{"status":"available","doknr":"OLD267352","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.6B2490.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"6 B 2490/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen \nAnordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu \nsichern wäre.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs im Hinblick auf die begehrte \nWeiterbeschäftigung im Wege der Wiedereingliederung mit der \nBegründung verneint, aufgrund der am 7. April 2006 und am 1. \nSeptember 2006 durchgeführten Untersuchungen durch das \nGesundheitsamt der Stadt L. sei festgestellt worden, dass bei \ndem Antragsteller dauernde Dienstunfähigkeit bestehe und auch \neine Teildienstfähigkeit nicht gegeben sei. Diese einer \nWiedereingliederung entgegenstehenden Feststellungen zum \nGesundheitszustand des Antragstellers sind mit der Beschwerde \nnicht substantiiert angegriffen worden.\n\n6\n\nAngesichts der Ergebnisse der oben genannten \nUntersuchungen, nach denen zudem Maßnahmen zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht Erfolg versprechend \nsind, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der \nAbbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2490-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2490-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267352","retrieved":"2026-07-09 02:35:52.652502+00:00"}}