{"status":"available","doknr":"OLD267177","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0115.1A3416.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-15","aktenzeichen":"1 A 3416/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu \n2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger stand seit dem Oktober 1967 zuletzt als \nRichter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) im Dienst des beklagten \nLandes. Nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des \n30. September 1999 auf seinen Antrag gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des \nLandesrichtergesetzes NRW (LRiG) in den Ruhestand versetzt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Oktober 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Von dem gemäß \n§ 85 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ermittelten maßgeblichen \nRuhegehaltssatz von 75 v.H. wurde ein Minderungssatz von 2,33 v.H. festgesetzt, \nder sich aus § 85 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes \nzur Reform des öffentlichen Dienstes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) -\n Reformgesetz 1997 - ergab. Zugrunde gelegt wurde dabei der Minderungsfaktor \n1,2 v.H. multipliziert um den Jahresfaktor 1,94 v.H. Letzterer wurde gebildet aus der \nZeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und der Vollendung des \n65. Lebensjahres des Klägers (= 1 Jahr und 340 Tage). Die Kürzung führte bezogen \nauf die seinerzeitige Höhe der Versorgung zu einem Minderungsbetrag von \nmonatlich 176,40 DM. Wegen der Berechnungen wird hierzu auf die Anlagen zu dem \nBescheid vom 8. Oktober 1999 verwiesen.\n\n5\n\nDer Kläger erhob dagegen Widerspruch und machte geltend, er halte \nVerfassungsrecht für verletzt, da in einen geschützten beamtenrechtlichen \nBesitzstand eingegriffen worden sei. Es sei zudem unzulässig, die Anzahl der \nDienstjahre bei der Kürzung unberücksichtigt zu lassen; er selbst habe \n40 Dienstjahre zurückgelegt.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1999 wies das LBV diesen \nWiderspruch zurück und führte hierzu aus: Die Berechnung des \nVersorgungsabschlags sei nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Wegen des \nstarken Anstiegs der Versorgungslasten infolge der hohen Zahl von \nFrühpensionierungen solle durch die betreffenden Regelungen dem Trend zum \nvorzeitigen Ruhestand entgegengewirkt werden. Der Versorgungsabschlag stelle \neinen Ausgleich für eine längere Bezugsdauer der Pension gegenüber denjenigen \ndar, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gingen. Die finanzielle \nBelastung durch den Abschlag sei durch das Regelungsziel gerechtfertigt. Eine \nBerücksichtigung der geleisteten Dienstjahre sehe das Gesetz nicht vor.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 24. Januar 2000 (rechtzeitig) Klage erhoben und zur \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Die hier in Rede stehenden gesetzlichen \nRegelungen stünden mit der Verfassung nicht in Einklang. Durch die Neuregelung \ndes Versorgungsabschlages mit dem Reformgesetz 1997 einerseits und die \nAnhebung der Antragsruhegrenze durch Landesgesetz vom 10. Februar 1998 \nandererseits sei relativ kurz vor seiner ursprünglich beabsichtigt gewesenen \nPensionierung (zum 30. September 1998) in seinen erworbenen beamtenrechtlichen \nBesitzstand eingegriffen worden. Er habe bereits im Jahr 1995 insgesamt \n35 Dienstjahre zurückgelegt und damit nach den damaligen Regelungen einen \nRuhegehaltsanspruch von 75 v.H. erworben gehabt. Diesen hätte er seinerzeit mit \nder Vollendung des 62. Lebensjahres verwirklichen können. Im Übrigen müsse die \nDauer der geleisteten Dienstjahre bei der Abschlagsregelung berücksichtigt werden. \nDie hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erforderten insoweit \nDifferenzierungen. Mit der Neuregelung des Versorgungsabschlags seien außerdem \nlediglich fiskalische Belange verfolgt worden. Die vorgebliche Verhinderung von \nFrühpensionierungen stehe im Gegensatz zu früheren Initiativen der \nLandesregierung von Nordrhein-Westfalen, Beamte mit 55 bzw. 58 Lebensjahren in \nden Ruhestand gehen zu lassen.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger seine Argumente \nu.a. durch Vorlage des Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 12. August 1999 sowie eines Auszugs aus der Zeitschrift „Das \nParlament\" vom 13. April 2000 weiter vertieft.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamt für \nBesoldung und Versorgung NRW vom 8. Oktober 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November 1999 (richtig: 20. Dezember 1999) zu \nverpflichten, ihm Versorgungsbezüge ohne Festsetzung eines \nVersorgungsabschlages nach § 85 Abs. 5 BeamtVG zu gewähren.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat es sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nbezogen und ergänzend vorgetragen, die Regelungen des Versorgungsabschlags \ngenügten den Anforderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die \nAuffassung vertreten, die im Streit stehenden gesetzlichen Regelungen seien \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG komme deshalb nicht in \nBetracht.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag \nzugelassene (rechtzeitig eingelegte und begründete) Berufung des Klägers, zu deren \nBegründung dieser seinen bisherigen Rechtsstandpunkt weiter vertieft und ergänzt. \nDabei macht er im Wesentlichen geltend: Auf den sog. Versorgungsabschlag in \nseiner ursprünglichen, durch Bundesgesetz vom 18. Dezember 1989 geschaffenen \nGestalt hätten sich die Betroffenen mit einer angemessenen Vorlaufzeit von 12 \nJahren und mehr einstellen und ihre Lebensplanung darauf einrichten können. Die \nschon erstinstanzlich näher bezeichneten Neuregelungen auf Bundes- und \nLandesebene aus den Jahren 1997/98 hätten diese Erwartung jedoch gleich \nmehrfach enttäuscht und hiermit den verfassungsrechtlichen Grundsatz des \nVertrauensschutzes in evidenter Weise verletzt. Das gelte jedenfalls für solche \nJahrgänge, welche - wie er (der Kläger) - seinerzeit unmittelbar vor dem Erreichen \nder Antragsaltersgrenze gestanden hätten. Für diese sei die Abschlagsregelung \npraktisch ohne jede Vorlaufzeit und ohne Rücksicht auf die Lebensplanung \nvorgezogen worden. Dies sei zudem in eine Phase geschehen, in der Unsicherheit \nüber die konkrete weitere Entwicklung hinsichtlich der (landesgesetzlichen) \nAntragsaltersgrenze geherrscht habe. Für die vor bzw. ab dem 2. März 1936 \ngeborenen Beamten/Richter hätten sodann wegen der unterschiedlichen \nAntragsaltersgrenze im Ergebnis auch unterschiedlich hohe Versorgungsabschläge \ngegolten. Darüber hinaus sei es willkürlich und verstoße gegen das zu den \nGrundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Leistungsprinzip, wenn die \nzurückgelegte Lebensarbeitszeit (die ruhegehaltfähige Dienstzeit) für die Höhe der im \nWege des Abschlags erfolgenden Kompensation völlig unberücksichtigt bleibe. Ein \nBeamter/Richter mit nur 35 pensionsfähigen Dienstjahren dürfe nicht mit dem \ngleichen Abschlag in den Ruhestand treten wie ein solcher mit 40 oder mehr \nDienstjahren. Ferner könnten finanzielle Erwägungen in der Regel keine \nausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung sein. Dem Trend \nzu Frühpensionierungen entgegenzuwirken sei ein vorgeschobenes Argument des \nGesetzgebers gewesen. Vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Stellenabbaus \nhätten vorgezogene Pensionierungen vielmehr seinerzeit im Interesse der \nLandesregierung gelegen, wie etwa die sog. 58-er Regelung belege. Ferner seien \nauch die Übernahme des Versorgungsabschlags auf das Sterbegeld und die \nHinterbliebenenversorgung unreflektiert erfolgt; auch diese Aspekte seien in die \nPrüfung einzubeziehen. Des Weiteren müsse die beanstandete Maßnahme auch im \nZusammenhang mit den dauernden und andauernden Eingriffen in das \nVersorgungssystem gesehen werden wie etwa der schrittweisen Abschmelzung der \nPensionen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001. Der Kammerbeschluss \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - habe wider \nErwarten die mit der Berufungsbegründung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen \nFragen nicht oder nur unzureichend behandelt und beantwortet. Das gelte \ninsbesondere für das unter Vertrauensschutzaspekten äußerst bedenkliche plötzliche \nVorziehen der Abschlagsregelung. Auf diesbezügliche Bedenken habe auch der \nBundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Abänderung des \nBescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 8. Oktober \n1999 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 zu verpflichten, an \nihn Versorgungsbezüge ohne Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach § 85 \nAbs. 5 BeamtVG zu gewähren,\n\n18\n\ngegebenenfalls die Revision zuzulassen.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt es aus: Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. \nEs bestehe im Recht der Versorgung der Beamten und Richter kein striktes \nGegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Zahl der geleisteten Dienstjahre und der \nHöhe der Versorgung. Die dienstliche Lebensleistung werde im Übrigen auch bei der \nFestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berücksichtigt. Ferner seien \nvorliegend das Vertrauensschutzprinzip und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht \nverletzt. Neben den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums komme \njenen Prinzipien keine selbständige Bedeutung zu. Einen hergebrachten \nVertrauensschutzgrundsatz, der die einmal begründete Erwartung auf eine \nbestimmte Versorgung gewährleiste, gebe es aber nicht.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 130a Satz 2 i.V.m. \n§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. \n\n25\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung bleibt in \nder Sache ohne Erfolg. \n\n26\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf eine Versorgung, die über das hinausgeht, \nwas in den angegriffenen Bescheiden festgesetzt worden ist. Er kann insbesondere \nnicht verlangen, dass ihm - wie mit dem Antrag begehrt - Versorgungsbezüge ohne \neinen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG i.V.m. § 85 Abs. \n5 BeamtVG in der hier anwendbaren Fassung des Reformgesetzes 1997 gewährt \nwerden. \n\n27\n\nZwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Beklagte die Höhe \ndes Versorgungsanspruchs des Klägers in Übereinstimmung mit den seinerzeit \ngeltenden gesetzlichen Bestimmungen ermittelt und festgesetzt hat. Soweit der \nKläger die Auffassung vertritt, diese Bestimmungen stünden ihrerseits nicht in \nEinklang mit dem Verfassungsrecht, ist dieser Einschätzung der Rechtslage nicht zu \nfolgen. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, scheidet damit zugleich \neine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG \naus.\n\n28\n\nDie in Anwendung der §§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 85 Abs. 5 BeamtVG zutreffend \nvorgenommene Minderung des Ruhegehalts um - im Falle des Klägers - 1,2 v.H. pro \nJahr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere wird durch die \ngenannten Regelungen weder Art. 33 Abs. 2 und 5 GG noch der Grundsatz des \nVertrauensschutzes, soweit dieser verfassungsrechtlich gewährleistet ist, verletzt. \nDas ist durch zu der Rechtsproblematik bereits vorliegende - nachfolgend näher \nangeführte - Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des \nBundesverwaltungsgerichts in einem Maße geklärt, dass sich der Senat nicht \nveranlasst gesehen hat, vor einer Entscheidung in der vorliegenden Sache, wie vom \nKläger angeregt, noch den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 2 BvR \n797/04 abzuwarten.\n\n29\n\nNamentlich dem - vom Kläger besonders betonten - Umstand, dass die Geltung \nder ursprünglichen Versorgungsabschlagsregelung in der Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und \nversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) durch \ndie mit dem Reformgesetz 1997 erfolgte Änderung der in § 85 Abs. 5 BeamtVG \nenthaltenen Übergangsregelungen, aus der Sicht der Betroffenen möglicherweise \nunerwartet, um vier Jahre vorgezogen wurde, ist kein Erfolg versprechender Ansatz \nfür eine Verfassungswidrigkeit des Vorgehens des Gesetzgebers zu entnehmen. Die \nvom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des \nrechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes liegt nicht vor; ebenso wenig \nwird gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen. \n\n30\n\nDie vom Kläger beanstandete Regelung über das „Vorziehen\" der Geltung des \nVersorgungsabschlags im Rahmen der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 \nBeamtVG hat nicht - im Sinne „echter\" Rückwirkung - zu einer Änderung der \nRechtslage für einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des betreffenden \nÄnderungsgesetzes geführt. Sie hat vielmehr zu einem Zeitpunkt, in welchem sich \nder Kläger noch im aktiven Dienst befunden hatte (Februar 1997), ändernd auf die \ndie Beamten- und Richterversorgung betreffende Rechtslage eingewirkt, und zwar - \nwenn auch bezogen auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen im Rahmen \ndes bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses - ausschließlich für die Zukunft. \nEine solche tatbestandliche Rückanknüpfung, die auch „unechte\" Rückwirkung \ngenannt wird, ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen \ndes Betroffenen entgegensteht. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69 \n(84), sowie Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NJW 2006, 2469 \n= DVBl. 2006, 1241 = ZBR 2006, 342.\n\n32\n\nDabei kann der Bürger - und auch der Beamte bzw. Richter - grundsätzlich nicht \ndarauf vertrauen, dass eine für ihn (derzeit) günstige gesetzliche Regelung (auch in \nZukunft) bestehen bleibt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, \nwelcher im Übrigen für den Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 \nAbs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, \n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n\n34\n\n- 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (347); BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - \n2 C 12.03 -, RiA 2004, 282, und Urteil vom gleichen Tage - 2 C 20.03 -, BVerwGE \n120, 154, \n\n35\n\ngebietet grundsätzlich nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten \nvor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Auch \ndem Beamten bzw. Richter wird demgemäß durch den Vertrauensschutzgrundsatz \nnicht garantiert, dass sich seine Versorgung in jedem Fall ausgehend von der \nRechtslage beim Eintritt in das Beamten-/Richterverhältnis oder von einer \nbestimmten, während des Bestehens dieses Verhältnisses geltenden Rechtlage \nbemessen wird. Das schließt die Höhe seiner Gesamtversorgung ein. Auch insoweit \nmuss vielmehr grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich diese - auch zu \nLasten des Beamten/Richters - noch ändern kann; das gilt zumal für die Zeit bis zum \nBeginn des Ruhestandes. Gerade bei den notwendigerweise langfristig angelegten \nAlterssicherungssystemen muss nämlich der Gesetzgeber die Möglichkeit haben, \naus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr \nfestzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die gesellschaftspolitischen und \nwirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE \n114, 258 (301); Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; dazu \nauch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 -, DVBl. 2004, 768, und Urteile \nvom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 sowie 2 C 20.03 -, jeweils a.a.O.\n\n37\n\nAuf der anderen Seite darf freilich nicht übersehen werden, dass dem Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes gerade im Bereich des Beamtenversorgungsrechts \nbesondere Bedeutung zukommt. Wegen der schon angesprochenen Langfristigkeit \nder Altersicherung und der dazu notwendigen (ggf. anderweitigen, privaten) \nDispositionen wird nämlich in der Regel ein besonderes Vertrauen der Betroffenen \nauf den Fortbestand der bestehenden gesetzlichen Leistungsregelungen begründet. \nDieses vom Gesetzgeber abwägend mit zu berücksichtigende Vertrauen ist aber \nnicht generell schutzwürdiger als ein hinreichend gewichtiges und begründetes \nöffentliches Interesse an einer Änderung dieser Regelungen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O., \nunter Hinweis auf BVerfGE 76, 256 (356).\n\n39\n\nGemessen an diesen Grundsätzen führt die Abwägung des Vertrauens des \nKlägers in den Fortbestand der vor dem Reformgesetz 1997 für ihn geltenden \nRechtslage mit dem öffentlichen Interesse an der Änderung dieser Rechtslage nicht \ndazu, dass dieses öffentliche Interesse hinter dem Vertrauensschutzinteresse \nzurücktreten müsste. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der im Streit \nstehenden Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG (Fassung 1997) dem \nVertrauensschutz der Betroffenen im Ergebnis in hinreichendem Umfange Rechnung \ngetragen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgenden Umstände, \nwobei es letztlich keine Bedeutung hat, dass im Rahmen des \nGesetzgebungsverfahrens der Bundesrat in der vom Kläger in Bezug genommenen \nStellungnahme zu einer anderen abwägenden Bewertung gelangt ist.\n\n40\n\nDie hier in Rede stehende gesetzliche „Neuregelung\" enthält der Sache nach \nkeine (nochmalige) grundlegende Änderung der Struktur des \nAlterssicherungssystems für Beamte und Richter, auf welches sich die Betroffenen \nvöllig neu hätten einstellen müssen. Vielmehr ist ein durch Bundesgesetz vom 18. \nDezember 1989 (BGBl. I S. 2218) bereits eingeführtes Rechtsinstrument, nämlich der \nVersorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG, allein in einem - wenn auch für die \nBetroffenen nicht unbedeutenden - Detail noch einmal modifiziert worden. Dabei geht \nes um das „Vorziehen\" der zeitlichen Geltung der Abschlagsregelung für die am 31. \nDezember 1991 vorhandenen - und deshalb der Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 \nBeamtVG unterfallenden - Beamten bzw. Richter. \n\n41\n\nFür dieses „Vorziehen\" der Erstreckung auf die vorhandenen Beamten/Richter \num vier Jahre (vom 1. Januar 2002 auf den 1. Januar 1998) gab es für den \nGesetzgeber sachlich einleuchtende und zugleich dringliche Gründe. Schon die \nEinführung des Versorgungszuschlags und auch deren Vorziehen tragen dem im \nersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (BR-Drucks. 780/96) glaubhaft \ndokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der \nMitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 \n\n43\n\n- 2 BvR 361/03 -, a.a.O.\n\n44\n\nDa der beabsichtigte Effekt, den Anreiz von Frühpensionierungen zu mindern, \naber nicht sogleich nach Schaffung der Regelung in dem erwarteten Maße eintrat, \nsah der Gesetzgeber in den Jahren 1996/97 dringenden Handlungsbedarf, insoweit \nnachzusteuern, um so dem Anstieg der Versorgungslasten noch rechtzeitig \nentgegenwirken zu können. Hierzu sollte namentlich der Beginn der Regelung auf \ndas Jahr 1998 vorgezogen werden. \n\n45\n\nVgl. die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes \nzur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks. 13/3994, S. 30, 45 f.\n\n46\n\nDie Begründung des Gesetzgebers erschöpft sich insofern nicht in rein \nfinanziellen Erwägungen, sondern schließt - zumindest konkludent - solche der \n(rechtzeitigen) mittel- und langfristigen Sicherung des Systems der Altersversorgung \nder Beamten und Richter als Ganzes ein. \n\n47\n\nVgl. außerdem BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, \na.a.O., S. 302, wo die Sanierung der Staatsfinanzen als eine übergreifende und \nlegitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen und damit zugleich \nals berücksichtigungsfähiger Belang bei der Abwägung der widerstreitenden \nInteressen anerkannt worden ist.\n\n48\n\nDarüber hinaus geht es hier um die nachträgliche Modifizierung einer \nversorgungsrechtlichen Regelung, welche als solche der Beseitigung eines \nbisherigen Ungleichgewichts zwischen der Alimentierung des Dienstherrn und der \nDienstleistung „vorzeitig\" aus dem Dienst scheidender Beamter/Richter - und insofern \nanerkanntermaßen einem dem System der Altersversorgung immanenten Zweck - \ndient. \n\n49\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 \n\n50\n\n- 2 BvR 361/03 -, a.a.O.\n\n51\n\nDerartige systemimmanente Gründe des öffentlichen Interesses sind prinzipiell \ngeeignet, dem Vertrauensschutzinteresse der Betroffenen bezogen auf eine Kürzung \nbzw. nachteilige Neuregelung ihrer Versorgungsbezüge durchgreifend \nentgegengehalten zu werden. Auch hinsichtlich der konkreten gesetzgeberischen \nMaßnahme bestehen keine Zweifel, dass mit ihr dem Anreiz, sich für ein vorzeitiges \nAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu entscheiden, deutlich zeitnäher und \ndamit zugleich effektiver entgegengewirkt werden kann, als es bei der ursprünglichen \ngroßzügigeren Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG a.F. der Fall gewesen \nwäre. \n\n52\n\nSoweit der Kläger die vom Bundesgesetzgeber angeführten Gründe für lediglich \n„vorgeschoben\" hält, vermag der Senat hierfür eine tragfähige Grundlage nicht zu \nerkennen. Abgesehen davon, dass dem Bundesgesetzgeber schwerlich unter \nHinweis auf eine Maßnahme der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ein in der \nSache des Zurückdrängens von Frühpensionierungen inkonsequentes Verhalten \nvorgehalten werden kann, zeigt doch jedenfalls beispielhaft auch die vom Kläger \nbeklagte Verschiebung der sog. Antragsaltersgrenze vom 62. auf das 63. \nLebensjahr, die zum 1. März 1998 in Kraft getreten ist, gewisse Initiativen des \nLandes (wie zuvor schon des Bundes) in die betreffende Richtung. Die seinerzeit \nfortdauernde Anwendung der sog. 58-er Regelung in Nordrhein-Westfalen mag dabei \nnicht ganz ins Bild passen, sie löste aber jedenfalls unmittelbar keine (zusätzlichen) \nvorzeitigen Versorgungslasten aus. Es handelte sich vielmehr um eine \nSonderurlaubsregelung unter Zahlung von 70 % der Besoldung, damit Bedienstete \nauf diese Weise (namentlich bei Personalüberhängen) die Zeit bis zum Eintritt des \nVersorgungsfalles, d. h. in der Regel bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze, \nüberbrücken konnten. \n\n53\n\nDurch die im Rahmen des § 85 Abs. 5 BeamtVG in der Fassung des \nReformgesetzes 1997 beibehaltene zeitliche Staffelung des Erreichens der vollen \nHöhe (3,6 v.H.) des Versorgungsabschlags in sechs jährlichen Stufen (zwischen 0,6 \nv.H. und 3,6 v.H.) hat der Gesetzgeber im Übrigen gewährleistet, dass die \nVersorgungsabschlagsregelung - auch nach ihrem „Vorziehen\" um vier Jahre - ältere \nBeamte/Richter nicht in kürzester Zeit in vollem Umfang, sondern diejenigen, die \nunmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand gestanden haben, nur in \nvergleichsweise geringerem Umfang trifft. Dies trägt nicht nur dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, sondern führt zugleich dazu, dass den \nBetroffenen je nach dem Grad der Schwere bzw. Unmittelbarkeit ihrer Betroffenheit \nmehr Zeit zum Disponieren geblieben und hierdurch in gewissem, im Ergebnis (noch) \nausreichendem Umfang auch der Vertrauensschutzgrundsatz abwägend \nberücksichtigt worden ist. Darauf, dass der Gesetzgeber ursprünglich die \nEinbeziehung älterer Beamter/Richter deutlich großzügiger geregelt hatte, kommt es \nfür die Frage, ob die nunmehr in Kraft befindliche Regelung verfassungskonform ist, \nnicht an. Wollte der Kläger die ihn treffende, im Rahmen der angeführten \ngesetzlichen Staffelung noch vergleichsweise geringe Belastung hinsichtlich eines \nAbschlags vom Ruhegehalt nicht hinnehmen, so hätte er es im Übrigen selbst in der \nHand gehabt, eine Minderung seiner Versorgung dadurch zu vermeiden, dass er bis \nzum Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Dienst verblieb. Davon hat er indes \nin Kenntnis der Regelung keinen Gebrauch gemacht.\n\n54\n\nDes Weiteren führt die vom Kläger beanstandete Neuregelung auch nicht zu \nerkennbaren sonstigen unzumutbaren Belastungen. Das betrifft namentlich die Höhe \nder Gesamtalimentation. Mit Blick darauf, dass der Kläger als Richter am \nOberlandesgericht a.D. der Besoldungsgruppe R 2 - jeweils bezogen auf Oktober \n1999 - Versorgungsbezüge von (brutto) 7.394,45 DM erhalten hat, von denen der \nstreitige Abschlag mit 176,40 DM nur ca. 2,5 % ausgemacht hat, ergibt sich kein \nnäher zu verfolgender Anhalt dafür, dass als Folge der streitgegenständlichen \nMaßnahme die Untergrenze der amtsangemessenen Alimentation unterschritten sein \nkönnte. Nachfolgende weitere „Einschnitte\" des Gesetzgebers in die Höhe des \nVersorgungsanspruchs können in diesem Zusammenhang (noch) nicht mit \nberücksichtigt werden.\n\n55\n\nSoweit der Kläger schließlich als (angeblich) zusätzlich \nvertrauensschutzauslösenden Umstand darauf abhebt, dass in engem zeitlichem \nZusammenhang mit der hier in Rede stehenden Änderung des § 85 Abs. 5 BeamtVG \nder nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die sog. Antragsaltersgrenze nach \n§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW bzw. nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LRiG NRW von \nzuvor 62 Jahren auf 63 Jahre angehoben hat, \n\n56\n\nvgl. Art. I Nr. 11 des 8. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n10. Februar 1998, GV NRW S. 134) und dazu Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Teil C, § 45 Rn. 7,\n\n57\n\nlässt sich auch in Zusammenschau hiermit ein Verstoß gegen den \nverfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt des Grundsatz des \nVertrauensschutzes nicht mit Erfolg herleiten. Zwar hat jene zusätzliche \nGesetzesänderung mittelbar dazu geführt, dass der Kläger - weil er erst ein Jahr \nspäter als ursprünglich geplant in den Ruhestand versetzt werden konnte - wegen \nder zeitlichen Staffelung der Vomhundertsätze in § 85 Abs. 5 BeamtVG auch beim \nVersorgungsabschlag Nachteile erlitten hat. Dies ist aber eine zwangsläufige Folge \ndes Umstandes, dass die genannte Staffelung der Höhe des Versorgungsabschlags \nihrerseits - systemgerecht - an den Zeitpunkt anknüpft, in welchem der Beamte die \nbesondere Altersgrenze jeweils erreicht. Verschiebt sich dieser Zeitpunkt gemessen \nam Inkrafttreten der Neuregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG weiter nach hinten, so \nhaben die Betroffenen bis zu ihrem Ruhestand prinzipiell mehr Zeit, sich auf die \ngeänderte Rechtslage einzustellen, und ist ihr Vertrauen dementsprechend bei \ntypisierender Betrachtung weniger schutzwürdig als das Vertrauen solcher \nBeamten/Richter, deren Ruhestand schon ein Jahr früher beginnt. Mit einem \nFortbestand der früheren, für ihn günstigeren Antragsaltersgrenze durfte der Kläger \nim Übrigen nicht sicher rechnen. Dass er selbst im vorliegenden Verfahren auf die \nUnsicherheiten hingewiesen hat, die in den Jahren 1997/98 in diesem \nZusammenhang über die weitere Entwicklung bestanden hätten, bekräftigt dies nur. \nZudem war auch für die Bundesbeamten bereits seit dem 1. Juli 1997 die \nentsprechende Antragsaltersgrenze auf 63 Jahre angehoben worden (§ 42 Abs. 4 \nNr. 2 BBG in der Fassung des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, BGBl. I \nS. 322). \n\n58\n\nWeiterhin verstoßen die Vorschriften der §§ 14 Abs. 3, 85 Abs. 5 BeamtVG auch \nnicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 \nAbs. 5 GG. Namentlich wird das zu diesen Grundsätzen zählende Leistungsprinzip \nnach Art. 33 Abs. 2 GG entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch verletzt, \ndass die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsabschlag nicht danach \ndifferenzieren, wie viele Jahre Dienstzeit der Beamte/Richter im Zeitpunkt seiner \nVersetzung in den Ruhestand konkret abgeleistet hat. Zwar verlangt das \nangesprochene verfassungsrechtliche Leistungsprinzip (allgemein), dass sich die \nLänge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. \n33 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GG fordert mithin, dass sich neben der Höhe des zuletzt \nbezogenen Diensteinkommens auch die Zahl der Dienstjahre in den \nRuhestandbezügen widerspiegelt.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n\n60\n\n- 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seite 322, und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR \n1387/02 -, a.a.O., Seite 286.\n\n61\n\nDie Länge der Dienstzeit bleibt aber hier ungeachtet des Versorgungsabschlags \nnach § 14 Abs. 3 BeamtVG und seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung - als \nein maßgeblicher Faktor - Teil der Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. \nDies gewährleistet bereits der Umstand, dass sich nach der ruhegehaltfähigen \nDienstzeit in Anwendung des § 14 Abs. 1 BeamtVG der maßgebliche \nRuhegehaltssatz bestimmt, der wiederum wesentlichen Einfluss auf die endgültige \nHöhe des von Dienstherrn zu zahlenden Ruhegehalts hat. Der Versorgungsabschlag \nändert an der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Faktoren nichts, sondern führt \nlediglich zu einer gewissen Verminderung des sich aus den genannten \nBerechnungsfaktoren ergebenden (End-)Betrages. Das Leistungsprinzip verlangt \ndagegen nicht zwingend, dass jeder einzelne Berechnungsschritt der dem \nBeamten/Richter zustehenden Versorgung sich an der Länge der konkret \nabgeleisteten Dienstzeit orientieren müsste. Es steht vielmehr in Konkordanz zum \nLebenszeitprinzip, welches - ebenso wie das Alimentationsprinzip - nicht an eine \nexakt in Jahren zu bemessende Dienstzeit anknüpft, sondern vielmehr daran, dass \nder Beamte/Richter (grundsätzlich) sein gesamtes Arbeitsleben bis zum Erreichen \nder vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bestimmten \nAltersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat. \n\n62\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n\n63\n\n- 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seiten 323 f., 332 f., und Kammerbeschluss vom 20. \nJuni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 \n-, DÖV 2005, 781 = RiA 2005, 189 = DÖD 2006, 30. \n\n64\n\nMit Blick darauf bestehen grundsätzlich weder gegen die Festlegung eines nach \neiner bestimmten Dienstzeit erreichten Versorgungshöchstsatzes (der u.U. von \nweniger Dienstjahren als den im Einzelfall tatsächlich geleisteten Jahren ausgeht) \nverfassungsrechtliche Bedenken, noch ist der Gesetzgeber daran gehindert, das \nGleichgewicht zwischen Dienstleistung und Versorgung - wie mit dem \nVersorgungsabschlag geschehen - typisierend auch danach zu bemessen, ob ein \nBeamter/Richter bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (und insofern dem \nLebenszeitprinzip entsprechend) Dienst verrichtet oder aber - bezogen auf diese \nGrenze - „vorzeitig\" in den Ruhestand tritt. \n\n65\n\nVgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O. \n\n66\n\nAuch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch \nverletzt, dass Beamte/Richter mit 40 und mehr Dienstjahren bezogen auf den \nVersorgungsabschlag nicht stärker geschont werden als solche, die schon nach \ndeutlich weniger Dienstjahren von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen oder \nwegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Mit Blick auf \ndie Geltung des Höchstruhegehaltssatzes für alle Betroffenen bestehen zwischen \nden beiden Gruppen nämlich keine Unterschiede, die eine differenzierende \nBehandlung bei der Anwendung des Versorgungsabschlags gebieten.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 C 48.03 -, a.a.O.; im Ergebnis auch \nBVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a.a.O.\n\n68\n\nSoweit der Kläger letztlich am Rande noch die Frage der Verfassungsmäßigkeit \ndes Versorgungsabschlags bezogen auf die Hinterbliebenenversorgung anspricht, \nmuss hierauf im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht eingegangen werden, \nweil dies für die Rechtmäßigkeit der im Fall des Klägers konkret angegriffenen \nVersorgungsfestsetzungsbescheide keine erkennbare Bedeutung hat. Eine etwaige \nVerfassungswidrigkeit der Anwendung der in Rede stehenden gesetzlichen \nRegelungen auf die Hinterbliebenenversorgung würde - wegen offensichtlich \nbestehender Teilbarkeit - keine Auswirkungen auf die (zuvor festgestellte) \nVerfassungsmäßigkeit ihrer Anwendung auf den Kläger haben.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür bestehenden Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG, § 71 Abs. 3 DRiG nicht gegeben sind. Von \ndaher ist kein Raum, die dahingehende, vom Kläger im Antrag zu 2. formulierte \nAnregung aufzugreifen. \n\n71\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht - in Anwendung der Grundsätze des sog. \nbeamtenrechtlichen Teilstatus - auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2, § 14 Abs. 1 \nGKG in der hier nach Maßgabe des § 72 Nr. 1 GKG n.F. noch anwendbaren, bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung. Auch für den zweiten Rechtszug war danach der \n26-fache Monatsbetrag der Versorgungsdifferenz zugrunde zu legen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-15/1-a-3416-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":14},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-15/1-a-3416-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267177","retrieved":"2026-07-09 02:35:37.629382+00:00"}}