{"status":"available","doknr":"OLD267395","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0104.7B2466.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-04","aktenzeichen":"7 B 2466/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom \nAntragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Juli 2006 nur in \nBetracht kommt, wenn das Interesse des Antragstellers daran, ein Gebrauchmachen \nvon der erteilten Baugenehmigung einstweilen zu verhindern, das öffentliche \nInteresse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der \nBaugenehmigung überwiegt. Dies wäre der Fall, wenn durch die Schaffung \nvollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich \nerschwert werden würde oder bei Ausnutzung der Baugenehmigung auch die \nDuldung des vorübergehenden Zustands für den Antragsteller als Nachbarn \nunzumutbar wäre. Gemessen hieran gibt das Beschwerdevorbringen nichts dafür \nher, entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers anzuordnen.\n\n5\n\nBei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass \nder Widerspruch des Antragstellers und eine ggf. nachfolgende Klage gegen die \nangefochtene Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben werden.\n\n6\n\nAus einer von der Beschwerde - erneut - betonten offensichtlichen Unwirksamkeit \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 59441/02 \"Östlich J.---straße in L. -\nX. \" der Stadt L. , der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegt, \nließen sich eventuelle nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers - und nur auf \neine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Nachbarn kommt es für den Erfolg \neines baurechtlichen Nachbarwiderspruchs bzw. einer Nachbarklage an - nicht \nherleiten. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Ebenso wenig \nkommt es darauf an, ob das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben - bei \nunterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans - gegen die im Bebauungsplan \ngetroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung verstößt. Einen \nGebietsgewährleistungsanspruch des Inhalts, dass der außerhalb eines \nfestgesetzten Baugebiets - hier: \"Baugebiet für einen Gartenbaubetrieb \n(Handelsgärtnerei)\" - ansässige Nachbar einen unabhängig von konkreten \nBeeinträchtigungen bestehenden Anspruch auf Wahrung eben dieser Festsetzung \nhat, gibt es nicht. Der in der Rechtsprechung anerkannte sog. \nGebietsgewährleistungsanspruch\n\n7\n\n- vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \nBRS 55 Nr. 110 -\n\n8\n\ngreift nur innerhalb eben des festgesetzten Gebiets, so dass hier dahinstehen \nkann, ob die Grundsätze zum Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt auf die \nhier vorliegende Fallkonstellation übertragbar sind, bei der in einem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB ein spezielles, von den \nGebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO abweichendes Baugebiet festgesetzt ist.\n\n9\n\nIn Betracht kommen hier nachbarliche Abwehrrechte ersichtlich nur insoweit, als \nsich das strittige Vorhaben dem Antragsteller gegenüber unter dem in der \nBeschwerde erneut angesprochenen Aspekt der Lärmimmissionen als unzumutbar \nund damit rücksichtslos erweist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus \ndem Beschwerdevorbringen nicht.\n\n10\n\nZutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass Maßstab für die \nZulässigkeit eines gewerblichen Vorhabens unter Lärmgesichtspunkten die TA Lärm \nist. Dass das strittige Vorhaben dem Antragsteller gegenüber die Anforderungen der \nTA Lärm nicht wahrt, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. \nNäher in den Blick zu nehmen sind insoweit allenfalls die dem Betrieb \nzuzurechnenden Verkehrsgeräusche, die sowohl von den Fahrzeugen der Kunden \ndes Betriebs als auch den betrieblichen Anlieferungen namentlich mit Lastkraftwagen \nausgehen. Insoweit gibt Nr. 7.4 der TA Lärm vor, dass Fahrzeuggeräusche auf dem \nBetriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem \nBetrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und \nzusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen zu erfassen \nund zu beurteilen sind. Dafür, dass nennenswerte anderweitige betriebsbedingte \nLärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers einwirken, ist auch nicht \nansatzweise etwas dargetan oder sonst ersichtlich.\n\n11\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, in welcher Größenordnung mit betriebsbedingten \nFahrzeuggeräuschen in diesem Sinne am Grundstück des Antragstellers zu rechnen \nist, sind allerdings von der Beschwerde nicht dargetan. Sie ergeben sich auch sonst \nnicht aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über das \nBaugenehmigungsverfahren. Eine gutachterliche Ermittlung der \nSchallleistungspegel, die von der Nutzung des für den Betrieb der Beigeladenen \ngenehmigten Parkplatzes mit insgesamt 54 Stellplätzen und der unmittelbar nördlich \ndieser Stellplatzanlage genehmigten Anlieferung ausgehen, ist nicht erfolgt. Auch \nlässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, welcher \nSchutzmaßstab dem Grundstück des Antragstellers zukommt, wobei nach Aktenlage \nwohl der eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets näher in Betracht zu ziehen \nsein dürfte. Andererseits spricht aber auch nichts dafür, dass bei den hier gegebenen \nAbständen am Wohngrundstück des Antragstellers solche dem Betrieb der \nBeigeladenen zuzurechnenden Lärmimmissionen zu erwarten sind, die nach der \nTA Lärm unzumutbar sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.\n\n12\n\nDa für das Vorhaben der Beigeladenen kein Nachtbetrieb genehmigt ist, kommt \nes nur auf die Tagwerte an. Diese betragen bei dem Schutzmaßstab eines reinen \nWohngebiets als über den Tag gemittelte Beurteilungspegel 50 dB (A) und bei dem \neines allgemeinen Wohngebiets 55 dB(A). Dass solche Werte an dem Grundstück \ndes Antragstellers überschritten werden, das rd. 70 m von der Anlieferung und der \n- vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen - noch dahinter liegenden \nStellplatzanlage entfernt ist, liegt jedenfalls nicht nahe. Hierfür sprechen \ninsbesondere die Aussagen der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt \nherausgegeben Parkplatzlärmstudie (5. Auflage 2006), die allgemein als fachlich \ngeeignet zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen \nanerkannt ist.\n\n13\n\nVgl. etwa zur 4. Auflage 2003 der Parkplatzlärmstudie: OVG NRW, Beschluss \nvom 30. August 2006 - 7 B 1223/06 -, JURIS-Dokumentation und Urteil vom \n28. November 2005 - 10 D 76/03.NE -, JURIS-Dokumentaion sowie auch Nr. 7.1 der \nDIN 18005-1 \"Schallschutz im Städtebau\" Ausgabe Juli 2002.\n\n14\n\nNach den Darstellungen in Tabelle 36 dieser Studie wurden die von einem \nEinkaufsmarkt mit 44 Stellplätzen ausgehenden Immissionen an Immissionspunkten \nin 5 bzw. 8 m Entfernung von der Stellplatzanlage mit Werten um 60 dB (A) ermittelt. \nIm vorliegenden Fall mag der Wert des Beurteilungspegels in einem vergleichbaren \nAbstand angesichts der etwas höheren Stellplatzzahl und einiger zusätzlich zu \nberücksichtigender Lkw-Anlieferungen um einige dB (A) höher liegen. Hinsichtlich der \nam Grundstück des Antragstellers zu erwartenden Immissionen ist jedoch weiter \ndavon auszugehen, dass nach den in Nr. 4.1.1 der DIN 18005 dargelegten \nallgemeinen Erkenntnissen über die Schallausbreitung bei Punktschallquellen - als \neine solche dürfte die hier in Rede stehende Stellplatzanlage nach den in Nr. 4.1.1 \nder DIN 18005 dargelegten Kriterien noch gewertet werden können - bis etwa 200 m \nAbstand die Pegelabnahme etwa 6 dB (A) je Abstandsverdoppelung beträgt. \nAngesichts dessen liegt hier eher fern, dass die am Grundstück des Antragstellers zu \nerwartenden Immissionen am Tag einen Beurteilungspegel von mehr als 55 oder \nauch nur 50 dB (A) betragen werden.\n\n15\n\nHinsichtlich der vom Verwaltungsgericht und im Anschluss daran auch von der \nBeschwerde in den Vordergrund der Betrachtung gestellten auf das Grundstück des \nAntragstellers einwirkenden Fahrgeräusche auf den Straßen, namentlich der J.---\nstraße , scheidet eine Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Beigeladenen \nbewirkten Veränderungen aus. Auch insoweit ist Nr. 7.4 der TA Lärm maßgeblich. \nHiernach sind Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen \nVerkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück nur \nunter bestimmten Voraussetzungen beachtlich mit der Folge, dass Maßnahmen \norganisatorischer Art zur Minderung im Rahmen des Möglichen zu treffen sind. Diese \nkumulativ erforderlichen Voraussetzungen sind, dass\n\n16\n\n- sie [d.h. die Geräusche des auf An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen \nVerkehrsflächen] den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die \nNacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen,\n\n17\n\n- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und\n\n18\n\n- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) \nerstmals oder weitergehend überschritten werden.\n\n19\n\nHier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich einer zu erwartenden \nErhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A). Eine solche Erhöhung \nsetzt - wenn sonst keine Veränderungen am Verkehrsweg selbst etwa durch \nAchsverschiebungen oder die Neuanlage signalgesteuerter Knotenpunkte \nvorgenommen werden - voraus, dass die Schallenergie, mithin das \nVerkehrsaufkommen, verdoppelt wird.\n\n20\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. \n290.\n\n21\n\nVon einer solchen Verdoppelung des Verkehrsaufkommens, d.h. einer Erhöhung \ndes Verkehrsaufkommens auf der J.---straße um weitere 4.000 Pkw am Tag, kann \nhier keine Rede sein. Angesichts dessen kommt es auf die weiteren \nVoraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht an.\n\n22\n\nEbenso wenig ist überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Betriebsgeschehen \nausgehenden Lärmimmissionen am Grundstück des Antragstellers die im \nBeschwerdevorbringen mit dem Hinweis auf \"kurzzeitige Geräuschspitzen\" \nangesprochene Zumutbarkeitsschwelle für Spitzenpegel überschreiten werden. \nInsoweit dürfen nach Nr. 6.1 der TA Lärm kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag den \nImmissionsrichtwert nicht um mehr als 30 dB (A) überschreiten, mithin in einem \nallgemeinen Wohngebieten nicht über 85 dB (A) und in einem reinen Wohngebiet \nnicht über 80 dB (A) liegen. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass - \njedenfalls bei Fahrzeugen, die nicht in jeder Hinsicht dem neuesten Stand der \nTechnik entsprechen - das Entspannungsgeräusch einer Lkw-Bremse mit \nSpitzenpegeln bis zu 110 dB (A) anzusetzen ist.\n\n23\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n24\n\nAuch insoweit ist die erhebliche Abnahme des Pegels an dem auch von der \nAnlieferung noch rd. 70 m entfernten Grundstück des Antragstellers zu \nberücksichtigen. Hierfür lässt sich dem Bild 1 der DIN 18005 eine Minderung um \netwa 45 dB (A) entnehmen, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass selbst solche \nSpitzenpegel am Grundstück des Antragstellers nach der TA Lärm lediglich noch \nzumutbare Werte von weit unter 80 dB (A) erreichen. Ergänzend bleibt anzumerken, \ndass - sollte sich bei exakter Berechnung eine Überschreitung des noch zumutbaren \nSpitzenpegelwerts ergeben - im laufenden Widerspruchs- und ggf. anschließenden \nKlageverfahren durchaus noch Korrekturen der Baugenehmigung möglich \nerscheinen, etwa durch Anordnung einer nach Norden, auch zum Grundstück des \nAntragstellers hin ausgerichteten (teilweisen) Abschirmung der Lkw-Anlieferung.\n\n25\n\nLässt sich nach alledem nicht feststellen, dass der Widerspruch des \nAntragstellers gegen die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg \nhaben wird, geht die unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragsstellers aus. Ihm sind die Auswirkungen \neines eventuellen Betriebs des Vorhabens der Beigeladenen bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.\n\n26\n\nMaßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass das Grundstück des \nAntragstellers bereits derzeit namentlich durch die Verkehrsbelastung auf der J.---\nstraße lärmmäßig vorbelastet ist, die nach der aus dem vorliegenden Kartenmaterial \nablesbaren aktuellen Bebauungssituation jedenfalls von Süden her weitgehend \nunmittelbar auf das Grundstück einwirkt. Diese Verkehrsbelastung liegt nach den \nvorliegenden Erkenntnissen in Bereichen von etwa 4.000 Pkw pro Tag. Zwar wird \nsich diese Verkehrsbelastung bei der Inbetriebnahme des Vorhabens der \nBeigeladenen in gewissem Umfang erhöhen. Ob diese Erhöhung in der Tat die nach \nder verkehrsfachlichen Begutachtung I. (Bl. 2.37 ff der Beiakte Heft 3), die der \nBaugenehmigung zugrunde liegt, nur zu erwartende Größenordnung von bis zu 125 \nPkw-Einheiten in 24 Stunden (Bl. 19 der Begutachtung I. ) haben wird, kann \nletztlich dahinstehen. Unrealistisch ist jedenfalls die Annahme des Antragstellers \n(S. 4 der Antragsschrift vom 10. Oktober 2006), dass betriebsbedingt \"mindestens \n1.000 Pkw pro Tag\" zusätzlich auf der J.---straße zu erwarten sind, denn es liegt \nfern, dass alle rd. 50 Stellplätze des Vorhabens über 10 Stunden am Tag jede halbe \nStunde neu belegt werden. Hinzu kommt, dass die den Betrieb der Beigeladenen \naufsuchenden Kunden ersichtlich nicht ausschließlich über die J.---straße von \nNorden anfahren und nach Norden wieder abfahren werden, sondern dass ein \nerheblicher Teil den vom Betrieb nach Süden führenden Abschnitt der J.---straße \nund die Überführung über die Bundesautobahn A 1 im Zuge der K.--------straße \nnutzen werden. Damit ist allenfalls eine solche auf das Grundstück des Antragstellers \neinwirkende Zusatzbelastung der J.---straße zu erwarten, die nur einen Bruchteil des \nvorhandenen Verkehrsaufkommens beträgt. Diese Vorbelastung ist zudem - vom \nGrundstück des Antragstellers aus gesehen - dem eigentlichen, nach den \nvorstehenden Ausführungen gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm dem Betrieb nur \nzuzurechnenden Lärmgeschehen gleichsam vorgelagert. Eine nach alledem nur \ngeringfügige Zusatzbelastung des Verkehrsaufkommens, dessen auf das Grundstück \ndes Antragsstellers einwirkende Immissionen deutlich über den zu erwartenden \nbetriebsbedingten Immissionen liegen, ist dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten, denn mit gewissen \nVeränderungen des Verkehrsaufkommens auf den an sein Grundstück \nangrenzenden bzw. in dessen Nähe verlaufenden öffentlichen Straßen muss der \nAntragsteller jederzeit rechnen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-04/7-b-2466-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-04/7-b-2466-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267395","retrieved":"2026-07-09 02:35:57.507817+00:00"}}