{"status":"available","doknr":"OLD267284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0110.8A2956.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"8 A 2956/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und \nvorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger, auf dessen \nPrüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. \n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\nDie Antragsbegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der \nKlage angefochtene, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach \ndem Bundes-Immissionsschutzgesetz geltende Baugenehmigung verletze die Kläger \nnicht in ihren Rechten, nicht durchgreifend in Frage. \n\n6\n\nSoweit das Vorbringen dazu, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte \nnicht gesichert sei, dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO) genügt, stellt es die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage.\n\n7\n\na) Die Kläger gehen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts davon aus, dass in Anlehnung an die \nfür Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte Bewohnern des \nAußenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) \ntagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten sind. Auf der Grundlage der im \nGenehmigungsverfahren erstellten Schallimmissionsprognose der \nC. V. GmbH von Juli 2001 mit Nachträgen von Oktober 2001 und Oktober \n2002 bestehen unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine \ndurchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte \nan dem Wohnhaus der Kläger eingehalten werden, wenn die dem angefochtenen \nGenehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen beachtet werden. \n\n8\n\nGemäß Nebenbestimmung 19 des Genehmigungsbescheids vom 18. Oktober \n2001 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. Februar 2003 sind die \nSchallimmissions- und Schattenwurfprognose der C. V: GmbH vom Juli \n2001 und die Nachträge vom Oktober 2001 und vom Oktober 2002 Bestandteil der \nBaugenehmigung und zu beachten. Ergänzend ist in Nebenbestimmung 20 geregelt, \ndass der von der genehmigten Windkraftanlage, einer Enron TW 1,5 sl, einschließlich \nder Vorbelastung verursachte Beurteilungspegel an bestimmten \nImmissionsaufpunkten, darunter das ca. 396 m von der streitbefangenen Anlage \nentfernte Haus der Kläger (IP Q), tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht \nüberschreiten darf. Die auf diese Weise in den streitbefangenen \nGenehmigungsbescheid einbezogene Immissionsprognose beruht auf dem eine \nvergleichbare Anlage betreffenden Messbericht der L. D. F. vom \n23. Juli 2001 (Messbericht Nr. 25574-1.003), nach dem eine nach den Vorgaben der \nTA Lärm relevante Tonhaltigkeit jedenfalls in einem mehr als 300 m entfernten \nBereich nicht feststellbar ist (vgl. insbes. S. 16, 24, 31 und 38 des Messberichts), und \ngelangt unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags zu der Aussage, dass der \nnächtliche Immissionsrichtwert am Haus der Kläger mit 40,3 dB(A) sicher \nunterschritten wird. Die fachliche Plausibilität der Prognose ist im \nGenehmigungsverfahren vom Beklagten unter Hinzuziehung des Staatlichen \nUmweltamtes Herten im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten \nVorgaben,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, \n176 = NVwZ 2003, 756,\n\n10\n\ngeprüft worden. Nach der im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 dargelegten \nEinschätzung des Staatlichen Umweltamtes ist der in der Prognose berücksichtigte \nSicherheitszuschlag von 4,37 dB(A) sogar sehr großzügig bemessen.\n\n11\n\nDies zugrunde gelegt haben die Kläger bereits nicht dargelegt, dass die \nergänzende Berücksichtigung eines Zuschlags wegen Tonhaltigkeit überhaupt zu \neiner Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes führen würde. Denn \nnach den vorliegenden Berichten, die selbst für den Nahbereich nur eine \nTonhaltigkeit von 2 dB(A) ausweisen, kommt lediglich ein Zuschlag in Höhe von 3 \ndB(A) in Betracht (vgl. A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm), der nicht zur \nÜberschreitung des für die Nachtzeit geltenden Richtwerts führen würde. \n\n12\n\nUnabhängig davon wird die Richtigkeit der Prognose nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass ein Tonhaltigkeitszuschlag nicht in die Berechnung eingeflossen ist. Mit \nBlick auf die Nebenbestimmung 19 messen der Beklagte und die Beigeladene dem \nGenehmigungsbescheid den - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - \nInhalt bei, dass nur ein Betrieb der Anlage, der insbesondere am Haus der Kläger \nkeine tonhaltigen Geräuschimmissionen verursacht, von der Genehmigung gedeckt \nist, so dass bei Auftreten von tonhaltigen Geräuschen die zuständige Behörde zum \nEinschreiten befugt ist. Mit dieser Auslegung des konkreten \nGenehmigungsbescheids einschließlich der diesem beigefügten \nNebenbestimmungen, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nGenehmigung nicht außer Betracht bleiben können, setzen sich die Kläger im \nZulassungsverfahren nicht auseinander. Davon ausgehend ist die Rüge, die \nTonhaltigkeit des Anlagengeräuschs sei zu Unrecht außer Betracht geblieben, \nunbegründet. \n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht deshalb, weil - wie \ndie Kläger geltend machen - Anlagen des betreffenden Typs regelmäßig oder häufig \ntonhaltige Geräusche verursachen. Der diesbezügliche Vortrag lässt nicht darauf \nschließen, dass die Genehmigung einer nicht tonhaltigen Anlage dieses Typs in sich \nwidersprüchlich und auf die Verwirklichung eines nicht realisierbaren Vorhabens \ngerichtet wäre. Zwar steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass eine \nTonhaltigkeit bei Anlagen des Typs Enron TW 1,5 sl (jetzt: GE 1,5 sl) durchaus \nauftreten kann. Die Kläger machen aber selbst nicht geltend, dass die Anlagen \ndieses Typs stets und unausweichlich derartige Geräusche verursachen. Wie dem \nSenat aus dem von den Klägern zitierten Verfahren 8 A 1931/05 (vgl. Beschluss vom \n21. Februar 2006) bekannt ist und im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren nicht \nbestritten wird, ist eine Nachbesserung durch Austausch des Getriebes aber möglich. \nDadurch kann erreicht werden, dass tonhaltige Geräusche nicht mehr auftreten.\n\n14\n\nDa nach dem so verstandenen Inhalt der angefochtenen Genehmigung nur ein \nBetrieb der Anlage genehmigungskonform ist, der bei den Klägern keine tonhaltigen \nGeräuscheinwirkungen verursacht, kommt es auf die im Zulassungsverfahren \nerörterten Fragen, ob der Beklagte bei Erlass der Genehmigung Anlass hatte, von \neiner Tonhaltigkeit der Anlage auszugehen, und ob in Bezug auf die Tonhaltigkeit der \nAnlage der Erkenntnisstand bei Genehmigungserteilung, bei Erlass des \nWiderspruchsbescheids oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die \nverwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung \nmaßgeblich ist, nicht an.\n\n15\n\nb) Die Richtigkeit der Prognose wird auch nicht durch die Rüge in Frage gestellt, \ndass diese die \"Besonderheiten der Schallausbreitung hochliegender \nEmissionsquellen\" nicht in die Berechnung eingestellt habe. Ohne Erfolg berufen sich \ndie Kläger auf den Aufsatz von Piorr und Hillen (Landesumweltamt NRW) mit dem \nTitel \"Zur Schallausbreitung höher liegender Quellen\". Der Aufsatz beruht auf einer \nSimulation, deren Verifikation die Autoren selbst als dringend geboten ansehen. Den \nAusführungen ist lediglich zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der \nmeteorologischen Auswirkungen auf die Schallausbreitung die bisher ermittelten \nPrognosewerte für Entfernungen ab 600 m um mehr als 3 dB(A) zu korrigieren sein \nkönnten. Das Wohngebäude der Kläger ist aber nur ca. 396 m vom Standort der \nWindkraftanlage entfernt. Ausgehend von der hier prognostizierten \nImmissionsbelastung von 40,3 dB(A) kommt eine Überschreitung des Richtwerts von \n45 dB(A) danach nicht ernstlich in Betracht. \n\n16\n\nc) Mit dem nicht näher substantiierten Vortrag, eine Impulshaltigkeit dieses \nAnlagentyps sei nicht auszuschließen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund \nebenfalls nicht dargelegt. Auch insoweit haben sich die Kläger nicht damit \nauseinander gesetzt, dass die in die angefochtene Genehmigung einbezogene \nPrognose auf der Annahme beruht, dass eine Impulshaltigkeit des \nAnlagengeräuschs nicht zu erwarten ist. \n\n17\n\nd) Die Rüge, eine auf Referenzmessungen beruhende Prognose reiche nicht \naus, erforderlich sei vielmehr eine Abnahmemessung, reicht zur Darlegung \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht aus. Sie berücksichtigt nicht die \nNebenbestimmung 21 des Genehmigungsbescheids, wonach sich das Staatliche \nUmweltamt vorbehalten hat, nach Inbetriebnahme der Anlage einen \nmesstechnischen Nachweis zu fordern, dass die Immissionswerte an den \nfestgelegten Immissionsorten eingehalten werden. \n\n18\n\ne) Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass \ndie Immissionsrichtwerte am Haus der Kläger eingehalten werden, kommt es auf die \nim Zulassungsverfahren ferner angesprochene Frage, ob eine notwendige \nImmissionsminderung um mehr als 4 dB(A) durch einen leistungsreduzierten Betrieb \noder ausschließlich durch ein Nachtbetriebsverbot erreicht werden kann, nicht an. \n\n19\n\n2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine entscheidungserheblichen \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtssache i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, \nsind die von den Klägern aufgeworfenen Fragen entweder in einem \nBerufungsverfahren nicht entscheidungserheblich oder ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren zu beantworten.\n\n20\n\n3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie \neine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche \nklärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. \nDie Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, \nnoch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und \naußerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung bestehen soll.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \n(zu § 132 VwGO).\n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.\n\n23\n\nSelbst wenn mit den Ausführungen zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung \ntonhaltiger Windkraftanlagengeräusche eine Frage, die im vorgenannten Sinne \ngrundsätzlich klärungsfähig ist, dem Darlegungserfordernis entsprechend bezeichnet \nsein sollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die angesprochene Problematik im \nvorliegenden Fall unter Berücksichtigung des der Genehmigung zugrunde gelegten \nschalltechnischen Gutachtens und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nGenehmigung nur einen Betrieb der Anlage erlaube, der keine tonhaltigen \nGeräusche verursache, entscheidungserheblich wäre. \n\n24\n\n4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. \n\n25\n\na) Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe \nverfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es der schriftsätzlichen Beweisanregung der \nKläger, die Mitarbeiter des Landesumweltamtes Q. und I. als Sachverständige \nin der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, nicht nachgekommen ist, und lediglich \neine telefonische Auskunft der Mitarbeiterin des Staatlichen Umweltamtes Frau B. \neingeholt hat. \n\n26\n\nDie insoweit erhobene \"Anhörungsrüge\" zielt bei sachgerechter Würdigung (vgl. \n§ 88 VwGO) darauf, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend \naufgeklärt habe. Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) setzt aber voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich \nwelcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und \nerforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären \nund welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen \nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss \nentweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, \nderen Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die \nbezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten \naufdrängen müssen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, \nund vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.\n\n28\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die auch im \nerstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger haben in Kenntnis des \nUmstands, dass die von ihnen als Sachverständige benannten Personen nicht zur \nmündlichen Verhandlung geladen waren, und in Kenntnis des in das Verfahren \neingeführten Inhalts des Telefonats des Einzelrichters mit Frau B. in der \nmündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Eine Sachverhaltsaufklärung \nin Bezug auf eine etwaige Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs musste sich dem \nVerwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil es darauf nach der dem \nangefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auslegung der Genehmigung nicht ankam. \n\n29\n\nb) Die Rüge der Kläger, das rechtliche Gehör sei ihnen dadurch versagt worden, \ndass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen teilweise übergangen habe, führt nicht \nzur Zulassung der Berufung. \n\n30\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es \ngebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen \nmit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. \nDeshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall \nbesondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines \nBeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen worden ist. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 \n(146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR \n1994, 298 f., m.w.N.\n\n32\n\nGeht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei \nzu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den \nEntscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, a.a.O., m.w.N.\n\n34\n\nDies zugrunde gelegt spricht allerdings Einiges dafür, dass das \nVerwaltungsgericht den Vortrag der Kläger, die von der streitbefangenen \nWindkraftanlage ausgehenden Emissionen beeinträchtigten den Reitbetrieb, \ninsbesondere die Nutzung der auf ihrem Grundstück legal errichteten Reithalle, \nunzumutbar, entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist \nweder im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt noch in den \nEntscheidungsgründen gewürdigt worden. Diesbezügliche Ausführungen erübrigten \nsich auch nicht ohne weiteres. Allein der Umstand, dass die Kläger zu der geltend \ngemachten Empfindlichkeit von Pferden gegenüber in der Nähe befindlichen \nWindkraftanlagen entgegen ihrer schriftsätzlichen Ankündigung vom 13. April 2004 \nim weiteren Verlauf des Verfahrens nicht ergänzend vorgetragen haben, lässt nicht \nden Schluss zu, dass sie eine Beeinträchtigung des Reitbetriebs nicht mehr geltend \nmachen wollten. \n\n35\n\nDie Gehörsrüge führt aber deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil die \nKläger nicht dargelegt haben, dass die angefochtene Entscheidung auf dem \nVerfahrensmangel beruhen kann. Zwar ist die Gehörsrüge schon dann begründet, \nwenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer \nanderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n36\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 124 Rn. 223.\n\n37\n\nDie Darlegungen der Kläger genügen jedoch diesen Anforderungen nicht. Im \nZulassungsverfahren haben sie sich auf die im erstinstanzlichen Verfahren noch \nangesprochenen Beeinträchtigungen durch Schattenschlag nicht mehr berufen. Auch \nAnhaltspunkte dafür, dass die Beeinträchtigungen durch die von der Windkraftanlage \nverursachten Geräusche unzumutbar sein könnten, sind nicht ansatzweise \nerkennbar. Die Entfernung zwischen der Windkraftanlage und der Reithalle der \nKläger ist um etwa 50 m geringer als die Entfernung zwischen der Windkraftanlage \nund dem Wohnhaus der Kläger, für das die Schallprognose - bei einem Abstand von \nca. 396 m - einen Immissionswert von 40,3 dB(A) ermittelt hat. Dieser Wert \nunterschreitet den Lärmpegel, der Bewohnern des Außenbereichs tagsüber (6.00 \nUhr bis 22.00 Uhr) zumutbar ist, um immerhin fast 20 dB(A). Auch unter \nBerücksichtigung des geringeren Abstands ist ohne weiteres auszuschließen, dass \ndie Geräuschbelastung an der Reithalle über 60 dB(A) liegt. Auf den für die Nachtzeit \nmaßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) kommt es in Bezug auf den \nReitbetrieb ersichtlich nicht an. Der gegenüber der tagsüber zumutbaren \nLärmbelästigung herabgesetzte nächtliche Richtwert dient dem Schutz der \nNachtruhe; dieses Schutzes bedarf eine Reithalle nicht. Es spricht auch nichts dafür, \ndass die Reithalle überhaupt in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr genutzt \nwürde; derartiges haben die darlegungspflichtigen Kläger nicht vorgetragen. \n\n38\n\nDer Hinweis der Kläger, dass Pferde Fluchttiere seien und über ein empfindliches \nGehör verfügen, führt nicht weiter. Er lässt nicht ansatzweise darauf schließen, dass \ndie Nutzung einer Reithalle im Außenbereich einen erheblich höheren \nLärmschutzanspruch beanspruchen könnte als die Nutzung von Wohngebäuden. Auf \ndie auch insoweit angeführte Tonhaltigkeit des Anlagengeräuschs kommt es aus den \nbereits dargelegten Gründen nicht an.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG \n(n.F.), da das Rechtsmittel nach Inkrafttreten des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 \nNr. 1 GKG). Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für die Kläger in Anlehnung \nan Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nhier maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) \nmit 15.000,- EUR.\n\n41\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/8-a-2956-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/8-a-2956-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267284","retrieved":"2026-07-09 02:35:46.987982+00:00"}}