{"status":"available","doknr":"OLD267376","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0105.6A2147.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-05","aktenzeichen":"6 A 2147/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts wird\ngeändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des\nBescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000\nund ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000\nverpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme\nin das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in\nbeiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von\n110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe\nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis\nzu 25.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 13. Mai 1960 geborene Klägerin begehrt die\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n4\n\nSie bestand im Dezember 1987 die Zweite Staatsprüfung für\ndas Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Sport und\nKunst und wurde zum 1. Februar 2000 als Lehrerin im\nAngestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des\nbeklagten Landes eingestellt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat drei Kinder zur Welt gebracht, die im\nJanuar 1986, im März 1988 und im Februar 1993 geboren\nsind.\n\n6\n\nIn der Zeit zwischen der Zweiten Staatsprüfung und der\nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst stand sie in\nverschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Von August 1988\nbis Dezember 1989 war sie als freie Mitarbeiterin des\nMuseumspädagogischen Dienstes der Stadt B. und im Jahre\n1989 zudem als Dozentin an der Volkshochschule B1. -\nC. tätig. In der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum\n31. Dezember 1990 arbeitete sie im Rahmen einer\nArbeitsbeschaffungsmaßnahme als vollzeitbeschäftigte\nAngestellte bei der Volkshochschule B. . Vom 1. Januar 1991\nbis zum 30. September 1995 war sie im Verein \"Ausbilden-\nFördern-Weiterbilden e.V.\" in F. als Lehrerin\nteilzeitbeschäftigt. Während dieser Zeit befand sie sich vom\n2. April 1993 bis Ende September 1995 im Erziehungsurlaub.\nVon August 1998 bis Ende Januar 2000 war sie als Ersatzkraft\nfür eine im Erziehungsurlaub befindliche Lehrerin in einem\nbefristeten Angestelltenverhältnis tätig.\n\n7\n\nMit einem an die Bezirksregierung N. gerichteten\nSchreiben vom 19. Juni 2000 bat die Klägerin zu prüfen, ob in\nihrem Fall die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe mit Blick auf die während ihrer\nAusbildung geleistete Kinderbetreuung um die erforderliche\nAnzahl von Jahren angehoben werden könne. Die\nBezirksregierung N. wertete dieses Schreiben als Antrag auf\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2000 lehnte sie den Antrag ab und\nführte hierzu aus, dass der Zeitraum, um den die Klägerin die\nHöchstaltersgrenze überschritten habe, größer sei als der\nZeitraum, in dem sie ihre Kinder tatsächlich betreut habe. Als\nKinderbetreuungszeiten könnten nur die Zeiten vom\n18. Dezember 1987 bis zum 31. Juli 1988, vom 1. Oktober 1995\nbis zum 1. Mai 1997 und vom 1. Mai 1998 bis zum 9. August\n1998, mithin also 3 Jahre, 5 Monate und 21 Tage anerkannt\nwerden.\n\n9\n\nUnter dem 14. Juli 2000 machte die Klägerin gegenüber\ndem ablehnenden Bescheid vom 4. Juli 2000 geltend, es seien zu\nihren Gunsten weitere Kinderbetreuungszeiten im Umfang von\netwa drei Jahren und neun Monaten anzurechnen, da es sich bei\nihren früheren Tätigkeiten bei der Stadt B. und bei der\nVolkshochschule B1. -C. in den Jahren 1988 und 1989\njeweils nur um unterhälftige Beschäftigungen gehandelt habe.\nZudem habe sie sich während dieses Zeitraums sogar zeitweise\nim Erziehungsurlaub befunden. Die Bezirksregierung N.\nbetrachtete das Schreiben vom 14. Juli 2000 als Widerspruch\ngegen den Bescheid vom 4. Juli 2000 und wies diesen\nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000\nzurück. Es seien lediglich 2 Jahre, 10 Monate und 24 Tage als\nKinderbetreuungszeiten anzuerkennen, nämlich die Zeiten vom\n18. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1989 und vom 1. Juli\n1994 bis zum 12. Mai 1995. Außerdem sei die Kinderbetreuung\nnicht die entscheidende unmittelbare Ursache für die\nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen, da die Klägerin\nvom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1994 mit der vollen oder\nmindestens hälftigen regelmäßigen Stundenzahl berufstätig\ngewesen sei, was ebenfalls zur Überschreitung der\nHöchstaltersgrenze geführt habe.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 7. November 2000 Klage erhoben und\nvorgetragen, es seien zu ihren Gunsten auch diejenigen Zeiten\nals Kinderbetreuungszeiten anzurechnen, in denen sie eine\nberufliche Tätigkeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\noder mit einer darüber hinausgehenden Stundenzahl ausgeübt\nhabe. Eine Differenzierung danach, ob sie neben der\nKinderbetreuung ganz oder teilweise berufstätig gewesen sei,\nverbiete sich. Eine solche Betrachtungsweise führe zu einer\nunzulässigen Benachteiligung berufstätiger Mütter. Maßgeblich\nfür die Anrechnung von Zeiträumen als Kinderbetreuungszeiten\nmüsse sein, dass sie während dieser Zeiträume ihre Kinder\ntatsächlich in erheblichem Umfang betreut habe. Bei Müttern\nmit drei Kindern sei eine generelle Heraufsetzung der\nHöchstaltersgrenze um sechs Jahre geboten. Wolle man die\nneben einer beruflichen Tätigkeit ausgeübte Kinderbetreuung als\nnicht mehr kausal für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze\nansehen, bedeute dies eine Privilegierung derjenigen Frauen, die\nauf Grund ihrer Einkommenssituation in der Lage seien, sich\nausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen. In aller Regel\nverbleibe die Hauptlast der Haushaltsführung und der\nKinderbetreuung auch dann bei der Mutter, wenn diese daneben\nberufstätig sei. Die Mutterschutzfristen im Zusammenhang mit\nder Geburt ihres dritten Kindes seien bei der Bestimmung der\nindividuellen Höchstaltersgrenze ebenfalls zu berücksichtigen.\nDass sie - die Klägerin - während der Zeiträume, in denen sie\nwegen der Kinderbetreuung gehindert gewesen sei, sich um eine\nLehrerstelle zu bewerben, auf Grund ihrer Examensnote keine\nEinstellungschance gehabt hätte, lasse sich nicht\nnachweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der\nBezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und deren\nWiderspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 zu verpflichten,\nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n13\n\nhilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des\nBescheides der Bezirksregierung N. vom 4. Juli 2000 und\nderen Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2000 zu\nverpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEs hat ergänzend vorgetragen, bei der Bestimmung der\nHöchstaltersgrenze seien im Falle der Klägerin auch die wegen\nder Geburt ihres ersten Kindes erforderlich gewordene\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate\nsowie die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 30. Juni 1994 zu\nberücksichtigen. Mithin ergäbe sich für die Klägerin eine\nHeraufsetzung der Höchstaltersgrenze um 4 Jahre, 6 Monate und\n27 Tage. Weitere Zeiten seien im Zusammenhang mit der\nKinderbetreuung nicht anzuerkennen, da nur solche Zeiten\nberücksichtigungsfähig seien, in denen sich die Klägerin anstelle\nder Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder jedenfalls\nüberwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe. Dabei\nkomme es auf die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines\nTages oder innerhalb einer Woche ebenso wenig an wie auf\nsoziale Gesichtspunkte. Die Zeiten des Mutterschutzes seien\nebenfalls nicht zu berücksichtigen, da sie fiktiv als entgeltliche\nBeschäftigungszeiten anzusehen seien. Was die Verlängerung\ndes Vorbereitungsdienstes sowie die Zeit der Kinderbetreuung\nvom 15. Dezember 1987 bis zum 31. Dezember 1989 angehe,\nseien die damit verbundenen Verzögerungen für die verspätete\nEinstellung der Klägerin in den Schuldienst nicht unmittelbar\nkausal gewesen. Der Ursachenzusammenhang sei durch ihre\nspäteren Berufstätigkeiten mit halber oder voller Stundenzahl\nunterbrochen worden.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom\n9. März 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen\nausgeführt, einer Übernahme der Klägerin in das\nBeamtenverhältnis auf Probe stehe die in den §§ 6 Abs. 1 Satz 1,\n52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze entgegen,\ndie die Klägerin bereits im Mai 1995 überschritten habe. Eine\nAusnahme von dieser Höchstaltersgrenze im Hinblick auf die\nGeburt und die Betreuung ihrer drei Kinder könne die Klägerin\nnicht beanspruchen. Die insoweit einschlägige\nAusnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW setze\nvoraus, dass zwischen der Geburt beziehungsweise der\nBetreuung eines Kindes und der Überschreitung der\nHöchstaltersgrenze ein Kausalzusammenhang in der Weise\nbestehe, dass die Geburt beziehungsweise die Kinderbetreuung\ndie unmittelbare Ursache für die verzögerte Einstellung sei. Im\nFalle der Klägerin sei der erforderliche Kausalzusammenhang\njedenfalls hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1990 liegenden\nKinderbetreuungszeiten zu verneinen. Dadurch, dass die\nKlägerin in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum Beginn der\nMutterschutzfrist Ende Dezember 1992 zunächst vollzeitig und\nspäter mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei, seien von\nihr zu vertretende Umstände hinzugekommen, die unabhänigig\nvon der Kinderbetreuung ebenfalls zur Überschreitung der\nHöchstaltersgrenze geführt hätten. Angesichts des zeitlichen\nUmfangs der Berufstätigkeit sei davon auszugehen, dass die\nKlägerin in dieser Zeit nicht durch das Erfordernis der\nKinderbetreuung an der Einstellung in den öffentlichen\nSchuldienst gehindert gewesen sei. Mithin sei eine unmittelbar\nauf die Kinderbetreuung zurückzuführende\nEinstellungsverzögerung nicht im erforderlichen Umfang\ngegeben.\n\n18\n\nMit der vom Senat mit Beschluss vom 7. April 2006\nzugelassenen und von ihr nach Verlängerung der\nBegründungsfrist am 26. Mai 2006 begründeten Berufung trägt\ndie Klägerin vor, dass sie bei Anrechnung der mit der Geburt\nihres dritten Kindes im Zusammenhang stehenden\nMutterschutzfristen in der Summe über hinreichend\nberücksichtigungsfähige Kinderbetreuungszeiten verfüge, um\ndie Überschreitung der Höchstaltersgrenze auszugleichen. Dass\nwährend der besagten Mutterschutzfristen ein Arbeitsverhältnis\nmit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit\nfortbestanden habe, stehe der Anrechnung im Rahmen des § 6\nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass\nsie - die Klägerin - während der Mutterschutzfristen keiner\nanderweitigen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können und\nsomit - wie auch im Erziehungsurlaub - nicht durch eine\nberufliche Beschäftigung an der Kinderbetreuung gehindert\ngewesen sei. Die Tätigkeiten bei der Volkshochschule B.\nvon Januar bis Dezember 1990 und nachfolgend bei dem Verein\n\"Ausbilden-Fördern-Weiterbilden e.V.\" in der Zeit von Januar\n1991 bis Dezember 1992 hätten keine Unterbrechung des\nUrsachenzusammenhanges zwischen Kinderbetreuung und\nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze bewirkt. Es sei davon\nauszugehen, dass sie - die Klägerin - in diesem Zeitraum im\nFalle einer Bewerbung keine realistische Einstellungschance\ngehabt hätte. Dies werde schon dadurch belegt, dass sie sich\nmangels anderer Möglichkeiten gezwungen gesehen habe, an\neiner Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilzunehmen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den\nerstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.\n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEs verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt\nzusammenfassend vor, dass die Anwendung der\nAusnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nur in\nBetracht komme, wenn die Berufsaufnahme gerade zu Gunsten\nder Kinderbetreuung hinausgeschoben worden sei. Davon könne\nhier nicht mehr ausgegangen werden, da die Klägerin im\nfraglichen Zeitraum mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen\nArbeitszeit erwerbstätig gewesen sei. Sie gehöre ungeachtet der\nMotivation für diese Erwerbstätigkeit und ungeachtet der\nEinteilung von Arbeitszeit und Kinderbetreuung nicht mehr zu\ndem durch die oben genannte Vorschrift begünstigten\nPersonenkreis.\n\n24\n\nAuf Anfrage des Senats hat das beklagte Land mitgeteilt,\ndass nicht festgestellt werden könne, ob in Nordrhein-Westfalen\nin der Zeit von Mitte 1987 bis Mai 1995 für die\nFächerkombination der Klägerin jeweils zum Schuljahresanfang\noder zur Schuljahresmitte Einstellungsbedarf bestanden habe\nund ob die Klägerin, hätte sie sich beworben, nach den\ndamaligen Einstellungskriterien zum Zuge gekommen wäre. Die\nentsprechenden Bewerbungsunterlagen seien mit Blick auf die\nvom Innenministerium vorgegebene Aufbewahrungsfrist von\nfünf Jahren vernichtet worden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes\n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß\n§ 130a VwGO durch Beschluss. Er hält die Berufung\neinstimmig für teilweise begründet und eine mündliche\nVerhandlung nicht für erforderlich.\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor\nersichtlichen Umfang begründet.\n\n29\n\nHinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die\nVerpflichtung des beklagten Landes begehrt, sie in das\nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage\nkeinen Erfolg. Insoweit ist die Sache nicht spruchreif. Die\nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im\npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem\ngegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen,\ndass das beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend\nausüben kann, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe\nzu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden\nEntscheidungsspielraums ist neben anderen Erfordernissen\nbeispielsweise auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers\nvon Bedeutung. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin, die\nzu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat\nzunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen.\nDiese Beurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt zu\nüberprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem\nGrunde ausscheiden.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung\ndes beklagten Landes zur Neubescheidung ihres Antrags auf\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, ist die\nKlage begründet.\n\n31\n\nDie Klägerin hat Anspruch darauf, dass das beklagte Land\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf\nProbe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut\nentscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung N.\nvom 4. Juli 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom\n9. Oktober 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in\nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n32\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf\nals Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das\nBeamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen\nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat\nsich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines\nKindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes\nunter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang\nder Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern\nhöchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1\nSatz 3 LVO NRW).\n\n33\n\nIm Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen\nSchuldienst war die Klägerin nicht zu alt für eine Einstellung in\ndas Beamtenverhältnis auf Probe. Ihre Einstellung in den\nSchuldienst hatte sich wegen der Geburt und der Betreuung\ndreier Kinder verzögert, sodass in ihrem Fall die\nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO\nNRW um bis zu sechs Jahre überschritten werden durfte. Auf\ndie Gesamtdauer der Zeiten, in denen die Klägerin tatsächlich\nihre Kinder betreut hat, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich\nfür die individuell zulässige Überschreitung der\nHöchstaltersgrenze ist nämlich nicht der Umfang der\nKinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die\nKinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung.\n\n34\n\nHat ein Laufbahnbewerber wegen der Geburt oder der\ntatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder vor der\nVollendung des 35. Lebensjahres eine oder mehrere Chancen\nzur Einstellung in das Beamtenverhältnis verpasst, erhöht sich\ndie für ihn individuell zu berechnende Höchstaltersgrenze im\nUmfang der Verzögerung der Einstellung um bis zu drei\nbeziehungsweise um bis zu sechs Jahre, ohne dass die\nGesamtdauer der Kinderbetreuung von Bedeutung ist.\n\n35\n\nSollte sich ihm allerdings, nachdem er wegen der Geburt\noder der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder\neine oder mehrere Chancen zur Einstellung in den Schuldienst\nverpasst hatte, vor der Vollendung des 35. Lebensjahres eine\nweitere Einstellungschance geboten haben, die er aus anderen\nals den in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW genannten Gründen\nnicht wahrgenommen hat, fehlt es an dem erforderlichen\nUrsachenzusammenhang zwischen der Geburt beziehungsweise\nder Kinderbetreuung und der verzögerten Einstellung in den\nSchuldienst. Eine Ausdehnung der Höchstaltersgrenze nach § 6\nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW kann er in einem solchen Fall nicht\nbeanspruchen.\n\n36\n\nDie Klägerin hat drei Kinder geboren und tatsächlich betreut\nund damit unstreitig Verzögerungen ihrer Berufsausbildung und\nBerufsaufnahme zu Gunsten der Kinderbetreuung in Kauf\ngenommen. Diese Verzögerungen begannen bereits mit der\ndurch die Geburt ihres ersten Kindes im Januar 1986 bedingten\nVerlängerung ihres Vorbereitungsdienstes um sechs Monate und\nsetzten sich fort mit der Betreuung des Kindes nach Ablegung\nder Zweiten Staatsprüfung im Dezember 1987 und der Geburt\ndes zweiten Kindes im März 1988. Die Zeit des Mutterschutzes\nim Zusammenhang mit der Geburt des dritten Kindes im\nFebruar 1993 und der sich daran anschließende\nErziehungsurlaub, in den die Vollendung ihres 35. Lebensjahres\nam 13. Mai 1995 fiel, haben ebenfalls - jedenfalls soweit die\nKlägerin während dieser Zeiten nicht mit mehr als der Hälfte der\nregelmäßigen Arbeitszeit anderweitig erwerbstätig gearbeitet\nhat - ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Sinne\ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW verzögert. Ausgehend davon\nkommt es darauf an, ob sie bei regulärem Verlauf des\nVorbereitungsdienstes unmittelbar im Anschluss daran - das\nheißt zum Schuljahr 1987/88 - oder zu einem anderen während\nder Kinderbetreuung liegenden Zeitpunkt eine\nEinstellungschance gehabt hätte und sie mögliche weitere\nEinstellungschancen bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres\nnicht aus anderen als den in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW\ngenannten Gründen ungenutzt hat verstreichen lassen.\n\n37\n\nOb die geburtsbedingte Verlängerung des\nVorbereitungsdienstes für die unterbliebene Einstellung der\nKlägerin in den öffentlichen Schuldienst zum Schuljahr 1987/88\noder die Betreuung ihrer Kinder für die zu einem späteren\nZeitpunkt unterbliebene Einstellung ursächlich waren, lässt sich\nnicht feststellen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die\nKlägerin wegen Verfehlung der Einstellungskriterien ohnehin\nnicht zum Zuge gekommen wäre. Das beklagte Land hat\nmitgeteilt, dass nicht festgestellt werden könne, ob in\nNordrhein-Westfalen in der Zeit von Mitte 1987 bis Mai 1995\nfür die Fächerkombination der Klägerin jeweils zum\nSchuljahresanfang oder zur Schuljahresmitte Einstellungsbedarf\nbestanden habe und ob die Klägerin, hätte sie sich beworben,\nnach den damaligen Einstellungskriterien zum Zuge gekommen\nwäre. Die entsprechenden Bewerbungsunterlagen seien mit\nBlick auf die vom Innenministerium vorgegebene\nAufbewahrungsfrist von fünf Jahren vernichtet worden. Die\nNichtaufklärbarkeit der Einstellungschancen der Klägerin zum\nSchuljahr 1987/88 wirkt sich zu deren Gunsten aus. Hat der\nDienstherr die Unterlagen über seine damaligen\nAuswahlentscheidungen vernichtet, trägt er die materielle\nBeweislast dafür, dass der Einstellungsbewerber ungeachtet der\nKinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt\nworden wäre.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -,\nZBR 2001, 32.\n\n39\n\nDieselbe Beweislastverteilung gilt hinsichtlich der aus den\ngenannten Gründen ebenfalls nicht aufklärbaren Frage, ob sich\nder Klägerin vor der Vollendung ihres 35. Lebensjahres weitere\nEinstellungschancen geboten haben, die sie unabhängig von der\nKinderbetreuung nicht wahrgenommen hat. Infolge dieser\nBeweislastverteilung ist davon auszugehen, dass die Klägerin\nwegen der Geburt oder der Betreuung ihrer Kinder gehindert\ngewesen ist, eine Einstellungschance vor Erreichen der\nregulären Altersgrenze zu nutzen und dass sich ihr bis zur\nVollendung ihres 35. Lebensjahres keine weiteren\nEinstellungschancen geboten haben, die sie aus sonstigen - nicht\nprivilegierten - Gründen hat verstreichen lassen.\n\n40\n\nDer Umstand, dass die Klägerin in der Zeit zwischen der\nZweiten Staatsprüfung und der Vollendung ihres\n35. Lebensjahres zeitweise voll oder mit mehr als der Hälfte der\nregelmäßigen Arbeitszeit erwerbstätig war und sich während\ndieser Zeiträume nicht mehr überwiegend der Kinderbetreuung\ngewidmet hat, ist für sich betrachtet bedeutungslos. Diese\nanderweitige Erwerbstätigkeit wäre für das Klagebegehren nur\ndann schädlich, wenn sich der Klägerin während der\nErwerbstätigkeit eine Chance zur Einstellung in den öffentlichen\nSchuldienst geboten hätte und sie diese ausgeschlagen hätte, um\ndie Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Es ist - wie oben ausgeführt -\nnicht anzunehmen, dass eine solche Einstellungschance\ninnerhalb der fraglichen Zeiträume bestanden hat.\n\n41\n\nDass die Klägerin inzwischen 47 Jahre alt ist und die\nHöchstaltersgrenze um mehr als sechs Jahre überschritten hat,\nsteht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag\nder obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung\nder Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer\nsolchen Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen,\ndass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen\nSchuldienst des beklagten Landes zum 1. Februar 2000 - damals\nwar sie noch keine 41 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf\nProbe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund\nvon rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben\nist.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167\nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht\ngegeben sind.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 14 Abs. 1 Satz 1,\n13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b GKG in der bis zum 30. Juni 2004\ngeltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1\nKostRMoG).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-05/6-a-2147-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-05/6-a-2147-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267376","retrieved":"2026-07-09 02:35:54.805219+00:00"}}