{"status":"available","doknr":"OLD267208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0112.12A3004.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"12 A 3004/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich derartige \nZweifel nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht wortwörtliche Passagen \naus seinem zugehörigen Prozesskostenhilfebeschluss und dem dazu ergangenen \nBeschwerdebeschluss des Senates mit ihren bloß vorläufigen Feststellungen wie \n\"dürfte ... unzulässig sein\" oder \"ist ... aller Voraussicht nach unbegründet\" zitiert hat. \nMit dem Obersatz, dass die Klage unbegründet bzw. unzulässig sei, und der ab-\nschließenden Wertung, dass die tragenden Erwägungen dieser Entscheidungen \nangesichts der unveränderten Sach- und Rechtslage fortgelten, hat das \nVerwaltungsgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine \nAuffassung nunmehr endgültig ist. \n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen \nhat, sind hierzu Zulassungsgründe nicht dargelegt worden.\n\n5\n\nDie im Übrigen erfolgte Abweisung der Klage als unbegründet, die - ohne \nweiteres und eindeutig erkennbar - damit begründet worden ist, dass dem Anspruch \nauf Eingliederungshilfe in der Form einer angemessenen Schulbildung nach § 35a \nAbs. 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 8. Dezember \n1998 (BGBl. I S. 3546) zuletzt geändert durch Art. 3 des \nKinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) in \nVerbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG der Gesichtspunkt der unzulässigen \nSelbstbeschaffung und die gegenüber dem Besuch der Waldorfschule C. -\nM. kostengünstigere Möglichkeit der schulgeldfreien Beschulung an einer \ndurch bestandskräftigen schulrechtlichen Bescheid als bestmöglicher Förderort \nbestimmten staatlichen Sonderschule entgegenstünden, wird durch die \nZulassungsbegründung nicht in Frage gestellt.\n\n6\n\nKeine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nerwachsen daraus, dass die allein in Frage kommende Anspruchsnorm des § 35a \nSGB VIII nicht ausdrücklich genannt, sondern nur durch eine Verweisung auf den \nWiderspruchsbescheid in Bezug genommen wird. Unzutreffend ist auch die Prämisse \nin der Zulassungsbegründung, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB \nVIII bestünde ein Anspruch auf schulische Förderung an der bestmöglichen Schule. \nDem steht schon der Wortlaut der über § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug \ngenommenen Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG entgegen, der als \nLeistung der Eingliederungshilfe ausdrücklich die Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung vorsieht; nicht weniger aber auch nicht mehr.\n\n7\n\nDie Zulassungsbegründung verkennt zudem, dass die Kläger mit dem Vortrag, \ndie Schule für Erziehungshilfe könne - im Gegensatz zur Waldorfschule - die \nerforderliche Förderung der Kläger nicht leisten, nach der hier vertretenen \nAuffassung wegen der vorrangigen, bestandskräftigen schulrechtlichen Entscheidung \nnicht mehr gehört werden konnten. Danach ist als bestmöglicher Förderort die \nSchule für Erziehungshilfe (Sonderschule) verbindlich festgelegt. Der in den \nBescheiden vom 5. August 2003 darüber hinaus enthaltene Hinweis, dass gegen den \nweiteren Besuch der S. -T. -Schule keine Bedenken bestünden, lässt die \nschulrechtliche Festlegung des bestmöglichen Förderortes (Schule für \nErziehungshilfe - Sonderschule -) unberührt. Für eine Beweiserhebung über die \nEignung der Waldorfschule einerseits und der Schule für Erziehungshilfe \nandererseits bestand deshalb kein Anlass.\n\n8\n\nWenn die Kläger für die Frage einer unzulässigen Selbstbeschaffung im Ansatz \ndavon ausgehen, es habe eine Subsumtion unter die Vorschrift des § 36a Abs. 3 \nSGB VIII stattzufinden, irren sie auch insoweit. Denn diese Vorschrift ist erst durch \ndas Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 \n(BGBl. I S. 2729) eingefügt worden. \n\n9\n\nMit dem ausschlaggebenden Argument des Verwaltungsgerichts, die Mutter der \nKläger habe den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe mit Schreiben vom \n29. Juni 2003 erst gestellt, nachdem sie sich - bestätigt durch Schreiben vom 27. Mai \n2003 - die begehrte Primärleistung durch Abschluss der Schulverträge geraume Zeit \nzuvor bereits selbst beschafft habe, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht \nsubstantiiert auseinander. Wenn die Mutter die Schulverträge bereits im Mai 2003 \nabschließen konnte, ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht auch schon \nspätestens im Mai 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach \n§ 35a SGB VIII hat stellen können. Sollte der Umzug von C1. nach C. \ntatsächlich noch von der Gewährung von 200 Euro Umzugskosten seitens der Stadt \nC1. abgehangen haben, hätte das einer vorsorglichen Antragstellung nicht \nentgegengestanden. Der Antrag auf Jugendhilfe hätte vielmehr ggfls. noch \nzurückgenommen werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den \nAnspruchsgrundlagen des SGB VIII um Bundesrecht handelt, vermochte kein \nschützenswertes Vertrauen darauf zu schaffen, dass die im für die \nGesetzesausführung zuständigen Behörden die Förderung genauso handhaben \nwürden wie die C1. Behörde(n). Soweit nach dem Hinweis der Schulaufsicht \nBedenken gegen einen weiteren Besuch der Waldorfschule (S. -T. -Schule) \nnicht bestanden, konnte hieraus nicht zugleich abgeleitet werden, dass die Kläger für \nden Besuch dieser Schule auch Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erhalten \nwürden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die Mutter der Kläger \n(schuldhaft) falsche Vorstellungen gemacht hat. \n\n10\n\nSchon aus dem Obenstehenden ergibt sich, dass die Kläger gleichfalls weder mit \nihrer Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm Art. 103 Abs. 1 GG) noch mit ihrer \nAufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO iVm § 86 Abs. 1 VwGO) durchzudringen \nvermögen. Eine Beweiserhebung - etwa durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens - dazu, ob die Waldorfschule die einzige richtige, beste \nund zumutbare Schulform für die Kläger ist, drängte sich nicht auf,\n\n11\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04, JURIS \nm.w.N.,\n\n12\n\nda die Eingliederungshilfe lediglich auf eine angemessene Schulbildung und \nnicht auf die optimale Beschulung gerichtet ist und für eine angemessene \nSchulbildung nach der verbindlichen schulrechtlichen Entscheidung hier die \nSonderschule für Erziehungshilfe als bestmöglicher Förderort bestimmt ist. Vor dem \nHintergrund, dass die Mutter der Kläger - wie auch in der \nBerufungszulassungsbegründung eingeräumt wird - erst unter dem 29. Juni 2003, \nd.h. weit nach Abschluss der Schulverträge, einen ordnungsgemäßen Antrag auf \nJugendhilfeleistungen gestellt hat, kam es bei der Entscheidungsfindung auch nicht \nerkennbar auf die vorgebliche Vorsprache der Mutter beim Jugendamt bereits im \nMärz 2003 anlässlich eines Vorstellungstermins bei ihrem neuen Arbeitgeber an. \nEbenso wenig stellte sich dem Gericht die tatsäch-liche Frage, ob angesichts der \nfinanziellen Lage der Familie eine Ermäßigung des Schulgeldes in Betracht kam. Es \nist und war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dies möglich war, soweit eine \nöffentliche Förderung des Schulbesuches aus-geschlossen sein sollte. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 iVm § 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-12/12-a-3004-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-12/12-a-3004-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267208","retrieved":"2026-07-09 02:35:40.101786+00:00"}}