{"status":"available","doknr":"OLD267209","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0112.12A3107.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"12 A 3107/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Namentlich \nvermag es nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes zu \nerschüttern, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache sei gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG wegen der Verhältnisse im \nHerkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. \n\n4\n\nDer Senat ist sich bewusst, dass in den Ländern der früheren Sowjetunion noch \nüber einen längeren Zeitraum nach Ende des Zweiten Weltkrieges der Gebrauch der \ndeut-schen Sprache auch innerhalb der Familie unter besonderen \nLebensbedingungen im Einzelfall mit empfindlichen Nachteilen verbunden sein \nkönnte.\n\n5\n\nVgl. dazu, dass auch die Pflege der deutschen Sprache in der Familie unter \nUmständen riskant sein konnte: Auskunft der Heimatauskunftsstelle Sowjetunion \nbeim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg vom 26. September 1995 (AZ. LA \n3775-51/1), die vom OVG NRW für sein grundsätzliches Urteil zur Vermittlung der \ndeutschen Sprache vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - eingeholt worden ist; \nsiehe zur Verwertung der Auskunft auch: Urteil vom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 -.\n\n6\n\nEntgegen der in der Zulassungsbegründung ohne nähere Belege sinngemäß \nvertretenen Auffassung, derartige \"Verhältnisse im Herkunftsland\" hätten immer \nschon dann vorgelegen, wenn die Familie in einer - für städtische Bereiche durchaus \nüblichen - Gemeinschaftswohnung, sog. \"Kommunalka\", zusammen mit Angehörigen \nanderer Volksgruppen zusammengelebt habe, lässt sich eine derartige \nDifferenzierung den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln, die in die \ngrundsätzliche Aufarbeitung des Problems der familiären Vermittlung der deutschen \nSprache Eingang gefunden haben, hingegen nicht entnehmen. Dass eine Pflege der \ndeutschen Sprache im familiären Rahmen nicht zumutbar gewesen ist, weil die \ndeutsch-stämmige Familie mit Angehörigen anderer Volksgruppen zusammen in \neiner - typischerweise nur durch dünne Wände unterteilten - Gemeinschaftswohnung \ngelebt hat, kann sich vielmehr immer nur als individuelle Ausnahme von dem \nRegelfall darstellen, dass ein Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie \nregelmäßig ohne Befürchtungen e-rheblicher Diskriminierung oder Benachteiligungen \nmöglich gewesen ist. Eine solche Ausnahmesituation hat der Kläger mit der \nsinngemäßen Behauptung, dass seine Mutter von der aserbaidschanischen und von \nder russischen Familie, mit denen sie bis 1969 in einer Gemeinschaftswohnung \nzusammengelebt hätten, solche Repressalien und Diskriminierungen befürchtet \nhabe, wie sie Deutschen in Aserbeidschan seit den Dreißiger Jahren zunehmend \nausgesetzt gewesen seien, jedoch nicht substantiiert dargetan. Dass die Mutter \ndeutscher Abstammung war, ließ sich schon aufgrund ihres Namens von vornherein \nnicht vor den Mitbewohnern verbergen. Es fehlt an einem konkreten Vortrag, dass \ndiese Mitbewohner - jenseits ihrer im übrigen man-gels gegenteiligen Vortrags \noffenbar gepflegten Toleranz gegenüber der deutsch-stammigen Familie - darauf, \ndass die Mutter mit ihren Kindern zum Teil vernehmlich auch deutsch redet, in einer \nArt und Weise reagiert haben würden, die eine gedeih-liche Lebensführung der \ndeutschen Familie direkt oder indirekt nicht mehr ermöglicht hätte. \n\n7\n\nDer Kläger kann eine Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung der deutschen \nSpra-che auch nicht damit begründen, dass - sprachentwicklungstechnisch gesehen \n- durch das Zusammenleben auf engstem Raum nicht die äußeren Bedingungen für \nein zweisprachiges Aufwachsen gegeben gewesen seien, insbesondere nicht die \nMöglichkeit bestanden habe, dass der Elternteil mit aller Konsequenz immer und \nüberall mit dem Kind in der Minderheitensprache redet. Ob diese Behauptung des \nKlägers zutreffend ist, mag dahinstehen. Jedenfalls geht es hier nicht um ein \ngleichzeitiges Erlernen der deutschen Sprache von Geburt an auf \nMuttersprachenniveau, sondern nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich um die \nVermittlung der sprachlichen Grundlagen, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen zu können. Die Ausführungen des Klägers zur Zweisprachigkeit liegen daher \nneben der Sache. Dass auch zur Erlangung der Grundlagen für ein einfaches \nGespräch auf Deutsch die konsequente Anwendung der deutschen Sprache, wie sie \nin der Zulassungsbegründungsschrift beschrieben wird, erforderlich ist, legt der \nKläger nicht substantiiert dar und lässt sich auch ansonsten nicht festmachen. \nVielmehr räumt auch der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung ein, dass bei \neiner Mischung der Sprachen jedenfalls ein rudimentärer Spracherwerb möglich ist. \nDass auch dies - anders als möglicherweise beim Zweitsprachenerwerb in \nMigrantenfamilien oder binationalen Ehen - nur erfolgen kann, wenn das Kind in \neiner Umgebung von mehreren deutsch-sprachigen Personen aufwächst, erschließt \nsich aus dem Zulassungsvortrag ebenfalls nicht. \n\n8\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er im Jahre 1964 - als die \nDeutschen in der Sowjetunion offiziell rehabilitiert worden sind - schon 3 Jahre und \nbeim Umzug 1969 in eine eigene Wohnung bereits 8 Jahre alt gewesen sei, den \nKindern jedoch schon ab dem 4. Geburtstag den Erwerb einer zweiten Sprache \nschwerer falle. Auch hier zielt die Argumentation ausweislich auch des vom Kläger \nbeigefügten Zeitschriftenartikels auf den Zweitspracherwerb auf \nMuttersprachenniveau ab, wie er bei § 6 Abs. 2 BVFG jedoch nicht in Frage steht. \nDer Artikel geht ausdrücklich davon aus, dass das kindliche Gehirn auch nach dem \n4. Geburtstag hinzukommende Fremdsprachen - wenn auch beschwerlicher als bei \nzuvor erlernten Fremdsprachen - umsetzen kann.\n\n9\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache mangels \nhinreichender Darlegung auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten aufweist, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO rechtfertigen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-12/12-a-3107-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-12/12-a-3107-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267209","retrieved":"2026-07-09 02:35:40.181331+00:00"}}