{"status":"available","doknr":"OLD267353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.7B2521.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"7 B 2521/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndem beigeladenen Verein über die Ordnungsverfügung vom 15.09.2006 hinaus \ndurch weitere Ordnungsverfügung zu untersagen,\n\n1. die Halle in dem Gebäude T. Str. 317 Dritten nach 22.00 Uhr zur \nDurchführung von Veranstaltungen zu überlassen,\n\n2. selbst in der Halle nach 22.00 Uhr Veranstaltungen gleich welcher Art \ndurchzuführen oder durchführen zu lassen, bei denen Musik unter Verwendung von \nVerstärkeranlagen oder von Trommeln gespielt wird,\n\ndie sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung anzuordnen sowie\n\ndem beigeladenen Verein ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in \nHöhe von nicht weniger als 10.000 Euro anzudrohen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsteller - diese als \nGesamtschuldner - und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten \ndes beigeladenen Vereins sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller - diese als \nGesamtschuldner - und der beigeladene Verein je zur Hälfte; außergerichtliche \nKosten des Antragsgegners sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.\n\n3\n\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die \nFrage, ob das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Recht im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgeben hat, dem beigeladenen Verein \ndurch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung ohne \nEinschränkung zu untersagen, die Halle in dem Gebäude T. Straße 317 an \nDritte zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen und selbst in der Halle \nVeranstaltungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, bei denen Musik unter \nVerwendung von Verstärkeranlagen oder von Trommeln gespielt wird. Gegen diesen \nAusspruch des Verwaltungsgerichts hat lediglich der beigeladene Verein \nBeschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben gegen den Beschluss, soweit ihr \nweiter gehender Antrag auf Erlass einer Anordnung abgelehnt worden ist, hingegen \nkeine fristgerechte eigene Beschwerde und auch keine Anschlussbeschwerde mit \ndem Ziel einer Änderung des angefochtenen Beschlusses zu ihren Gunsten \neingelegt.\n\n4\n\nDer Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung hat sich nicht etwa, wie die \nBeschwerde meint, deshalb erledigt, weil der Antragsgegner die nach Aktenlage \nunanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2006 erlassen hat. \nZwar sind nach Nr. 10 dieser Ordnungsverfügung nunmehr ab 18. Dezember 2006 \nsämtliche Veranstaltungen untersagt, die hinsichtlich Art und Häufigkeit über die in \nAnlage 2 zur Betriebsbeschreibung vom 8. November 1999 aufgeführten \nGebetsversammlungen hinausgehen. Den Antragstellern kann jedoch nicht entgegen \ngehalten werden, dass sie die von der Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2006 \nnicht erfassten und der Baugenehmigung vom 12. April 2000, deren Bestandteil die \ngenannte Betriebsbeschreibung ist, entsprechenden Veranstaltungen wegen der \nUnanfechtbarkeit der Baugenehmigung hinzunehmen haben. Die Baugenehmigung \nentfaltet nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nhinsichtlich einer Nutzung der Halle keine Legalisierungswirkung mehr; \nVeranstaltungen in der Halle - gleich welcher Art - sind vielmehr ersichtlich formell \nillegal.\n\n5\n\nDer durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandschutz baulicher Anlagen \nerlischt u.a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der \ntatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der \nbisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt \nwerden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der \nlediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung \ngewährleisten soll, entfallen.\n\n6\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -\n\n7\n\nBRS 48 Nr. 138.\n\n8\n\nDementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn \neine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden \nsoll, eine (erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der \nfrüher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung \nbedarf.\n\n9\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, RdNr. 80 zu § 63.\n\n10\n\nHiernach ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall davon auszugehen, \ndass die Baugenehmigung vom 12. April 2000 Veranstaltungen - welcher Art auch \nimmer - in der Halle des genehmigten \"Gebetshauses\" nicht mehr deckt. Nach \neigenem Vortrag des beigeladenen Vereins in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember \n2006 \"übertrug er der f. -center GmbH die Betriebsführung der Halle\". Gegenstand \ndes Unternehmens dieser mit der Bezeichnung \"F. GmbH\" am 25. Juli 2003 in das \nHandelsregister eingetragenen Gesellschaft war nach dem seitens der Antragsteller \nvorgelegten Handelsregisterauszug \"die Vermietung des Festsaals T. Straße \n317\". Tatsächlich wurde der \"Festsaal\" unter der Bezeichnung \"f. -center\" \nzumindest bis in den Herbst 2006 hinein unstreitig für die unterschiedlichsten \nVeranstaltungen - bis hin zu Boxkämpfen - genutzt, wie auch aus entsprechenden \nInternet-Hinweisen für Veranstaltungen von September 2006 folgt.\n\n11\n\nVgl. etwa die Hinweise auf Veranstaltungen im \"f -center\" unter \n\"http://gecealem.de\" und \"http://www.turkishevents.de\".\n\n12\n\nOb die Halle auch gegenwärtig weiterhin von der F. GmbH oder einer anderen \nGesellschaft betrieben wird, wie die Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom \n3. Januar 2007 unter Hinweis auf Internet-Hinweise vortragen, kann letztlich \ndahinstehen.\n\n13\n\nAuf solche Fremdveranstaltungen war der beigeladene Verein auch angewiesen, \nwie er in seinem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 20. Oktober \n2006 ausgeführt hat, wonach die Einnahmen durch die Vermietung der \nRäumlichkeiten der Kredittilgung für das Baudarlehen dienen. Das \"Alevitische \nGebetshaus\" ist damit ersichtlich zu einem allgemeiner Nutzung zugänglichen \n\"Festsaal\" umgenutzt und jahrelang entsprechend von einem gewerblichen Betreiber \ngeführt worden, wobei letztlich dahinstehen kann, ob es sich bei dieser Nutzung um \neine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt.\n\n14\n\nZur entsprechenden Qualifizierung einer Festhalle für türkisch-kurdische \nHochzeiten und andere Feste bis hin zu diskothekenähnlichen Feiern für bis zu 500 \nPersonen vgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -, bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 56.06 -.\n\n15\n\nDie Nutzung der Halle für \"Gebetsversammlungen\" einschließlich \"festlicher \nGebetsabende mit Bewirtung\" - was immer darunter auch zu verstehen sein mag - ist \ndamit nicht mehr von der im Jahr 2000 erteilten Baugenehmigung gedeckt. \nVeranstaltungen in der Halle bedürfen vielmehr einer neuen Baugenehmigung.\n\n16\n\nIst hiernach ein Bedarf für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz \nder Antragsteller vor unzumutbaren Beeinträchtigungen nicht entfallen, hat die \nBeschwerde gleichwohl jedenfalls teilweise Erfolg.\n\n17\n\nZutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass ein Anordnungsanspruch der \nAntragsteller voraussetzt, dass diese durch Veranstaltungen in der Halle in ihren \nsubjektiven Rechten verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt hier nicht \nbereits auf Grund des sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruchs in Betracht. \nDieser greift nur in durch Bebauungsplan ausdrücklich ausgewiesenen sowie bei \neiner Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB anzunehmenden faktischen \nBaugebieten.\n\n18\n\nVgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \nBRS 55 Nr. 110.\n\n19\n\nDass hier ein faktisches Baugebiet vorliegt, scheidet auf Grund der unstreitig \ngegebenen und aus dem vorliegenden Kartenmaterial auch ablesbaren Mischung \nvon Nutzungen zu gewerblichen und zu Wohnzwecken ersichtlich aus, zumal zu den \ngewerblichen Nutzungen ersichtlich auch solche gehören, die nicht als \"nicht \nwesentlich störend\" auch in einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO zulässig \nwären. Insoweit weisen die Antragsteller auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom \n3. Januar 2007 selbst darauf hin, bei ihren Wohnhäusern handele es sich um eine \n\"durch die Gewerbe- und Industrienutzung geprägte Wohnsituation\".\n\n20\n\nEine Rechtsverletzung der Antragsteller kommt vielmehr nur insoweit in Betracht, \nals die Antragsteller auf Grund solcher Veranstaltungen unzumutbaren \nBeeinträchtigungen vornehmlich durch Lärm ausgesetzt sein können. Eine - hier nur \nzu erwägende - Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt ferner \nvoraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die \nVoraussetzungen sowohl für den Anordnungsanspruch als auch den \nAnordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO).\n\n21\n\nDie Antragsteller haben jedenfalls glaubhaft gemacht, dass - nach dem \nVorstehenden formell illegale - Veranstaltungen in der Halle durch Dritte wie auch \nVeranstaltungen des beigeladenen Vereins mit Musikdarbietungen unter \nVerwendung von Verstärkeranlagen oder von Trommeln, über die der Senat \nangesichts der nur vom beigeladenen Verein eingelegten Beschwerde allein zu \nentscheiden hat, das Maß des ihnen Zumutbaren jedenfalls dann übersteigen, wenn \nsie in der Nachtzeit - nach 22.00 Uhr - stattfinden. Insoweit ist mit der Beschwerde \nallerdings davon auszugehen, dass hier die sich aus der TA Lärm ergebenden \nZumutbarkeitskriterien maßgeblich sind. Dabei ist der Beschwerde jedoch nicht darin \nzu folgen, dass - geht man von einer Zulässigkeit der auf den Grundstücken der \nAntragsteller ausgeübten Wohnnutzung aus - hier wegen einer sog. Gemengelage \nals Zumutbarkeitsschwelle für die Nacht ein Zwischenwert von 48 dB (A) anzusetzen \nist. Nach Nr. 6.7 der TA Lärm sollen auch bei Gemengelagen, in denen gewerblich \nund zum Wohnen genutzte Gebiete aneinandergrenzen, die Immissionsrichtwerte für \nKern-, Dorf- und Mischgebiete - mithin nachts ein Wert von 45 dB (A) gemäß Nr. 6.1 \nBuchst. c) der TA Lärm - nicht überschritten werden. Die TA Lärm sieht auch nicht \nvor, dass der Richtwert etwa um 2 dB (A) ohne weiteres überschritten werden kann, \nweil eine solche Pegeldifferenz - wie die Beschwerde meint - \"nicht hörbar\" ist.\n\n22\n\nHiervon ausgehend ist bereits angesichts der im Gutachten L. anläßlich \neiner Hochzeitsfeier festgestellten Lärmmimmissionen von 50 dB (A) am Grundstück \nder Antragsteller ohne weiteres glaubhaft, dass bei Veranstaltungen mit Musik unter \nEinsatz von Verstärkeranlagen und Trommeln jedenfalls die Zumutbarkeitsschwelle \nfür die Nacht in beachtlichem Umfang überschritten wird. Darauf, ob die Lärmwerte \nnoch höher sind, worauf die gegen die Ermittlungen dieses Gutachtens im \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten, durchaus \nbeachtlichen fachlichen Bedenken hinweisen, kommt es nicht an. Auch bei \nVeranstaltungen Dritter, die in die Nachtzeit hineinreichen, ist ein Überschreiten der \nZumutbarkeitsschwelle glaubhaft gemacht. Insoweit ist angesichts der Größe und \ndes Zuschnitts der auf rd. 450 Besucher ausgelegten Halle von Veranstaltungen \netwa mit Diskobetrieb und anderen Musikdarbietungen auszugehen, wie sie \nzumindest in der Vergangenheit unter der Regie der F. GmbH offensichtlich üblich \nwaren.\n\n23\n\nDer von der Beschwerde betonte Umstand, dass in der Halle durchgeführte \nHochzeits- und Beschneidungsfeste \"religiöse Veranstaltungen\" seien, ist ohne \nBelang. Auch die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung (vgl. Art. 4 \nAbs. 2 GG) berechtigt nicht dazu, ohne Baugenehmigung und damit formell illegal in \nGebäuden lautstarke \"religiöse Veranstaltungen\" in Form von Feiern mit mehreren \nhundert Teilnehmern durchzuführen, da an eine solche Nutzung besondere \nbaurechtliche Anforderungen zu stellen sind. Dass der beigeladene Verein sich nicht \n(mehr) auf die erteilte Baugenehmigung für sein \"Gebetshaus\" berufen kann, hat er \nsich dabei selbst zuzuschreiben, da er die Halle des \"Gebetshauses\" einer privaten \nGmbH zur Vermarktung als Festsaal vermietet hat, um Baukredite zu tilgen.\n\n24\n\nEs sind jedoch auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller in \nihren Schriftsätzen vom 3. Januar 2007 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \nglaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, dass Veranstaltungen in der Halle auch \nwährend der Tagzeit die Schwelle des den Antragstellern Zumutbaren überschreiten. \nDies gilt sowohl für die Veranstaltungen durch Dritte als auch die nach der \nAnordnung des Verwaltungsgerichts zu untersagenden Veranstaltungen mit Musik \nunter Einsatz von Verstärkeranlagen und Trommeln. Insoweit spricht nach Aktenlage \nÜberwiegendes dagegen, dass bei der gebotenen Mittelung über die gesamte \nTageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr - ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter \nEmpfindlichkeit gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm scheidet hier ersichtlich aus - an den \nGrundstücken der Antragsteller ein Beurteilungspegel etwa von 60 dB (A) zu \nerwarten ist. Ebensowenig ist auch nur ansatzweise erkennbar, dass das \nSpitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 der TA Lärm nicht eingehalten wird. Insoweit ist \nerst ein Überschreiten des Tagwerts um 30 dB (A), mithin das Auftreten von \nSpitzenpegeln in einer Größenordnung über 90 dB (A), als unzumutbar zu werten. \nDer im Schriftsatz der Antragsteller vom 3. Januar 2007 angesprochene Umstand, \ndass die vorhandenen Gewerbebetriebe jedenfalls am Wochenende \"keine \nImmissionen auslösen\", ist ohne Belang. Die Richtwerte der TA Lärm greifen auch \nam Wochenende. An Sonn- und Feiertagen sind lediglich nach Nr. 6.5 der TA Lärm \nin erweitertem Umfang Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen. \nEine solche Berücksichtigung scheidet hier jedoch - wie bereits angesprochen - aus, \nda es sich bei dem hier betreffenden Bereich ersichtlich nicht um eines der Gebiete \nim Sinne von Nr. 6.1 Buchstaben d bis f der TA Lärm handelt, für die eine solche \nBerücksichtigung nur in Betracht kommt.\n\n25\n\nDer Beschwerde war nach alledem hinsichtlich der Untersagung von \nVeranstaltungen auch für die Tagzeit stattzugeben.\n\n26\n\nDer Senat überlässt es dem Ermessen des Antragsgegners, ob er von der \nMöglichkeit des § 61 Abs. 1 VwVG NRW Gebrauch macht, Verantwortliche der \nBeigeladenen mit der Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich auf die \nMöglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hinzuweisen.\n\n27\n\nBei der auf den §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat sowohl für das \nBeschwerdeverfahren, in dem auch der beigeladene Verein als Beschwerdeführer \nmit Kosten belastet werden kann, als auch für das Verfahren erster Instanz, in dem \neine Kostenbeteiligung des beigeladenen Vereins nicht in Betracht kommt, \nberücksichtigt, dass die Durchführung von Veranstaltungen während der Tagzeit und \nder Nachtzeit etwa gleich zu gewichten ist.\n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/7-b-2521-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/7-b-2521-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267353","retrieved":"2026-07-09 02:35:52.728377+00:00"}}