{"status":"available","doknr":"OLD267239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0111.6B2361.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"6 B 2361/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,32 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führt \nnicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches mit dem \nangefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der erstinstanzlich erhobenen Klage der \nAntragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März \n2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 wiederhergestellt hat.\n\n3\n\nDie Beschwerde stützt sich allein darauf, dass entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts die Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \nin Kenntnis der angeborenen und nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits im \nKleinkindalter mit Erfolg behandelten Hüftdysplasie kein Präjudiz in Bezug auf eine spätere \ngesundheitliche Eignung der Antragstellerin begründen könne. Die Antragstellerin sei bereits \nvor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auf das Erfordernis einer erneuten \namtsärztlichen Untersuchung vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nhingewiesen worden. Ihr seien daher die Vorbehalte bekannt gewesen. Diese Vorbehalte \nerlaubten es nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Februar 1995 (- 4 S \n66/94 -), einen Beamten nach Ablauf der Probezeit zu entlassen, auch wenn er in Kenntnis \ngesundheitlicher Bedenken in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und \nsich der Gesundheitszustand während der Probezeit nicht geändert habe.\n\n4\n\nMit diesem Vorbringen wird die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Beschluss nicht entkräftet. Der der Antragstellerin vor ihrer Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe schriftlich erteilte Hinweis, dass vor einer Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen der amtsärztlich festgestellten \nHüftgelenksfehlbildung eine erneute Untersuchung erforderlich werde, erlaubt nicht die von \nder Beschwerde gezogenen Schlüsse.\n\n5\n\nNach dem vor Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \nbekannt gewordenen Gesundheitszustand war, worauf der angefochtene Beschluss zutreffend \nhinweist, mit einer weiteren Besserung oder Genesung ersichtlich nicht zu rechnen. Die \nProbezeit konnte daher unter gesundheitlichen Aspekten von Anfang an nur der Beobachtung \ndienen, ob sich das Risiko der Verwirklichung gesundheitlicher Spätfolgen realisieren würde. \nDer Zweck der zweiten Untersuchung bestand darin festzustellen, ob sich der \nGesundheitszustand der Antragstellerin während der Probezeit derart verschlechtert hatte, \ndass von einer gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit nicht mehr ausgegangen werden konnte. Eine derartige Verschlechterung ist bei \nder Nachuntersuchung nicht festgestellt worden.\n\n6\n\nNach dem konkreten Krankheitsbild geht auch der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil \ndes VGH Baden-Württemberg fehl. Danach kann einem Beamten auf Probe, der unter \nBedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nberufen wird, möglicherweise die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit trotz unverändertem Gesundheitszustand versagt werden, wenn die ursprünglichen \nZweifel an der gesundheitlichen Eignung auf Gründen beruhten, die von dem Beamten \nbeeinflussbar sind und der Beamte ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, er möge die \nProbezeit zu einer positiven Beeinflussung nutzen, z.B. durch Gewichtsreduktion. Abgesehen \ndavon, dass insoweit ein konkreter, verhaltensbezogener Hinweis erfolgen muss, der nicht \nallein in dem bloßen Hinweis auf eine später erforderlich werdende erneute Untersuchung \ngesehen werden kann, liegt bei der Antragstellerin auch kein Krankheitsbild vor, welches von \nihr positiv beeinflussbar ist. \n\n7\n\nDie den Beschluss selbstständig tragenden Erwägungen zur mangelhaften Begründung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung - § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - greift die \nBeschwerde nicht an; sie wiederholt insoweit lediglich die vom Verwaltungsgericht als nicht \nausreichend erachtete Begründung.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-11/6-b-2361-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-11/6-b-2361-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267239","retrieved":"2026-07-09 02:35:42.817401+00:00"}}