{"status":"available","doknr":"OLD267281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0110.6A927.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"6 A 927/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des\nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der\nBerichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat\nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die\nder Kläger mit gesondertem Schreiben vom 13. April 2005\nklarstellend dem Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO zuordnet, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf\nErmäßigung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus\nAltersgründen über die ihm aus diesem Grund bereits gewährte\nhalbe Stunde um eine weitere halbe Stunde mit der Begründung\nabgelehnt, der Kläger habe als Teilzeitkraft keinen Anspruch auf\nErmäßigung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl um mehr\nals 0,5 Stunden. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus § 2\nAbs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5\nSchulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG, in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. April 2002, zuletzt geändert durch\nGesetz vom 24. Februar 2004, vgl. heute § 2 Abs. 2 Satz 1 der\nVerordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom\n18. März 2005) in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 GG.\n\n5\n\nDie das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts,\nGesetz- und Verordnungsgeber hätten im Bereich der\ndarreichenden Verwaltung einen größeren Gestaltungsspielraum\nals im Bereich der Eingriffsverwaltung, wird durch das\nZulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger\nzur Begründung seiner abweichenden Auffassung\nherangezogenen Grundsätze des Berufsbeamtentums gebieten\nes, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat,\ngerade nicht, freiwillige Leistungen ohne Rücksicht auf den mit\nder Leistung verfolgten Zweck allen Beamten in gleicher Höhe\nzukommen zu lassen. Es ist nach dem Zweck der\nAltersermäßigung sachlich gerechtfertigt, deren Umfang vom\nUmfang der jeweils vom Lehrer geleisteten Unterrichtsstunden\nabhängig zu machen, weil es sich bei den Unterrichtsstunden\nnach dem Vorstellungsbild des Verordnungsgebers gerade um\ndiejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis von Lehrern handelt,\nderen Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig\nam intensivsten beansprucht.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005, - 2 C 21.04 -,\nBVerwGE 124, 11ff.\n\n7\n\nDeshalb gewährt der Verordnungsgeber ohne Rechtsfehler\nteilzeitbeschäftigten Lehrern eine geringere altersbedingte\nPflichtstundenermäßigung als Vollzeitkräften.\n\n8\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich aus der\nPauschalierung der Gewährung altersbedingter\nPflichtstundenermäßigung ergebende geringfügige\nBenachteiligung von Teilzeitbeschäftigten sei nicht willkürlich,\nsondern durch einen sachlichen Grund in Gestalt der\nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, weil der Dienstherr\ndavon ausgehe, dass eine Unterrichtsplanung mit Bruchteilen\nvon Wochenstunden für die Schulleitung ungleich schwieriger\nund verwaltungsaufwändiger zu handhaben sei als eine Planung\nmit vollen Wochenstunden, kann der Kläger nicht entkräften.\nSein Einwand, das Verwaltungsgericht gehe von falschen\nVoraussetzungen aus, weil auf Grund der einschlägigen Norm\nbei Lehrern in Teilzeit ab dem 55. Lebensjahr ohnehin mit\nhalben Stunden gerechnet werden müsse und die\nSchulverwaltung daher gar nicht mit vollen Wochenstunden\nrechnen könne, geht fehl. Das sich im Bereich der\nAltersermäßigung bei Teilzeitkräften auf Grund der Ermäßigung\nvon halben Stunden stellende Problem halber Wochenstunden\nhat der Verordnungsgeber erkannt und bewältigt, indem er in § 2\nAbs. 2 Satz 2 der VO zu § 5 SchFG dessen Absatz 1 Satz 2 für\nentsprechend anwendbar erklärt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO\nzu § 5 SchulFG wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden\nfür Lehrerinnen und Lehrer an den in Nummern 4 bis 7\ngenannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei\nSchuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle\nStundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden\nSchuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet, weshalb die\nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass die Pauschalierung auf\nhalbe Stunden eine Planung mit vollen Wochenstunden erlaube,\nim Bereich der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen\nrichtig ist. Bei einer Berücksichtigung von anderen Quoten als\neiner halben Stunde wird die vom Verordnungsgeber gewollte\nKompensation durch Aufteilung auf Schuljahre vereitelt,\nmüssten andere Rechenmöglichkeiten gesucht werden und\nentstünden in der Regel nach Ablauf des Schuljahres für den\nLehrer Stundenguthaben bzw. -defizite, die fortgeschrieben und\nzukünftig beachtet werden müssen. Dies würde einen\nerheblichen Mehraufwand verursachen.\n\n9\n\nDie besondere Gewichtung des Aspektes der\nVerwaltungspraktikabilität durch das Verwaltungsgericht unter\ndem Gesichtspunkt der Erfordernisse einer Massenverwaltung\nhat der Kläger ebenfalls nicht entkräftet. Sein Vorbringen, bei\nder Festlegung von Schulstundenplänen handele es sich nicht\num ein Massengeschäft, weil jedes Kollegium einen eigenen, für\neine begrenzte Personenzahl geltenden und dezentral erstellten\nStundenplan habe, verkennt, das Bezugsgröße im Sinne der\nAusführungen des Verwaltungsgerichts das Land Nordrhein-\nWestfalen und nicht die einzelne Schule ist. Für das beklagte\nLand tritt das Problem an einer Vielzahl von Schulen auf und\nstellt sich der geschilderte Mehraufwand als Problem der\nMassenverwaltung dar.\n\n10\n\nSoweit der Kläger die tatsächlich einfache Kürzung seiner\nBesoldung auf Grund von Teilzeit anführt, vergleicht er\nunterschiedliche Sachverhalte. \n\n11\n\nEntgegen der Berechnung durch den Kläger beträgt die\nUngleichbehandlung auf Grund der Pauschalierung nicht 20\nUnterrichtsstunden pro Jahr, sondern deutlich weniger. Der\nKläger rechnet irrig nach dem Verhältnis von rechnerisch\nexakter Ermäßigung zu Nichtermäßigung, während zutreffend\nnach dem Verhältnis von rechnerisch exakter Ermäßigung zu\nPauschalermäßigung zu rechnen ist.\n\n12\n\nDa der Kläger die jeweiligen Begründungselemente des\nVerwaltungsgerichts nicht mit Erfolg angreift, wird auch die auf\ndieser Basis vorgenommene Gewichtung der Aspekte\nVerwaltungsvereinfachung einerseits und Einzelfallgerechtigkeit\nandererseits zu seinen Lasten durch das Verwaltungsgericht\nnicht in Frage gestellt.\n\n13\n\nErwägungen zu dem vom Kläger mit dem Zulassungsantrag\nerstmals gestellten Hilfsantrag sind nicht geboten.\nStreitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens als eines\nZwischenverfahrens ist allein der Streitgegenstand der\nerstinstanzlichen Entscheidung,\n\n14\n\nvgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2005, - 7 ZB\n05.2645 -, BayVBl 2006, 470f, \n\n15\n\nweshalb der vom Kläger in erster Instanz nicht gestellte\nHilfsantrag nicht erstmals im Zulassungsverfahren gestellt\nwerden kann. Im Übrigen hätte der Hilfsantrag aus den dieses\nBegehren mit einschließenden Erwägungen des\nVerwaltungsgerichts keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die\nStreitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das\nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4\nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/6-a-927-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/6-a-927-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267281","retrieved":"2026-07-09 02:35:46.745390+00:00"}}