{"status":"available","doknr":"OLD267415","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0102.20A424.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-02","aktenzeichen":"20 A 424/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht \nabschließend befunden ist.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI\n\n3\n\nDer 1978 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der \nVolks- und Religionsgemeinschaft der Hindus an. Nach der Einreise in das \nBundesgebiet beantragte er im Oktober 1997 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung gab er an, angesichts der ständigen \nAuseinandersetzungen zwischen den Mujahedin und den Taliban, vor allem aber \nwegen des Drucks und der Benachteiligungen, die ihn wegen der Zugehörigkeit zu \nden Hindus von beiden Seiten getroffen hätten, habe er für sich in Afghanistan weder \neine Ausbildungs- noch eine Berufsmöglichkeit gesehen; er habe in ständiger Angst \nvor Übergriffen gelebt. Der Kläger ist nunmehr mit einer afghanischen Landsmännin, \nder Klägerin des Verfahrens 20 A 665/05.A (= 5a K 4295/03.A Gelsenkirchen) \nverheiratet, mit der er eine Tochter hat, die Klägerin des Verfahrens 20 A 667/05.A (= \n5a K 4377/03.A Gelsenkirchen).\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte das \nBegehren mit Bescheid vom 5. Mai 1998 ab. Auf die daraufhin erhobene Klage hat \ndas Verwaltungsgericht unter Abweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet \nfestzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse hinsichtlich Afghanistan \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, weil bei einer Rückkehr keine aufnahme- \nund hilfsbereiten Freunde oder Verwandte zur Verfügung stünden und deshalb eine \nextreme Gefahrenlage drohe. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen worden, \nweil es in Afghanistan an einer Staatsmacht oder staatsähnlichen Hoheitsmacht \nfehle.\n\n5\n\nDer Senat hat auf den entsprechenden Antrag der Beklagten hin die Berufung \nzugelassen, zu der diese vorträgt, die Gefahren, die das Verwaltungsgericht für den \nKläger festgestellt habe, seien solche allgemeiner Art und nicht so zugespitzt, dass \nentgegen der gesetzlichen Grundentscheidung Schutz im Einzelfall gewährt werden \nkönne. \n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nDie Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlusswege \nsowie auf vorliegendes und gegebenenfalls auszuwertendes Erkenntnismaterial und \nden Stand der Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden und hatten \nGelegenheit zur Äußerung. Die Klägerseite ist zudem unter Fristsetzung gemäß § \n87b VwGO zu eventuellem weiteren, abschließenden Vorbringen zum verbliebenen \nKlagebegehren aufgefordert worden.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden sowie der \neingangs genannten weiteren Verfahren, die in das Verfahren eingeführten \nAuskünfte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.\n\n12\n\nII\n\n13\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss. Denn er hält die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet \nund eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. \n\n14\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; die Klage ist auch \nhinsichtlich des allein noch anhängigen Begehrens festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG - diese Vorschrift ist am 1. Januar 2005 \nan die Stelle von § 53 Abs. 6 AuslG getreten, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der \nFassung des Art. 3 Nr. 20 sowie Art 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. \nJuli 2004 (BGBl. I 1950) - vorliegen, unbegründet. \n\n15\n\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll gewährt werden, \nwenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf \nwelchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes \neine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter \nbesteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\n\n16\n\nSo zu den gleichlautenden Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: \nBVerwG, Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; zur Übertragbarkeit auf das neue \nRecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -.\n\n17\n\nAllerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - auch insoweit der Normstruktur \ndes § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend - nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte \nGefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ngrundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und \nindividualisierbar zu treffen droht; denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 2 der \nVorschrift eine \"Sperrwirkung\" dahin, dass über die Gewährung von \nAbschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden \nsoll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer \nallgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im \nZielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \n\"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde\". \n\n18\n\nVgl. (wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG) BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - \n9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, sowie vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. - und \nzur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes im Wege der \nNormauslegung BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und \n82/92 -, NVwZ 1995, 781.\n\n19\n\nDie extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen \nWahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines \nsofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - \nUnmittelbarkeit eines Schadenseintritts.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1, und \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668.\n\n21\n\nSie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor \nAbschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen \nErlass vermittelt wird.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, und - die \nRechtsprechung zur extremen Gefahrenlage zusammenfassend - vom 10. Oktober \n2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462.\n\n23\n\nOb diese Ausnahme vorliegend greift, ist fraglich. Zwar kann die im Beschluss \nder Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 vorgesehene Abfolge von \nAbschiebungen bestimmter Personengruppen nicht mehr als die Erwartung tragen, \nnoch eine gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu können, und bietet so keine \n(vorübergehende) Sicherheit, die der Feststellung eines Abschiebungshindernisses \ngemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gleichkommt. Der \"Bleiberechtsbeschluss\" der \nInnenministerkonferenz vom 17. November 2006 und der darauf bezogene Erlass \ndes nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 11. Dezember 2006 dürften \nzumindest in der Voraussetzung der Aufenthaltszeit für den Kläger in Betracht \nkommen und könnten ihn möglicherweise nach Ziffer 2.1 in relevanter Weise \nbegünstigen. Andere in diesem Zusammenhang in Betracht kommende eindeutige \nEntscheidungen sind dem Gericht nicht bekannt und sind auch von der Beklagten \nnicht aufgezeigt worden. Das Gericht sieht keinen Anlass, der Frage eines \nanderweitigen hinreichenden Bleiberechts abschließend nachzugehen. Denn bei \nVorliegen dieser Voraussetzung wäre die Klage ebenso erfolglos wie bei der \nAnnahme einer Möglichkeit der erweiternden Anwendung des § 60 Abs. 7 AuslG, \nund dem Kläger kann durch die Entscheidung kein Nachteil erwachsen.\n\n24\n\nDass die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum subsidiären Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 \nAuslG, § 60 Abs. 7 AufenthG mit internationalen und gemeinschaftsrechtlichen \nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Einklang steht, wird \nverschiedentlich bezweifelt. Das erkennende Gericht sieht bei sachgerechter \nHandhabung des Prognoseelements in der Beurteilung des maßgeblichen \nGefährdungsaspekts sowie der Gewichtung des Schutzgutes keinen Widerspruch zur \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -\n\n25\n\nvgl. insofern zusammenfassend Marx, Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz, \nin InfAuslR 2000, 313, 316 m.w.N. -\n\n26\n\nund auch keinen prinzipiellen Mangel in der vom UNHCR in seinen Anregungen \nzur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes (UNHCR-Vertretung Deutschland vom \n23. Dezember 2004) angesprochenen Art einer Schutzlücke. Die sog. \nQualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - beansprucht \nnach Ablauf der Umsetzungsfrist nunmehr zwar Beachtung, führt aber auch nicht zur \nZuerkennung des begehrten Schutzes. Dazu bedarf es aus Anlass des vorliegenden \nVerfahrens nicht der abschließenden Klärung, ob und in welchen Konstellationen die \nHandhabung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriteriums der \nextremen Gefahr tatsächlich dazu führen kann, dass einem Schutzsuchenden \nentgegen Art. 18 der Richtlinie der subsidiäre Schutzstatus vorenthalten bliebe. \nDabei gilt es zu beachten, dass Art. 15 der Richtlinie insbesondere in Buchst. c) \nhinsichtlich der Anknüpfungspunkte für relevante Gefahren hinter § 60 Abs. 7 \nAufenthG zurückbleibt und damit jedenfalls in Bezug auf die nicht erfassten \nBedrohungen gegen die in der innerstaatlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung \nherausgestellten Maßstäbe allein mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie nichts zu \nerinnern sein kann. Angesichts dessen sowie der hier konkret zu betrachtenden \nVerhältnisses ist zumindest für das vorliegende Verfahren eine Modifikation des der \nEntscheidung tragend zugrunde zu legenden rechtlichen Ausgangspunktes nicht \nangezeigt.\n\n27\n\nEine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unmittelbar \ngenügende individuelle, also gerade in den klägerischen persönlichen Eigenschaften \nund Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht bezogen auf \ndie Verhältnisse in Kabul nicht. Diese sind maßgeblich in den Blick zu nehmen, weil \nKabul der Bereich ist, der im Fall einer Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu \nerreichen ist. \n\n28\n\nDie als fluchtauslösend geschilderten und für den Fall einer Rückkehr nach \nAfghanistan so oder ähnlich erneut befürchteten Umstände sowie sonstige Gefahren \nfür die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG, die nach einer Rückkehr drohen \nkönnten, sind solche allgemeiner Art im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift. Das gilt \nzunächst für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - \nvorbehaltlich besonderer Umstände - gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder \ndurch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. \nInsoweit ist auch ohne Belang, dass sich Rückkehrer dieser Gefahr dann in höherem \nMaße ausgesetzt sehen, wenn sie in Afghanistan mangels aufnahmebereiter \nVerwandter oder Nachbarn auf sich selbst gestellt sind. Die Furcht, gerade als Hindu \nin besonderem Maße von der Mangelsituation oder von Übergriffen und sonstigen \nBeeinträchtigungen betroffen zu werden, ist ebenfalls nicht individuell begründet. Die \nZugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis ist - neben anderen \nAnknüpfungspunkten für die Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen - ein typischer \nAnsatz für menschenrechtswidrige Repressalien. Opfer wird der Einzelne aus \nGründen, die er mit vielen anderen teilt; das Betroffensein hängt zwar von dem \npersönlichen religiösen Bekenntnis - bzw. der entsprechenden Zurechnung aus der \nSicht eines potentiellen Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, was für eine \nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausschlaggebend \nist, nicht nur auf Einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen mit einem gleichen \nMerkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in Afghanistan \ngegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil die überwiegende Zahl von Hindus vor \nJahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen hat, wird dadurch der allgemeine \nCharakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation nicht aufgehoben. Als \nBevölkerungsgruppe sind auch die Frauen, gegebenenfalls auch eine Untergruppe \nder alleinstehenden Frauen anzusehen, sodass auch bei hier festzustellenden \nzusätzlichen Erschwernissen grundsätzlich die Sperrwirkung eingreift. \n\n29\n\nFür die Prognose, die im Rahmen der Prüfung einer Allgemeingefahr auf die \nMöglichkeit und Notwendigkeit einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. \n7 Satz 2 AufenthG vorzunehmen ist, ist die wertende Gesamtschau aller \nGefährdungsmerkmale im Einzelfall sowie die Betrachtung der Entscheidungspraxis \nanderer Obergerichte erforderlich.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 75, und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, a.a.O. \n\n31\n\nDabei ergibt sich zugunsten des noch streitigen klägerischen Begehrens nichts \nTragfähiges. \n\n32\n\nDer Senat, der sich mit der Frage des verfassungsrechtlich gebotenen \nAbschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige wiederholt befasst hat, hat \nnach Betrachtung auch der spezifischen Umstände verschiedener Gruppen eine \nextreme Gefahrenlage lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen anerkannt, z. B. \nbei alten, behinderten und schwer erkrankten Personen ohne für eine Hilfestellung in \nBetracht kommende Bezugspersonen in Afghanistan - \n\n33\n\nvgl. dazu Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A .\n\n34\n\nIm Anschluss an die Rechtsprechung schon für die Zeit des Taliban-Regimes, für \ndie eine gebotene Schutzgewährung gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \ngrundsätzlich verneint worden war - \n\n35\n\nvgl. Urteil vom 16. August 2001 - 20 A 3011/97.A - ,\n\n36\n\nhat der Senat bereits im Jahre 2003, also zwar nach dem Ende des Taliban-\nRegimes, jedoch noch in der ersten Phase der Herausbildung neuer Strukturen -\n\n37\n\nvgl. etwa Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A - , \n\n38\n\ngestützt auf Erkenntnismaterial, das auch in das vorliegende Verfahren \neingeführt worden ist, auf eine trotz beträchtlicher Schwierigkeiten festzustellende \nVerbesserung der Lage zumindest in Kabul hingewiesen sowie auf die internationale \nhumanitäre Hilfe, die nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von Truppen der ISAF \nauch durch militärische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge und \nkriminelle Übergriffe nicht gefährdet sei, und sodann ausgeführt:\n\n39\n\nAnzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden könnte, \nbevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler \nSicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur \nVermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen \nStabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt \nes nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am \nüberaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen \nTeile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht \nwird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der \nHilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer \nverbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.07.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die \nZahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die \nErwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehr \nunterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen 2002 \nweit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach \nAfghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul \nbegeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). \nFür 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend \nAfghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die \nvorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark \nbeanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für \nKabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom \n2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002; Glatzer an VG Hamburg vom \n22.08.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der \nFlüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen \nin Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan \nund Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben \nNotwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen \nlassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die \nUnterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der \nUnbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der \nNachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weitem leistungsfähigeren \nHilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Indessen \nbereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit \nexistenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von \nNotunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002); auch ist nicht berichtet \nworden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu \nlebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist \ndaher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen Wohnraums \neine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung ausgesetzt wäre und \ndeshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte.\n\n40\n\nEs ist nicht festzustellen, dass die Einschätzung des Senats insgesamt oder für \nbestimmte bisher schon gesondert betrachtete Gruppen der Korrektur bedarf, weil \neine Veränderung zum Schlechteren, die nunmehr Schutz im Rahmen des § 60 \nAbs. 7 AufenthG erfordert, eingetreten ist. Weder hat sich die Sicherheitslage so \nzugespitzt, dass jeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul \ngelangende Afghane die berechtigte Sorge hegen muss, mit auch nur nennenswerter \nWahrscheinlichkeit Opfer eines Übergriffs oder Anschlags zu werden und so \nernsthaft bedroht zu sein, noch haben sich die Lebensbedingungen in einer Weise \nentwickelt, dass sie für den Einzelnen einen triftigen Grund für die Annahme bieten, \nalsbald schwere Beeinträchtigungen erleiden zu müssen. Zwar ist die Situation für \nRückkehrer insgesamt und in fast jeder Hinsicht schwer und keinesfalls frei von \nGefahren und dürften etwa mit Blick auf die Versorgungslage bei Lebensmitteln, \nUnterkunft und medizinischer Behandlung die tatsächlichen Voraussetzungen für \neine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG nicht fraglich sein. Dies kann freilich - wie oben dargetan - allein nicht \nweiterhelfen. \n\n41\n\nEine solche Zuspitzung der Situation, dass das verfassungsrechtliche \nSchutzgebot eingreift, ergibt sich aus der Vielzahl der Stellungnahmen und \nDarstellungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind und die \nzusammenfassend ein aktuelles Bild der Lage in Afghanistan vermitteln, nicht. Die \nteilweise konträren Aussagen in verschiedenen Stellungnahmen zwingen ganz \nüberwiegend nicht zu einer Klärung und Entscheidung für die eine oder die andere \nDarstellung und Wertung. Der Senat hat unter Berücksichtigung nicht zuletzt der in \nden jeweiligen Äußerungen erkennbaren Vorstellungen der Verfasser über die \nentscheidenden Aspekte sowie zu den (Beweis-)Maßstäben, nach den die \nberichteten Zustände und Vorkommnisse zu bewerten sind, vielmehr die \nÜberzeugung gewonnen, dass die gegenwärtige Situation in Kabul von erheblichen \nWidersprüchen geprägt ist, sich mithin für keine verallgemeinernde Schilderung \ntragfähige Anhaltspunkte eines eindeutigen Falsch oder Richtig finden lassen. Er \nsieht sich insofern auch durch die große Spannweite der Gegenstände und Inhalte \nvon Berichterstattungen in den allgemein zugänglichen Quellen bestätigt. Die \nunterschiedlichen Blickwinkel und Zielrichtungen der einzelnen Beiträge tragen nach \nEinschätzung des Senats zu einem hohen Grad von Verlässlichkeit des \nGesamtbildes bei. Erkenntnisquellen, die weitergehendes oder solideres Material \nbieten könnten, sind von den Beteiligten nicht beigebracht und nicht präzise \nbezeichnet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass Afghanistan, \ninsbesondere der Bereich Kabul, nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von \nSicherheits- und Hilfskräften zahlreicher Staaten unter einer interessierten \nBeobachtung gerade auch durch die Medien steht, und daher nicht angenommen \nwerden kann, Zustände, Entwicklungen und Ereignisse, die sich im zugrunde \ngelegten Auskunftsmaterial nicht widerspiegeln und zu bestimmten eindeutigen \nSchlüssen in Bezug auf eine Extremsituation führen könnten, seien unbekannt \ngeblieben. \n\n42\n\nAllgemein ist festzuhalten, dass in Kabul wirtschaftliche Entwicklung und \nEtablierung günstiger Lebensumstände zusammentreffen mit größter Armut und \nschlimmen Verhältnissen, die bis zu einer schon lebensbedrohlichen Existenz in \nSlums reichen. Weiterhin gibt es einerseits die in Kabul verbliebenen oder in der Zeit \nder Mujaheddin und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf Kosten \nderer bereichert haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, \nandererseits die Rückkehrer, wobei zu unterscheiden ist zwischen denen, die in \ngroßen Strömen freiwillig oder faktisch gezwungen aus Flüchtlingslagern in Pakistan \nund Iran nach Kabul gelangen, obwohl sie weithin nicht von dort, zum Teil nicht \neinmal aus städtischen Gebieten stammen, und denen, die - etwa wegen ihres \nallgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Status schon vor dem Verlassen \nAfghanistans - in entferntere Länder, sei es Indien, sei es Europa, fliehen konnten \nund von dort zurückkehren. Schließlich liegt auf der Hand, dass in einem städtischen \nSiedlungsraum mit mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des Wiederaufbaus \ngrundlegender Strukturen - beispielsweise für die Sicherheitskräfte - nicht überall ein \ngleiches und zufriedenstellendes Mindestmaß an Versorgung und Ordnung zu finden \nist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in der derzeitigen Phase der staatlichen \nEntwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser oder \npolitischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochender Machthaber mit jeweils eigenem \nethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden muss, was die \nHerausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen erschwert. \n\n43\n\nDiese Gegebenheiten, die sich durchweg in allen umfassenden Stellungnahmen \nwiederfinden, einbeziehend ist im Einzelnen festzustellen: \n\n44\n\nVon einer allgemeinen Sicherheit und Stabilität im gesamten Land sind die \nVerhältnisse in Afghanistan weit entfernt. Regionale Warlords praktizieren ihre \nEigenständigkeit in der Durchsetzung ihrer jeweiligen Interessen und fügen sich \nallgemeinen Vorgaben der Zentralregierung nur in diesem Rahmen (Deutsches \nOrientinstitut an OVG Bautzen - im Weiteren: Deutsches Orientinstitut - vom \n23.09.2004, Auswärtiges Amt Lagebericht - im Weiteren: AA - vom 29.11.2005 und \nvom 13.07.2006, Informationsverbund Asyl/PRO ASYL Bericht \"Rückkehr nach \nAfghanistan\" von Arend-Rojahn u.a. - im Weiteren: PRO ASYL - vom 1.06.2005). Der \nBereich Kabul hebt sich - maßgeblich gestützt auf ausländische Hilfe, insbesondere \nISAF, und auf die im Aufbau und in der Ausbildung befindliche Polizei - davon ab; die \nallgemeine Sicherheitslage dort wird insgesamt günstiger bewertet, aber keinesfalls \nals zufriedenstellend bezeichnet. Die Polizei folgt hier grundsätzlich den Weisungen \n(Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom 1.06.2005), kann aber \ntrotz erheblicher Fortschritte noch keine Sicherheit im öffentlichen Raum bieten (PRO \nASYL vom 1.06.2005). Die Lage wird teils als weitgehend stabil (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe Afganistan Update - im Weiteren: Schweizerische Flüchtlingshilfe - \nvom 3.02.2006), teils als fragil, aber auch als vom UNHCR für ausreichend sicher \ngehalten bezeichnet (AA vom 13.07.2006). Berichtete bewaffnete Aktionen (AA vom \n13.07.2006) und gewalttätige Ausschreitungen (etwa ai-Info/Pressespiegel, \nAusgabe 73, Seiten 7 ff.), die auf einen bewaffneten Konflikt hinweisen und sich in \ndiesen einfügen könnten, nehmen zwar zu, vor allem im Süden und Südosten des \nLandes; sie prägen bezogen auf Kabul die Gesamtsituation jedoch nicht, jedenfalls \nnicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu wertenden Bedrohung. In den \nAuskünften wird übereinstimmend auf die Kriminalität, bei der vor allem \nKindesentführungen hervorgehoben werden, auf die Korruptheit der Sicherheitskräfte \nund auf einen weitestgehenden Ausfall effektiven gerichtlichen Schutzes verwiesen. \nAuch wird angeführt, dass ganze Stadtviertel ohne Ordnungskräfte seien und weder \ninsgesamt noch im Einzelfall Sicherheit gewährleistet oder Schutz geboten werde \nsowie dass Nacht für Nacht Dutzende ums Leben kämen (Danesch Gutachten zur \nLage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan - im Weiteren: \nDanesch - vom 23.01.2006). Demgegenüber wird aber auch berichtet, die Sicherheit \nim täglichen Lebensablauf sei nicht beeinträchtigt und die Zahl der Morde sei im \nVergleich zu westlichen Großstädten nicht auffällig hoch (David Aussage vor dem 12. \nSenat des OVG Berlin-Brandenburg - im Weiteren: David - vom 27.03.2006). \nFestzustellen ist ferner, dass die Verfasser von Auskünften, die auf relativ aktuellen \neigenen Beobachtungen beruhen (insbesondere Danesch, Merzadah - in Afghan \nHindu und Sikh Verband in Deutschland \"Zur Lage der Hindus und Sikh-Minderheit in \nheutigen Afghanistan\" von 01.2006 - und die Berichterstatter für PRO ASYL), in \nKabul zahlreiche Bereiche haben besuchen und Kontakte haben knüpfen können. In \neiner Gesamtschau der Sicherheitslage in Kabul bleibt danach festzuhalten, dass die \nBeeinträchtigungen nicht geprägt sind durch bewaffnete Konflikte, sondern durch \nkriminelles Geschehen, und dass insofern noch nicht von einer Allgegenwärtigkeit \nvon Übergriffen auf Leben oder Gesundheit sowie die unerlässlichen Grundlagen der \nLebensführung ausgegangen werden kann, obwohl freilich mit effektiver Verfolgung \nund Abhilfe sowie gerichtlicher Ahndung im Falle eines Übergriffs nicht zu rechnen \nist. Ein maßgeblicher Faktor ist offensichtlich, wie und in welcher Umgebung sich der \nEinzelne bewegt. Dass es für Rückkehrer zwangsläufig zu einer Zuspitzung kommen \nmuss, die zur Sorge berechtigt, alsbald Opfer von Übergriffen zu werden oder in \nAttentate einbezogen zu werden, ist nicht ersichtlich. Das bei Rückkehrern vielleicht \nvermutete Verfügen über Geldmittel trägt anders lautende Einschätzungen mangels \nkonkreter Darstellung derartiger Vorkommnisse nicht, jedenfalls nicht mit dem hier \naus Rechtsgründen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n45\n\nEntsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen, deren Vorhandensein für \ndie Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG generell unerlässlich ist, insbesondere für \nUnterkunft und Verpflegung. Auch hier zeigt die Auskunftslage einerseits \nexistenzbedrohende Szenarien, andererseits aber auch reale Möglichkeiten einer \nakzeptablen Problembewältigung. Insgesamt steht die Frage im Vordergrund, wer in \ndem von Armut geprägten Land die notwendigen finanziellen Mittel besitzt und/oder \nsich beschaffen kann, um die verfügbaren und erwerbbaren Güter einschließlich \nWohnraum zu erlangen. Dass nach jahrelangen Kämpfen im Stadtgebiet von Kabul \nund angesichts des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich aus Pakistan und Iran \nWohnraum sehr knapp sowie - zum Teil auch infolge der Ansprüche \nzahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs-Organisationen (PRO \nASYL vom 1.06.2005) - sehr teuer ist und die Unterbringung ein hervorstechendes \nProblem darstellt, leuchtet ebenso ein, wie das Bemühen des UNHCR, hier zu helfen \n(AA vom 29.11.2005 und vom 13.07.2006, UNHCR Anhang 10 in der BMJ-\nÜbermittlung vom 5.12.2005), und das Interesse afghanischer Regierungsstellen, im \nRahmen von Rückkehrvereinbarungen mit Ländern, in die Afghanen geflohen waren, \nGeldleistungen für die Wohnraumbeschaffung zu erlangen (PRO ASYL vom \n1.06.2005, Danesch vom 23.01.2006). Viele zurückkehrende Personen müssen sich \nmit äußerst behelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine Bleibe suchen. \nDie Größe dieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird unterschiedlich \nbewertet. Während zum Teil in offensichtlicher Fokussierung der Betrachtung auf die \nElendsviertel, in denen gerade Rückkehrer aus den Afghanistan benachbarten \nLändern leben, der Eindruck erweckt wird, der überwiegende Teil der Millionen \nzählenden, weithin aus verarmten Rückkehrern bestehenden Bewohner von Kabul \nsei nur äußerst notdürftig und slumartig untergebracht (etwa Danesch vom \n23.01.2006), nennt David (vom 27.03.2006) - aus der Sicht eines Betreuers von \nFlüchtlingen vornehmlich aus westeuropäischen Ländern - eine Zahl von etwa \n100.000 Personen, die in Slums oder Ruinen leben müssten. Dabei ist freilich \nzugrundezulegen, dass der Wohnstandard den dortigen Verhältnissen entsprechend \ndas Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen auf engstem Raum, bis hin zu \neinem Zimmer für eine mehrköpfige Familie einschließen kann (PRO ASYL vom \n1.06.2005). Auch hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit ist letztlich zu folgern, dass \nfür die Prognose, was den einzelnen Rückkehrer treffen wird, von wesentlicher \nBedeutung ist, ob auf ihn die Beobachtungen zu übertragen sind, die für die Masse \nder Rückkehrer aus Pakistan und Iran zu machen sind, wovon offensichtlich Danesch \nausgeht, oder ob - wovon ersichtlich David ausgeht - für Europarückkehrer etwas \ngünstigere Bedingungen vorliegen können.\n\n46\n\nDie Diskrepanzen in den Darstellungen setzen sich fort bei dem \nVersorgungsproblem und der Chance, eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen \nzu können. Einheitlicher Ausgangspunkt ist allerdings, dass es an jeglicher \nöffentlicher Gewährleistung einer Grundversorgung fehlt. Der gesamte Bereich der \nsozialen Absicherung ist traditionell und grundsätzlich der Hilfe und Unterstützung \ninnerhalb der Familie, des Clans oder des Stammes überlassen. Überwiegend wird \ndementsprechend davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr in einer oder in eine \nGroßfamilie regelmäßig mit keinen schwerwiegenden Gefährdungen im Sinne der \nKriterien bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu \nrechnen ist, wenngleich auch nicht auszuschließen ist, dass an Rückkehrer aus \nEuropa Erwartungen gestellt werden, weil im Ausland erworbenes Vermögen \nunterstellt wird (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom \n1.06.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, AA vom 29.11.2005). \nOhne ein solches soziales Netz wird die Situation in den vorgenannten Auskünften \nals schwierig oder äußerst schwierig bzw. als auf die \nGrundnahrungsmittelversorgung beschränkt bezeichnet; für bestimmte \nKonstellationen wird bei Mittel- und Arbeitslosigkeit eine Überlebensmöglichkeit \nsogar ausgeschlossen (PRO ASYL vom 1.06.2005). Das Vorhandensein der \nnotwendigen Lebensmittel im erforderlichen Umfang in Kabul wird überwiegend \nbejaht, wobei zum einen darauf verwiesen wird, dass die Versorgung durch die \nVereinten Nationen sowie Hilfeleistungen anderer Organisationen greifen, zum \nanderen aber auch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der - wegen der \nKaufkraft freilich längst nicht allen zugute kommende - freie Warenverkehr angeführt \nwerden (AA vom 13.07.2006, Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL \nvom 1.06.2005, David vom 27.03.2006). Danesch (vom 23.01.2006) weist wiederholt \ndarauf hin, in den von ihm besuchten Slums und Ruinen keine Helfer angetroffen zu \nhaben, die sich um die Versorgung der dort Lebenden gekümmert hätten, und \nberichtet von vielen Fällen der Unterernährung; Rückkehrer könnten nur mit einer \ngeringen Geldleistung und mit einer notdürftigen Grundausstattung rechnen, wobei \nsich die Aufmerksamkeit des UNHCR auf die Rückkehrer aus den Nachbarländern \nrichte, zumal die Rückkehrer aus Europa zahlenmäßig keine Rolle spielten. Auf die \nschlimme Lage der Binnenflüchtlinge sowie der Rückkehrer aus Pakistan in den von \nihnen genutzten Lagern sowie auf die (nur) begrenzte Hilfe des UNHCR mit Geld- \nund Sachmitteln weisen auch PRO ASYL, AA sowie UNHCR (vom 1.06.2005 bzw. \n13.07.2006 und in Anlage 10 zur BMJ-Übermittlung von 5.12.2005) hin. Zum Teil \nwerden Arbeitsmöglichkeiten nur in Hilfsarbeiten als Tagelöhner mit einem Entgelt \ngesehen, das kaum zur Beschaffung von Brot für eine Familie reicht (Danesch vom \n23.01.2006), zum Teil wird allgemein auf das Fehlen von Arbeitsplätzen verwiesen, \nwobei auch der Staat nicht, selbst nicht für Gebildete, einspringen kann, weil seine \nDienste bereits überbesetzt sind (PRO ASYL von 1.06.2005). Demgegenüber wird \naber auch auf die wirtschaftliche Entwicklung mit ausländischem Engagement und \nreger Bautätigkeit hingewiesen, die trotz verbreiteter Arbeitslosigkeit gerade \nRückkehrern aus Europa aufgrund von Sprachkenntnissen oder als Geschäftsleuten \nChancen eröffnet (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, David vom \n27.03.2006). Diese Darstellung überzeugt, da die Möglichkeit der Nutzung von \nErfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen, die beim Aufenthalt in Ländern mit \nanderer Kultur und anderem Wirtschaftsstandard erworben wurden, im derzeitigen \nEntwicklungsstadium Afghanistans geradezu auf der Hand liegt und damit ein \nerheblicher Unterschied zu den Rückkehrern besteht, die in Nachbarländern \nAfghanistans in Flüchtlingslagern gelebt haben. Dass insofern die individuelle \nBereitschaft und entsprechendes Engagement von Gewicht sind, bedarf keiner \nErläuterung und wird etwa in dem Bericht auf Seiten 37 ff. in dem ai-\nInfo/Pressespiegel, Ausgabe 73, exemplarisch deutlich. \n\n47\n\nVgl. insofern auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 11.05 \n-.\n\n48\n\nVorbehaltlich von Problemfeldern, die wie insbesondere die medizinische \nVersorgung von allgemeiner Bedeutung sind, ist im Hinblick auf die Gestaltung eines \nLebens in Kabul nach dem Vorstehenden für die Rückkehrer von Bedeutung, ob sie, \nsoweit sie nicht Aufnahme in einem familiären Verband, der nach den sozialen \nGegebenheiten in Afghanistan erheblich über ein Verständnis lediglich von Eltern \nund Kindern hinausgeht, finden, als Teil einer allein seitens des UNHCR erfassten, \nversorgten und rudimentär betreuten großen Zahl von mehr oder weniger mittellosen \nund hilfsbedürftigen Flüchtlingen nach Kabul gelangen, von denen viele dort nicht \neinmal heimisch sind, sondern wohin sie nur gelangen, weil in ihren Heimatregionen \ndie Lebensbasis von Landwirtschaft und Handwerk zerstört ist (UNHCR Anlage 5 zur \nBMJ-Übermittlung vom 5.12.2005), oder ob sie von den beschränkten Möglichkeiten \neigener Entfaltung Gebrauch machen können, die eine Stadt wie Kabul hinsichtlich \neigener Erwerbstätigkeit bietet.\n\n49\n\n Dass letzteres unerlässlich ist, um den Mindeststandard zu gewährleisten, den \nhöherrangiges Recht - selbst unter Einbeziehung der Qualifikationsrichtlinie - über \nden ausdrücklichen Regelungsgehalt des § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus gebietet, \ndass also ohne entsprechende positive Feststellung im Einzelfall aus \nverfassungsrechtlichen Gründen Schutz zu gewähren wäre, ist allerdings zu \nverneinen. Denn bei allen von den Beobachtern der Lage aufgezeigten gravierenden \nMängeln in der Sicherheit, der Gewährleistung der Ernährung und der \nWohnraumversorgung gibt es keine verlässlichen Erkenntnisse über \nBeeinträchtigungen von Leben oder Gesundheit in einem solchen Maße, dass \nRückschlüsse auf einen hohen Gefährdungsgrad für jeden Einzelnen zu ziehen sind. \nDiesbezügliche, auf Angaben vom Hörensagen gestützte Schlussfolgerungen etwa \nvon Danesch (vom 23.01.2006) erscheinen zwar vor dem Hintergrund von \nSchilderungen einzelner vorgefundener konkreter Verhältnisse zunächst durchaus \nschlüssig. Sie entbehren aber jeder weiteren Präzisierung und lassen Fragen danach \noffen, wie die von ihm Angetroffenen etwa die geschilderte, langandauernde und \nnach seiner Darstellung völlig unzureichende Versorgung und die kalte Jahreszeit \nohne nennenswerten Schutz überstanden haben sowie wie sich die \nLebensbedingungen befragter Händler im Einzelnen darstellen. Ferner bleibt etwa \nbei Merzadah (von 01.2006) ausgeblendet, wie sich die Lebensgrundlage und deren \nEntwicklung bei Personen darstellen, die er als Tempelbesucher und -bewohner \nangetroffen hat oder die wie ein aufgesuchter Geschäftsmann aus anderen Ländern \nals den Nachbarstaaten zurückgekehrt waren. Gegen einen Schluss dahin, die \nVerhältnisse erfüllten grundsätzlich und für jeden Rückkehrer die vom \nBundesverwaltungsgericht nach den einleitenden Ausführungen aufgestellten \nKriterien für die Zubilligung von Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im \nHeimatstaat sprechen auch die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen \nLageberichten. Danach (vgl. zuletzt AA vom 13.07.2006) stellt sich die Lage von \nRückkehrern sicherlich nicht problem- und gefahrlos dar, was allerdings zunächst nur \nauf Verhältnisse hindeutet, die Erwägungen zu einem Abschiebungserlass nach \n§ 60a Abs. 1 AufenthG in hohem Maße nahe legen, den Schluss auf eine extreme \nGefahrenlage indes noch nicht zulässt. Dem entspricht es auch, wenn die mit den \nrechtlichen Anforderungen und Kriterien vertrauten Autoren des Berichts von PRO \nASYL (1.06.2005) die Lage von Rückkehrern im Grunde (nur) als \"generell \nproblematisch\" bezeichnen, was grundsätzlich mit den erhöhten Anforderungen an \nunabweisbaren Individualschutz nicht korreliert. Vor allem aber leuchtet schwerlich \nein, dass UNHCR, dessen Mitarbeiter mit der Lage vor Ort jedenfalls zuverlässig \nvertraut sein müssen, weiterhin zur massenhaften Rückkehr aus Pakistan und Iran \nbeiträgt, ohne die weitere Rückführung ausschlaggebend unter die Bedingung \nzusätzlicher umfangreicher Mittel zu stellen; demgegenüber hat er etwa zu Zeiten der \nBesorgnis von Versorgungsengpässen infolge der Dürreperioden auf eine \nnachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Ausstattung gedrängt. \n\n50\n\nAber ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht festzustellen, dass Rückkehrer aus \nDeutschland - vorbehaltlich besonderer Umstände, auf die im Weiteren noch \neinzugehen ist - zwangsläufig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Situationen \ngeraten werden, die den in den Auskünften geschilderten Zuspitzungen \ngleichkommen. David (vom 27.03.2006), der längerfristig an Betreuungsarbeiten und \nder Vergabe von Leistungen aus dem RANA-Programm mit Mitteln der EU, die von \nder IOM - International Organization for Migration - erbracht wurden und allen \nRückkehrern aus der EU - seien sie freiwillig ausgereist, abgeschoben oder im \nRahmen einer Vereinbarung zurückgelangt - zur Verfügung standen, mitgewirkt hat \nund so auf Beobachtungen der ersten Zeit nach der Rückkehr bei zahlreichen \nPersonen, etwa 30 bis 40 monatlich aus Großbritannien und insgesamt schon etwa \n120 aus Deutschland zurückgreifen kann, hat berichtet, dass die auf zwei Wochen \nangelegten Unterkunftsangebote regelmäßig in zeitlicher Hinsicht nicht voll genutzt \nwurden und das Heim nie voll belegt war. Das zeigt, dass Rückkehrer aus Europa \nalso auch andere Wege oder Kontakte finden, um gegebenenfalls erforderliche Hilfe \nzu erlangen. David hat ferner aus eigener Tätigkeit heraus berichtet, dass das \nBemühen um eine Arbeitsstelle bei Rückkehrern aus Deutschland im Hinblick auf das \nInteresse ausländischer Unternehmen vor allem wegen Sprachkenntnissen durchaus \nerfolgreich sein kann (entsprechend: Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). \nDie Ausführungen von David für die Einstiegsphase von Rückkehrern aus Europa \nüberzeugen, selbst wenn gewisse Abstriche wegen spürbarer Pauschalierungen und \nnicht recht nachvollziehbarer Diskrepanzen zu anderen Auskünften angebracht sein \nsollten und eingestellt werden, zumindest dahingehend, dass nicht von einer \ngenerellen Chancenlosigkeit und quasi von der Zwangsläufigkeit einer Situation \nauszugehen ist, die eine Durchbrechung des gesetzlichen Vorbehalts einer \npolitischen Entscheidung zugunsten eines Bleiberechts erlaubt und gebietet. Es \nhandelt sich um eine präzise Darstellung, die gerade auch den Personenkreis in den \nBlick nimmt, auf den es im vorliegenden Verfahren für eine Prognose der \nLebensumstände ankommt. Insofern weisen die sonstigen Auskünfte eine gewisse \nLücke auf, sei es, weil die Probleme für die Masse der zurückkehrenden Flüchtlinge \ndominieren, sei es, weil die geringe Zahl der Rückkehrer aus Europa oder sonstigen \nim Weltmaßstab reichen Fluchtländern eine eher aufwändige spezielle Betrachtung \nerfordert. Die Darstellung ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie blendet auch \ndie allgemeinen Schwierigkeiten - insbesondere für die große Zahl der aus Pakistan \nund Iran nach Kabul Gelangenden - nicht aus. Einige Gegensätze - etwa bei den \nAussagen zur allgemeinen Sicherheit sowie in der Abschätzung der in Slums oder \nRuinen Lebenden - zu anderen Darstellungen, insbesondere zu den im \nVorstehenden auch wiedergegebenen Aussagen von Danesch, spiegeln die \nWidersprüche wider, die eine Stadt von mehreren Millionen Einwohnern stets \naufweist, und bringen zum Ausdruck, dass einmal aus der täglichen Arbeit in einem \nspeziellen und überschaubaren Bereich, einmal von einem außenstehenden \nSammler von Informationen - ob mit oder ohne bestimmte Auftraggeber und \nTendenz - berichtet wird; unterschiedliche Wahrnehmungen und Akzentsetzungen \nerscheinen dabei unvermeidlich. Insofern ist allerdings auffällig, dass Danesch (vom \n23.01.2006) von der Tätigkeit von IOM in Kabul spricht, sich aber mit einer Mitteilung \nvom Hörensagen dahin begnügt, die Organisation zahle nur für den Transport von \nRückkehrern. Kaum anders verhält es sich mit dem Bericht von PRO ASYL (vom \n1.06.2005), in dem die Tätigkeit von IOM erwähnt, jedoch mit einem bloßen Hinweis \ndarauf abgetan wird, die Unterstützung für freiwillige Rückkehrer sei zur Zeit möglich, \nweil nur wenige kämen; nähere Feststellungen vor Ort sind offensichtlich nicht \ngetroffen worden. \n\n51\n\nDer Senat verbleibt daher auch nach Auslaufen des von David (vom 27.03.2006) \ngeschilderten Hilfsprogramms von IOM, das einer relevanten Zuspitzung der \nGefahrenlage jedenfalls entgegenstand - \n\n52\n\nvgl. Urteil des Senats vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - ,\n\n53\n\nbei seiner Einschätzung, dass für Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan \nnicht allgemein die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG bejaht werden \nkönnen. Die möglichen Feststellungen tragen nicht den von der Vorinstanz \ngezogenen Schluss, Personen, die nicht - z. T. sogar unter Missachtung der \nBeibringungslast: nicht nachweisbar - in einen funktionierenden - und z. T. in einem \nzu engen Sinne verstandenen - Familienverband Aufnahme finden, gerieten in \nAfghanistan in eine völlig aussichtslose Lage. \n\n54\n\nVgl. hierzu: Im Ergebnis jedenfalls für männliche Flüchtlinge mittleren Alters \nebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 -; in der \nWertung abweichend etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2005 - A 10 K \n12302/03 -.\n\n55\n\nAllerdings ist nicht auszuschließen, dass eine solche Situation bei Hinzukommen \nbesonderer Umstände eintritt. Dazu bedürfen verschiedene Anknüpfungspunkte der \ngesonderten Betrachtung.\n\n56\n\nEine im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 \nAufenthG relevante Zuspitzung in Anknüpfung an Volks- oder Religionszugehörigkeit \nist nicht festzustellen. In Afghanistan leben seit jeher verschiedene Ethnien \nunterschiedlicher Größenordnung zusammen (vgl. etwa Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, AA vom 29.11.2005), wobei es je nach den Größen- und \nMachtverhältnissen in Teilregionen des Landes zu Spannungen und auch zu \nerheblichen Diskriminierungen kommen kann. Selbst wenn solche Vorkommnisse bis \nan die Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen, bis zur Vertreibung oder \nunmittelbaren Bedrohung von Leben und Gesundheit reichen, besteht bei der \nalleinigen Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit immer noch die Möglichkeit, in \nandere Landesteile auszuweichen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der religiösen \nAusrichtung innerhalb des Islam, also insbesondere hinsichtlich von Schiiten und \nSunniten. Anders zu sehen sind die nichtislamischen Religionen, denen zwar in der \nVerfassung Freiheit zugestanden ist, allerdings unter dem Vorbehalt gesetzlicher \nRegelungen, die ihrerseits den Grundlagen des Islam nicht widersprechen dürfen \n(Hutter/Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Universität Bonn, \n\"Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik \nAfghanistan?\" - im Weiteren: Hutter - vom 25.01.2006). Wie sich die \nVerfassungswirklichkeit entwickeln und festigen wird, ist derzeit noch offen und \nschwer vorherzusehen, wie nicht zuletzt die durch die allgemeine Presse jüngst \nbekannt gewordenen Vorgänge um einen im Ausland zum Christentum \nübergetretenen afghanischen Moslem belegt haben. Für eine systematische \nVerfolgung der Angehörigen nichtislamischer Religionen sind gegenwärtig allerdings \nkeine Ansätze ersichtlich. Festzustellen sind vielfältige Benachteiligungen, \ninsbesondere von privater Seite. Dass diese Beeinträchtigungen allgemein schon bis \nan den Kern des Schutzbereichs reichen, den § 60 Abs. 7 AufenthG abdecken soll \nund muss, ergibt sich jedoch nicht. In zugespitzten Einzelfällen einer besonders \nschwerwiegenden Verletzung islamischer Vorstellungen und/oder bei Hinzutreten \nweiterer Umstände wird freilich ein unabweisbarer Schutzbedarf wegen der Religion \nin Betracht zu ziehen sein.\n\n57\n\nVgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 23.Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -.\n\n58\n\nDas gilt auch für Hindus und Sikhs. Wenngleich von umfassenden und rundum \nabgesicherten Erkenntnissen nicht ausgegangen werden kann, so erlaubt die \nAuskunftslage doch den Schluss, dass sich die allgemeine Lage dieser Gruppe im \nHinblick auf die Frage nach einer extremen Gefahr im oben bezeichneten Sinne nicht \nentscheidend von derjenigen anderer Rückkehrer abhebt. Unklarheiten verbleiben \nnach den Stellungnahmen zwar schon im Hinblick auf die derzeitige Größe dieser \nGruppe. Für Afghanistan werden Zahlen von bis zu 2.000, 2.500 und 5.000 Personen \n(Danesch vom 23.01.2006, Merzadah von 01.2006, AA vom 13.07.2006) bzw. 3000 \nFamilien genannt (Hutter vom 25.01.2006, US Department of State vom 8.11.2005), \nfür Kabul bis zu 1.300 Personen (Danesch vom 23.01.2006) bzw. 600 Familien mit \n3.000 Personen (Afghan Hindu and Sikhs in News vom 4.01.2006); darunter sind \nauch Rückkehrer etwa aus Indien, die versuchen, wirtschaftlich wieder Fuß zu \nfassen. Jedenfalls aber handelt es sich um eine sehr kleine Minderheit sowohl auf \ndas gesamte Land wie auf Kabul bezogen. Die Auskünfte geben nichts her für eine \nnach Status und Lebensbedingungen in etwa homogene Gruppe im Sinne einer \nfunktionierenden Gemeinschaft, die auch die Möglichkeit zur vollen Aufnahme und \nwirtschaftlich-sozialen Integration für Rückkehrer bietet. Denn aus den oben \nbezeichneten Berichten von Danesch und Merzadah ist zu entnehmen, dass \nzahlreiche während des Bürgerkrieges nach Kabul geflohene oder aus ihrem \nfrüheren Besitz vertriebene Familien in äußerster Not in Tempelanlagen leben, wo \nsich ihre Situation nicht von der unterscheidet, die in den slumartigen \nFlüchtlingslagern für Rückkehrer aus Pakistan und Iran herrscht. Die Unterkunft ist \ngesundheitsgefährdend und der Lebensunterhalt kann nur notdürftig durch \nTagelöhnerarbeit bestritten werden. Andererseits aber ist anhand der Berichte auch \nfestzustellen, dass Hindus und Sikhs sich Positionen oder zumindest gewisse \nGrundlagen erworben haben, die es ihnen ermöglichen, die Interessen der Gruppe \noder ihre eigenen Interessen geltend zu machen. So waren die Hindus und Sikhs in \nder Loya Jirga vertreten (Hutter vom 25.01.2006). Ferner wird von einem Hindu \nberichtet, der zum Senator berufen worden ist, geschildert, dass mit Erfolg die \nBereitstellung eines neuen Verbrennungsplatzes gefordert worden ist, und angeführt, \ndass - wenngleich ohne Erfolg in der Sache - Verfahren wegen Rückgabe von \nGrundeigentum geführt und bis in hohe Dienststellen hinauf Nachforschungen über \nden Verbleib von entführten Mädchen angestellt wurden. Die Erfolglosigkeit des \nBemühens um Rückgabe des Vermögens ist ebenso wie die berichteten Drohungen \nund Einschüchterungen seitens der neuen Besitzer kein Spezifikum im \nZusammenhang mit der Religion, sondern darüber hinaus verbreitet (AA vom \n13.07.2006). Die Sorge um Entführung - von der im Übrigen ebenfalls nicht nur und \nspeziell für Hindus und Sikhs berichtet wird (PRO ASYL vom 1.06.2005, \nSchweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006) - und um Zwangsislamisierung von \nMädchen und jungen Frauen ohne verlässliche Chance auf wirksame nachgehende \nAbhilfe ist sicherlich in gewissem Maße berechtigt; jedoch kann - auch unter \nBerücksichtigung der geringen Zahl von Hindus und Sikhs in Kabul - noch nicht von \neiner solch dringenden Gefahr ausgegangen werden, dass den in Betracht \nkommenden Afghaninnen auch bei einer Rückkehr in Begleitung eines männlichen \nFamilienmitglieds unabweisbar Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. \nZusammenfassend betrachtet ist dem speziell auf die Berichterstattung über die \nLage der Hindus und Sikhs in Kabul ausgerichteten Material (Danesch vom \n23.01.2006, Merzadah von 01.2006) hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und \nVersorgung mit dem Existenznotwendigen nichts Tragfähiges zu entnehmen, das \ndiese Gruppe nachhaltig von anderen abhebt. Soweit Danesch (vom 23.01.2006) \naus nicht feststellbarer Unterstützung der Hindus und Sikhs durch den Staat und \ndurch Hilfsorganisationen folgert, es werde eine \"demographische\" Lösung gesucht, \nüberzeugt das schon deshalb nicht, weil - wie oben aufgezeigt - staatliche \nVersorgungsprogramme und allgegenwärtige Leistungsgewährung durch \nHilfsorganisationen auch sonst nicht festzustellen sind. Nimmt man die von Danesch \nebenfalls konstatierte Diskriminierung sowie kulturelle und religiöse Unterdrückung \nhinzu, so zielt seine Schlussfolgerung auch weniger auf die Beeinträchtigung von \nLeib, Leben oder Freiheit, also die in § 60 Abs. 7 AufenthG genannten Schutzgüter, \nals auf den Fortbestand einer eigenständigen Minderheit. Aber selbst wenn man über \nden engen ausdrücklichen gesetzlichen Rahmen hinausgeht, erlauben die Berichte \njedenfalls bei Anlegung des hier gebotenen Grades der Überzeugung von der Gefahr \nund deren - insbesondere zeitlicher - Dringlichkeit den Schluss noch nicht. Wie oben \nbereits gesagt lässt sich derzeit nicht klar vorhersagen, wie sich gerade auch in \nBezug auf die religiösen Gewährleistungen der Verfassung die Wirklichkeit \nentwickeln wird. Dabei kann nicht ausgeblendet werden, dass es möglich war, unter \nstaatlicher Beachtung große religiöse Feste zu feiern (AA vom 13.07.2006), und dass \nGottesdienste in alten Tempeln abgehalten werden, eine Verbrennungsstätte \ndurchgesetzt werden konnte, Unterricht stattfindet und es den Hindus und Sikhs \noffensichtlich möglich ist, sich im öffentlichen Raum Gehör zu verschaffen. Die von \nDanesch aufgezeigte Folge mag nicht auszuschließen sein, sie ist aber nach dem \ngegenwärtigen Stand keinesfalls als zwangsläufig oder auch nur eindeutig \nüberwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Der Senat verbleibt daher weiterhin bei \nseiner schon im Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A - ausgesprochenen \nVerneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG/§ 60. Abs. 7 \nAufenthG speziell für Hindus und Sikhs. Die letzten zu einer abweichenden \nSchlussfolgerung führenden obergerichtlichen Entscheidungen,\n\n59\n\nOVG Bautzen, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 - und OVG \nSchleswig, Urteil vom 13. Mai 1998 - 2 L 141/95 -,\n\n60\n\nbetreffen die Zeit der Talibanherrschaft und heben speziell auf die damaligen \nAnforderungen an das Auftreten im öffentlichen Raum sowie auf besondere \nBehinderungen und Erschwernisse in der Beschaffung des Lebensnotwendigen ab; \nsie sind für die gegenwärtige Situation nicht mehr von Gewicht. Die Lage hat sich \ntrotz verbliebener gesellschaftlicher Diskriminierung verbessert (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 3.02.2006). Einzelne Bescheide des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge und gerichtliche Entscheidungen, in denen für Hindus die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejaht werden,\n\n61\n\nvgl. etwa Bundesamt, Bescheid vom 26. August 2005 - 5150358-423 - und VG \nKöln, Urteil vom 10. Januar 2006 - 14 K 4340/03.A -,\n\n62\n\nsind für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, weil gerade bei den \nKriterien der Art und Konkretheit einer Gefahr nachhaltige Unterschiede zwischen \nAbsatz 1 und Absatz 7 - in verfassungskonformer Anwendung - des § 60 AufenthG \nbestehen.\n\n63\n\nEine im vorliegenden Zusammenhang relevante Zuspitzung der Lage hinsichtlich \nder Existenzbedingungen ist - vorbehaltlich besonderer Umstände - für Frauen \nkonkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach Afghanistan \nzurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. Denn \nalleinstehende Frauen sind in hohem Maße schon dann gefährdet, wenn sie die \nerforderlichen Schritte zur Beschaffung des Lebensnotwendigen unternehmen. So ist \nin den Auskünften weithin einheitlich festgehalten, dass alleinstehende Frauen nicht \nakzeptiert sowie als \"Freiwild\" betrachtet werden, vielfältigen Benachteiligungen und \nÜbergriffen ausgesetzt sind und auch bei Unterkunft in einer der von Nicht-\nRegierungsorganisationen speziell für Frauen geschaffenen Unterkünfte letztlich als \nmoralisch verwerflich angesehen und behandelt werden (PRO ASYL vom 1.06.2005, \nAA vom 13.07.2006, Danesch vom 23.01.2006). Es ist ohne Weiteres plausibel, dass \nunter solchen Bedingungen ein Leben ohne nachhaltige Beeinträchtigungen der \nVersorgung mit dem Nötigsten oder mit Ausschluss jeglicher Bewegungsfreiheit oder \nmit der konkreten Gefahr, sich körperlichen Übergriffen auszusetzen, nicht möglich \nist. Insofern stimmt das Gericht auch der Beurteilung des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 13. Mai 2005 - 5156885-423 - (AuAS 2005, \n249) zu und schließt an seine bisherige Rechtsprechung an.\n\n64\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, in dem bei einer \nunverheirateten Frau auf die bei realistischer Betrachtung der konkreten Umstände \nallein zu erwartende Rückkehr gemeinsam mit einem Bruder abgestellt worden \nist.\n\n65\n\nVon einer relevanten Zuspitzung der Lage ist ferner bei Erkrankungen \nauszugehen, die eine die Grundelemente in Behandlung und Medikamenten \nübersteigende Versorgung erfordern. Dass die medizinischen Möglichkeiten in \nAfghanistan entsprechend den Verhältnissen eines der ärmsten Länder der Welt \nund nach jahrlangen Kämpfen höchst unzureichend sind, wird von keiner der \nAuskunftsstellen oder -personen bezweifelt. EURASIL (Anlage 11 Annex I zur \nÜbermittlung des BMJ vom 5.12.2005) bezeichnet den Mangel an möglicher \nmedizinischer Behandlung demgemäß auch schon als ein in Betracht kommendes \nRückkehrhindernis. Standardmittel und eine gewisse Grundversorgung sind zwar \nvorhanden, wobei aber offen bleibt, inwieweit die prinzipielle Unentgeltlichkeit nicht \ndurch erforderliche Bestechung zunichte gemacht wird (Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, Danesch vom \n23.01.2006 und an OVG Bautzen vom 24.07.2004). Bei unerlässlichen \nBehandlungen komplizierterer Art sowie bei erforderlicher kontinuierlicher und \ngleichmäßiger Versorgung mit bestimmten qualifizierten Medikamenten wird - falls \nein Ausbleiben alsbald zu schwerwiegenden Folgen führt - regelmäßig (vgl. aber \netwa zur Diabetes: Deutsche Botschaft Kabul an VG Osnabrück vom 18.06.2006) die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit für Beeinträchtigungen gegeben sein, vor denen \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG zu schützen ist. Vergleichbar kann sich im Einzelfall auch \ndie Situation mittelloser alter, schwacher oder behinderter Personen darstellen, wenn \nes ihnen aufgrund ihrer Verfassung nicht mehr möglich ist, die notwendigen Schritte \nzur Grundversorgung zu unternehmen, und festzustellen ist, dass hilfsfähige und -\nbereite Personen in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen.\n\n66\n\nVgl. schon Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -. \n\n67\n\nWeitere Zuspitzungen können sich noch aus Umständen ergeben, die ihrer Art \nnach schon andere, regelmäßig vorrangige Schutzgründe - Asyl oder § 60 Abs. 1 bis \n3 und 5 AufenthG - tragen könnten, dort aber aus welchen Gründen außer \nmangelnder Glaubhaftigkeit auch immer nicht zum Erfolg geführt haben. Insofern ist, \nsoweit dabei von einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG gesprochen werden kann, vor allem an Angehörige früherer Regime - etwa \nKommunisten oder Taliban - zu denken (vgl. dazu Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, AA vom 13.07.2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). \nAllerdings dürfte es hier nur ganz ausnahmsweise zu einer Konstellation kommen, \ndie nach Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit der Gefahr den hier betrachteten \nAnforderungen für einen unerlässlichen Abschiebungsschutz genügt.\n\n68\n\nFür den Kläger trifft keine der vorstehend als unabweisbar Schutz erfordernd \ndargestellten Konstellationen zu. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren \nsind Umstände aufgezeigt worden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen \noder darüber hinausgehend Schutz unabdingbar gebieten könnten. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision \nzuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-02/20-a-424-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":26},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-02/20-a-424-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267415","retrieved":"2026-07-09 02:35:59.110768+00:00"}}