{"status":"available","doknr":"OLD267320","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0109.11B1431.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"11 B 1431/06.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,- EURO festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage 11 D 50/06.AK gegen \nden Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Anschlussstelle A2/K6 \nvom 1. März 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat unbeschadet der Frage, ob dem Antragsteller als anerkanntem \nNaturschutzverband die Stellungnahme seines Mitglieds - der Gemeinschaft für \nNatur- und Umweltschutz im Kreis H. e.V. - vom 10. Februar 2005 im \nPlanfeststellungsverfahren zugerechnet werden kann und er damit im \nVerwaltungsverfahren seine Mitwirkungsrechte in der erforderlichen Weise \nwahrgenommen hat (vgl. §§ 12b Abs. 2 Nr. 1 und 12 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW bzw. \n§§ 61 Abs. 2 Nr. 3 und 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG), \njedenfalls in der Sache keinen Erfolg. \n\n5\n\n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die \nVollziehungsanordnung vom 14. Juni 2006 dem formellen \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. In der Begründung für die \nVollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert \ndarzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden \nEinzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \nals gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen \nder gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise \nzurückzutreten hat. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris; Puttler, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97.\n\n7\n\nAusgehend von diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin die von ihr \nerlassene Anordnung mit einer hinreichenden Begründung versehen. Sie hat \nausführlich das aus ihrer Sicht gegebene besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt und \nhervorgehoben, es bestehe ein dringendes verkehrsmäßiges \nAnschlussbedürfnis, weil der Ausbau unverzichtbare Voraussetzung für das in \nder Aufstellung befindliche „Interregionale Gewerbe- und Industriegebiet N. \n„ sei. Der Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne nicht abgewartet \nwerden, weil eine Verzögerung des Vorhabens die Verwirklichung des \ninterkommunalen Gewerbegebietes gefährde. Der gültige \nGebietsentwicklungsplan verknüpfe dessen Verwirklichung mit der \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die zahlreichen \nansiedlungswilligen Unternehmen verlangten eine planerische Sicherheit für \nihre Investitionsentscheidung. Die beteiligten Kommunen hätten die große \nwirtschaftliche Bedeutung des Gewerbe- und Industriegebietes N. einhellig \nbetont und das Erfordernis der Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur \nherausgestellt. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin die gerade im \nvorliegenden Einzelfall aus ihrer Sicht maßgeblichen Erwägungen dargelegt, \naus denen sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung als gegeben ansieht. \n\n8\n\nDie vom Antragsteller gegen diese Begründung vorgetragenen inhaltlichen \nBedenken, die sich insbesondere gegen die materielle Planreife des \nmaßgeblichen Bebauungsplans nach § 33 BauGB richten, greifen nicht durch. \nDenn darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten \nGründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige \nVollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, juris, und vom \n29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, jeweils m. w. N.\n\n10\n\nDie Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der \neigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. \n\n11\n\n2. Hat die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Hinweis \nauf ein überwiegendes öffentliches Interesse in formell einwandfreier Weise die \nsofortige Vollziehung des erlassenen Planfeststellungsbeschlusses \nangeordnet, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag eines \nBetroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, soweit der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss bei überschlägiger Betrachtung in einem \nnachfolgenden Hauptsacheverfahren aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit \nund Nichtvollziehbarkeit festzustellen sein wird. \n\n12\n\nDas ist hier nicht der Fall. Es kann bei der im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes angezeigten, in tatsächlicher Hinsicht auf die \nvorgelegten Erkenntnismittel wie Antragsunterlagen und gutachtliche \nStellungnahmen beschränkten summarischen Prüfung nicht festgestellt \nwerden, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Rechtsvorschriften \nverstößt, deren Verletzung der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit der \nFolge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der \nFeststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen \nkann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrollbefugnis hier \nzusätzlich nach § 12b Abs. 1 LG NRW, § 61 Abs. 1 BNatSchG eingeschränkt ist. \nDer Antragsteller kann Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach \nMaßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung nämlich nur einlegen, ohne eine \nVerletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, wenn er geltend macht, dass \nder Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des \nLandschaftsgesetzes NRW, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder \nfortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften \neinschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den \nBelangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, und wenn er \nmit den danach allein zulässigen Einwendungen mit naturschutzrechtlichem \nBezug nicht bereits gemäß § 12 b Abs. 2 Nr. 1 LG NRW bzw. § 61 Abs. 3 \nBNatSchG präkludiert ist.\n\n13\n\nDaran gemessen greifen die Bedenken des Antragstellers gegen die \nRechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch. \n\n14\n\na) Der Vorwurf des Antragstellers, der Planfeststellungsbeschluss leide mit \nBlick auf den Artenschutz nach Art. 12 und 16 Abs. 2 FFH-RL an einem \nErmittlungsdefizit wegen der im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten, \nangesichts ihrer sehr unterschiedlichen Habitatansprüche könne die \nerforderliche Gefährdungseinschätzung mangels konkreter Bestandserfassung \nfür jede einzelne Art gar nicht erfolgen, der Beschluss sei deshalb \nabwägungsfehlerhaft, greift ebensowenig durch wie sein Vorbringen \nhinsichtlich der Amphibien- und Reptilienvorkommen sowie der Vogelarten. \nDas Artenschutzrecht erweist sich insoweit für das Vorhaben nicht als \nrechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren \nAnwendbarkeit der genannten Bestimmungen - rechtserhebliche \nBeeinträchtigungen geschützter Arten nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind bzw. etwa einschlägige \nVerbotstatbestände jedenfalls voraussichtlich durch Befreiungen zu \nüberwinden sind.\n\n15\n\naa) Auf nationaler Ebene kann normativer Anknüpfungspunkt der \nerhobenen, auf artenschutzrechtliche Gesichtspunkte gestützten Rügen \nzunächst § 4a Abs. 4 LG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nLandschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 522) sein. Die Vorschrift, die \nmit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt in Umsetzung der \neuroparechtlichen Vorgaben des vom Antragsteller benannten Art. 12 der \nRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen \nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-\nRichtlinie; nachfolgend FFH-RL) und Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 2. \nApril 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - \nVogelschutzrichtlinie - zum Schutz von Tieren und Pflanzen der streng \ngeschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope besondere \nAnforderungen auf, die der Vorhabenträger zu beachten hat. Danach darf ein \nEingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des \nüberwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des \nEingriffs in Natur und Landschaft Biotope (d. h. Lebensstätten und \nLebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) \nzerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten \nArten nicht ersetzbar sind; zu den unter diese Norm fallenden streng \ngeschützten Arten gehören insbesondere die in Anhang IV der FFH-RL \ngenannten, d. h. unter anderem alle Fledermausarten [Microchiroptera], der \nLaubfrosch [Hyla arborea], der Kammmolch [Triturus cristatus] und die \nZauneidechse [Lacerta agilis] (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 lit. b BNatSchG). Ebenfalls zu \nden streng geschützten Arten gehören die vom Antragsteller benannten \nVogelarten Kiebitz [Vanellus vanellus] und Eisvogel [Alcedo atthis] (vgl. § 10 \nAbs. 2 Nr. 11 lit. c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 2 der \nBundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 - BGBl. I S. 258,, ber. \n896). Demgegenüber ist für die weiteren benannten Vogelarten \n(Rauchschwalbe, Goldammer, Waldlaubsänger und Feldsperling) weder \naufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es sich um streng geschützte Arten im \nSinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG handelt.\n\n16\n\nNach Lage der Akten ist der Tatbestand der Norm hier für keine der \ngenannten streng geschützten Arten erfüllt; weitergehender \nBestandserfassungen bedurfte es nicht. Die Zerstörung, d.h. der Verlust oder \nein Funktionsverlust von unersetzbaren Biotopen, ist bezüglich der vom \nAntragsteller in diesem Zusammenhang genannten Tierarten nicht zu erwarten. \nUnersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Art unentbehrlich ist und \ngleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende \nAusgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen \nwerden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im \nEinwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen \nfreilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Die Beeinträchtigung \neinzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um \ndie Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa \ndurch Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand \nbeeinträchtigt werden kann.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, S. 33 f. des \nUmdrucks.\n\n18\n\nDas ist hier nach den anzuwendenden Prüfungsmaßstäben \nauszuschließen. \n\n19\n\n(1) Mit Blick auf die Fledermäuse hat sich die Antragsgegnerin mit den \nEinwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und ist mit \nnachvollziehbaren Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass die \nBestandsaufnahme von Natur und Landschaft angemessen und ausreichend \nerfolgt ist. Dazu ist bereits im Planfeststellungsbeschluss u. a. ausgeführt, das \nvorhandene Artenspektrum werde nach den fachlichen Untersuchungen nicht \nals Folge der zusätzlichen Verkehrsbeeinträchtigung Veränderungen \nausgesetzt, weil im Vergleich zur vorhandenen Belastung durch die \nbestehende Autobahn die zusätzliche Verkehrsbelastung gering sei. Tiere, die \nim Planungsraum bereits jetzt vorkommen, würden nicht durch die \nAnschlussstelle vertrieben, so dass sich eine Bestimmung einzelner Arten \nerübrige (PFB S. 44). Eine Zerstörung des Lebensraumes der \nFledermauspopulation sei ausgeschlossen. Zwar würden von den baulichen \nEingriffen die Lebensräume von Fledermäusen berührt werden, aber nur im \nRandbereich eines größeren Waldgebietes, in dem die Tiere Sommerquartiere \nin Baumhöhlen oder Baumspalten finden (PFB S. 29). Wegen der \nBeschränkung auf den Randbereich, der Großflächigkeit des Waldgebietes im \nübrigen und des drohenden Verlustes nur einzelner hohler Bäume, die den \nTieren als Sommerquartiere dienen könnten, sei der Eingriff als nicht erheblich \neinzustufen. Eine Beeinträchtigung des Jagdhabitats sei nicht zu erwarten, \nweil nur kleine Gehölzflächen verloren gingen und es zu einer großflächigen \nAufforstung mit standortheimischen Laubholzarten außerhalb des \nGefahrenbereichs der Autobahn komme. Um die Beeinträchtigungen der \nPopulation möglichst effizient zu mindern, werde zudem bei Bäumen mit \nFledermausquartieren der betroffene Stammabschnitt an einem geeigneten in \nder Nähe gewachsenen Baum befestigt werden. Dadurch blieben die Quartiere \nerhalten (PFB S. 48). \n\n20\n\nGegen diese Bewertung ist unter Berücksichtigung des \nAntragsvorbringens bei der in diesem Verfahren allein gebotenen \nüberschlägigen Betrachtung nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht \nhinreichend aufgezeigt, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im \nTrassenbereich vorhandenen Fledermausarten und ihrer Lebensräume für eine \nGefährdungsabschätzung im Rahmen des § 4a Abs. 4 LG NRW unzureichend \ngewesen wäre. Die Fledermauspopulation im Plangebiet ist mit Hilfe sog. \nHorchkisten, die die Rufe der Tiere registrieren, erfasst worden. Dabei handelt \nes sich - vom Antragsteller unwidersprochen - um eine von mehreren fachlich \nanerkannten Methoden der Bestandserfassung. \n\n21\n\nDer vom Antragsteller angesprochene und favorisierte Nachweis durch den \n- genehmigungspflichtigen - Netzfang dürfte demgegenüber den besonderen \nnaturräumlichen Gegebenheiten nicht angemessen sein. Denn zum einen \nbetrifft das Bauvorhaben nur einen kleinen Ausschnitt des Fledermaushabitats \nim Randbereich eines größeren Waldgebietes, der zu einer aussagekräftigen \nBestandserfassung isoliert werden müsste. Zum anderen dürfte der \nunmittelbare körperliche Zugriff auf die Tiere unter dem Gesichtspunkt des \nArtenschutzes kaum vertretbar sein, soweit - wie hier - ein milderes Mittel der \nBestandserfassung eingesetzt werden kann. Darüber hinaus ist aber auch \nnicht überzeugend dargelegt, dass der Netzfang zu einem für die Beurteilung \nnach § 4a Abs. 4 LG NRW erforderlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn führte. \nSchon die Untersuchungen mittels der eingesetzten Horchkisten haben nach \ndem Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplans (dort S. 7) ergeben, dass \nim von der Planung betroffenen Gebiet der Art nach Zwerg-, Breitflügel- und \nRauhautfledermaus sowie Myotis spec. und Pipistrellus spec. vorkommen. Des \nVersuchs einer Bestandserfassung weiterer Unterarten bedurfte es nicht. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Vorhabenträger \nnämlich nicht in jedem Fall ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. \nVielmehr hängt die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen \nGegebenheiten des Einzelfalles ab. Das Recht nötigt nicht zu einem \nErmittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht.\n\n22\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. April 2005 \n\n23\n\n- VR 41.04 - , Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16, m. w. N.\n\n24\n\nSo liegt der Fall hier. Festzuhalten ist zunächst, dass wegen der \nBeweglichkeit der Tiere und ihrer saisonal unterschiedlichen Lebensweise ein \nFledermausbestand ohnehin nur als Momentaufnahme erfasst werden kann. \nBei Fledermäusen sind zeitlich und räumlich wechselnde Nutzungsmuster von \nIndividuen und Populationen zu berücksichtigen. Sie nutzen regelmäßig \nunterschiedliche Teilhabitate, so dass ein einzelnes Biotop nur einen kleinen \nAusschnitt des insgesamt im Verlauf des Lebenszyklus genutzten \nHabitatspektrums darstellt. Hier kommt hinzu, dass nach dem Inhalt der \nnunmehr in das gerichtliche Verfahren eingeführten weiteren Erhebungen der \nAntragsgegnerin dem Bauvorhaben überhaupt nur ca. 6 Bäume weichen \nmüssen, die angesichts ihrer spezifischen Beschaffenheit als Quartierbäume in \nBetracht kommen. Bei der konkreten Überprüfung wies allerdings keiner \nSpuren einer entsprechenden Nutzung auf, so dass nicht einmal fest steht, \ndass Fledermäuse die fraglichen Höhlenbäume überhaupt als Quartiere nutzen. \nDazu hat auch der Antragsteller trotz seiner Sachkunde nichts Substanziiertes \nvorgetragen. Er beschränkt sich darauf, das Vorkommen weiterer Unterarten zu \nbehaupten und die Methodik der Bestandserfassung in Zweifel zu ziehen sowie \nunter Verweis auf eine angeblich unzureichende Erfassung der Flora die \nZuverlässigkeit und Widerspruchsfreiheit der Fachgutachten zu bemängeln. \nDas reicht angesichts der negativen Ergebnisse der im \nPlanfeststellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen indes nicht aus. \nInsoweit trifft den Antragsteller als einen gerade im Hinblick auf seine \nFachkenntnis mit Klagebefugnis ausgestatteten Verein eine besondere \nDarlegungslast, über den Hinweis auf fehlende intensive Untersuchungen \nhinaus im Einzelnen darzutun, welche konkreten Umstände im Tatsächlichen \nAnlass zu den vermissten Untersuchungen hätten geben müssen. \nEntsprechendes gilt für die behauptete Möglichkeit, dass eine Verkleinerung \ndes Jagdhabitates zu einer Gefährdung bestehender Populationen führen \nkönne. Es ist schon nicht ersichtlich, warum angesichts der naturräumlichen \nGegebenheiten ein Ausweichen auf andere Flächen nicht möglich sein soll, \ngeschweige denn, dass dies einen relevanten Bestand von Tieren einer \nbestimmten Art betreffen könnte. Immerhin weist das gesamte östlich an das \nPlangebiet grenzende Waldgebiet im Wesentlichen dieselbe naturräumliche \nBedeutung auf. Zudem stehen dem Verlust von Gehölzflächen mit einer \nAusdehnung von ca. 16.000 qm als Kompensationsmaßnahmen Aufforstungen \nauf einer Fläche von 60.000 qm außerhalb des Gefahrenbereichs der Autobahn \ngegenüber, die nach verhältnismäßig kurzer Zeit vergleichbare \nStrukturelemente aufweisen und als Lebensräume für Fledermäuse optimiert \nsind (PFB S. 48).\n\n25\n\n(2) Auch hinsichtlich des Kammmolchs und des Laubfroschs sind die \nVoraussetzungen des § 4a Abs. 4 LG NRW nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin \nhat zwar festgestellt, dass im Planungsgebiet und in der näheren Umgebung \ndiese streng geschützten Arten vorkommen (vgl. PFB S. 48), gleichzeitig hat \nsie aber überzeugend dargelegt, dass eine durch das Bauvorhaben \nverursachte wesentliche Beeinträchtigung in deren Lebensräumen vermieden \nwird (vgl. PFB S. 49). Von der geplanten Maßnahme unabhängig war zwischen \ndem bisherigen Laichgewässer und dem vorhandenen Wald als Landhabitat \nschon jetzt die K 6 zu überwinden. Zudem werden im Rahmen der \nBaumaßnahme die Durchlässe und Leiteinrichtungen verbessert. Des weiteren \nwerden Ersatzlaichgewässer eingerichtet, die eine für die Tiere allgemein \ngefährliche Straßenquerung entbehrlich machen. Der Vorwurf des \nAntragstellers, die Betroffenheit der Landhabitate und der Wanderwege sei \nnicht ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch, denn er zeigt mit Blick auf \ndas Tatbestandsmerkmal der Unersetzbarkeit eines Biotops wiederum nicht \nhinreichend deutlich auf, zu welchem zusätzlichen Erkenntnisgewinn weitere \ndiesbezügliche Untersuchungen führen würden.\n\n26\n\n(3) Das Vorbringen des Antragstellers zum Vorkommen der Zauneidechse \nvermag ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags zu führen. Die diesbezüglichen \nEinwendungen wurden im Planfeststellungsbeschluss (S. 49) mit der \nBegründung zurückgewiesen, die Zauneidechse sei in einer Entfernung von ca. \n800 m zur geplanten Anschlussstelle südlich der Autobahn kartiert. Neuere \nfaunistische Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf ein Vorkommen \nergeben. Es komme also gar nicht zu einer Beeinträchtigung durch die \nBaumaßnahme. Der Vorwurf des Antragstellers, der landschaftspflegerische \nBegleitplan sehe insoweit keinerlei Feststellungen vor, geht damit ins Leere. \n\n27\n\n(4) Auch das behauptete Ermittlungsdefizit in Bezug auf den Kiebitz vermag \neine Verletzung des § 4a Abs. 4 LG NRW nicht zu begründen. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, \ndass die geplante Baumaßnahme die Habitatansprüche der nach den \nfaunistischen Untersuchungen kartierten Vogelarten nicht erheblich \nbeeinträchtigt, weil keine Landschaftselemente beansprucht werden, die in der \nUmgebung nicht in gleicher Ausprägung und ausreichender Größe als \nErsatzlebensräume zur Verfügung stehen. \n\n28\n\n(5) Für den Eisvogel ist ein Ermittlungsdefizit schließlich schon deshalb \nnicht aufgezeigt, weil die als Lebensraum bezeichnete Bachaue deutlich \naußerhalb des Planungsbereichs liegt.\n\n29\n\nbb) Bundesrechtliche Vorgaben zum Artenschutz stehen dem \nPlanfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ist allenfalls das \nnach § 11 BNatSchG unmittelbar anwendbare Verbot aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und \n3 BNatSchG ernsthaft in Betracht zu ziehen, wonach es u.a. verboten ist, \nEntwicklungsformen wild lebender Tiere der besonders bzw. streng \ngeschützten Arten oder ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur \nzu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder durch Aufsuchen zu stören. \nDie Norm ist anwendbar, soweit § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bei der \nZulassung eines Straßenbauvorhabens aufgrund europarechtlicher Vorgaben \nnicht (mehr) von den genannten Verboten freistellt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161, unter \nHinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 -, NVwZ \n2006, 319.\n\n31\n\nIndes ist der Verbotstatbestand insbesondere hinsichtlich der behaupteten \nBeeinträchtigungen der benannten Fledermausarten schon nicht gegeben. Die \nvon der Baumaßnahme betroffenen Bäume wurden nach den Feststellungen \nder Antragsgegnerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses von \nFledermäusen nicht als Quartiere genutzt. Sachlich fundierte \nAnknüpfungspunkte für ein relevantes Vorhandensein bestimmter Arten, die \nAnlass zu weiteren Untersuchungen hätten geben können und müssen, fehlen. \nDas Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf nicht näher \nkonkretisierte Äußerungen zur Möglichkeit entsprechender Betroffenheiten. \nWeitergehende Hinweise im Tatsächlichen, dass ein betroffener Baum als \nQuartierstandort genutzt wird, liegen nicht vor. Es wird auch nicht näher \nerläutert, was angesichts der örtlichen Verhältnisse auf das Vorkommen einer \nin Bezug auf den Verlust von Quartierstandorten besonders empfindlichen Art \nschließen ließe. Die grundsätzliche Eignung einzelner Bäume des betroffenen \nWaldgebietes als Quartierstandorte für Fledermäuse reicht insoweit nicht aus. \nAllerdings bleibt es Sache der Antragsgegnerin, bis zum Baubeginn \nnachzuhalten, ob mögliche Quartierstandorte in einem zu fällenden Baum doch \nnoch von Fledermäusen besiedelt worden sind. Der \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 48) sieht für diesen Fall auf der Grundlage des \nlandschaftspflegerischen Begleitplans und in Abstimmung mit den \nFachbehörden eine Umsetzung durch Befestigung des betroffenen \nStammabschnitts an einem geeigneten in der Nähe stehenden gewachsenen \nBaum vor. Eine solche Maßnahme ist nach der Nebenbestimmung 6.4.8 des \nPlanfeststellungsbeschlusses nur in der Winterruhe von Ende November bis \nEnde Februar gestattet. Damit sind Störungen in der sensiblen Zeit der \nJungenaufzucht ausgeschlossen. Dass eine möglicherweise notwendige \nUmsetzung eines Fledermausquartiers in der Zeit der Winterruhe davon \nbetroffene Fledermäuse wesentlich stört, dürfte angesichts der von der \nAntragsgegnerin vorgesehenen fachlichen Begleitung wenig wahrscheinlich \nsein.\n\n32\n\nWegen der weiteren artenschutzbezogenen Rügen des Antragstellers, die \nnäher genannte besonders geschützte Pflanzenarten betreffen (vgl. § 42 Abs. 1 \nNr. 2 BNatSchG), ist ein Erfolg im Hauptsacheverfahren schon deshalb nicht \nhinreichend wahrscheinlich, weil auch insoweit - ebenso wie im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan für bestimmte Orchideenstandorte durch \ndie Schutzmaßnahme S 2 (S. 38/8) vorgesehen - Schutzmaßnahmen in Betracht \nkämen und deshalb ein etwaiger Mangel des Beschlusses durch \nPlanergänzung behoben werden könnte. \n\n33\n\nVgl. zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6 c FStrG im Zusammenhang mit der \nnaturschutzrechtlichen Abwägung: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 \n-, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 \n\n34\n\nNr. 5 m.w.N.\n\n35\n\nDeshalb kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 Nr. 2 \nBNatSchG hier in Bezug auf diese - nicht durch europarechtliche Vorgaben \ngeschützten Arten - nicht ohnehin nach § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG \nausgeschlossen ist.\n\n36\n\nIm Übrigen können Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG \ngrundsätzlich im Wege einer Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG \nüberwunden werden, \n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - a.a.O., \n\n38\n\nund stehen deshalb - summarischer Prüfung zufolge - hier in Bezug auf \nbesonders geschützte Arten der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen.\n\n39\n\nb) Nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung der Belange des \nLandschaftsschutzes; ihnen ist hinreichend Rechnung getragen worden. Die \ndiesbezüglichen Bedenken des Antragstellers greifen schon deshalb nicht \ndurch, weil die westlich der K 6 gelegenen Flächen im \nGebietsentwicklungsplan für gewerbliche und industrielle Nutzungen \nvorgesehen und keineswegs Bestandteil eines ausgewiesenen \nErholungsgebietes sind. Zudem ist der von der Baumaßnahme betroffene \nBereich schon jetzt durch die Bundesautobahn A 2 in einem Maße vorbelastet, \ndass er kaum „einen bedeutsamen Erholungsraum für die Bevölkerung von \nS. -X. und P. darstellen\", sondern allenfalls eingeschränkte \nBedeutung haben dürfte. \n\n40\n\nc) Hinsichtlich der Anwendung der naturschutzrechtlichen \nEingriffsregelung sind ebenfalls keine Fehler aufgezeigt, die dazu führen \nmüssten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder \nseine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen. Die Kritik des \nAntragstellers, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen würden nicht vor Ort \nrealisiert, bleibt pauschal. Mit dem Vermeidungs- und Ausgleichskonzept, wie \nes in dem Maßnahmenverzeichnis zum landschaftspflegerischen Begleitplan \nniedergelegt ist, setzt sich der Antragsteller nicht näher auseinander. Diesen \nUnterlagen ist indessen zu entnehmen, dass in Anbetracht der mit dem \nplanfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft \nvielfältige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Eine \nkonzeptionelle Fehlerhaftigkeit ist insoweit nicht erkennbar. Angesichts der \nMöglichkeiten des auf die naturschutzrechtliche Abwägung entsprechend \nanwendbaren § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG können allenfalls grundlegende, \nschwerwiegende Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und \nAusgleichskonzepts überhaupt zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen. Für das Vorliegen eines derartigen \nMangels, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen ist, ist insbesondere bezogen auf die kritisierte naturräumliche \nVerbindung mit der Baumaßnahme nichts ersichtlich. Im Gegenteil weist die \nAntragsgegnerin überzeugend darauf hin, dass die \nKompensationsmaßnahmen überwiegend nicht in unmittelbarer Nähe zur \nschon vorhandenen, den Naturraum stark belastenden Autobahn angeordnet \nwurden, um eine möglichst optimale Funktion zu gewährleisten.\n\n41\n\nd) Der Antragsteller bestreitet schließlich mit dem Hinweis auf die fehlende \nmaterielle Planreife des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans für das \n„Interregionale Gewerbe- und Industriegebiet N. „ ohne Erfolg die \nstraßenrechtliche Planrechtfertigung. \n\n42\n\nUnbeschadet der Frage, inwieweit mit einer naturschutzrechtlichen \nVereinsklage bzw. einem entsprechenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes das Fehlen der planerischen Rechtfertigung eines Vorhabens \nüberhaupt gerügt werden kann,\n\n43\n\nzum Meinungsstand BVerwG, Beschluss. vom 1. Juli 2003 - 4 VR 1.03 und 4 \nA 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 und Urteil vom 9. Juni \n2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5,\n\n44\n\nteilt der Senat die Bedenken des Antragstellers gegen die Erforderlichkeit \nder Anschlussstelle nicht. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung \ninsoweit hinreichend verfestigte landesplanerische Zielsetzungen und \nVorentscheidungen zu berücksichtigen sind und ein Vorhaben dann \nerforderlich ist, wenn es zur Deckung des mit den landesplanerischen \nZielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen \nAufschließungsbedürfnisses vernünftigerweise geboten ist. Dabei kann die zu \nberücksichtigende planerische Vorentscheidung für den Bau einer aus \nregionaler Sicht für erforderlich gehaltenen Autobahnanschlussstelle auch aus \ndem regionalen Raumordnungsprogramm eines Landkreises hervorgehen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1997 - 4 B 30.97 -, Buchholz 407.4 § \n17 FStrG Nr. 129 m. w. N.\n\n46\n\nHier findet der Bau der Anschlussstelle an die Kreisstraße 6 im Zuge der \nBundesautobahn A 2 seine Rechtfertigung schon in den Zielen der \nLandesplanung, weil das Vorhaben im für die Beurteilung der \nPlanrechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nPlanfeststellungsbeschlusses im gültigen Gebietsentwicklungsplan für den \nRegierungsbezirk E. enthalten war und aus landesplanerischer Sicht \nVoraussetzung für die Zulassung des Gewerbe- und Industriebereichs N. \nist (PFB S. 19 unter 2.2 sowie S. 31). Davon abgesehen wird der Neubau der \nAnschlussstelle aber auch selbständig tragend mit einer verbesserten \nAuslastung der Verkehrsinfrastruktur in der Region und den damit \nverbundenen Vorteilen für den weiträumigen Verkehr gerechtfertigt. Schon \ndeshalb dürfte der Bau der Anschlussstelle vernünftiger Weise geboten sein, \nohne dass der Frage, ob das geplante interkommunale Gewerbegebiet N. \ntatsächlich verwirklicht wird, entscheidungserhebliche Bedeutung \nbeizumessen ist (vgl. PFB S. 34 f.).\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/11-b-1431-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VerkPBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-09/11-b-1431-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267320","retrieved":"2026-07-09 02:35:49.783878+00:00"}}