{"status":"available","doknr":"OLD267356","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.12A3267.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"12 A 3267/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung der \nSozialhilfe durch den Beklagten sei wegen nicht ausgeräumter Zweifel an der \nHilfsbedürftigkeit des Klägers gerechtfertigt, nicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nBei der Bewilligung der Sozialhilfe geht die Nichtaufklärbarkeit eines \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten des Hilfebedürftigen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - VC 63.64 -, FEVS 13, 201 ff.\n\n7\n\nDies bedeutet, das der Hilfebedürftige darlegen und gegebenenfalls nachweisen \nmuss, dass er in dem Zeitraum, für den die Hilfegewährung begehrt wird, \nhilfebedürftig (gewesen) ist. Die hierzu wiederholte Behauptung des Klägers, seine \nMutter und er hätten \"von 145,00 Euro im Monat zzgl. der Inanspruchnahme eines \nAnteils an dem Dispokredit der Mutter leben können\", ist nicht plausibel. Die \nvorliegenden Kontoauszüge des Girokontos der Mutter des Klägers für den Zeitraum \nvon Mai 2002 bis Januar 2003 weisen - wie auch der Kontoauszug für den Monat \nJanuar 2002 - jeweils einen deutlichen Negativsaldo auf. Daher ist vor dem \nHintergrund, das Rente und Grundsicherung über das Konto liefen, nicht \nnachvollziehbar, wie die Mutter des Klägers außerhalb der angeblich nur zusätzlich \nerfolgten Inanspruchnahme des Dispositionskredits über Barbeträge in einer \nGrößenordnung von monatlich 145 Euro hat verfügen können. Für den noch \nstreitigen Zeitraum (21. Februar bis 26. Oktober 2003) fehlen ohnehin jegliche \nBelege über die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers und seiner \nMutter. \n\n8\n\nDie Behauptung einer zusätzlichen regelmäßigen - gegebenenfalls in der Höhe \nschwankenden - Entnahme aus dem Dispositionskredit als Ergänzung des angeblich \nzur Verfügung stehenden monatlichen Betrags von 145 Euro lässt sich zudem mit \nder Entwicklung des Negativsaldos des Girokontos der Mutter des Klägers nicht in \nEinklang bringen. Bei einer stetigen Entnahme - und einer wie hier im wesentlichen \nstatischen Einnahmesituation - müsste die Ausschöpfung des Dispositionskredits von \nMonat zu Monat zunehmen; demgegenüber schwanken jedoch zum Monatsbeginn \ndie negativen Saldenstände mit Ausnahme der Entwicklung vom Monat Mai 2002 auf \nden Monat Juni 2002 zwischen rd. 1700,00 EUR und rd. 2.000,00 EUR, ohne dass \ninsoweit eine ansteigende Tendenz erkennbar ist (z.B. 2. Mai 2002: 1.268,31 Euro, \n1. Juni 2002: 1.794,38 EUR, 1. Juli 2002: 1.951,43 EUR, 1. August 2002: \n1.854,79 Euro, 1. September 2002: 1.971,59 EUR, 1. Oktober 2002: 1.933,87 Euro, \n4. November 2002: 1.851,02 EUR, 2. Dezember 2002: 1.742,42 EUR, 1. Januar \n2003: 1.971,69 Euro). \n\n9\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass sämtliche \nBarmittel durch Abhebungen von dem Girokonto der Mutter und damit angesichts \ndes Negativsaldos jeweils unter Inanspruchnahme des Dispositionskredits erlangt \nworden sind, ergibt sich für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2002 unter \nBerücksichtigung der Barabhebungen einerseits und der erfolgten Eigenzahlungen \nandererseits eine sehr geringe durchschnittliche Entnahme von insgesamt lediglich \n150 Euro pro Monat im Durchschnitt. Abgesehen davon, dass sich den Darlegungen \ndes Klägers nicht entnehmen lässt, dass der monatliche Betrag, der ihm und seiner \nMutter zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat, auf \ninsgesamt 150 Euro im monatlichen Durchschnitt beschränkt gewesen ist, bleibt in \nErmangelung einer substantiierten Darlegung unklar, wie der Kläger und seine \nMutter, die sich noch im November 2001 als zuckerkrank bezeichnet hat, in dem \nZeitraum von Mai 2002 bis zum Oktober 2003, d.h. innerhalb von rund eineinhalb \nJahren, gerade im Hinblick auf die äußerst geringen Finanzmittel ihren \nLebensunterhalt (wie z.B. Essen, Trinken, Kleidung, Körperpflege, Kontakt zur \nUmwelt, Instandhaltung der Wohnung, Krankenbehandlungskosten etc.) im \nEinzelnen bestritten haben; die pauschale Behauptung, sie hätten in sehr ärmlichen \nVerhältnissen gelebt, reicht angesichts der vom Kläger vorgetragenen geringen Höhe \nder monatlichen Aufwendungen, die nicht nur den Regelsatz, sondern auch den im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren als notwendig angesehenen Betrag von 80 % \ndes Regelsatzes noch deutlich unterschritten, nicht aus. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Das angefochtene Urteil \nist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/12-a-3267-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/12-a-3267-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267356","retrieved":"2026-07-09 02:35:52.954481+00:00"}}