{"status":"available","doknr":"OLD267357","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.12A4449.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"12 A 4449/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände \ndarlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger \nauf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).\n\n3\n\nDie sinngemäße Behauptung der Kläger, der Senat habe ihren Vortrag im \nRahmen seiner Berufungszulassungsprüfung teilweise in entscheidungserheblicher \nWeise schlichtweg ignoriert, trifft nicht zu. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob \ndem originären Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides die am 15. \nFebruar 1999 ergangene und bestandskräftig gewordene Ablehnung des früheren \nAufnahmeantrags der Kläger entgegensteht, kam es nicht darauf an, inwieweit \ninfolge des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes andere Anforderungen an das \nSprachvermögen eines Aufnahmebewerbers gestellt wurden, sondern nur auf die \nIdentität des Regelungsgegenstandes \"Aufnahmebescheid\". Keiner entscheidenden \nBedeutung kommt dabei auch zu, ob Regelungsinhalt eines Aufnahmebescheides \neine Art Einreisegenehmigung ist. Mit dem Fehlen einer Übergangsvorschrift und der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der nach Auffassung der \nKläger im Falle von Verpflichtungsbegehren im allgemeinen dann, wenn sich nach \nrechtskräftiger Entscheidung deren gesetzliche Voraussetzungen ändern, die frühere \nEntscheidung einer erneuten nicht entgegen gehalten werden kann, hat sich der \nSenat auseinander gesetzt. Mit der Anhörungsrüge kann nicht die rechtliche \nDiskussion über die Einschlägigkeit dieser Rechtsprechung wiedereröffnet werden. \nDie Gehörsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das \nentscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch \nNachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von \nVorbringen der Verfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 \nGG begründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten \nParteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten \nfür allein richtig gehaltenes - Ergebnis. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -.\n\n6\n\nAuch soweit der Senat die Angriffe der Kläger gegen die der besagten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig zuteil werdenden \nWürdigung nicht hat ausreichen lassen, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzunehmen, ist \ndas nicht der Anhörungsrüge zugänglich. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 \nAbs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Sachverhalt in materiell-\nrechtlicher Hinsicht nicht die aus Sicht der Beteiligten richtige Bedeutung beimisst. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n8\n\n- 1 BvR 1557/01 -, juris, m. w. N. \n\n9\n\nWeder Art. 103 Abs. 1 GG noch Art. 19 Abs. 4 GG ist ein unmittelbarer und \nvorbe-haltsloser Anspruch auf eine erneute Eröffnung des Instanzenzuges zu \nentnehmen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 54 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/12-a-4449-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/12-a-4449-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267357","retrieved":"2026-07-09 02:35:53.027737+00:00"}}