{"status":"available","doknr":"OLD267145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0116.12A2979.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"12 A 2979/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin zu 1. stehe ein \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nnicht zu, da sie nicht über die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erforderlichen \ndeutschen Sprachkenntnisse verfüge, und damit stehe auch dem Kläger zu 2. ein \nAnspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG - ungeachtet der Frage, ob er einen solchen Anspruch ggfls. \nnach der Neufassung des § 27 BVFG überhaupt noch geltend machen könne - nicht \nzu, nicht in Zweifel zu ziehen. \n\n4\n\nSoweit die Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Juni 2004 - 5 B 32.03 -) geltend \nmachen, die Einstufung der Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. durch den \nSprachtester sei nicht als Grundlage für die Beurteilung des Sprachvermögens \ngeeignet, da es sich hierbei nicht um eine öffentliche Urkunde, sondern nur um eine \nschriftlich niedergelegte individuelle Beurteilung eines Behördenbediensteten \nhandele, die lediglich seine eigene Meinungsbildung dokumentiere, so vermag dies \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. \nDenn das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf \ndie Einstufung der Sprachkenntnisse durch den Sprachtester gestützt, sondern die \nprotokollierten Fragen und Antworten einer eigenen eingehenden Bewertung \nunterzogen, wobei es allerdings zu demselben Ergebnis gelangt ist wie der \nSprachtester. Gegen die Verwertung der protokollierten Fragen und Antworten sind \nEinwände nicht zu erheben, da es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der \nzur Anhörung errichteten Niederschrift um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § \n415 Abs. 1 ZPO handelt, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die \nUrkundsperson bekundeten Vorgangs - also der gestellten Fragen und der \nÄußerungen der getesteten Person, nicht hingegen der Beurteilung der \nSprachkenntnisse - begründet. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 \n\n6\n\n- 12 A 3688/05 -; Beschluss vom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 -.\n\n7\n\nDurchgreifende Einwendungen gegen die Würdigung der deutschen \nSprachkompetenz der Klägerin zu 1. durch das Verwaltungsgericht haben die Kläger \nmit der Zulassungsbegründung nicht erhoben. So können ausreichende deutsche \nSprachkenntnisse der Klägerin zu 1. nicht mit der Behauptung begründet werden, die \nKlägerin zu 1. habe nur auf 7 von 32 Fragen nicht oder nicht ausreichend \ngeantwortet. Denn diese Behauptung trifft ersichtlich nicht zu. Die Klägerin zu 1. hat \nausweislich der entsprechenden Protokollierung (\"n. v.\") und ihrer nicht die jeweilige \nFrage beantwortenden Äußerungen vielmehr (mehr als) die Hälfte der Fragen bereits \nnicht verstanden, nämlich 18 von 33 bzw. - wenn die Fragen 13 und 14, 15 und 16, \n29 und 30 jeweils als eine schließlich doch verstandene und beantwortete Frage \ngewertet werden - 15 von 30. Abgesehen davon war die Klägerin zu 1. wiederholt \nnicht in der Lage, in einigermaßen zusammenhängender Form Antworten in \ndeutscher Sprache zu formulieren. Beispielhaft sei insoweit auf die Antworten zu den \nFragen 9 und 19 verwiesen, bei denen es die Klägerin zu 1. nicht vermochte, die \nTätigkeit ihrer Schwester im Supermarkt auf Deutsch zu beschreiben bzw. den \nerlernten Beruf ihres Ehemannes auf Deutsch anzugeben. Wie unter diesen \nBedingungen ein Gespräch i. S. eines einigermaßen flüssigen Austausches von \nRede und Gegenrede,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, - 5 C 32.02 -, BverwGE 119, 6, \nund - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448,\n\n9\n\nzustande gekommen sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen \nnicht.\n\n10\n\nSoweit die Kläger mit dem Hinweis auf die Prüfungsangst und die Übermüdung \nder Klägerin zu 1. erneut geltend machen, aus diesen Gründen bei dem Sprachtest \nnicht in der Lage gewesen zu sein, ihre wahren Deutschkenntnisse zu zeigen, \nvermag dies die Bewertung der festgestellten Sprachkenntnisse nicht zu \nbeeinflussen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nämlich ohne \nweiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung \nund damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden \nkönnen muss.\n\n11\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -, m. w. N. \nauf die Rechtsprechung des 2. und des 12. Senats.\n\n12\n\nNichts anderes gilt insofern, als mit der Zulassungsbegründung die bereits \ngeltend gemachte psychische Belastung bei dem Sprachtest dadurch verstärkt wird, \ndass \n\n13\n\n- erstmalig - auch auf die schwere Erkrankung der (7 Monate später \nverstorbenen) Tochter der Klägerin hingewiesen wird. \n\n14\n\nAbgesehen davon, dass jegliche Erläuterung dazu fehlt, wieso dieser Umstand, \nwenn er denn die Klägerin zu 1. tatsächlich so belastet hat, wie sie behauptet, nicht \nbereits im Widerspruchsverfahren oder im erstinstanzlichen Klageverfahren \nvorgebracht worden ist, fehlt jeglicher Anhaltspunkt in dem Protokoll der persönlichen \nAnhörung der Klägerin zu 1. für eine psychische Ausnahmesituation, die deutlich \nüber das Maß einer prüfungsbedingten Nervosität hinausgegangen ist und Anlass für \neine Verschiebung des Sprachtests hätte geben können. Im Gegenteil, in dem \nAnhörungsprotokoll ist zu dem Verlauf der Befragung vermerkt, dass diese in einem \nruhigen und angenehmen Klima stattgefunden habe. Darüber hinaus ist dem \nProtokoll zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1. von der Möglichkeit der Übersetzung \nGebrauch gemacht hat, indem sie einige Fragen, die ihr zum Teil in die russische \nSprache übersetzt worden waren auf russisch beantwortete bzw. Nachfragen auf \nrussisch stellte. Auch hierdurch wird deutlich, dass die Klägerin zu 1. durchaus in der \nLage gewesen ist, ihre Interessen wahrzunehmen, was ebenfalls gegen die \nAnnahme einer psychischen Ausnahmesituation spricht. Für eine insoweit unkorrekte \nProtokollierung der Anhörung sind konkrete Umstände weder vorgetragen noch \nersichtlich. Entgegen dem Vortrag der Kläger gibt die Protokollierung der Antwort der \nKlägerin zu 1. auf die Frage nach ihrem Wohnort, sie habe große Probleme mit ihrer \nTochter, da diese Diabetikerin sei, nichts für die Behauptung her, die Klägerin zu 1. \nhabe den Sprachtester damit auf ihre desolate psychische Verfassung aufmerksam \nmachen wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Diese Antwort der Klägerin zu 1. ist \nvielmehr ein weiteres Beispiel dafür, dass diese Fragen nicht richtig verstanden hat. \nDie Klägerin zu 1. hätte im Übrigen nach dem protokollierten Verlauf der Anhörung, \nbei der eine Sprachmittlerin anwesend war, jederzeit die Möglichkeit gehabt, auf \nrussisch auf gravierende psychische oder physische Probleme hinzuweisen. Dass \nsie - in anderem Zusammenhang - ohne weiteres in der Lage gewesen ist, ihre \nInteressen durch Nachfragen in russischer Sprache zu wahren, ist bereits ausgeführt \nworden. Zudem hat sich an den Sprachtest eine Befragung zu den Umständen der \nNeuausstellung der Geburtsurkunde der Tochter sowie den familiären Verhältnissen \nder Klägerin zu 1. angeschlossen, in der sie ausführliche Angaben in russischer \nSprache gemacht hat. Es haben mithin ausreichend Möglichkeiten bestanden, auf \netwaige gesundheitliche Probleme aufmerksam zu machen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-16/12-a-2979-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-16/12-a-2979-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267145","retrieved":"2026-07-09 02:35:34.998530+00:00"}}