{"status":"available","doknr":"OLD267285","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0110.8A2957.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"8 A 2957/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und \nvorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers, auf dessen \nPrüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. \n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\nDie Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der \nKlage angefochtene, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach \ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz geltende Baugenehmigung verletze den \nKläger nicht in seinen Rechten, nicht durchgreifend in Frage. \n\n6\n\nSoweit das Vorbringen dazu, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte \nnicht gesichert sei, dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO) genügt, stellt es die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage.\n\n7\n\na) Der Kläger geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts davon aus, dass in Anlehnung an die \nfür Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte Bewohnern des \nAußenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) \ntagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten sind. Auf der Grundlage der im \nGenehmigungsverfahren erstellten Schallimmissionsprognose der \nC. V. GmbH von Juli 2001 mit Nachträgen von Oktober 2001 und Oktober \n2002 bestehen unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine \ndurchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte \nan dem Wohnhaus des Klägers eingehalten werden. \n\n8\n\nGemäß Nebenbestimmung 19 des Genehmigungsbescheids vom 18. Oktober \n2001 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2003 sind die \nSchallimmissions- und Schattenwurfprognose der C. V. GmbH vom Juli 2001 \nund die Nachträge vom Oktober 2001 und vom Oktober 2002 Bestandteil der \nBaugenehmigung und zu beachten. Ergänzend ist in Nebenbestimmung 20 geregelt, \ndass der von der genehmigten Windkraftanlage, einer Enron TW 1,5 sl, einschließlich \nder Vorbelastung verursachte Beurteilungspegel an bestimmten \nImmissionsaufpunkten tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten \ndarf. Die auf diese Weise in den streitbefangenen Genehmigungsbescheid \neinbezogene Immissionsprognose beruht auf dem eine vergleichbare Anlage \nbetreffenden Messbericht der L. D. F. vom 23. Juli 2001 (Messbericht \nNr. 25574-1.003), nach dem eine nach den Vorgaben der TA Lärm relevante \nTonhaltigkeit jedenfalls in einem mehr als 300 m entfernten Bereich nicht feststellbar \nist (vgl. insbes. S. 16, 24, 31 und 38 des Messberichts), und gelangt unter \nBerücksichtigung eines Sicherheitszuschlags zu der Aussage, dass der nächtliche \nImmissionsrichtwert an den untersuchten, aufgrund ihrer Nähe zu den Anlagen im \nschallkritischen Bereich gelegenen Punkten unterschritten wird. Die \nGeräuschbelastung am Haus des Klägers wurde, da dieses nach Einschätzung des \nGutachters außerhalb des schallkritischen Bereichs gelegen ist, in der Prognose \nnicht gesondert untersucht. Dagegen ist nichts einzuwenden. Das Haus ist nach \neigenen Angaben des Klägers ca. 700 m, nach Angaben des Beklagten 740 m, und \ndamit mehr als 250 m weiter von der Anlage entfernt als beispielsweise der IP A, für \nden eine Gesamtbelastung von 41,8 dB(A) berechnet wurde. Die fachliche \nPlausibilität der Prognose ist im Genehmigungsverfahren vom Beklagten unter \nHinzuziehung des Staatlichen Umweltamtes Herten im Hinblick auf die in der \nRechtsprechung entwickelten Vorgaben,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, \n176 = NVwZ 2003, 756,\n\n10\n\ngeprüft worden. Nach der im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 dargelegten \nEinschätzung des Staatlichen Umweltamtes ist der in der Prognose berücksichtigte \nSicherheitszuschlag von 4,37 dB(A) sogar sehr großzügig bemessen.\n\n11\n\nDies zugrunde gelegt hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass die ergänzende \nBerücksichtigung eines Zuschlags wegen Tonhaltigkeit überhaupt zu einer \nÜberschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes führen würde. Denn nach \nden vorliegenden Berichten, die selbst für den Nahbereich nur eine Tonhaltigkeit von \n2 dB(A) ausweisen, kommt lediglich ein Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) in Betracht \n(vgl. A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm), der selbst bezogen auf den wesentlich \nnäher gelegenen IP A nicht zur Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden \nRichtwerts führen würde. \n\n12\n\nUnabhängig davon wird die Richtigkeit der Prognose nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass ein Tonhaltigkeitszuschlag nicht in die Berechnung eingeflossen ist. Mit \nBlick auf die Nebenbestimmung 19 messen der Beklagte und die Beigeladene dem \nGenehmigungsbescheid den - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - \nInhalt bei, dass nur ein Betrieb der Anlage, der keine tonhaltigen \nGeräuschimmissionen verursacht, von der Genehmigung gedeckt ist, so dass bei \nAuftreten von tonhaltigen Geräuschen die zuständige Behörde zum Einschreiten \nbefugt ist. Mit dieser Auslegung des konkreten Genehmigungsbescheids \neinschließlich der diesem beigefügten Nebenbestimmungen, die bei der Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht außer Betracht bleiben \nkönnen, setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander. Davon \nausgehend ist die Rüge, die Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs sei zu Unrecht \naußer Betracht geblieben, unbegründet. \n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht deshalb, weil - wie \nder Kläger geltend macht - Anlagen des betreffenden Typs regelmäßig oder häufig \ntonhaltige Geräusche verursachen. Der diesbezügliche Vortrag lässt nicht darauf \nschließen, dass die Genehmigung einer nicht tonhaltigen Anlage dieses Typs in sich \nwidersprüchlich und auf die Verwirklichung eines nicht realisierbaren Vorhabens \ngerichtet wäre. Zwar steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass eine \nTonhaltigkeit bei Anlagen des Typs Enron TW 1,5 sl (jetzt: GE 1,5 sl) durchaus \nauftreten kann. Der Kläger macht aber selbst nicht geltend, dass die Anlagen dieses \nTyps stets und unausweichlich derartige Geräusche verursachen. Wie dem Senat \naus dem vom Kläger zitierten Verfahren 8 A 1931/05 (vgl. Beschluss vom \n21. Februar 2006) bekannt ist und im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren nicht \nbestritten wird, ist eine Nachbesserung durch Austausch des Getriebes aber möglich. \nDadurch kann erreicht werden, dass tonhaltige Geräusche nicht mehr auftreten.\n\n14\n\nDa nach dem so verstandenen Inhalt der angefochtenen Genehmigung nur ein \nBetrieb der Anlage genehmigungskonform ist, der keine tonhaltigen \nGeräuscheinwirkungen verursacht, kommt es auf die im Zulassungsverfahren \nerörterten Fragen, ob der Beklagte bei Erlass der Genehmigung Anlass hatte, von \neiner Tonhaltigkeit der Anlage auszugehen, und ob in Bezug auf die Tonhaltigkeit der \nAnlage der Erkenntnisstand bei Genehmigungserteilung, bei Erlass des \nWiderspruchsbescheids oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die \nverwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung \nmaßgeblich ist, nicht an.\n\n15\n\nb) Die Richtigkeit der Prognose wird auch nicht durch die Rüge in Frage gestellt, \ndass diese die \"Besonderheiten der Schallausbreitung hochliegender \nEmissionsquellen\" nicht in die Berechnung eingestellt habe. Ohne Erfolg beruft sich \nder Kläger auf den Aufsatz von Piorr und Hillen (Landesumweltamt NRW) mit dem \nTitel \"Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen\". Der Aufsatz beruht auf einer \nSimulation, deren Verifikation die Autoren selbst als dringend geboten ansehen. Den \nAusführungen ist lediglich zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der \nmeteorologischen Auswirkungen auf die Schallausbreitung die bisher ermittelten \nPrognosewerte für Entfernungen ab 600 m um mehr als 3 dB(A) zu korrigieren sein \nkönnten. Da die Geräuschbelastung am über 700 m von der Anlage entfernten \nWohngebäude des Klägers den hier maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) \nganz erheblich unterschreitet, kommt eine Überschreitung dieses Richtwerts selbst \ndann nicht ernstlich in Betracht, wenn die bislang übliche Berechnungsmethode im \nHinblick auf die dem Aufsatz zugrunde liegenden Erkenntnisse zu korrigieren sein \nsollte. \n\n16\n\nc) Mit dem nicht näher substantiierten Vortrag, eine Impulshaltigkeit dieses \nAnlagentyps sei nicht auszuschließen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund \nebenfalls nicht dargelegt. Auch insoweit hat sich der Kläger nicht damit auseinander \ngesetzt, dass die in die angefochtene Genehmigung einbezogene Prognose auf der \nAnnahme beruht, dass eine Impulshaltigkeit des Anlagengeräuschs nicht zu erwarten \nist. \n\n17\n\nd) Die Rüge, eine auf Referenzmessungen beruhende Prognose reiche nicht \naus, erforderlich sei vielmehr eine Abnahmemessung, reicht zur Darlegung \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aus. Sie berücksichtigt nicht die \nNebenbestimmung 21 des Genehmigungsbescheids, wonach sich das Staatliche \nUmweltamt vorbehalten hat, nach Inbetriebnahme der Anlage einen \nmesstechnischen Nachweis zu fordern, dass die Immissionswerte an den \nfestgelegten Immissionsorten eingehalten werden. \n\n18\n\ne) Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass \ndie Immissionsrichtwerte am Haus des Klägers eingehalten werden, kommt es auf \ndie im Zulassungsverfahren ferner angesprochene Frage, ob eine notwendige \nImmissionsminderung um mehr als 4 dB(A) durch einen leistungsreduzierten Betrieb \noder ausschließlich durch ein Nachtbetriebsverbot erreicht werden kann, nicht an. \n\n19\n\n2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine entscheidungserheblichen \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtssache i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, \nsind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen entweder in einem Berufungsverfahren \nnicht entscheidungserheblich oder ohne weiteres im vorliegenden \nZulassungsverfahren zu beantworten.\n\n20\n\n3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \nDie Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, \nnoch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und \naußerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung bestehen soll.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \n(zu § 132 VwGO).\n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.\n\n23\n\nSelbst wenn mit den Ausführungen zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung \ntonhaltiger Windkraftanlagengeräusche eine Frage, die im vorgenannten Sinne \ngrundsätzlich klärungsfähig ist, dem Darlegungserfordernis entsprechend bezeichnet \nsein sollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die angesprochene Problematik im \nvorliegenden Fall unter Berücksichtigung des der Genehmigung zugrunde gelegten \nschalltechnischen Gutachtens und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nGenehmigung nur einen Betrieb der Anlage erlaube, der keine tonhaltigen \nGeräusche verursache, entscheidungserheblich wäre. \n\n24\n\n4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. \n\n25\n\nOhne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft \ngehandelt, indem es der schriftsätzlichen Beweisanregung des Klägers, die \nMitarbeiter des Landesumweltamtes Q. und I. als Sachverständige in der \nmündlichen Verhandlung hinzuziehen, nicht nachgekommen ist, und lediglich eine \ntelefonische Auskunft der Mitarbeiterin des Staatlichen Umweltamtes Frau B. \neingeholt hat. \n\n26\n\nDie insoweit erhobene \"Anhörungsrüge\" zielt bei sachgerechter Würdigung (vgl. \n§ 88 VwGO) darauf, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend \naufgeklärt habe. Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) setzt aber voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich \nwelcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und \nerforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären \nund welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen \nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss \nentweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, \nderen Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die \nbezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten \naufdrängen müssen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, \nund vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.\n\n28\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der auch im \nerstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat in Kenntnis des \nUmstands, dass die von ihm als Sachverständige benannten Personen nicht zur \nmündlichen Verhandlung geladen waren, und in Kenntnis des in das Verfahren \neingeführten Inhalts des Telefonats des Einzelrichters mit Frau B. in der \nmündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Eine Sachverhaltsaufklärung \nin Bezug auf eine etwaige Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs musste sich dem \nVerwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil es darauf nach der dem \nangefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auslegung der Genehmigung nicht ankam. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG \n(n.F.), da das Rechtsmittel nach Inkrafttreten des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 \nNr. 1 GKG). Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger in \nAnlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (NVwZ \n2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) mit 15.000,- EUR.\n\n31\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/8-a-2957-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/8-a-2957-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267285","retrieved":"2026-07-09 02:35:47.069331+00:00"}}