{"status":"available","doknr":"OLD267287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0110.13A1138.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"13 A 1138/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 03. Februar 2004, soweit es die Beklagte beschwert, geändert. \n\nDie Klage der Klägerin (vormals zu 1.) wird, soweit die Klage noch anhängig ist, \nabgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens aus dem \nKosovo, reiste am 6. Oktober 1998 mit ihren zwei minderjährigen Kindern nach \nDeutschland ein und beantragte am 8. Oktober 1998 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Hierzu gab sie in der Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - am 14. Oktober 1998 an: Sie fühle sich gesundheitlich wohl. Bis März \n1998 habe sie in D. im Haus ihres Mannes mit den Kindern gewohnt. Wegen des \nKrieges sei sie mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach T. gereist, von wo sie im \nJuni in drei Wochen nach Q. gegangen seien. Dort hätten sie im Haus von \nVerwandten ihres Mannes gewohnt. Deren Sohn sei von der Polizei mitgenommen \nworden. Sie habe ihre Heimat verlassen, um sich und ihre Kinder vor dem Krieg zu \nretten. Andere persönliche Gründe habe sie nicht gehabt. Das Haus ihres Mannes \nund das Haus ihrer Eltern seien im Juni zerstört worden; alle Dörfer in der Nähe von \nE. seien am selben Tage angegriffen worden. In D. hätten sie an der \nHauptstraße gewohnt und ständig die vorbei fahrende Polizei gesehen; sie hätten \ndeshalb aus Angst das Dorf verlassen. Sie lebe seit vier Jahren von ihrem Mann \ngetrennt und wisse nicht, wo er sei. Sie sei in der Heimat nie politisch aktiv oder ein \nParteimitglied gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt. Bei \nEnde des Bürgerkrieges und wenn sie wüsste, wohin sie gehen könnte, würde sie in \nihre Heimat zurückkehren; sie wisse aber nicht, wie sie als Frau dort leben solle. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, \nstellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG fest \nund forderte die Klägerin und ihre Kinder unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise \nauf. \n\n5\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Februar \n2000 vorgetragen: Sie habe in D. gelebt und sei geschieden. Ihr Haus sei \nzerstört und sie habe nach Q. gemusst. Auf der Flucht dorthin sei sie \nmisshandelt und ihr sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Auch in D. sei sie \nvon verschiedenen serbischen Gruppen bedroht worden. In Q. habe ihr \nHausbesitzer Probleme bekommen, weil er sie als Familie aus dem Kosovo \naufgenommen habe. Sie sei nicht in der Lage, über Einzelheiten zu sprechen. Sie sei \ntraumatisiert, u. a. auch weil ihre Schwester D1. verschwunden, vermutlich \ngetötet worden sei. Als alleinstehende Frau sei sie im Kosovo massiver Gefährdung \nausgesetzt, vor denen die Nato-Truppen nicht schützen könnten. Die Feststellung \ndes Bundesamts, sie sei politisch nicht aktiv gewesen, sei falsch. Sie sei im \nFrauenforum der LDK im Heimatstaat tätig gewesen und habe an drei \nDemonstrationen teilgenommen; einmal sei sie festgenommen und vier Tage \nmisshandelt worden. Danach sei sie beim Bundesamt, wo sie Angst gehabt habe, \nnicht gefragt worden. Ihre Kinder seien ebenfalls traumatisiert. Sie hätten die \nMisshandlung der Mutter erlebt. Das Schildern ihrer Erlebnisse lasse in ihr die Angst \nzurückkehren. Sie versuche nur zu vergessen und zu verdrängen. \n\n6\n\nZum Nachweis ihres Gesundheitszustands hat die Klägerin zwei ärztliche \nBescheinigungen des Dr. L. vom 8. Mai 2001 und 25. März 2003 vorgelegt, \nwonach sich die Klägerin seit 1. März 2001 nach Traumatisierung, Bedrohung und \nVergewaltigung in ambulanter Behandlung bei unregelmäßigen, mitunter in größeren \nAbständen erfolgenden 15 - 20 minütigen Terminen und mit \nMedikamentenverordnung befinde; die Behandlungsdauer sei nicht absehbar und \nbetrage mindestens noch zwei Jahre; eine Rückführung ins Herkunftsland der \nKlägerin würde zu einer Retraumatisierung führen. Nach einer Bescheinigung \ndesselben Arztes vom 2. Dezember 2003 leidet die Klägerin an einer Depression und \nPosttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und benötige psychotherapeutische \nBehandlung, die aber mit Hilfe eines Dolmetschers de facto unmöglich und bei der im \nWesentlichen nur albanisch sprechenden Klägerin in Ermangelung eines albanisch \nsprechenden Psychotherapeuten nicht durchführbar sei. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Januar 2000 zu verpflichten, bei der \nKlägerin zu 1. ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nfestzustellen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat auf eine Behandelbarkeit einer chronischen PTBS der Klägerin \nim Kosovo verwiesen und beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der \nKlägerin und über die Folgen einer nicht oder nicht ausreichend erfolgten \nBehandlung der Erkrankung durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens von \nProf. Dr. G. und Dipl.-Psych. C. vom 31. Juli 2003 verwiesen. Sodann hat \ndas Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil vom 3. Februar 2004, auf \ndessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, unter Aufhebung des insoweit \nentgegenstehenden Bescheids vom 7. Januar 2000 die Beklagte verpflichtet, bei der \nKlägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, \nund das Verfahren im übrigen wegen Rücknahme der Klage eingestellt. \n\n12\n\nHiergegen hat die Beklagte - die vom Senat zugelassene - Berufung eingelegt, \ndie sie rechtzeitig begründet hat und mit der sie vorträgt: Es bestehe nach \nvorliegenden Erkenntnissen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass eine \nBehandlung psychischer Erkrankungen in Serbien/Montenegro inklusive Kosovo, wo \ndie Gesundheitsversorgung dank UNMIK größere Fortschritte gemacht habe, nicht \ndurchgeführt oder von albanischen Volkszugehörigen nicht erreicht werden könnte. \nIn mehreren - im Einzelnen angeführten - Einrichtungen im Kosovo würden solche \nKrankheiten sogar kostenlos behandelt, Basismedikamente gegen psychische \nKrankheiten stünden dort kostenfrei zur Verfügung; ein Ausländer müsse sich auf \nden in seinem Herkunftsland üblichen Standard der Behandlung verweisen lassen. \nDen Nachteilen einer erzwungenen Rückkehr stünde der Vorteil einer Therapie in der \nMuttersprache gegenüber. Die psychische Krankheit der Klägerin mache es nicht \nunmöglich, dass sie sich an einem anderen Ort als dem ihrer Peinigung niederlasse. \nIm Kosovo lebten bis zu 200.000 psychisch Kranke. Es könne mit dem \nOberverwaltungsgericht Hamburg nicht davon ausgegangen werden, dass ein \ntraumatisierter Mensch nur außerhalb des Landes seiner Traumatisierung leben \nkönne. Vielmehr stelle ein Leben in fremder Umgebung eine zusätzliche Belastung \ndar. Die nach mehr als 3 1/2 jähriger Behandlung durch Dr. L. nur als \nunzureichend bezeichnete Besserung der Klägerin und ihre Vorstellungen bei \ndiesem Therapeuten in nur dreimonatlichen Abständen könnten nicht zu der \nÜberzeugung führen, dass es sich bei der Klägerin um einen schweren und im \nKosovo nicht therapierbaren Fall handele. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der \nBerufungszulassung abzuweisen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie trägt vor: Ihr psychischer Zustand werde sich bei Rückkehr in das Umfeld, wo \ndie PTBS ausgelöst worden sei, massiv verschlechtern. Sie habe mit zwei Kindern im \nKosovo keine Unterstützung. Ihre psychische und finanzielle Lage mache ihr die \nVerschaffung von Hilfe und Behandlung unmöglich. Die Behandlungsmöglichkeiten \nim Kosovo seien sehr begrenzt. Eine Behandlung in Serbien sei unzumutbar und für \nsie auch nicht erreichbar. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. L. vom \n30. November 2004 sei ihre Symptomfreiheit trotz intensiver Behandlung nicht \nabsehbar. Es bestehe der unbestrittene Therapierungsgrundsatz, dass ein \nTraumatisierter im Umfeld seiner Qualen nicht therapiert werden könne. Zudem sei \nfür sie eine Therapie im Kosovo nicht erreichbar. Selbst in Deutschland sei sie nur \nlebensfähig bei Begleitung und Hilfe ihrer Söhne, denen aber die Lebensverhältnisse \nim Kosovo völlig fremd seien. Dort stehe sie mit ihren Kindern auf der Straße und vor \ndem existenziellen Nichts. Solches könne eine psychisch Kranke nicht meistern. \n\n18\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - \nu. a. die jüngste ärztliche Bescheinigung des Dr. L. vom 18. Oktober 2006 -, der \nVerwaltungsvorgänge und des Gutachtens vom 31. Juli 2003 Bezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Sache ist ausgeschrieben und der Gesundheitszustand der \nKlägerin für den Senat beurteilbar; es kommt entscheidend auf die Klassifizierung \ndes psychischen Zustands der Klägerin, dessen voraussichtliche Entwicklung im \nAbschiebungszielland Kosovo und die dortige Gesundheitsversorgungslage an. Die \nvom Senat in seine Wertung einzustellenden, sich u. a. aus den Akten ergebenden \nUmstände, insbesondere das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und \nGerichtsverfahren sowie der Inhalt des Gutachtens vom 31. Juli 2003, sind den \nBeteiligten bekannt bzw. die Beteiligten konnten sich insoweit Kenntnis verschaffen. \nErörterungen tatsächlicher Umstände oder von Rechtsfragen, die eine mündliche \nVerhandlung verlangten, sind nicht erforderlich. Eine Anhörung der Klägerin in einer \nmündlichen Verhandlung zu ihren Angaben in der dem o. a. Gutachten zu Grunde \nliegenden Exploration ist entbehrlich, weil nicht erkennbar ist, wie sie die - weiter \nunten dargestellten - Widersprüche und Ungereimtheiten auflösen und ihren \nAngaben Glaubhaftigkeit vermitteln könnte. Das Aufzeigen der \nentscheidungserheblichen Erwägungen in einer mündlichen Verhandlung in \nAnwesenheit der Klägerin hält der Senat insbesondere wegen der möglichen \nschweren Belastungen einer psychisch labilen oder kranken Person nicht für \nangebracht. Die Beteiligten sind zur Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter \nMitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. \n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf \nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Unrecht \nstattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach dieser Vorschrift, an deren Stelle seit dem 1. Januar 2005 \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getreten ist. Demgemäß erweist sich die Ablehnung von \nAbschiebungsschutz im Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2000 auch im \nmaßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als rechtmäßig. \n\n23\n\n1. Von der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers in einen anderen \nStaat konnte nach dem Ende 2004 ausgelaufenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und \nkann nach dem ab Anfang Januar 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach der \nTerminologie des Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - \nAbschiebungshindernisses bzw. Abschiebungsverbots nach den hier allein in \nBetracht kommenden Varianten der Leibes- oder Lebensgefahr liegen im \nmaßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt im Fall der Klägerin nicht vor. \n\n24\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften sind identisch. Der \nBegriff der \"Gefahr\" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Grundsatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der \nGefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, \nindividuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.\n\n26\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, und vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, \n838, sowie Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108; \nBVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 - InfAuslR 1990, \n165, wonach \"gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich\" keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; so im Ergebnis auch OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -.\n\n28\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der \nRückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von \nBedeutung. \n\n29\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchh. 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.\n\n30\n\nMaßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ist eine \n\"Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität\". Diese liegt für einen \nausreisepflichtigen Ausländer bei geltend gemachter unzureichender medizinischer \nBehandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung dann vor, \"wenn sich der \nGesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde\". \n\n31\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz wegen \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo, Beschluss vom \n24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. \n\n32\n\nDa eine Gesundheitsverschlechterung von lebensbedrohlichem Ausmaß \nzweifellos wesentlich ist, kann im Folgenden der Blick auf eine wesentliche \nGesundheitsverschlechterung beschränkt werden. Auch das \nBundesverwaltungsgericht hält eine extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht - mehr \n- für erforderlich.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, \nwww.bverwg.de, Pressemitteilung.\n\n34\n\nVon einer abschiebungsschutzrelevanten wesentlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn \"lediglich\" \neine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im \nAbschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nAuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG, die der Realisierung der Rechte aus der EMRK \ndienen, soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des \nsozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender \nBeeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der \nRechtsprechung des Senats ist eine wesentliche Verschlechterung des \nGesundheitszustands - als Unterfall der Gesundheitsbeeinträchtigung von \n\"besonderer Intensität\" i. S. d. BVerwG, a. a. O. - auch nicht schon bei jeder \nbefürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, \nsondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden \noder Zuständen - die diesbezüglich in früheren Senatsentscheidungen verkürzend \ngebrauchte Bezeichnung als existenzielle Gesundheitsgefahren hat der Senat mit \nBeschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - aufgegeben -. Das \nErfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. \nZustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten \nZumutbarkeitsgedanken. \n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, \n526, und Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts \nim Zielland ableitet.\n\n36\n\nEs folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift \ngeschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses \nschon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb \njeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder rechtswidrigen \nFreiheitsentziehung setzt. Es folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und \nder gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der \nGruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG bzw. jetzt \n§§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wie im Rahmen der den Einzelnen \nbetreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. jetzt § 60 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG.\n\n37\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n\n38\n\n- 9 C 9.95 -, a. a. O., in dem Zusammenhang auch Urteil vom 20. Oktober 2004 - \n1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103, wo zum einen von einer gravierenden \nVerschlimmerung der Krankheit, andererseits von einer zu Gunsten des Ausländers \nermessensreduzierenden \"extremen\" individuellen Gefahrensituation als Maßstab im \nRahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Rede ist. \n\n39\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n41\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - \nfolgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an \nGegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend \ngemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und \nVorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem \nBundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. \nDemgemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt \nbetreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine \nGesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine \ndurch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der \ndamaligen Klägerin. \n\n42\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in besonders \nbegründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots \nbei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. \n\n43\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden \nProblematik ist nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn \ndie hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland \nist nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter \nBerücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, der ihn \nerwartenden Gegebenheiten im Heimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit \nIndividualbezug zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien \nbei den betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der \nIndividualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer \npsychischen oder sonstigen Krankheit als maßgebliches allgemeines \nAbgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten vergleichbarer Situation nicht \nausreicht.\n\n44\n\n2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im vorliegenden \nRechtsstreit im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt unter zusammenfassender \nwertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), insbesondere unter freier Beweiswürdigung des Vorbringens der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowie des eingeholten \nGutachtens vom 31. Juli 2003 nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit - im Sinne \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit - dafür, dass sich der Gesundheitszustand der \nKlägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo wesentlich verschlechtern wird. \n\n45\n\nNach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der \nVerfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz dem \nRichter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht greifender ausdrücklicher Regelungen \nwie etwa § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 - 419 ZPO - keine festen Regeln für seine \nÜberzeugungsgewinnung bzw. Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorschreibt. Die \nGrenze freier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem \nunrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als \nentscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung \ndie Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die \nallgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt. Sinn und Zweck der \nfreien richterlichen Beweiswürdigung ist es, das Gericht nicht an starre Regeln zu \nbinden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des \nEinzelfalles gerecht zu werden, \n\n46\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2005, 1087; \nOVG NRW, Beschluss vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, AuAS 2006, 165,\n\n47\n\nwas auch umfasst, die - wie hier - in langjähriger Praxis erfahrenen besonders \ngelagerten beteiligten Interessen und Problematiken des Asylrechtsstreits wohl \nbedenkend einzubringen.\n\n48\n\nVom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist sowohl die Würdigung \ndes Vorbringens der Partei im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren \neinschließlich der Beweisdurchführung als auch bei Geltendmachung \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen die Wertung und Bewertung vorliegender \närztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener \nFeststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und \nNachvollziehbarkeit; eine besondere medizinische Sachkunde ist insoweit \nregelmäßig nicht zwingend erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und \nStellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von \nAsylbewerbern, ist deshalb eine gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen sich \nständig wiederholende Aufgabe \n\n49\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, a. a. O., vom 7. Februar \n2006 - 15 A 330/06.A - und vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, NVwZ-RR 2005, \n358,\n\n50\n\nund kann - zwangsläufig - in zwei Tatsacheninstanzen eines solchen \nRechtsstreits zu unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte führen.\n\n51\n\n(a) Für die Klägerin sind gegenwärtig bei Rückkehr in das Kosovo Gefahren im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen politischer Verfolgung durch \nstaatliche Gewalt oder Gewalt Dritter (§ 60 Abs. 1 AufenthG), allgemeiner \nVersorgungsnot oder Ähnlichem nach der Rechtsprechung aller für Streitigkeiten der \nvorliegenden Art zuständigen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe \nnicht wahrscheinlich.\n\n52\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - u. \n20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - m. w. N., Beschluss vom 7. August 2006 - 5 \nA 2923/06.A -.\n\n53\n\nFür eine geschlechtsbezogene Verfolgung von Frauen im Kosovo ist nichts \nersichtlich und von der Klägerin auch nichts vorgetragen. Ihre Befürchtung, bei \nRückkehr in ihre Heimat als Frau mit zwei Kindern auf der Straße zu stehen und \nkeine Existenzgrundlage zu finden, ist eine unbegründete Schutzbehauptung. Die \nKlägerin und ihre Kinder können wie jede Rückkehrerfamilie ohne eigene Unterkunft, \nwenn sich keine aufnahmebereite Verwandtschaft findet, vorübergehend eine \nUnterkunft in einer Übergangsräumlichkeit nutzen. Die allgemeine \nWohnraumversorgung für albanische Kosovaren wird auch von UNMIK nicht als \nproblematisch eingeschätzt und eine regional angemessene Unterkunft für eine \ndreiköpfige Familie wird nach gewisser Übergangszeit realisierbar sein. Sollte die \nKlägerin keine Unterstützung durch Verwandtschaft finden, kann sie auf öffentliche \nfinanzielle Hilfe der Municipalities (Sozialhilfe) zurückgreifen. Ein solcher \nübergangsweiser Zustand ist nicht unzumutbar.\n\n54\n\nVgl. hierzu AA, Lagebericht Kosovo (Stand Juni 2006).\n\n55\n\n(b) Eine den oben dargestellten Maßstäben entsprechende Gefahr für Leib oder \nLeben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) - einschließlich ernsthafte Suizidgefahr - ist \nauch ausgehend von den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. L. und des \nGutachtens des Prof. Dr. G. und der Dipl.-Psych. C. vom 31. Juli 2003, die \neine behandlungsbedürftige PTBS der Klägerin und mittelschwere depressive \nBegleitsymptomatik annehmen, die bei Nicht-Behandlung im Kosovo zu einer \nerheblichen Gesundheitsverschlechterung (Retraumatisierung) führen könne, nicht \nüberwiegend wahrscheinlich. \n\n56\n\nDie ärztliche Stellungnahme des Dr. L. kann schon deshalb nicht \nüberzeugen, weil es sich bei dieser lediglich um eine Äußerung des Therapeuten der \nKlägerin handelt. Ein Therapeut muss grundsätzlich von dem vom Patienten \ngeklagten Leiden nebst Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem \nauftragsgemäß helfen, möglichst ihn heilen. Demgemäß fehlt ihm die für eine \nBegutachtung notwendige Distanz zum Patienten und tritt er diesem nicht mit der für \neinen gerichtlich bestellten Gutachter notwendigen kritischen Betrachtung \ngegenüber. Dr. L. stellt zudem seine Diagnose ausgehend von den \"durchweg \nglaubhaften\" Angaben der Klägerin in den Raum, ohne für sie eine \nwissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung zu geben. Auch geht er \nerkennbar von einer Vergewaltigung der Klägerin in der Heimat aus, was \nmöglicherweise die Annahme einer Traumatisierung hätte rechtfertigen können; die \nKlägerin hat aber später selbst eine Vergewaltigung sinngemäß verneint. Indem Dr. \nL. in seiner Bescheinigung vom 2. Dezember 2003 auf die einem \nBehandlungserfolg in Deutschland entgegen stehende Sprachbarriere zur Klägerin \nhinweist, nimmt er zugleich seiner Diagnose einer PTBS die Überzeugungskraft, weil \neine solche Diagnose genaue Kenntnisse des früheren Geschehens um die Klägerin \nvoraussetzt, welche bei Verständigungsproblemen und zudem mangelnder \nInformation über die Entwicklung im Fluchtland nicht zu erwarten sind.\n\n57\n\nAuch ausgehend vom Gutachten vom 31. Juli 2003 ist eine Verschlechterung \ndes Gesundheitszustands der Klägerin von für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz notwendiger Intensität bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat nicht \nüberwiegend wahrscheinlich. \n\n58\n\n(aa) Zunächst ist der Senat nicht davon überzeugt, dass bei der Klägerin eine \ndurch ein Vorflucht-Erlebnis ausgelöste PTBS vorliegt, von der bei ihrer Rückkehr in \ndie Heimat abschiebungsschutzrelevante Gefahren ausgehen könnten. \n\n59\n\nDas anders lautende Ergebnis des o. a. Gutachtens beruht auf einer in \nwesentlichen Teilen unwahren Schilderung der Klägerin von dem Geschehen vor \nihrer Ausreise. Die Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin und seiner \nbefürchteten Verschlimmerung bei ihrer Rückführung in das Kosovo gründet im \nWesentlichen auf einem im diagnostischen Gespräch erstmals vorgetragenen und \nzudem deutlich herausgehobenen Ereignis, das der Klägerin im Kosovo widerfahren \nsein soll, und auf falschen Annahmen. Das Gutachten nimmt das Vorbringen der \nKlägerin im Explorationsgespräch kritiklos als wahr hin, beleuchtet die - im \nFolgenden aufgezeigten - Widersprüche und Ungereimtheiten zum früheren \nVorbringen der Klägerin nicht und nimmt dazu keine Stellung. Zu der Schilderung \neines Überfalls auf die Klägerin durch Serben, der bei ihr zu Ohnmacht und \nVerletzungen geführt habe, bemerkt das im Wesentlichen von einer Diplom-\nPsychologin erstellte Gutachten (S. 18) lediglich, dass sich Aggravations- und \nSimulationstendenzen nicht zeigten. Diese Feststellung mag dem situativen \nsubjektiven Eindruck der interviewenden Diplom-Psychologin entsprechen, enthält \naber keine Auseinandersetzung mit dem erheblich abweichenden Vorbringen der \nKlägerin vor dem Bundesamt und in der auf ihren Schilderungen gegenüber ihren \nProzessbevollmächtigten beruhenden Klagebegründung. Eine solche \nAuseinandersetzung ist für die Bewertung des Parteivorbringens als glaubhaft und \nfür seine Eignung als Grundlage für die richterliche Entscheidung unverzichtbar. Ist \ndie Basis einer gutachterlichen Feststellung oder Beantwortung der vom Gericht \ngestellten Frage nicht solide, fehlt ihr die Überzeugungskraft, auch wenn sie \nansonsten anerkannten Regeln des Fachs entspricht. Die in der alleinigen \nVerantwortung des Gerichts liegende Tatsachenwürdigung wird durch die subjektive \nWertung einer Psychologin / eines Psychologen, der/dem zudem regelmäßig die \nfrüheren und gegenwärtigen Vorgänge und Verhältnisse im Fluchtland nicht oder nur \nunzureichend bekannt sind, weder ersetzt noch gebunden. \n\n60\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Oktober 1998 ist von einem \n\"Überfall\" auf die Klägerin durch Serben in Q. und von ihrer Ohnmacht nicht \neinmal andeutungsweise die Rede. Die Einlassung der Klägerin, sie habe \nEinzelheiten vergessen und seinerzeit Angst gehabt, überzeugt nicht. An andere \nEinzelheiten, wie konkrete Monate, Zeitabläufe und Vorgänge des Vorjahres, konnte \nsie sich in der nur eine Woche nach ihrer Ausreise aus dem Kosovo durchgeführten \nAnhörung offenbar problemlos erinnern. Einen Überfall nicht zu erwähnen, kann \nauch nicht auf eine traumabedingte Verdrängungshaltung zurückgeführt werden. Die \nKlägerin hat vor dem Bundesamt angegeben, sich gesundheitlich wohl zu fühlen und \nin der Lage zu sein, ihre Asylgründe darzustellen. Das Nichterwähnen eines Überfalls \nkann schließlich auch nicht mit Angst vor geschlechtsbezogenen muslimischen \nWertvorstellungen oder mit Scham erklärt werden. Denn die Klägerin behauptet \nselbst nicht eine sexuelle Straftat (etwa Vergewaltigung) im Zusammenhang mit \neinem Überfall in Q. . Vor dem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass sie \ndiesen für ihren Krankheitszustand nunmehr als wesentlich herausgestellten Vorfall \nund letzten Anlass für ihre Ausreise, wenn er überhaupt und in der geschilderten \nSchwere stattgefunden hätte, zumindest andeutungsweise in der Anhörung vor dem \nBundesamt angesprochen hätte. Selbst in der Klagebegründung aus Februar 2000 \nist von einem Überfall auf die Klägerin mit Ohnmacht auch nicht andeutungsweise \ndie Rede. Stattdessen wird dort \"befürchtet\", dass die Klägerin als allein stehende \nFrau mit zwei Kindern im Kosovo angesichts des unzulänglichen Schutzes durch \nNato-Truppen \"mit einem Überfall rechnen\" müsse. Spätestens an dieser Stelle wäre \nzur Bestätigung ihrer Befürchtungen die Schilderung eines bereits erfolgten Überfalls \nauf die Klägerin durch Serben mit \"blauen Flecken am Körper\", \"Abdrücken der \nFinger im Gesicht\" nach Schlägen und \"zerrissenen Kleidern\" zu erwarten gewesen, \nwenn er denn wie geschildert tatsächlich geschehen wäre. Selbst wenn die Klägerin \nin Q. in eine Auseinandersetzung mit Serben geraten sein sollte, ist es - selbst \nunter Berücksichtigung der senatsbekannten Berichte und Filme über das brutale \nVorgehen serbischer Sicherheitskräfte oder militanter Gruppen gegen Albaner - nicht \nüberzeugend, dass Serben auf eine ohnmächtig auf der Straße liegende Albanerin \nim Beisein Dritter eingeprügelt und ihre Kleidung zerstört haben sollten, ohne von \ndritter Seite gehindert worden zu sein. Immerhin handelte es sich um eine Frau, von \nder zudem weder für den Staat noch einen Serben eine Gefahr ausging, und haben \nes die Albaner auch in der seinerzeit schon von einer deutlichen Zahlenüberlegenheit \ngegenüber den Serben - Verhältnis 9 zu 1 - geprägten Stadt Q. an \ngegenseitiger Unterstützung nicht fehlen lassen.\n\n61\n\nDas Nichterwähnen eines Überfalls kann auch nicht mit einer Haltung zur \nVermeidung von Gedanken an ein Traumaerlebnis erklärt werden. Die Klägerin hat \nfür den Fall des Bürgerkriegsendes und einer Bleibemöglichkeit im Kosovo ihre \nBereitschaft zur Rückkehr in die Heimat bekundet. Von einer im Kosovo, und zwar in \nder Provinzhauptstadt Q. , der ersten und wichtigsten Anlaufstelle für \nRückkehrer, traumatisierten Person wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie \ngerade aus ihrer Vermeidungshaltung heraus eine Rückkehr in die Heimat generell \nablehnt. Von einem psychisch kranken Menschen, der Hilfe bei einem Arzt seines \nVertrauens sucht, ist ferner zu erwarten, dass er diesem in dem einen oder anderen \nBesuchstermin die Ursache seiner Gesundheitsbeeinträchtigung im Wesentlichen \nschildert. Ausgehend von den Attesten des die Klägerin behandelnden Arztes hat \ndiese ihm aber nicht von einem Überfall von Serben auf sie, was nach ihren Angaben \nvor der Psychologin bisher \"das Schlimmste\" gewesen sein soll, berichtet. \n\n62\n\nDas alles lässt nur den Schluss zu, dass der Überfall nicht stattgefunden hat, \nsondern erfunden wurde.\n\n63\n\nAuch das Vorbringen der Klägerin im Übrigen vermag nicht zu überzeugen, weil \nes in sich nicht stimmig, situationsangepasst gesteigert und widersprüchlich ist. Als \nGrund für das Verlassen des Dorfes D. hat die Klägerin in der Anhörung \nangegeben, ein anderes Dorf in der Nähe sei angegriffen worden, die Polizei sei bei \nihnen - sie hätten an einer Hauptstraße gewohnt - in der Nähe gewesen und ständig \nbei ihnen vorbei gefahren. Auch aus T. , dem Wohnort der Eltern, seien sie \nwegen des Krieges fort. Von einer Bedrohung in D. durch serbische Gruppen, \nwie in der Klagebegründung angebeben, war vordem nicht die Rede. Im \ndiagnostischen Gespräch erfolgt insoweit wiederum eine andere Schilderung. \nDanach habe die Klägerin mit ihren Kindern in Carrabreg (nicht das zuvor genannte \nD. ) gelebt; es seien auch oft Soldaten in ihr Haus gekommen und hätten es \nverwüstet, doch sie habe immer fliehen können; zumeist habe ihre Schwiegermutter \nnachgesehen, ob die Soldaten das Haus wieder verlassen hätten (Gutachten Bl. 8). \nFür ein Eindringen von Militär in das Haus der Klägerin im Frühjahr 1998 ist nach den \nKenntnissen des Senats von den Vorgängen in jener Zeit kein Grund erkennbar. In \nder Anhörung vor dem Bundesamt und in der Klagebegründung ist denn auch ein \nEindringen von Polizei oder Soldaten in das von der Klägerin bewohnte Haus nicht \neinmal andeutungsweise angesprochen.\n\n64\n\nDie Klägerin ist vom Bundesamt zur konkreten, wahrheitsgemäßen und \nvollständigen Angabe ihrer Ausreisegründe aufgefordert worden. Die \nunmissverständliche Frage, ob sie politisch aktiv gewesen und/oder einer politischen \nPartei angehört habe, hat sie verneint. In der auf ihre Angaben zurückgehenden \nKlagebegründung wird dagegen behauptet, sie habe sich im Frauenforum der LDK \nengagiert und an drei Demonstrationen teilgenommen, sie sei sogar einmal \nfestgenommen und vier Tage misshandelt worden. Dieser Widerspruch kann nicht \ndamit begründet werden, sie sei vom Bundesamt nicht danach gefragt worden und \nhabe Angst bei der Anhörung gehabt. Die Frage des Bundesamts, die zwangsläufig \nnicht näher konkretisiert werden konnte, war klar und eindeutig. Angst vor einer \ngerade um Schutz gebetenen Behörde erscheint dem Senat vorgeschoben; Angst \nvor serbischen Behörden im Kosovo überzeugt ebenfalls nicht, weil diese von den \nAngaben der Klägerin vor deutschen Behörden erkennbar nichts erfahren konnten \nund sich die Klägerin bei den deutschen Behörden, denen sie sich anvertraut hatte, \nsicher gefühlt haben muss. \n\n65\n\nFerner weisen die zeitlichen Abläufe der Schilderungen vor dem Bundesamt und \nin der Klagebegründung sowie im Explorationsgespräch Diskrepanzen auf. Die \nviertägige Festnahme mit Misshandlungen - was auch immer die Klägerin mit diesem \nvon Asylsuchenden häufig weit gefassten Begriff konkret behaupten will - soll nach \nden Angaben in der Klageschrift zwei Monate vor der Flucht - diese war Ende Juni \n1998 - erfolgt sein, also Ende April 1998. Nach Angaben der Klägerin vor dem \nBundesamt hat sie aber nur bis März 1998 in D. gewohnt und ist dann zu ihren \nEltern nach T. gegangen. Gegenüber der Psychologin hat sie angegeben, seit \nAusbruch des Kriegs sei es in ihrem Dorf immer unsicherer geworden...Ein Jahr habe \nsie in Angst im Dorf weiter ausgehalten... Bei Kriegsausbruch - März 1999 - weilte die \nKlägerin aber schon einige Monate in Deutschland. Sollte sie mit Krieg die \nSäuberungsaktionen der serbisch-jugoslawischen Sicherheitsbehörden ab Frühjahr \n1998 in den westlichen Regionen des Kosovo gemeint haben, kann sie nicht ein Jahr \nin ihrem Dorf weitergelebt haben; sie hat nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt \nihr Dorf im März 1998 verlassen. Bei diesen Widersprüchen handelt es sich nicht \netwa um traumaausgelöste Gedächtnisstörungen. Denn ihre Angaben weisen keine \nLücken auf, sondern es werden Abläufe unterschiedlich geschildert und stimmen mit \nder Historie nicht überein. \n\n66\n\nIhrem behandelnden Arzt gegenüber hat die Klägerin offensichtlich angegeben, \nim Kosovo im Krieg u. a. \"vergewaltigt\" worden zu sein. Dr. L. stützt seine \nDiagnose einer depressiven Störung auf dem Boden einer PTBS u. a. auf eine \nVergewaltigung. Von einer solchen Tat ist aber weder in der Anhörung vor dem \nBundesamt noch in der Klagebegründung noch im diagnostischen Gespräch so die \nRede. Selbst der ältere Sohn der Klägerin bestätigt solches nicht. Im diagnostischen \nGespräch ist die behauptete Misshandlung der Klägerin in Form des Überfalls in der \nStadt Q. geschehen, während die seinerzeitigen Gewaltaktionen der Serben \ngegen Kosovaren sich jedoch in ländlichen Regionen des westlichen Kosovo \nabspielten. Nach der Klagebegründung soll die Klägerin gar auf der Flucht nach \nQ. misshandelt worden sein; man habe ihr mit Vergewaltigung \"gedroht\". Zwar \nhatte das Vorgehen der serbisch-jugoslawischen Staatsmacht gegen die UCK ab \nFebruar 1998 insofern eine andere Dimension angenommen, als gezielt die Dörfer \ndes westlichen Kosovo nach UCK-Mitgliedern durchkämmt und in dem Zuge \ngelegentlich auch als UCK-Stützpunkte erkannte Häuser und Dörfer unter Beschuss \ngenommen wurden; in der Großstadt Q. herrschte dagegen gespannte Ruhe; \nder eigentliche Kosovo-Krieg mit Vertreibung der Bevölkerung, Beschuss von \nFlüchtlingstrecks usw. hat erst ein Jahr später, als die Klägerin bereits in \nDeutschland war, eingesetzt. Er ist auch den bereits zuvor ins Ausland gelangten \nLandsleuten durch Berichterstattung in den Medien zur Kenntnis gelangt und von \ndiesen nicht selten im Nachhinein als eigenes Schicksal dargestellt worden. \n\n67\n\nIm diagnostischen Gespräch (Gutachten Bl. 9) hat die Klägerin angegeben, ein \nJahr habe sie in ihrem Dorf (D2. ) in Angst weiter gelebt; zuerst seien ihre Eltern \nund Schwestern in die Berge geflohen ...; als dann auch in ihrem Gebiet gekämpft \nworden sei, sei sie mit ihren Kindern zu Fuß nach Q. geflohen. Vor dem \nBundesamt wurde ein anderer Ablauf geschildert: Bis März 1998 habe sie in D. \ngewohnt; auf Grund des Krieges seien sie erst nach T. ins Haus ihrer Eltern, von \nwo - von T. , nicht D. - sie im Juni 1998 nach Q. aufgebrochen seien; \nalle Dörfer in der Nähe von E. - T. und D. lägen nicht weit entfernt - \nseien am selben Tage angegriffen worden. Wenn die Klägerin nach ihren Angaben \nvor dem Bundesamt D. bereits im März 1998 verlassen und das elterliche Haus \nin T. aufgesucht hat, was sie im Juni desselben Jahres in Richtung Q. \nwieder verlassen hat, und das Haus in D. im Juni zerstört worden sein soll, \nbleibt unerklärlich, wie sie auf dem Weg von T. nach Q. gesehen oder \nerfahren haben will, dass \"ihr Haus (in D. ) durch Kampfhandlungen in ihrem \nDorf zerstört worden (ist)\".\n\n68\n\nNicht zu überzeugen vermag auch die Angabe der Klägerin im diagnostischen \nGespräch, von Beginn an (Oktober 1998) habe sie in Deutschland an Unruhe und \nSchlafproblemen gelitten und sie sei deswegen sehr bald zum Arzt gegangen. In der \nAnhörung vor dem Bundesamt - eine Woche nach Einreise nach Deutschland - hat \nsie sich als gesundheitlich wohl fühlend bezeichnet; in ärztlicher Behandlung ist sie \nlaut Attest erst ab März 2001. Zu jener Zeit waren auf Länderebene bereits \nMaßnahmen zur Rückführung nicht kriegsbetroffener Kosovo-Albaner, andererseits \naber vorübergehende Bleibemöglichkeiten für kriegsbedingt schwer Traumatisierte \nbeschlossen (vgl. Mitteilung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nan die Bezirksregierungen vom 31. Oktober 2000 - I B 3/44.386 - I 14/Kosovo -). \n\n69\n\nDie Bekundungen des Sohns B. der Klägerin im Explorationsgespräch \nvermitteln den Angaben der Klägerin ebenfalls keine Überzeugungskraft. Er hat \nangegeben, die Mutter sei zwar wieder aufgewacht, habe aber am ganzen Körper \nWunden gehabt und hätte von anderen getragen werden müssen. Von Wunden hat \naber die Klägerin selbst nicht gesprochen und über den ganzen Körper der Mutter \nverteilte Wunden hätte man - bei realistischer Wertung einer solchen Szene - dem \ndamals fünfjährigen Sohn und zudem im muslimischen Kulturkreis nicht zu Gesicht \nkommen lassen. Die Bekundungen des Sohns schließen die Möglichkeit nicht aus, \ndass die geschwächte Klägerin auf der Straße in Ohnmacht gefallen und von \nAnwesenden versucht worden ist, sie - wie selbst von Rettungspersonal mitunter \npraktiziert - mit Schlägen oder Rütteln aufzuwecken, was von einem Fünfjährigen \nmissverstanden werden kann, oder dass ein eine andere Person betreffender \nähnlicher Vorfall als ein Ereignis betreffend die Klägerin hingestellt worden ist. Im \nÜbrigen ist nicht nachvollziehbar, dass der Sohn B. die Klägerin oder seinen \nBruder auf den genannten Vorfall nie angesprochen haben will; mit der Klägerin habe \ner nicht gesprochen um sie nicht aufzuregen. Ein solches Verhalten ist bei einem \nKind, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls ca. fünf Jahre alt gewesen ist und das selbst \nunter diesem Vorfall gelitten haben will, nicht nachvollziehbar.\n\n70\n\nÜberdies lässt das Gutachten vom 31. Juli 2003 bei der Beurteilung des unter Nr. \n1 des Beweisbeschlusses nachgefragten psychischen Zustands der Klägerin einen \ngewichtigen Aspekt außer Betracht.\n\n71\n\nDie Klägerin hat bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, sie sei \nnur wegen des Bürgerkriegs ausgereist; nach seinem Ende und wenn sie wüsste, \nwohin sie gehen könnte, würde sie zurückkehren; sie wisse aber nicht, wie sie als \nFrau dort leben solle. Insbesondere in der Berufungserwiderung hat die Klägerin \nsinngemäß herausgestellt, dass für sie als allein stehende Frau mit zwei Kindern in \nihrem heimatlichen Kulturkreis ein akzeptierbares Leben, d. h. bei angemessener \nfinanzieller Existenzgrundlage und Gesundheitsversorgung sowie Geborgenheit, \nnicht zu erwarten sei. Nach ihren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt im \nOktober 1998 lebte sie schon vier Jahre von ihrem Ehemann getrennt (Beiakte \nBl. 22) und mit den Kindern allein im Haus in D. . Auch ihre Eltern und \nSchwestern aus T. seien in die Berge geflohen; sie habe sie von Q. aus \ntelefonisch zu erreichen versucht. Mithin war die vom Ehemann getrennt lebende, \nmuslimische Klägerin mit ihren Kindern in der Heimat ohne Einbindung in die \nschwiegerelterliche oder elterliche Familie, der im Kosovo hohe sozio-kulturelle \nBedeutung zukommt, und existenziell auf sich allein gestellt. Das erklärt ihre \nEinlassung, sie wisse nicht, wo sie nach Kriegsende leben solle, und zugleich ihre \nnach Konsolidierung der Verhältnisse im Kosovo einsetzende Angst vor einer \nzwangsweisen Rückkehr dorthin. Diese besondere Situation und ihre Auswirkung auf \ndas Verhalten der Klägerin beleuchtet das Gutachten, in welchem auffällig nach \neinem für eine Traumatisierung in Betracht kommenden Ereignis/Erlebnis geforscht \nwird, jedoch nicht. Die Sorge der Klägerin um eine sichere Existenz für sich und ihre \nFamilie in der Heimat sowie ihr Sehnen nach einer gesicherten Perspektive in \nDeutschland, die sie mit einer Vielzahl rückkehrpflichtiger Ausländer teilt, sind zwar \nmenschlich verständlich, stellen aber für sich betrachtet keine Abschiebungsschutz \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordernde psychische Erkrankung dar. \n\n72\n\nVor diesem Hintergrund der nicht stimmigen, widersprüchlichen und gesteigerten \nÄußerungen der Klägerin kann der Senat keine Überzeugung in dem Sinne einer \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon gewinnen, dass ein Überfall auf die \nKlägerin mit Ohnmacht und schweren körperlichen Einwirkungen in ihrem \nHeimatland überhaupt geschehen ist und sie so ein Trauma - eine schwere, tief \ngehende, nachhaltige Erschütterung mit dem Erleben hilflosen Ausgeliefertseins (A-\nKriterium nach SKID) - erlitten hat sowie an einer dadurch ausgelösten PTBS \nleidet.\n\n73\n\n.\n\n74\n\nVgl. zum traumatischen Ereignis als Voraussetzung für eine PTBS - unter Bezug \nauf G. /Riedesser -: A. Birck, Trauma, www.angelika-birck.info/Trauma.html. \n\n75\n\nDabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die tatsächlichen Angaben von \ntraumatisierten Flüchtlingen nicht an den Maßstäben gemessen werden können, wie \nsie an die Angaben nicht traumatisierter Flüchtlinge gestellt werden. Indes bestehen \ndie dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen nicht etwa nur um \ndas eigentlich angeblich traumatisierende Ereignis herum, vielmehr hat die Klägerin \nihre gesamte Verfolgungsgeschichte und die Rahmenhandlung um dieses herum \nwidersprüchlich und nicht nachvollziehbar geschildert. Das Vorliegen eines \ntraumatischen Ereignisses wird auch nicht etwa dadurch bestätigt, dass die Klägerin \nverschiedene psychologische Tests (SKID, IES-R, PTSS-10, BDI) absolviert hat und \nals Ergebnis dieser Tests eine PTBS bestätigt wurde. Zum einen beziehen sich diese \nTests allein auf die mündlichen Angaben der Klägerin bzw. auf Fragebögen, so dass \nes der Klägerin - die schon hinsichtlich ihrer Verfolgungsgeschichte die Unwahrheit \ngesagt hat - ein leichtes ist, das Ergebnis dieser Tests zu manipulieren. Zum anderen \nkann durchaus unterstellt werden, dass die Klägerin an einer mittelschweren \nDepression leidet. Dies macht den Test BDI für die Klägerin als Beleg für eine PTBS \nunbrauchbar, die Tests SKID, IES-R und PTSS-10 werden dadurch zumindest \nverfälscht.\n\n76\n\nDa die Klägerin keine Traumatisierung erlitten hat, ist der Senat schon deshalb \nauch von der Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin bei Rückkehr in das \nKosovo nicht im Sinne beachtlicher Wahrscheinlichkeit überzeugt. Zu diesem \nErgebnis gelangt der Senat auf Grund eigener Tatsachenwürdigung, nämlich der \nWürdigung der Schilderungen der Klägerin und der ihm auf Grund der \numfangreichen Informationsquellen bekannten Geschehnisse im Kosovo in den \nJahren 1998 und 1999. Diese zu würdigen, bedarf es keines medizinischen oder \npsychologischen Fachwissens und daher nicht der Einholung eines entsprechenden \nGutachtens. Insoweit verfügt der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Ereignisse im \nHeimatland der Klägerin vor ihrer Ausreise, in die das behauptete Ereignis \neingebettet gewesen sein soll, durch eine Vielzahl - und daher hier nicht im \nEinzelnen anführbarer - ihm vorliegender Berichte und Stellungnahmen informierter \nVerfasser und Stellen vor Ort über eine hinreichende Sachkunde. \n\n77\n\nDie bestehenden Widersprüche, Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in den \nAngaben der Klägerin im Explorationsgespräch, die dem Gutachten vom 31. Juli \n2003 die solide Grundlage entziehen, sind nicht beseitigbar. Ihnen braucht der Senat \nauch nicht von Amts wegen nachzugehen.\n\n78\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchh. 310 \n§ 86 Abs. 1 VwGO, \n\n79\n\nNr. 212; ebenso BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. \n1994, 1403, und BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR \n1999, 208,\n\n80\n\nDie erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens \nbezüglich des traumatisierenden Ereignisses bleiben bestehen, selbst wenn die \nKlägerin in einer erneuten Anhörung ihre Schilderungen im diagnostischen Gespräch \nals richtig bestätigte, weil dadurch die Diskrepanz zu ihrem früheren Vorbringen nicht \nbeseitigt wäre. Räumte sie die Unwahrheit ihrer Schilderungen ein, wäre die \nÜberzeugungskraft jedweden anderen Vorbringens der Klägerin zu einer \nTraumatisierung unheilbar erschüttert. Insoweit drängt sich dem Senat im Rahmen \nseines Beweiserhebungsermessens die Einholung eines weiteren Gutachtens oder \neine mündliche Erläuterung des vorliegenden Gutachtens sowie eine Anhörung der \nKlägerin in einer mündlichen Verhandlung nicht auf. \n\n81\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund kann offen bleiben, ob die \nÜberzeugungskraft des Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS auch darunter leidet, \ndass es einerseits der Klägerin eine PTBS-typische Vermeidungshaltung zuschreibt, \nandererseits aber beschreibt, dass die Klägerin Gewalttaten und Kriegshandlungen \nim Fernsehen verfolge und trotz Angst bei solchen Berichten nicht abschalten könne \n(Gutachten Bl. 11). Bei einem tatsächlich PTBS-Kranken wäre gerade zu erwarten, \ndass er der Erinnerung an Gewalt und Krieg aus dem Weg geht. Andererseits könnte \ndas beschriebene Verhalten vor dem Hintergrund der von Dr. L. attestierten \nZunahme der Krankheitssymptomatik bei Belastung und Kriegserinnerungen der \nKlägerin die Erwägung zulassen, ob die Krankheitsschübe nicht von der Klägerin \nselbst verursacht oder jedenfalls nicht so schwer und damit erträglich sowie vor der \nPsychologin und dem behandelnden Arzt nur überzogen dargestellt worden \nsind.\n\n82\n\nSchließlich sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die von der \nexplorierenden Psychologin prognostizierte Retraumatisierung jedenfalls auch \ndeshalb nicht überzeugend ist, weil auch im vorliegenden Fall in den Raum gestellt \nwird, die Rückkehr eines vormals traumatisierten psychisch kranken Ausländers in \ndas Land seiner Peiniger werde bei diesem zu einer Retraumatisierung führen. Das \nlässt die wahren Verhältnisse in der Heimatregion der Klägerin völlig außer Betracht. \nDie Klägerin wird nicht in das Land ihrer Peiniger zurückkehren! Die Serben haben \ndas Kosovo weitgehend geräumt, die restliche serbische Bevölkerung befindet sich \ndort ihrerseits in der Minderheit und lebt in wenigen Enklaven, jedenfalls nicht im \nRaum E. und Pec, der Heimatregion der Klägerin; die frühere serbisch-\njugoslawische Staatsmacht (Polizei, Militär, paramilitärische Verbände) gibt es nicht \nmehr; der gegenwärtige serbische Staat ist im Kosovo, und zwar auf unabsehbare \nZeit, nicht präsent; von einer staatlichen oder quasi-staatlichen Herrschaftsmacht \nausgehende Gewaltmaßnahmen gegen die kosovo-albanische Bevölkerung, \ninsbesondere Frauen, sind seit Jahren nicht bekannt geworden. So gesehen wird mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit kein Anlass für ein Reaktivieren früherer Angstzustände \nder Klägerin und ihres Gefühls der Schutzlosigkeit gegeben sein. Selbst wenn die \nKlägerin in Q. auf die provozierende Bemerkung serbischer Männer, man wolle \nihr Kind/ihre Kinder schlachten, in Ohnmacht gefallen und in diesem Zustand \nmöglicherweise geschlagen und getreten worden sein sollte, spricht alles dafür, dass \neine Erinnerung der Klägerin daran bei ihrer Rückkehr in die von Q. ferne \nHeimatregion E. - 75 km Distanz - ebenso wenig ein erneutes Trauma auslöst wie \ndieselbe Erinnerung in der Vergangenheit im von Q. fernen Deutschland.\n\n83\n\n(bb) Auch soweit das Gutachten vom 31. Juli 2003 bei der Klägerin eine \nmittelschwere depressive Begleitsymptomatik feststellt - was als mittelschwere \nDepression qualifiziert werden kann -, ist eine wesentliche \nGesundheitsverschlechterung der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat nicht \nbeachtlich wahrscheinlich.\n\n84\n\n(i) Allerdings kann von dem Vorliegen einer mittelschweren Depression bei der \nKlägerin ausgegangen werden; gegen die Grundlage der diesbezüglichen \ngutachterlichen Feststellungen bestehen keine Bedenken. In Anknüpfung an den \noben unter (aa) dargestellten vom Gutachten außer Betracht gelassenen Aspekt ist \nder psychische Zustand der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit geprägt von der \nFurcht, die Perspektive von dauerhafter Sicherheit und Integration für sich und ihre \nKinder in Deutschland - die gute Entwicklung ihrer Kinder in Deutschland wird von ihr \ndeutlich herausgestellt - aufgeben zu müssen, oder anders gesehen von der Sorge \num eine gesicherte Existenzgrundlage im Kosovo sowie der sie erdrückenden \nVorstellung, all den Problemen nach Rückkehr in die Heimat nicht gewachsen zu \nsein. Das wird bestätigt durch die Antwort des Gutachtens zu Frage 5, die erhebliche \nVerschlechterung des Gesundheitszustands - Retraumatisierung - trete bei \nRückführung der Klägerin in das Kosovo oder in ein anderes Gebiet Serbiens ein. \nDas bedeutet, dass die Gesundheitsverschlechterung nicht vom Rückführungsziel \nKosovo ausgelöst wird, sondern von der Rückführung an sich, also von der \nBeendigung des Aufenthalts in Deutschland und der daran anknüpfenden Sorge und \nÄngste wegen der notwendigen Begründung einer anderweitigen Existenz. \n\n85\n\n(ii) Dass sich der von mittelschwerer Depression gekennzeichnete psychische \nZustand der Klägerin bei Rückkehr in das Kosovo bis hin zu Gesundheitsgefahren \nvon wesentlicher Intensität verschlechtern wird, dass etwa die für sie beschriebenen \nBegleiterscheinungen wie Erschöpfung, Lustlosigkeit, Traurigkeit, \nAntriebsminderung, Zukunftssorgen oder sogar quälende Erinnerungen, \nVermeidungshaltung, Schlafstörungen, Affekt-Aggressivität und Unruhe trotz der \nBehandlungsmöglichkeiten in der Heimat schwere und unerträgliche und damit \nunzumutbare Ausmaße annehmen werden - zur ernsthaften Suizidgefahr \nnachfolgend dd) -, ist jedoch unwahrscheinlich. Denn die im Kosovo gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten für eine mittelschwere Depression sind zumindest \nvergleichbar mit der der Klägerin im Zufluchtland Deutschland zuteil gewordenen \nBehandlung, die ihre krankheitsbedingten körperlichen und psychischen \nBeeinträchtigungen auf ein erträgliches Maß reduziert und jedenfalls eine \nwesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verhindert hat, ja sogar \nnach der jüngsten Bescheinigung des Dr. L. bereits zu einer deutlichen \nBesserung und Stabilisierung geführt hat. \n\n86\n\nDer Senat hat mehrfach generell festgestellt, \n\n87\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A - und \nBeschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -,\n\n88\n\ndass psychische Krankheiten wie PTBS oder - sogar schwere - Depression im \nKosovo in den öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgung und den \nInstitutionen der privaten Organisationen (sog. NGOs) sowie von niedergelassenen \nTherapeuten landesangemessen medikamentös und gesprächsweise behandelt \nwerden können, der ausreisepflichtige Ausländer eine Behandlung nach \nwesteuropäischem Standard nicht beanspruchen kann und die erforderlichen \nMedikamente im Kosovo erhältlich sind. \n\n89\n\nDie Einrichtungen der staatlichen/quasi-staatlichen Gesundheitsvorsorge und der \nsog. NGO bieten im Kosovo in der Regel eine medikamentöse Behandlung u. a. bei \nDepressionen an und es steht eine Reihe von gängigen Psychotherapeutika zur \nVerfügung, \n\n90\n\nvgl. hierzu Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an \nVG Düsseldorf;\n\n91\n\nsoweit gesprächsweise Therapie angeboten wird, erfolgt diese regelmäßig \nbegleitend und unterstützend - supportive Gespräche -; lediglich in Ausnahmefällen \nwird eine regelgerechte zielgerichtete Psychotherapie angewandt. Ambulante \nBehandlungen und Medikamente sind gegen eine Eigenbeteiligung zwischen 1 EUR \nund 4 EUR bzw. von bis zu 2 EUR erhältlich. Im Übrigen kann jedes Medikament \nüber Apotheken gegebenenfalls aus dem Ausland - dann gegen erhöhtes Entgelt - \nbezogen werden. Soweit niedergelassene Therapeuten reguläre Psychotherapie ggf. \nmit medikamentöser Behandlung bei PTBS und Depression anbieten, ist das jedoch \nje nach Verhandlung mit Kosten von sogar über 50,- EUR pro Sitzung \nverbunden.\n\n92\n\nVgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006), Bl. 19 \nf, 23 f, und Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG \nDüsseldorf.\n\n93\n\nSoweit in einigen asylrechtlichen Verfahren Stellungnahmen der Fachärztin \nDr. Schlüter-Müller und von UNMIK aus Juni 2004 angeführt werden, die eine \nBehandlung psychischer Krankheiten im Kosovo für unzureichend halten, sind diese \nälteren Datums und berücksichtigen nicht, dass der ausreisepflichtige Ausländer \nkeinen Anspruch auf eine Behandlung einer psychischen Krankheit nach \nwesteuropäischem Standard hat und die Behandlung nicht zu einer Heilung oder \nLinderung führen muss sowie zwischenzeitlich die Weiterbildung der Behandler \npsychischer Krankheiten im Kosovo Fortschritte gemacht hat. Im Übrigen lehnt \nUNMIK künftig die Rückführung von - u. a. albanischen - Flüchtlingen aus dem \nKosovo nicht mehr aus Gesundheitsgründen - einschließlich Personen mit PTBS \noder Depressionen - ab, was für eine hinreichende Behandelbarkeit solcher \npsychischer Krankheiten im Kosovo spricht.\n\n94\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006) und OVG \nNRW, Beschluss vom 7. August 2006 - 5 A 2924/06.A -.\n\n95\n\nDie o. a. Rechtsprechung des Senats wird durch die kritische Stellungnahme von \nGierlichs,\n\n96\n\nvgl. Gierlichs, Zur psychiatrischen Versorgung im Kosovo, ZAR 2006, 277,\n\n97\n\nnicht erschüttert. Die Entscheidungen des Senats zum Abschiebungsschutz nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen befürchteter Verschlimmerung psychischer \nErkrankungen im Kosovo betreffen stets die Einzelfälle der jeweiligen Kläger/innen \nin Würdigung aller relevanten individuellen Umstände. Die Einzelfallwürdigung kann \ndurchaus zur Anerkennung eines solchen Abschiebungshindernisses, etwa wegen \nbeachtlich wahrscheinlicher wesentlicher Verschlimmerung der Krankheit im \nHeimatland Kosovo infolge fehlenden geschützten Raums für die PTBS-kranke \nPerson,\n\n98\n\nvgl. Beschlüsse des Senats vom 8. August 2006 - 13 A 2521/06.A - und vom 5. \nSeptember 2006 - 13 A 4979/05.A -,\n\n99\n\nführen. Im Mittelpunkt der Senatsentscheidungen zum Abschiebungsschutz aus \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen befürchteter Gesundheitsgefahr steht lediglich \ndie von der Rechtsprechung als Voraussetzung entwickelte wesentliche \nVerschlimmerung der Krankheit - wie bei psychischen Krankheiten etwa der PTBS \noder der schweren Depression -, nicht aber die mögliche Erschwerung von Heilung \noder Linderung der Krankheit, welche Aufgabe des Arztes oder Psychotherapeuten \nund Grundlage seiner Überlegungen und Vorbehalte ist. Ferner steht im Hinblick auf \ndie befürchtete Krankheitsverschlimmerung nicht eine mögliche rein medikamentöse \nBehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Vordergrund, sondern eine \nmedikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit einer gesprächsgestützten \nBehandlung. Soweit Gierlichs a.a.O. eine solche Behandlungsmöglichkeit wegen \neiner erdrückenden Patienten/Therapeuten-Relation für unmöglich hält, ist die dem \nzugrunde liegende Berechnung aus den folgenden Gründen nicht überzeugend: Die \nkriegerischen Aktionen der früheren serbisch-jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nkosovo-albanische Bevölkerung betrafen nahezu ausschließlich die ländlichen \nRegionen des westlichen Kosovo, also bei weitem nicht die der Rechnung zu Grunde \nliegende Gesamtzahl von 2 Mio. Kosovo-Albanern; nicht jedes Dorf, sondern die als \nUCK-Stützpunkte vermuteten Dörfer wurden durchkämmt oder zerstört; außerdem \nwurde nicht jeder Bewohner von einem traumatisierenden Ereignis überzogen; nicht \njeder solchermaßen Betroffene entwickelt eine PTBS,\n\n100\n\nvgl. zu dieser Feststellung: Opferhilfe Hamburg, Aktuelle Standards der \nTraumabehandlung, unter Bezug auf G. G. , wonach auch bei vergleichbar \nschweren Traumata nur 10 - 25 % der Betroffenen eine PTBS entwickeln und zur \nRisikogruppe zählen, www.opferhilfe-hamburg.de;\n\n101\n\nsowie nicht jede PTBS-kranke Person nimmt die Hilfe eines Therapeuten in \nAnspruch; zudem stellt sich das Problem einer durch Gewalttaten im Zuge der \nAuseinandersetzungen im Kosovo verursachten PTBS nach Lage der beim Senat \nanhängigen Abschiebungsschutzklagen nahezu ausschließlich bei Frauen mit \nFamilie; eine Erhöhung der Zahl der infolge der beschriebenen Gewalteinwirkungen \npsychisch Kranken im Kosovo um einen Bevölkerungsanteil \"normal\" psychisch \nErkrankter in der EU ist unzulässig, weil eine Übertragung der von regional-\nspezifischen Erscheinungen geprägten Verhältnisse in der EU auf die Verhältnisse \nim Kosovo nicht möglich und ein Doppelansatz nicht ausgeschlossen ist. Vor dem \nHintergrund ist bereits die - zudem von Untersuchungen betreffend Bosnien und \nnicht Kosovo ausgehende - Ausgangsgröße der zu behandelnden Kranken nicht \nbelastbar und ergebnisorientiert. Das gleiche gilt für die angesetzte Bezugsgröße der \nverfügbaren Therapeuten, die Psychologen und spezialisierte \nBeraterinnen/Helferinnen nicht berücksichtigt. Von einer grundsätzlich wirksamen \nHilfe letzterer für psychisch Kranke kann ausgegangen werden; dass die von ihnen in \nder Vergangenheit im Kosovo erbrachten Leistungen vergeblich gewesen seien, \nkann nicht unterstellt werden. Eine gebotene realitätsnahe Betrachtung der \nVersorgungslage im Kosovo führt zu einer wesentlich geringeren landesweiten \nPatienten/Therapeut-Relation als die der o. a. Kritik zu Grunde liegenden, die zwar \nnicht zufrieden stellen kann, eine Versorgung eines psychisch Kranken nach Lage \ndes jeweiligen Einzelfalls aber nicht schlichtweg ausschließt.\n\n102\n\n(iii) Die generellen Behandlungsmöglichkeiten für eine hier mittelschwere \nDepression im Kosovo sind auch der Klägerin zugänglich. \n\n103\n\nSie kommt aus einem in unmittelbarer Nähe zu E. gelegenen Dorf. In E. \nwie im etwa 10 km entfernten Q1. bietet beispielsweise das Kosovo Rehabilitation \nCenter for Torture Victims, in welchem Fachärzte für Psychiatrie und Diplom-\nPsychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung tätig sind, \nTherapiemaßnahmen an. In Q1. ist auch das One to One Psychosocial Center \ntätig. Im etwa 15 km entfernten Gjakovice sind das Institut for Mental Health \nRecovery, das Center for Stress Management and Education und Medica Kosova \ntätig, die durch Kriegserlebnisse Belastete beraten und medizinisch-psychologisch \nbehandeln. In E. und Q1. befinden sich zudem öffentliche Mental Health Care \nCenters. In Q1. und Gjakove existiert sogar eine stationäre Abteilung für \npsychische Krankheiten mit angeschlossener Ambulanz. In den genannten \nEinrichtungen kommen bei an PTBS und/oder Depression leidenden Patienten \nmedikamentöse und gesprächsweise Therapie in verschiedenen Formen zur \nAnwendung. Die Behandlung selbst ist weitgehend kostenfrei. \n\n104\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo (Stand: Juni 2006), \na.a.O..\n\n105\n\n(iiii) Die der Klägerin in ihrer Heimat zugängliche Behandlung ihrer Depression \nlässt eine wesentliche Verschlimmerung ihres psychischen Zustands nicht \nbefürchten, weil sich diese Behandlung ausgehend von den vorliegenden \nAuskünften nicht wesentlich anders, und zwar bei einer Gesamtbetrachtung aller \nUmstände nicht schlechter darstellt als die der Klägerin in Deutschland bisher zuteil \nwerdende Behandlung.\n\n106\n\nAnerkannter Rechtsprechung entspricht es, eine Krankheitsverschlechterung von \nabschiebungsrelevanter Intensität für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei \nRückkehr in seine Heimat dann nicht anzunehmen, wenn er dort eine im \nWesentlichen gleiche Behandlung wie in Deutschland erhalten kann. Eine solche \nprognostische Feststellung zu treffen, ist dem Richter aufgrund allgemeiner \nLebenserfahrung und Denkgesetze auch ohne Einschaltung eines Mediziners \nerlaubt. Es ist kein Grund ersichtlich, ihr die Gültigkeit für eine psychische \nErkrankung wie PTBS oder Depression abzusprechen.\n\n107\n\nSollte der Klägerin im Kosovo eine regelgerechte Psychotherapie - aus welchen \nGründen auch immer - nicht zugänglich sein, und sie die Behandlung ihrer \nDepressionen in einer der o. a. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung in \nAnspruch nehmen, wird diese, wie beschrieben, regelmäßig in Form \nmedikamentöser und begleitender explorierender und unterstützender \nGesprächstherapie erfolgen. Auch die Behandlung der Klägerin bei Dr. L. \nbestand oder besteht - nur - aus einer medikamentösen sowie explorierenden und \nunterstützenden gesprächsweisen Therapie, letztere sogar nur etwa im Drei-Monats-\nAbstand. Eine solche ist ausgehend von den Bescheinigungen des Vorgenannten \nvom 30. November 2004 und 18. Oktober 2006 (Bl. 145 bzw. 152 GA), wo von einer \nteilweisen, zuletzt sogar von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung die Rede \nist, durchaus wirksam. Ausgehend von dem dort beschriebenen Therapieplan erhält \ndie Klägerin in Deutschland eine regelgerechte zielgerichtete Psychotherapie \nersichtlich nicht - eine solche ist nach der Bescheinigung des Dr. L. vom \n2. Dezember 2003 (Bl. 71 GA) wegen der Sprachdefizite der Klägerin unmöglich -, \nsondern in langfristigen, bedarfsorientierten Terminen Hilfe zur jeweiligen \nProblembewältigung durch verbale Intervention (vgl. Bescheinigungen des \nDr. L. vom 30. November 2004 und 18. Oktober 2006, Bl. 146 bzw. 153 GA). \nNach Erhebung eines aktuellen psychopathologischen Befunds nach Rückkehr der \nKlägerin in ihre Heimat durch einen der Therapeuten der in E. oder Q1. oder \nGjakove tätigen oben angeführten Institutionen wird die Klägerin eine der ihr in \nDeutschland zuteil gewordenen Behandlung an Intensität und Erfolg zumindest im \nWesentlichen vergleichbare, wenn nicht sogar überlegene Behandlung ihrer \nKrankheit in der Heimat erwarten können. Letzteres folgt aus dem Umstand, dass \nsich die Klägerin im heimatlichen Kulturkreis und im befriedeten Umfeld ohne den \npsychischen Druck einer anstehenden zwangsweisen Rückführung ihrer Person und \nFamilie befindet und keine - in der Bescheinigung des Dr. L. vom 2. Dezember \n2003 (Bl. 71 GA) angesprochene und auch im Gutachten aufgegriffene - den \nTherapieerfolg wesentlich mindernde Sprachbarriere bei der Schilderung und \nBehandlung der psychischen Beeinträchtigungen besteht. \n\n108\n\ncc) Unabhängig von den obigen Ausführungen folgt die Bewertung der Gefahr \neiner wesentlichen Gesundheitsverschlechterung infolge Rückführung der Klägerin in \nihre Heimat als nicht beachtlich wahrscheinlich ferner daraus - und trägt insoweit die \nvorliegende Entscheidung auch selbständig -, dass das eingeholte Gutachten vom \n31. Juli 2003 u. a. die Auswirkung einer Rückkehr der Klägerin in das Kosovo auf \nihren kranken psychischen Zustand und die Folge einer Nicht-Behandlung der \nKrankheit dort hinreichend prognostiziert, diese aber bei Erfüllung des der Klägerin \nZumutbaren ebenso hinreichend ausgeschlossen werden kann, so dass der Senat \nvon einer beachtlich wahrscheinlichen Verschlimmerung der Krankheit der Klägerin \nnicht überzeugt ist. \n\n109\n\nMit der im o. a. Gutachten unter ad 5 mit äußerst hohem Wahrscheinlichkeitsgrad \nbelegten massiven Retraumatisierung infolge hoher intrusiver Belastung wird an sich \nnur der Vorgang einer erneuten schweren Erschütterung der Psyche der Klägerin \nangegeben. Allerdings stellt das Gutachten zu Frage 7 zur Folge einer \nunzureichenden Behandlung der Klägerin im Kosovo fest: \"Im Falle einer Nicht-\nBehandlung der psychischen Erkrankung ... ist mit einer erheblichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes ... zu rechnen ...\". Zu einer solchen \nEntwicklung wird es aber nicht kommen müssen, weil von einer Nicht-Behandlung \ndes Krankheitszustandes der Klägerin im Kosovo nicht ausgegangen werden kann. \nDie gegenwärtig stabilisierte Klägerin wird nach Rückreise in ihre Heimat und \ngewisser Überbrückungszeit, auf die sie psychotherapeutisch vorbereitet und für die \nsie von deutscher Seite medikamentös ausgestattet werden kann, eine der \nangeführten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung aufsuchen und Behandlung \nihrer Krankheitssymptome erlangen, mögen diese auch wie in der jüngsten \nBescheinigung des behandelnden Arztes angenommen durch äußere Belastung wie \neine Zwangsrückführung intensiver und/oder häufiger auftreten, sowie benötigte \nMedikamente beschaffen können. Für die Notwendigkeit einer unmittelbaren \nÜbernahme der Klägerin in ärztliche Betreuung nach Ankunft in der Heimat liegen \nkeine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat ihren Therapeuten in Deutschland auch \nnur in unregelmäßigen und größeren - etwa dreimonatigen - Zeitabständen \naufgesucht, was einerseits keinen intensiven Behandlungsbedarf in Deutschland und \nauch keinen gezielten, strengen Behandlungsplan erkennen, andererseits aber auch \nkeinen sofortigen Behandlungsbedarf bei Rückkehr erwarten lässt. Die Klägerin kann \ndie Inanspruchnahme von Behandlung in einer der oben angeführten \nGesundheitsversorgungseinrichtungen in ihrer Heimat durchaus auch in wesentlich \nkürzerer Abfolge als in Deutschland gestalten und intensivieren. Die ihr bisher \nverschriebenen oder künftig vom Therapeuten im Kosovo verordneten Medikamente \nkann die Klägerin zumindest im medizinisch relativ gut versorgten nur 15 Kilometer \nvon E. entfernten Q1. beschaffen. Im Übrigen sind bei \nMedikamentenumstellung oder eventuellem vorübergehenden Medikamentenmangel \nnach Rückkehr denkbare Entzugssymptome, wie dem Senat aus einem \nanderweitigem Gutachten - 13 A 1740/05.A - bekannt ist, ohne nennenswerte \nFolgen überwindbar und ertragbar sowie nicht von abschiebungsschutzrechtlich \nrelevanter Intensität. Es liegt also in der Hand der Klägerin und ist ihr zumutbar, eine \nGesundheitsverschlechterung durch konsequente Inanspruchnahme einer derjenigen \nin Deutschland an Intensität gleichen, wenn nicht sogar überlegenen Behandlung \nihrer Krankheit im Kosovo zu verhindern.\n\n110\n\nSoweit das Gutachten unter Antwort 6 eine ungünstige Prognose für die Dauer \neiner Heilbehandlung der Klägerin stellt und für eine dauerhafte Symptombesserung \neine langandauernde Behandlung für notwendig hält, kommt es darauf nicht an. § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG zielt nicht auf eine Heilung von Krankheiten in Deutschland, \nmag eine solche auch Ziel allen ärztlichen oder psychotherapeutischen Wertens und \nWirkens oder allgemeiner Karitas sein. Das schließt allerdings nicht aus, dass Fälle \nvon besonderer Problematik möglicherweise durch einzelfallbezogene \nHärtefallentscheidung oder allgemeine Altfallregelung aufgefangen werden \nkönnten.\n\n111\n\nAn dieser Stelle sei auf die Stellungnahme der Klägerin vom 18. Dezember 2006 \nangemerkt, dass aus im Verlaufe eines längeren Asyl- und \nAbschiebungsrechtsstreits für einen Ausländer und seine Familie eingetretenen \nGegebenheiten, einer etwaigen gewissen Assimilierung oder Teilhabe an Leistungen \nder Daseinsvorsorge grundsätzlich noch kein Recht auf weiteren Verbleib im \nZufluchtland Deutschland und/oder ein Abschiebungsverbot erwächst und diese \nUmstände deshalb jedenfalls im Rechtsstreit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \nberücksichtigt werden können. Der Klägerin, die sich in grundsätzlich gleicher Lage \nwie viele andere Kosovarinnen und sonstige Flüchtlinge aus unterentwickelten \nLändern befindet und insoweit keinen Sonderfall darstellt, ist zuzumuten, sich in E. \noder Q1. oder Gjakovice nach den dort vorhandenen Hilfsorganisationen und \nGesundheitsversorgungseinrichtungen zu erkundigen; dass sie dazu aufgrund ihres \npsychischen Zustands nicht in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich. Dass sie zur Zeit in \nDeutschland im sozialen Netz aufgefangen ist - was ihr die Wahl eines Facharztes \nund den Weg zu diesem auch nicht erspart -, begründet ebenso wenig ein \nAbschiebungshindernis bzw. -verbot wie der Umstand, dass ihre Söhne in deutsche \nLebensverhältnisse integriert und des Albanischen nicht mächtig sein sollen. \n\n112\n\ndd) Der Senat kann auch eine beachtlich wahrscheinliche \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität in der Form einer \nGesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr im Fall ihrer Rückkehr in \ndas Kosovo nicht feststellen. Insoweit stützt er sich ebenfalls auf die Feststellungen \ndes Gutachtens vom 31. Juli 2003.\n\n113\n\nSoweit im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 1 B \n118.05 -, juris, die Rede ist von der Sachkunde des Gerichts, beurteilen zu können, \nob für die Klägerin im Abschiebezielstaat … eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich \n... \"ausgeschlossen\" werden kann, sieht der Senat darin keine Aufgabe des \nMaßstabs der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" der wesentlichen \nGesundheitsbeeinträchtigung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn \"ausgeschlossen\" werden kann ein Suizid, die \nintensivste Form der Gesundheitsverschlechterung, eines zwangsweise in die \nHeimat zurückgeführten ausreisepflichtigen Ausländers von keinem Therapeuten \noder Gutachter. Zudem wird der in Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum \nSuizid bereite Ausländer ernsthafte Suizidgedanken allenfalls in einer besonderen, \nausweglosen Situation im Heimatland entwickeln, was aber von einem objektiv und \nspekulationsfrei wertenden Fachmann mit für eine richterliche Tatsachenfeststellung \nnotwendiger Sicherheit regelmäßig nicht vorausgesagt werden kann.\n\n114\n\nVorliegend ist bei der Klägerin ausweislich Antwort 7 des Gutachtens vom \n31. Juli 2003 eine ernsthafte Suizidgefahr nicht festgestellt worden. Die dem \nGutachter gestellte Frage 7 zielt im weitesten Sinn auch auf eine \nGesundheitsverschlechterung durch ernsthafte Suizidgefahr. Das Gutachten gibt \njedoch als Folge einer Nicht-Behandlung der Klägerin im Kosovo eine erhebliche - \nnicht konkretisierte - Gesundheitsverschlechterung der psychischen Krankheit an und \nschließt Suizidalität lediglich nicht aus. Eine auf konkrete Anhaltspunkte gründende \nSuizidgefahr, geschweige denn eine ernste Suizidgefahr prognostiziert es damit \nnicht. Dies leuchtet ein, nachdem eine in der Persönlichkeit der Klägerin verborgene \nSuizidneigung oder eine innere Beschäftigung mit dem oder gar ein konkreter Ansatz \nzum Suizid im Explorationsgespräch nicht zutage getreten ist. Für eine für die \nKlägerin im Kosovo zu erwartende ausweglose Lage, die sie in einen Suizid treiben \nkönnte, liegen angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage für Albaner im Kosovo, \nder dortigen ausreichenden Grundversorgung - Unterkünfte, Ernährung, \nGesundheitsversorgung, Schulausbildung - und der öffentlichen finanziellen \nUnterstützung in Notlagen keine Anhaltspunkte vor. Zudem lässt die in einem \neigenständigen Leben in D. und einer Ausreise aufgrund eigenen Entschlusses \nzum Ausdruck kommende Willens- und Leistungsfähigkeit der Klägerin ein \nBewältigen der Alltagsprobleme im Kosovo erwarten. Die fehlenden Anhaltspunkte \nfür eine ernsthafte Suizidgefahr für die Klägerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat fügt \nsich in das Gesamtbild der vorliegenden Erkenntnisse, wonach die Zahl der Suizide \nim Kosovo im Vergleich zu anderen europäischen Staaten in Ost und West \naußerordentlich gering ist.\n\n115\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo, Stand: Juni 2006.\n\n116\n\nVor dem Hintergrund der dem Senat vorliegenden Auskünfte über die \ntatsächlichen Gegebenheiten der Versorgung psychisch Kranker im Kosovo und den \nindividuellen Feststellungen des eingeholten Gutachtens vom 31. Juli 2003 zu den \nFolgen einer unterbliebenen psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin - in \nihrem Heimatland - ist der Senat unter der Voraussetzung, dass die Klägerin dem ihr \nZumutbaren in ihrem Heimatland nachkommt, von einer beachtlich wahrscheinlichen \nVerschlechterung ihrer psychischen Krankheit von besonderer Intensität - \neinschließlich ernsthafter Suizidgefahr - nach ihrer Rückkehr in das Kosovo nicht \nüberzeugt. Kommt es zu einer Gesundheitsverschlechterung, weil die Klägerin eine \nregelmäßige Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung ihrer Erkrankung in \neiner der Gesundheitseinrichtungen oder die konsequente Einhaltung der Medikation \nversäumt, knüpft ihr Krankheitszustand nicht an Gegebenheiten des Zielstaats an; \ndas ist im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG irrelevant. Soweit die Klägerin \ngesundheitliche Probleme im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückführung \nbefürchtet, können solche der Beklagten gegenüber nicht geltend gemacht \nwerden.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung \nder Revision aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/13-a-1138-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-10/13-a-1138-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267287","retrieved":"2026-07-09 02:35:47.238946+00:00"}}