{"status":"available","doknr":"OLD267238","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0111.6B2301.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"6 B 2301/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einer Abänderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des \nPolizeipräsidenten E. vom 1. August 2006 wiederherzustellen.\n\n3\n\nDie Beschwerde stützt sich allein auf den Vorwurf, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. \nDer Polizeipräsident habe kurze Zeit zuvor mit Verfügung vom 6. Juli 2006 sein Ermessen \ndahingehend ausgeübt, der Antragstellerin aufzugeben, ab dem ersten Tag \nkrankheitsbedingten Fernbleibens ein ärztliches Attest vorzulegen. Die weitere Anordnung \nbelaste sie unverhältnismäßig, weil sie nunmehr in jedem Krankheitsfall eine ca. 80 km weite \nReise zum zuständigen Polizeiarzt antreten müsse, was je nach Schwere der Krankheit \ngesundheitsschädlich sei.\n\n4\n\nDiese Rügen führen nicht zum Erfolg. Die getroffene Maßnahme ist aus Sicht des Senats \naus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben und die in der angefochtenen \nEntscheidung benannt werden, verhältnismäßig. Der Antragstellerin wird entgegen ihres \nVorbringens nicht aufgegeben, sich immer jeweils am ersten Tag ihrer krankheitsbedingten \nAbwesenheit der Polizeiärztin zur Untersuchung zu stellen. Sie soll sich dort nach dem Tenor \nder Anordnung lediglich melden, um ein von einem niedergelassenen Arzt ausgestelltes Attest \nbestätigen zu lassen. Diese Meldung kann auch fernmündlich erfolgen. Nur wenn die \nPolizeiärztin - nach Kenntnis des Krankheitsgrundes und des bereits ausgestellten \nprivatärztlichen Attestes - die Antragstellerin auffordert, sich von ihr untersuchen zu lassen, \nbesteht eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen.\n\n5\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass der Polizeipräsident E. die hier streitige \nAnordnung nicht bereits unter dem 6. Juli 2006 getroffen hat, denn er wollte die Äußerung der \nzuständigen Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten abwarten. Er hat zu \nkeiner Zeit Anlass zu der Annahme gegeben, dass der Anordnung vom 6. Juli 2006 keine \nweiteren Anordnungen folgen würden, sondern die hier im Streit stehende Verfügung bereits \nmit der Verfügung vom 6. Juli 2006 angekündigt. Von einer sachlich nicht gerechtfertigten \nVerschärfung der bisherigen Anordnung kann daher keine Rede sein. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-11/6-b-2301-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-11/6-b-2301-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267238","retrieved":"2026-07-09 02:35:42.745143+00:00"}}