werde. Nur bei einer Maßgeblichkeit des \nBereichs der Messstellen, die nach genau festgelegten repräsentativen \nStandortkriterien aufzustellen seien, könne verlässlich beurteilt werden, wann konkret \nmit der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gerechnet werden müsse. \n\n16\n\nBeide zuvor genannten Annahmen des Verwaltungsgerichts sind angesichts der \nsich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Beschränkung des \nPrüfungsumfangs für das Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen, weil die \nAntragstellerin ihnen mit dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten ist. An \nkeiner Stelle setzt sie sich mit diesen Annahmen auseinander und erst recht stellt sie \ndiese nicht durchgreifend in Frage. \n\n17\n\nDer Beschwerdebegründung ist aber nicht zu entnehmen, dass an einer der \neingerichteten Messstationen ein Jahresmittelwert für PM10 von 30 µg/m³ oder mehr \ngemessen worden wäre. \n\n18\n\nDie Antragstellerin hat ihre Beschwerdebegründung - wie auch schon ihr \nerstinstanzliches Vorbringen - hauptsächlich darauf gestützt, dass die Messstation im \nBereich der T.----------straße an einem Standort aufgestellt sei, der nicht hinreichend \nden sich aus der Anlage 2 zur 22. BImSchV ergebenden Standortkriterien \nentspreche. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist aber auf der Grundlage der \ndargestellten - vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten und von der \nAntragstellerin nicht angegriffenen - Maßgaben unerheblich. Denn selbst wenn die \nMessstation an einem nicht den Standortkriterien der Anlage 2 zur 22. BImSchV \nentsprechenden Standort aufgestellt worden wäre, sagt dies nichts darüber aus, ob \ndort ein Jahresmittelwert von 30 µg/m³ oder mehr gemessen worden wäre. Vielmehr \nist für das Jahr 2005 ein Jahresmittelwert von 24 µg/m³, nach den Angaben der \nAntragsgegnerin, die die Antragstellerin nicht in Frage gestellt hat, für den Zeitraum \nvom 27. Juli 2005 bis zum 19. Mai 2006 ein Mittelwert von 29 µg/m³ und nach dem \nGutachten des Sachverständigen M. aus August 2006, dessen Angaben die \nAntragstellerin ebenfalls nicht in Frage gestellt hat, in der Zeit von August 2005 bis \nMai 2006 ein Jahresmittelwert von 27 µg/m³ ermittelt worden. \n\n19\n\nSoweit sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung im Weiteren auf \ndas im Auftrag des Landesumweltamts NRW erstellte Gutachten (Feinscreening) des \nIngenieurbüros S. und der B. GmbH aus Dezember 2004 zur \"Ermittlung der \nLuftqualität für die T.----------straße und die E. Straße in C. \" - im \nFolgenden: Gutachten S. /B. Dezember 2004 - beruft, führt dies zu keinem \nanderen Ergebnis. Zwar kommt dieses Gutachten auf der Grundlage von \nBerechnungen für den Bereich der T.----------straße auf einen zu erwartenden \nJahresmittelwert von 42,5 µg/m³ und für den Bereich der E. Straße auf einen zu \nerwartenden Jahresmittelwert von 39,5 µg/m³. Insofern ist der Antragstellerin zwar \nzuzugestehen, dass der für die T.----------straße errechnete Jahresmittelwert, wenn \ner tatsächlich gegeben wäre, über dem Immissionsgrenzwert aus § 4 Abs. 4 der \n22. BImSchV liegt, und dass bei den für beide Straßen errechneten \nJahresmittelwerten, wenn sie tatsächlich vorlägen, mit mehr als den nach § 4 Abs. 2 \nder 22. BImSchV zugelassenen 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von \n50 µg/m³ zu rechnen ist. Die Ergebnisse der Berechnungen aus dem Gutachten S. \n/B. Dezember 2004 sind aber - ungeachtet der gegen sie von der \nAntragsgegnerin vorgetragenen Bedenken - im vorliegenden Zusammenhang ohne \nBedeutung, weil für das Beschwerdeverfahren angesichts der Bindung aus § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO die Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen ist, \ndass nicht ein auf der Grundlage von Berechnungen ermittelter Wert, sondern nur ein \ntatsächlich gemessener Wert maßgeblich sein kann.\n\n20\n\nSoweit die Antragstellerin im Weiteren mit der Beschwerdebegründung geltend \nmacht, das Verwaltungsgericht habe ihre im Schriftsatz vom 15. August 2006 \nenthaltenen Ausführungen zur Messstation Osnabrücker Straße übergangen, stellt \ndies die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Denn \nauch für diese Messstation ist vom Landesumweltamt NRW für das Jahr 2005 \nlediglich ein Jahresmittelwert von 29 µg/m³ und damit ein unterhalb der vorliegend \nrelevanten Grenze von 30 µg/m³ liegender Wert ermittelt worden. Dass der RWTÜV \nin seinem Gutachten vom 8. Februar 2000 für die P. Straße an einem anderen \nStandort einen Jahresmittelwert von 48 µg/m³ gemessen hat, ist unerheblich, weil \ndiese Messung nicht den Vorgaben der 22. BImSchV entsprach und deshalb keine \nBerücksichtigung finden kann.\n\n21\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass mittlerweile an der E. Straße ein \nMesscontainer aufgestellt worden ist, der schon am 28. Dezember 2006 die \nMessungen aufgenommen hat. Dies lässt erwarten, dass in naher Zukunft konkrete \nMessergebnisse gerade über die Immissionsbelastungen an der E. Straße \nvorliegen werden. Da die Antragsgegnerin die im April 2005 bereits begonnenen \nArbeiten zur Aufstellung eines Aktionsplans erst wegen aufgetretener Zweifel an den \nBerechnungen aus dem Gutachten S. /B. Dezember 2004 eingestellt hatte und \nzum anderen auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durchgängig bekundet \nhat, beim Vorliegen einer hinreichend belastbaren Datenbasis mit der Aufstellung \neines Aktionsplans fortzufahren, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die \nAntragsgegnerin die notwendigen Konsequenzen aus den für die E. Straße \ngewonnenen Messergebnisse ziehen und - bei Vorliegen der entsprechenden \nVoraussetzungen - die Aufstellung eines Aktionsplans zügig vorantreiben wird, wobei \ngegebenenfalls durchaus daran zu denken sein könnte, mit den erforderlichen \nArbeiten schon im Jahr 2007 zu beginnen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG und \norientiert sich an Nr. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). \nAufgrund der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache scheidet \neine Reduzierung des Streitwerts wegen des vorläufigen Charakter des Eilverfahrens \nnach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs aus.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-16/8-b-2253-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-16/8-b-2253-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267144","retrieved":"2026-07-09 02:35:34.914814+00:00"}}