{"status":"available","doknr":"OLD267351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.6B2441.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"6 B 2441/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung des Instituts \nfür Aus- und Fortbildung der Polizei NRW (IAF) vom 7. August 2006 eingelegten \nWiderspruchs anzuordnen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen müsse, weil die \nVersetzungsverfügung des IAF bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden sei. Das \nerforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung vom IAF zum Polizeipräsidium C. \nergebe sich aus dem im Erlass des Innenministeriums NRW vom 16. Juni 2005 - 45.2-\n26.09.03 - niedergelegten Erfordernis der Rotation der am IAF Lehrenden. Ein \nErmessensfehler sei auch nicht darin zu erblicken, dass der Antragsteller bereits seit Juli 1978 \nals Lehrender in der Aus- und Fortbildung verwandt worden sei.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers bietet keinen Anlass zu einer \nabweichenden Beurteilung. Es ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, \nwenn der Antragsgegner das gemäß § 28 Abs. 1 LBG NRW für die Versetzung notwendige \ndienstliche Bedürfnis mit dem durch Erlass vom 16. Juni 2005 (Anlagen vom 8. Juni 2005 \nund 27. April 2005) vorgesehenen Personalwechsel für Lehrende in der Aus- und Fortbildung \nnach vier bis maximal sechs Jahren begründet. Entgegen der Beschwerde ist der Antragsteller \nals \"Lehrender\" im Sinne dieses Erlasses anzusehen. Ausweislich der Verfügung des \nPolizeiausbildungsinstituts C1. vom 23. September 1997 wird der Antragsteller seit der \nNeuorganisation der Polizeiausbildungsinstitute ab dem 1. Oktober 1997 als \"Fachlehrer \nFachbereich 2\" verwandt. Seit dem 1. Mai 1995 hat er regelmäßig eine Lehrzulage erhalten. \nNach den Personalverwendungsgesprächen vom 15. Dezember 2004 und vom 28. Februar \n2005 war der Antragsteller vom Jahr 2004 bis zum 31. August 2006 als Lehrender mit dem \nSchwerpunkt Ausbildung am IAF vorgesehen. Mit Wirkung vom 20. April 2005 wurde ihm \ndie Stelle als \"Lehrender in der Aus- und Fortbildung mit Schwerpunkt Ausbildung\" im \nFachbereich 2, Dezernat 24, Kurs 24.5, zugewiesen. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur \nsogenannten ersten Säule (Beamte, die die zweite Fachprüfung nicht abgelegt haben) steht \nseiner Eigenschaft als Lehrender im Sinne des Erlasses ebenfalls nicht entgegen. Eine \nentsprechende Differenzierung zwischen Beamten der ersten und der zweiten Säule nimmt der \nErlass nicht vor. Vielmehr gelten die Gründe für einen Personalwechsel durch planmäßige \nRotation in gleicher Weise für Angehörige beider Säulen.\n\n6\n\nEin dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ist nicht deshalb zu \nverneinen, weil - wie die Beschwerde meint - im Hinblick auf seine seit 28 Jahren \nwahrgenommene Fahrlehrertätigkeit und den beim IAF durch die zahlreichen Trainingstage \nim Jahr mit Trainingsteilnehmern unter realen Bedingungen im öffentlichen Verkehrsraum \ngewährleisteten Praxisbezug der Personalwechsel keine Qualitätsverbesserung für die \nFahrausbildung bewirken könne. Auch wenn die vom Antragsteller beschriebene \nLehrtätigkeit im Bereich des Fahr- und Sicherheitstrainings einen Praxisbezug aufweisen \nmag, kann dabei gleichwohl nur eine Simulation der in der Praxis auftretenden \nEinsatzsituationen stattfinden, deren Ablauf - jedenfalls teilweise - geplant und vorhersehbar \nist. Das reale Einsatzgeschehen ist hingegen gekennzeichnet durch Ungewissheiten \nhinsichtlich des Verlaufs und der damit verbundenen Anforderungen. Angesichts dessen kann \nauch für den Aufgabenbereich des Antragstellers angenommen werden, dass das mit dem \nErlass vom 16. Juni 2005 unter anderem verfolgte Ziel, die erforderliche Praxisnähe der \nLehrenden sicherzustellen, durch regelmäßigen Personalwechsel hergestellt beziehungsweise \nverbessert werden kann.\n\n7\n\nEin Ermessensnichtgebrauch lässt sich entgegen der Beschwerde nicht feststellen. Der \nAntragsgegner hat jedenfalls in der Antragserwiderung vom 11. September 2006 eine \nAbwägung der vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe mit dem dienstlichen \nInteresse an einer Versetzung vorgenommen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2441-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/6-b-2441-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267351","retrieved":"2026-07-09 02:35:52.566032+00:00"}}