{"status":"available","doknr":"OLD267321","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0109.12A1681.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"12 A 1681/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das \nangefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.784,40 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 und 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist das Urteil gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 \nAbs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.\n\n3\n\nIm Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der \nHilfeempfängerin zugewiesene Tätigkeit sei nicht als zusätzliche Arbeit i.S.d. § 19 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG anzusehen, nicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nGemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ist nur diejenige Arbeit als \nzusätzliche Arbeit anzusehen, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu \ndiesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Arbeiten, die nur zur Einsparung normaler \nArbeitskräfte dienen bzw. die wegen haushaltspolitisch bedingten Personalmangels \nnicht in notwendigem Umfang durchgeführt werden können, obwohl sie zur \neigentlichen Aufgabenerfüllung (etwa der Gemeinde) gehören, fallen nicht hierunter. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1991 - 24 A 899/87 -, FEVS 43, 28 ff.; \nRothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Rdnr. 48; Krahmer, LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 19 \nBSHG, Rdnr. 9; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 19 BSHG, Rdnr. 10.\n\n7\n\nGemessen hieran kann auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die der Hilfeempfängerin zugewiesene Tätigkeit \nzusätzliche Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG gewesen ist. Wie der \nKläger in der Begründung des Zulassungsantrags vorträgt, sei auslösender Faktor \ndes kreiseigenen Projekts \"Arbeit statt Sozialhilfe\" der Rechtsanspruch von Kindern \nim Alter von 3 Jahren auf einen Kindergartenplatz gewesen. Die damit verbundene \nNeueinrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder habe zu einem erhöhten Bedarf \nan gelernten und angelernten Betreuungspersonal in diesem Bereich geführt. \nVerschärft worden sei die Situation durch Mittelkürzungen im Rahmen der \nBetriebskostenbezuschussung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \n(GTK), da davon ausgegangen worden sei, dass das Personal entgegen der \nerwarteten 7 - 8 Betreuungsstunden pro Tag nur für 4 - 5 Stunden pro Tag die \nKinderbetreuung übernehmen werde. Aus diesem Grunde hätten sich einige \nEinrichtungen veranlasst gesehen, Personal zu kürzen und entsprechende \nKündigungen auszusprechen. Bei einer Finanzierung des fehlenden Personals \naußerhalb des GTK könne für die Kindebe-treuung Personal bereitgestellt werden, \num eine bessere Betreuung zu gewährleisten. \n\n8\n\nKennzeichnend für die im Zulassungsantrag umschriebene Situation ist der \nhaushaltspolitisch bzw. fiskalisch bedingte Rückgang von regulärem \nBetreuungspersonal bei gleichzeitigem Anstieg des Betreuungsbedarfs in den \nKindergärten durch die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Nach \nden vorgelegten Unterlagen kommt dem kreiseigenen Projekt \"Arbeit statt Sozialhilfe\" \ndamit ersichtlich die Funktion zu, den dringenden, durch die Einsparung von \nZuschussmitteln zumindest noch verschärften Betreuungsbedarf nicht durch die \nEinstellung von regulärem Betreuungspersonal, sondern durch Schaffung \nsozialhilfefinanzierter Arbeitsverhältnisse zumindest teilweise aufzufangen. Im \nHinblick auf die damit letztlich bewirkte Substituierung eingesparter regulärer \nArbeitsstellen begegnet die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde \nliegende Bewertung, dass die der Hilfeempfängerin zugewiesene Tätigkeit nicht als \nzusätzliche Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG angesehen \nwerden kann, keinen ernstlichen Zweifeln.\n\n9\n\nOb eine andere rechtliche Bewertung gerechtfertigt wäre, wenn sich feststellen \nließe, dass eine dem Konzeptentwurf entsprechende Betreuung von Kindern erfolgt \nist, die wegen des höheren individuellen Betreuungsbedarfs regelmäßig keine \nAufnahme in den Kindergärten finden können, wie etwa ein hyperaktives Kind, dass \ndurch seine Art und Weise nicht nur sich selbst, sondern auch andere Kinder \ngefährdet, oder ein Kind, welches an Hepatitis leidet und daher andere gefährdet, \noder behinderte Kinder die zu einer Therapie (Ergotherapie, Krankengymnastik usw.) \ngefahren werden und eine Aufsicht/Betreuung benötigen, kann dahinstehen. Denn \nabgesehen davon, dass nach dem Zulassungsvorbringen die Aufnahme derartiger \nKinder schon nicht an generellen Zulassungsschranken, sondern allenfalls an \naufgrund von Mittelkürzungen fehlendem Personal gescheitert ist, ist weder eine \nArbeitsplatzbeschreibung vorgelegt worden, aus der sich ein entsprechender \nEinsatzbereich der Hilfeempfängerin ergibt, noch ist im einzelnen dargelegt, dass die \nHilfeempfängerin derartige Kinder betreut hat. \n\n10\n\nAuch gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG nicht zugunsten des Klägers eingreife, sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. \nDas Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass es sich bei der als \nDiplom-Sozialarbeiterin ausgebildeten Hilfeempfängerin, die zudem über mehrere \nZusatzausbildungen verfügt, um eine beruflich qualifizierte Person gehandelt habe, \nderen Vermittlung auf dem sog. ersten Arbeitsmarkt keine Probleme bereite. \nDiesbezügliche Vermittlungsversuche, so das Verwaltungsgericht, habe der Kläger - \nsoweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - jedenfalls selbst überhaupt nicht \nunternommen. Zu der damit vom Verwaltungsgericht angesprochenen \nVermittlungsfähigkeit der Hilfeempfängerin auf dem ersten Arbeitsmarkt und den \ninsoweit entfalteten Vermittlungsbemühungen des Klägers sind in der Begründung \ndes Zulassungsantrags substantiierte Darlegungen nicht erfolgt. Der - pauschale - \nHinweis des Klägers auf die \"zahlreichen\" fruchtlosen Bewerbungen der \nHilfeempfängerin reicht insoweit nicht aus. Nachgewiesen sind im Übrigen lediglich \nzwei Bewerbungen der Hilfeempfängerin vom 11. Januar 2000 (Bewerbung bei der \nArbeiterwohlfahrt um eine Stelle als Sozialarbeiterin) und vom 19. Mai 2000. Die \nzuletzt genannte Bewerbung erfolgte beim Jugendamt der Stadt I. auf das \nStellenangebot \"Pflegekinderdienst\" und stand zudem bereits im Zusammenhang mit \nder beabsichtigten Beschäftigung der Hilfeempfängerin im Rahmen des kreiseigenen \nProgramms \"Arbeit statt Sozialhilfe\". Soweit - ebenfalls pauschal - auf den Erfolg der \nHilfeleistung abgestellt wird, ist daraus schon nicht ersichtlich, dass der Erfolg gerade \nauf der Hilfeleistung basiert, oder ob insoweit lediglich Mitnahmeeffekte im \nVordergrund gestanden haben. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2, 161 \nAbs. 2 VwGO. Dem Kläger sind nach billigem Ermessen auch in Bezug auf den \nerledigten Teil die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er erst nach dem Erlass des \nerstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des unbeschränkten Antrags auf \nZulassung der Berufung die Erledigungserklärung abgegeben hat, obwohl der \nBeklagte bereits mit der Klageerwiderung vom 11. Februar 2005 insoweit seine \nZahlungsbereitschaft bekundet, eine Erledigungserklärung abgegeben und damit \ndem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt \ngem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/12-a-1681-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/12-a-1681-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267321","retrieved":"2026-07-09 02:35:49.870178+00:00"}}