{"status":"available","doknr":"OLD267318","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0109.12A2506.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"12 A 2506/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es gegen die Richtigkeit \ndes Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung keine ins Gewicht fallenden \nBedenken hervorruft. Es vermag insbesondere die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen \nnicht zu, weil seine Einkommens- und Vermögenslage unklar sei, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n5\n\nEbenso wie bei der Sozialhilfe, \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201 ff.,\n\n7\n\ngeht bei den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz die \nNichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten \ndes Hilfebedürftigen. Dies bedeutet, dass der Hilfebedürftige detailliert, substantiiert \nund im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und ggfs. nachweisen muss, dass er in \ndem Zeitraum, für den Grundsicherungsleistungen begehrt werden, i.S.d. § 2 Abs. 1 \nGSiG seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen und zutreffend darauf \nabgestellt, dass der Kläger die - angeblich - nur darlehensweise Unterstützung durch \n\"Freunde\" und die finanziellen Verhältnisse der - nicht genehmigten - Stiftung nicht \nim Einzelnen offengelegt habe. Diese Offenlegung ist auch im Zulassungsverfahren \nnicht erfolgt. Namentlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, mit welchen \nMitteln der Kläger im Einzelnen seinen Lebensunterhalt im Anspruchszeitraum \nbestritten hat. Der Hinweis des Klägers auf ein Schreiben des Q. T. -\nD. vom 8. Oktober 2001 führt insoweit ebenso wenig weiter wie die schriftliche \nBestätigung des Q. vom 16. Juni 2003. Ausweislich des genannten Schreibens \nhat Q. T. -D. \"durch Einzahlungen auf das Konto von J. die \nWeitergewährung von Darlehen an Dr. I. ermöglicht\". Damit ist eine \nnachvollziehbare Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des \nKlägers im Anspruchszeitraum nicht entbehrlich geworden. Das ergibt sich schon \ndaraus, dass auch unter Würdigung der Bestätigung vom 16. Juni 2003 nach wie vor \nunklar bleibt, ob und inwieweit die Zahlungen von Q. T. -D. an die J. \n-GmbH als Darlehen geleistet worden sind, ob und ggfs. in welchem Umfang wann \nund mit welcher genauen Zweckbestimmung die J. -GmbH wiederum bzw. nicht \nbenannte Freunde dem Kläger Leistungen gewährt haben und ob und ggfs. in \nwelchem Umfang derartige Leistungen Auswirkungen auf das vom \nVerwaltungsgericht festgestellte - und vom Kläger nicht in Abrede gestellte - \nGesellschafterdarlehen gehabt haben, das der Kläger der J. -GmbH gewährt hat \nund das im August 2001 noch in einer Höhe von über 66.000 DM bestanden hat\n\n9\n\nEine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. \n3 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger entgegen der Ankündigung in \nder Antragsschrift vom 8. Juli 2005 das Vorliegen der in diesen Regelungen \ngenannten Zulassungsgründe nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt \nhat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/12-a-2506-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/12-a-2506-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267318","retrieved":"2026-07-09 02:35:49.627308+00:00"}}