{"status":"available","doknr":"OLD267206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0112.6A3305.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"6 A 3305/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf § 35 Abs. \n1 Satz 1 LBG NRW gestützte Entlassung der Klägerin aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf sei auch unter \nBerücksichtigung der sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW \nergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der \nEntlassung zustehenden Ermessens rechtmäßig. Die Klägerin sei \ndienstunfähig im Sinne des § 45 LBG NRW, da sie infolge der \nbei ihr festgestellten Persönlichkeitsstörung zur Erfüllung ihrer \nDienstpflichten dauernd unfähig sei.\n\n5\n\nDiese im Einzelnen begründete Annahme des \nVerwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nin Frage gestellt.\n\n6\n\nDie von der Klägerin gegen die ihre dauerhafte \nDienstunfähigkeit feststellenden Gutachten des Amtsarztes des \nKreises F. vom 19. November 2002 sowie des \nUniversitätsklinikums B. - Klinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie, Medizinische Fakultät, RWTH B. - vom 18. \nJuni 2004 erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n7\n\nDas betrifft zunächst das Vorbringen, die amtsärztliche \nStellungnahme enthalte keinen pathologischen Befund einer \ngeistigen Erkrankung, sondern attestiere lediglich eine \nemotional instabile Persönlichkeitsstörung, gekennzeichnet \ndurch fehlende Konfliktfähigkeit und Störung der \nImpulskontrolle mit raschem Wechsel der Affekte. Diese \nEinschätzung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch den \nAmtsarzt stünde der Annahme der Dienstunfähigkeit selbst dann \nnicht entgegen, wenn der Persönlichkeitsstörung kein \nKrankheitswert zuzumessen wäre. Die in § 45 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW definierte Dienstunfähigkeit setzt keine Krankheit \nim engeren Sinne voraus. Für die Beurteilung der \nDienstfähigkeit kommt es vielmehr ausschlaggebend darauf an, \nob der Beamte nach seiner gesamten Konstitution in der Lage \nist, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden \nDienstpflichten zu erfüllen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 2 B 182/88 \n-, DÖD 1989, 236 und Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55/88 -, \nZBR 1990, 353, jeweils m.w.N.; Brockhaus, in: \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 45 LBG \nNRW, Rdnrn. 31 ff.\n\n9\n\nIn Bezug auf die amtsärztliche Stellungnahme stößt es \nferner auf keine rechtlichen Bedenken, dass die Beurteilung der \nDienstfähigkeit der Klägerin nicht aufgrund einer durch den \nAmtsarzt persönlich durchgeführten Untersuchung, sondern auf \nder Grundlage einer Begutachtung durch die Fachklinik für \nPsychiatrie und Psychotherapie Marienborn GmbH \nvorgenommen worden ist. Im Zusammenhang mit psychischen \nErkrankungen oder sonstigen Persönlichkeitsstörungen ist es \nnicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten, \neinen Facharzt mit der Anfertigung eines Gutachtens zu \nbeauftragen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, neben den \nKenntnissen des Amtsarztes das Fachwissen besonders \nspezialisierter Ärzte für die medizinische Beurteilung der \nDienstfähigkeit eines Beamten zu nutzen.\n\n10\n\nVgl. auch Brockhaus, a.a.O., Rdnr. 59.\n\n11\n\nSoweit die Klägerin weiter bemängelt, in der Fachklinik für \nPsychiatrie und Psychotherapie N. GmbH, auf deren \nfachärztliches Gutachten sich der Amtsarzt bei seiner \nBeurteilung der Dienstfähigkeit gestützt hat, habe kein \nzutreffendes medizinisch-psychologisches Gesamtbild \ngewonnen werden können, weil es außer einem \nVorstellungsgespräch von 1 ½ Stunden keine weitere \nanamnetische Grundlage gegeben habe, ist die Annahme der \nDienstunfähigkeit jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die \nAnnahme der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt wird durch \ndas unter anderem auch auf Anregung des Privatgutachters \nF1. und im Einverständnis mit der Klägerin eingeholte \nObergutachten des Universitätsklinikums B. - Klinik für \nPsychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Fakultät, RWTH \nB. - bestätigt. Die untersuchenden Ärzte kommen zu dem \nErgebnis, dass vor dem Hintergrund der Voruntersuchungen und \nder gemachten Beobachtungen alternativ zwei Diagnosen \ndenkbar seien. Entweder handele es sich um eine ausgeprägte \nPersönlichkeitsstörung mit paranoiden, querulatorischen, \nfanatischen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10: F 60.8) \noder um eine chronifizierte schizophrene Psychose, am ehesten \nmit paranoider Ausprägung (ICD-10: F 20.0). Trotz der nicht \neindeutig zu stellenden Diagnose sei vor dem Hintergrund der \nfehlenden Krankheitseinsicht und der damit fehlenden Therapie \nbei beiden Diagnosen von einer Dienstunfähigkeit auszugehen. \nFrau Ritter sei unbehandelt sicher nicht in der Lage, den \nDienstpflichten einer Lehrerin nachzukommen. Es bestehe keine \nAussicht, die Dienstfähigkeit vor Ablauf eines Jahres \nwiederherstellen zu können.\n\n12\n\nDer Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es \nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Sie hält dies für \nerforderlich, weil das Gutachten des Universitätsklinikums B. \nnach dortigen Angaben nur vorläufig gewesen, die Bewertung \naufgrund einer nicht vollständig durchgeführten Untersuchung \nerfolgt und mit keiner ordnungsgemäßen Diagnose \nabgeschlossen worden sei. Es ist zwar zutreffend, dass das \nGutachten des Universitätsklinikums B. zwei alternative \nDiagnosen diskutiert und zur Differenzierung weitere \nUntersuchungen in Form einer testpsychologische Untersuchung \nsowie einer klinisch-stationären Verhaltensbeobachtung für \nnotwendig hält. Eine solche weitere Differenzierung ist hier \njedoch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht zwingend \nerforderlich, da es nicht auf die genaue medizinische \nQualifikation der körperlichen oder geistigen Schwäche \nankommt, die die Dienstunfähigkeit bedingt,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989, a.a.O. und \nUrteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., jeweils m.w.N.; Brockhaus, \na.a.O., Rdnrn. 31 ff.\n\n14\n\nund beide in Betracht gezogenen Diagnosen nach den nicht \nzu beanstandenden Schlussfolgerungen des Gutachtens die \nAnnahme rechtfertigen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer \nDienstpflichten nicht in der Lage ist. Hinzu kommt, dass die \nweitere Exploration der Persönlichkeitsstörung der Klägerin \noffensichtlich daran gescheitert ist, dass sie die vom Gutachter \nfür erforderlich gehaltene testpsychologische Untersuchung \nwiederholt verweigert hat. \n\n15\n\nEs bestehen ferner keine Bedenken, dass die \nDienstunfähigkeit der Klägerin gerade auch im Hinblick auf den \nVorbereitungsdienst besteht. Die Klägerin trägt zwar zutreffend \nvor, dass die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf nicht in jeder Hinsicht identisch \nmit denen einer späteren Lehrtätigkeit im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit sind und dem Lehramtsanwärter grundsätzlich die \nBeendigung des Vorbereitungsdienstes bis zum Ablegen der \nPrüfung ermöglicht werden muss. Eine Entlassung ist aber \ngleichwohl dann gerechtfertigt, wenn während der Dienstzeit \nZweifel an der Dienstfähigkeit in einem Maße aufgetreten sind, \ndass wegen der aufgetretenen Probleme das Erreichen oder \nBestehen der Laufbahnprüfung in absehbarer Zeit nicht zu \nerwarten ist. Der Beklagte weist in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 25. Oktober 2004 darauf hin, dass \naufgrund der Aussagen des amtsärztlichen Gutachtens und des \nGutachtens des Universitätsklinikums B. bei der Klägerin \nunter anderem die Voraussetzungen für die erforderliche \nZusammenarbeit mit den ihr anvertrauten Schülern nicht \ngegeben seien. Damit fehlt es an einem wesentlichen Aspekt für \ndie weitere Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Die \nErteilung von Unterricht unter Anleitung und die Erteilung \nselbstständigen Unterrichts ist nach § 11 der Ordnung des \nVorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für \nLehrämter an Schulen (OVP) wesentlicher Gegenstand der \nLehrerausbildung. Die Zweite Staatsprüfung besteht nach § 28 \nOVP unter anderem aus zwei unterrichtspraktischen Prüfungen. \nDie Behebung dieses Defizits ist auch nicht in absehbarer Zeit \nzu erwarten. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums \nB. besteht keine Aussicht auf Wiederherstellung der \nDienstfähigkeit vor Ablauf eines Jahres.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es vor ihrer \nEntlassung auch keiner zusätzlichen Überprüfung, ob \"andere \ndisziplinarische Maßnahmen vorrangig\" gewesen wären. Denn \ndie Entlassung der Klägerin erfolgte, weil sie zur Erfüllung ihrer \nDienstpflichten dauerhaft nicht in der Lage war. Eine gegenüber \nder Entlassung mildere Disziplinarmaßnahme kommt hingegen \nnur in Betracht, wenn der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne \ndes § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat. Die nach Ansicht der \nKlägerin ferner als vorrangig in Betracht zu ziehenden \nKoordinatorengespräche gemäß § 13 OVP sowie Planungs- und \nEntwicklungsgespräche gemäß § 16 OVP verfolgen ebenfalls \neine andere Zielrichtung als die hier in Rede stehende \nEntlassungsverfügung. Solche Gespräche weisen keinen Bezug \nzur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf, sondern \nbezwecken eine ergänzende Beratung und Unterstützung der \nLehramtsanwärter oder sollen sich auf die Entwicklung von \nQualifikationen und den erreichten Ausbildungsstand beziehen \nsowie Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und \nSeminar aufzeigen.\n\n17\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gem. § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n18\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n19\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben \nausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit \ndes Urteils.\n\n20\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n21\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n22\n\nDie Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und die \nüber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der \naufgeworfenen Rechtsfrage,\n\n23\n\n\"inwieweit disziplinarische und begleitende Maßnahmen \nVorrang vor dem hier eingeleiteten Verfahren auf Widerruf des \nBeamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit haben\",\n\n24\n\nnicht dargelegt. Unabhängig davon lässt sich die \naufgeworfene Frage ohne Weiteres in der oben dargestellten \nWeise beantworten. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, \n52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-12/6-a-3305-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-12/6-a-3305-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267206","retrieved":"2026-07-09 02:35:39.947910+00:00"}}