{"status":"available","doknr":"OLD267355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0108.12A3181.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"12 A 3181/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.488 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine \nZuständigkeit des Beklagten ergebe sich nicht aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 \nBSHG, weil der Kläger für den hier in Rede stehenden Leistungszeitraum von März \nbis Juli 2002 nicht habe nachweisen können, dass es wegen des Leidens des \nHilfeempfängers erforderlich gewesen sei, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder \neiner gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung \nzu gewähren, nicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat hierzu die Stellungnahme des Leiters des \nkinderneurologischen Zentrums der S. Kliniken C. , Prof. Dr. T. , und des \nOberarztes des kinderneurologischen Zentrums Dr. N. vom 14. August 2001 sowie \ndie Stellungnahme der Schulärztin im Gesundheitsamt bzw. im schul- und \njugendärztlichen Dienst des Klägers, Frau Dr. J. , vom 25. Februar 2002 \nausgewertet. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich hieraus nicht ergebe, \ndass es wegen des Leidens des Hilfeempfängers notwendig gewesen sei, die Hilfe in \neiner teilstationären Einrichtung zu gewähren. Diese Wertung wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert.\n\n6\n\nDer erneute Hinweis des Klägers auf die \"Stellungnahme des amtsärztlichen \nDienstes\" - gemeint ist wohl die vom Verwaltungsgericht verwertete Stellungnahme \nder Schulärztin Frau Dr. J. vom 25. Februar 2002 - reicht insoweit nicht aus. \nHieraus ergibt sich lediglich, dass Frau Dr. J. der Mutter des Hilfeempfängers \n\"dringend nahegelegt\" hat, der dieser nach eigenem Bekunden drei Wochen zuvor im \nkinderneurologischen Zentrum in C. -U. gegebenen Empfehlung, den \nHilfeempfänger in eine Sonderkindertagesstätte aufzunehmen zu lassen, zu folgen \nund ihn entweder in einem heilpädagogischen oder integrativen Kindergarten zu \ngeben. Dass diese Maßnahme i.S.d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BSHG \nerforderlich gewesen ist, lässt sich der Stellungnahme indes nicht entnehmen, zumal \nFrau Dr. J. ein weiteres Zuwarten von 4 bis 5 Monaten bis zum Sommer des \nJahres 2002 und der sich möglicherweise zu diesem Zeitpunkt eröffnenden \nGelegenheit des Besuchs der integrativen Gruppe des katholischen Kindergartens in \nB. zugestanden hat.\n\n7\n\nZwar hat sie dieses Zuwarten damit verknüpft, dass bis dahin wegen der \nSchwere des Entwicklungsrückstands des Hilfeempfängers \"eine Therapie\" \ndurchgeführt werden müsse. Welche Art der Therapie erforderlich gewesen ist, wird \njedoch nicht näher erläutert. Vielmehr beschränken sich die weiteren Ausführungen \ndarauf, zu bestätigen, dass die auf der Grundlage des Therapieplans der \nHeilpädagogin I. vorgesehene heilpädagogische Behandlung im katholischen \n(Regel-)Kindergarten in X. -C1. der Entwicklungsrehabilitation des \nHilfeempfängers diene. Erkenntnisse, die mit einer zumindest deutlich ins Gewicht \nfallenden Wahrscheinlichkeit für die Annahme sprechen, dass diese Therapie oder \nandere Therapieformen hier als Alternative zu einer Therapie in einer (teil-\n)stationären Einrichtung ausscheiden, lassen sich der schulärztlichen Stellungnahme \nhingegen nicht entnehmen. \n\n8\n\nFehlt es danach aber schon an fachärztlichen Stellungnahmen, die eine durch \ndas Leiden des Hilfeempfängers bedingte Erforderlichkeit der teilstationären Hilfe \nbelegen, kommt es auf die übrigen im Zulassungsantrag angesprochenen \nGesichtspunkte nicht an.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/12-a-3181-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-08/12-a-3181-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267355","retrieved":"2026-07-09 02:35:52.878219+00:00"}}