{"status":"available","doknr":"OLD267176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0115.19B1875.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-15","aktenzeichen":"19 B 1875/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung \ndas Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache nicht \ndurchgreifen oder den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht \ngenügen.\n\n3\n\nDie zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und \nderen Rechtmäßigkeit angeführte Wiederholungsgefahr besteht entgegen der Auffassung des \nAntragstellers fort. Es sind keine neuen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine \nWiederholungsgefahr (nunmehr) verlässlich ausschließen.\n\n4\n\nDie Stellungnahme des Psychotherapeuten Prof. Dr. C. vom 14. Juli 2006 schließt eine \nWiederholungsgefahr aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 8. August 2006 nicht aus. Der Senat \nschließt sich diesen Ausführungen an und nimmt hierauf zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme von Prof. \nDr. C. vom 24. August 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dort enthaltenen \nAussagen, die therapeutische Behandlung des Antragstellers sei erfolgreich abgeschlossen \nworden und die mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebenden zwei \nminderjährigen Kinder seien derzeit nicht gefährdet, sind nicht schlüssig, weil sie den übrigen \nAusführungen in der Stellungnahme widersprechen. Danach besteht bei dem Antragsteller \nweiterhin ein „Restrisiko\", auf dessen Vorliegen sich Prof. Dr. C. aus „Verantwortung der \nGesellschaft gegenüber und auch zum Schutz gegen Regressansprüche\" veranlasst sieht. \nDabei handelt es sich auch nicht um ein allgemeines „Restrisiko\", das bei jedem \nSexualstraftäter nach einer erfolgreichen therapeutischen Behandlung fortbesteht. Das \n„Restrisiko\" beim Antragsteller liegt darin begründet, dass bei ihm nach den Angaben von \nProf. Dr. C. Defizite in der Bearbeitung der der Tat vorausgehenden Lebenssituation \nbestehen. Diese Defizite können nach Auffassung des Gutachters in einer Gruppentherapie, an \nder der Antragsteller teilgenommen hat, nur „schwer bearbeitet\" werden. In diesem \nZusammenhang betont Prof. Dr. C. „die Stärken von weiterführenden Einzeltherapien\". \nIm Kern ist damit der Gutachter der Auffassung, dass der Antragsteller einer weiterführenden \neinzeltherapeutischen Behandlung bedarf, der er sich nach Aktenlage bislang nicht unterzogen \nhat. Ist das aber der Fall, so ist nicht nachvollziehbar, dass Prof. Dr. C. unter Nr. 3 seiner \nStellungnahme vom 24. August 2006 die therapeutische Behandlung des Antragstellers \nuneingeschränkt als erfolgreich abgeschlossen bezeichnet. Dazu passt auch nicht, dass der \nGutachter die Gefahr eines Rückfalls in der Türkei als wahrscheinlicher ansieht als bei einem \nweiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet. Dass die familiären Verhältnisse des \nAntragstellers im Bundesgebiet eine Wiederholungsgefahr ausschließen, lässt sich der \nStellungnahme von Prof. Dr. C. ebenfalls nicht entnehmen. Nach seiner - zutreffenden - \nEinschätzung ist es erforderlich, dass der Antragsteller in stabilen ehelichen und familiären \nVerhältnissen lebt. Ob dies der Fall ist, hat der Gutachter entweder nicht selbst überprüft oder \nkann von ihm nicht verlässlich beantwortet werden. Denn er führt zu dieser Frage lediglich \naus, die Ehe des Antragstellers „scheint\" stabil zu sein. Auch der Antragsteller hat zur \nStabilität seiner ehelichen und familiären Verhältnisse keine konkreten Angaben gemacht. \nSein Vortrag erschöpft sich darin, pauschal auf ein funktionierendes Zusammenleben mit \nseiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zu verweisen. Die vorgelegte Stellungnahme seiner \nBewährungshelferin vom 6. September 2006 ist in diesem Zusammenhang und auch sonst \nunergiebig. Einzelheiten zu den ehelichen und familiären Lebensverhältnissen des \nAntragstellers enthält die Stellungnahme nicht. Dass er sich - auch unter dem Druck des \nlaufenden Ausweisungsverfahrens - an gerichtlichen Auflagen hält, schließt als solches die \nGefahr erneuter Straftaten nicht aus. Letzteres gilt auch in Bezug auf die (befristete) \nBerufstätigkeit des Antragstellers. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 29. \nMärz 2004 - 19 B 999/03 -, S. 5 des Beschlussausdrucks, ausgeführt, dass eine Berufstätigkeit \ndes Antragstellers für sich allein eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließt. Die \nBewährungshelferin ist im Übrigen der Auffassung, dass der Antragsteller es schaffen „kann\", \nein straffreies Leben zu führen. Eine abschließende Meinung hierzu hat sie sich aber nach \nihrer Stellungnahme vom 6. September 2006 - zu Recht - (noch) nicht gebildet. Die \nFührungsaufsicht dauert noch bis Februar 2009.\n\n5\n\nAngesichts der fortbestehenden Wiederholungsgefahr hat aus den Gründen des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. August 2006 das Zusammenleben \ndes Antragstellers mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern kein der Rechtmäßigkeit der \nAusweisung entgegenstehendes Gewicht. Entgegen seinem Vortrag hat die Bezirksregierung \nin ihrem Widerspruchsbescheid (auch) diesen Aspekt bei der Überprüfung der \nRechtmäßigkeit der Ausweisung berücksichtigt und zutreffend im Rahmen der \nErmessensausübung gemäß § 55 AufenthG gewürdigt. Mit dieser Ermessensausübung sind \nErmessensfehler in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2002 geheilt \nworden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit der Antragsteller meint, die Ermessensausübung \nder Bezirksregierung sei unvollständig, trifft dies nicht zu. Die Bezirksregierung hat nicht nur \ndas Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau \nund seinen Kindern im Bundesgebiet, sondern auch alle sonstigen nach Lage des Falles für \ndie Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und gewürdigt. Dass über \ndiese Gesichtspunkte weitere Aspekte in die Ermessensausübung einzustellen waren, ist nicht \nersichtlich. Insbesondere ist die Ausweisung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht \ndeshalb ermessensfehlerhaft oder sonst rechtswidrig, weil mit der Ausweisung keine \nEntscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 \nAufenthG) getroffen worden ist. Darin liegt kein Rechtsfehler der hier streitgegenständlichen \nAusweisung.\n\n6\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, NVwZ 1997, 298 (300), m. \nw. N.\n\n7\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, einen entsprechenden Antrag (§ 11 Abs. 1 Satz \n3 AufenthG) beim Antragsgegner zu stellen. Nach Aktenlage ist dies bislang nicht \ngeschehen.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die Nichtberücksichtigung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie \n2004/38/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 rügt, genügt sein \nVortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er hat seinen \ndiesbezüglichen Vortrag weder einzelfallbezogen noch allgemein näher konkretisiert, sondern \nlediglich mit einem Satz auf Gutmann, Die neue Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG und ihr \nVerhältnis zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, InfAuslR 2005, 401 f., verwiesen. Nähere \nAusführungen des Antragstellers zur Anwendbarkeit der Richtlinie auf \nAssoziationsberechtigte,\n\n9\n\nvgl. hierzu etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06 -, juris, Rdn. \n27; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, InfAuslR 06, 393 (393 f.); \nOVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -, NVwZ 2006, 1304 (1304); \nNds. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654 (654 f.); \nGutmann, a. a. O.,\n\n10\n\nund der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die \nerforderliche,\n\n11\n\nvgl. hierzu unter anderem OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 \n-, a. a. O.,\n\n12\n\nUmsetzung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie durch den Bundesgesetzgeber trotz Ablaufs \nder Umsetzungsfrist nicht erfolgt ist, sind nicht erfolgt. Diesen Fragen ist im laufenden \nHauptsacheverfahren nachzugehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-15/19-b-1875-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-15/19-b-1875-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267176","retrieved":"2026-07-09 02:35:37.532688+00:00"}}