{"status":"available","doknr":"OLD267317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0109.12A2505.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"12 A 2505/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen, zu dem der Inhalt der vom \nKläger persönlich eingereichten Eingaben vom 5. Juni 2006 und 30. August 2006 \nschon wegen der Form- und Fristerfordernisse nach § 67 Abs. 1 Sätze und 2 bzw. § \n124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gehört, führt nicht zu den - sinngemäß geltend \ngemach-ten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es gegen die \nRichtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung keine ins Gewicht \nfallenden Bedenken hervorruft. Insbesondere vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es sei dem Kläger unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten \nzuzumuten, zur Erlangung der notwendigen Krankenhilfe die vom Beklagten zur \nVerfügung gestellten Krankenscheine auch dann zu verwenden, wenn hieraus für die \nbehandelnden Ärzte, die der Schweigepflicht unterlägen, der Sozialhilfebezug \nerkennbar werde, nicht ernstlich in Frage zu stellen. \n\n5\n\nHierzu reicht weder der jedenfalls in seiner pauschalen Aussage nicht \nzutreffende Einwand, \"soziale Angelegenheiten von Patienten\" unterlägen nicht der \närztlichen Schweigepflicht, noch die Berufung auf die vom Kläger im persönlichen \nUmgang mit dem jeweiligen Arzt wegen der Offenbarung seines Sozialhilfebezugs \nbefürchteten jedoch nicht näher dargelegten \"Auswirkungen der üblichen \ngesellschaftlichen Verachtung\" aus. \n\n6\n\nAuch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger, dessen \nWohnung mit einer Wohnfläche von 81,5 qm die sozialhilferechtlich noch \nangemessene Wohnungsgröße von 45 qm um ca. 80 % überschreite, stehe das von \nihm genutzte 22 qm große Arbeitszimmers als Mehrbedarf nicht zu, weil die \nFörderung der wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers, die zur Bestreitung des \nLebensunterhaltes nicht geeignet sei, weder nach dem System noch nach den \nVorschriften des Sozialhilferechts möglich sei, wird durch die Begründung des \nZulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, es \ngehöre zu seinem existentiellen Anliegen, seine Erkenntnisse in Manuskripten \nzusammenzufassen und zu veröffentlichen, fehlt es schon an der substantiierten \nDarlegung, dass dieses Anliegen einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden \nzusätzlichen Bedarf begründet und diesem ggfs. nicht in einer sozialhilferechtlich für \nAlleinstehende grundsätzlich angemessenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 \nqm angemessen Rechnung getragen werden kann, zumal es dem Kläger möglich ist, \nfür seine wissenschaftlichen Tätigkeiten auch auf öffentliche Bibliotheken sowie die \nUniversitätsbibliothek auszuweichen, in denen wissenschaftlich zu arbeiten, etwa \nauch Studenten zugemutet wird. \n\n7\n\nSchließlich begründen die Darlegungen im Zulassungsantrag auch keine \nernstlichen Zweifeln gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger \nstehe ein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger mit 9,46 EUR geltend gemachten \nMehrkosten nicht zu, die sich bei einem Abonnement der Frankfurter Allgemeinen \nZeitung gegenüber einem Abonnement des Bonner Generalanzeigers ergäben. Dies \nergibt sich schon daraus, dass der Kläger den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, er habe im Anspruchszeitraum über einzusetzendes Vermögen \nverfügt, nicht entgegengetreten ist.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/12-a-2505-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/12-a-2505-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267317","retrieved":"2026-07-09 02:35:49.539700+00:00"}}