{"status":"available","doknr":"OLD267456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1227.13B2610.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-27","aktenzeichen":"13 B 2610/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar \n2005 - 16 L 3117/04 - und der Senatsbeschluss vom 19. August 2005 - 13 B 426/05 \n- werden mit Ausnahme der Kostenentscheidungen und der Streitwertfestsetzungen \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. August 2004 wird hinsichtlich \nZiffern 1, 2 und 3 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 7 der \nVerfügung, soweit diese Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung betrifft, angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Abänderungsantrag der \nAntragstellerin ist begründet.\n\n3\n\nDas Interesse der Antragstellerin, Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 11. August 2004 bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen bzw. von diesbezüglichen \nVollstreckungsmaßnahmen (vgl. Ziffer 7 der genannten Ordnungsverfügung) \nverschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.\n\n4\n\nBei der Interessenabwägung schlägt allerdings der Umstand, dass der Senat \ndurch das Urteil vom 07. November 2006 - 13 A 1314/06 - Ziffern 1, 2, 3 und 7, \nletztere soweit diese die Ziffern 1, 2 und 3 betrifft, der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 11. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 03. Dezember 2004 aufgehoben hat, weil diese \nnach Auffassung des Senats rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren \nRechten verletzen, nicht maßgeblich zu deren Gunsten durch. Zwar ist nach \nallgemeiner Ansicht die Einbeziehung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nsachgerecht und geboten. Das kann aber bei einem erlassenen Urteil, dessen \nRechtskraft noch nicht eingetreten ist, nicht zu einem Automatismus dahin führen, die \nErfolgsaussichten als abschließend geklärt und demgemäß die Interessen des \nUnterlegenen als von vornherein nicht schutzwürdig zu werten, mithin einem Antrag \nnach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 2 VwGO ohne weiteren Blick auf die \nInteressenlage zu entsprechen. Insofern zeigt schon der Ausschluss der Möglichkeit, \nUrteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen über die Kosten hinaus für \nvorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), dass einer noch offen \nstehenden Überprüfung eines verkündeten Urteils Gewicht zukommt.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 20 B 31/06.AK -, juris.\n\n6\n\nDer Senat sieht sich daher - ohne dass darin eine Relativierung seines Urteils \nliegt - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Beklagten (hier: \nAntragsgegner), gehindert, in der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine \neindeutige Aussage zum Erfolg in der Hauptsache zu Grunde zu legen, und \nentscheidet losgelöst von der Frage der Erfolgsaussichten. Dies schließt aber nicht \naus, auf Erkenntnisse aus dem angeführten Urteil zurückzugreifen. Unter \nBerücksichtigung der dortigen - das zwischen der Antragstellerin und der F. \nB. W. vereinbarte Vertriebskonzept betreffenden - Erkenntnisse kann \ninsbesondere den Gesichtspunkten der Arzneimittelsicherheit und der Sicherstellung \nder Arzneimittelversorgung kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. \nAuch die den Beschluss des Senats vom 19. August 2005 - 13 B 426/05 - (mit-\n)tragende Annahme einer \"negativen Vorbildfunktion\" ist - wie schon der \nAntragsgegner in der Antragserwiderung ausgeführt hat - entfallen. Vor diesem \nHintergrund sowie wegen der (weiteren) wirtschaftlichen Nachteile, die der \nAntragstellerin entstünden, wenn sie entgegen ihren Planungen,\n\n7\n\nvgl. insoweit: Der Tagesspiegel online vom 22. November 2006, \"Drogeriekette \ndm nimmt Rezepte an\",\n\n8\n\nnicht in Kürze die Kooperation mit der F. B. W. wieder aufnehmen \nkönnte, gebührt dem Suspensivinteresse der Antragstellerin (nunmehr) der Vorrang \ngegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.\n\n9\n\nDer Senat nimmt mit seiner Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht nicht \ndie Möglichkeit einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, so dass auch mit \nBlick auf die zwischenzeitlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde keine \nVeranlassung besteht, von einer Entscheidung über den Abänderungsantrag \n(zunächst) abzusehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § \n52 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDiese Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-27/13-b-2610-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-27/13-b-2610-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267456","retrieved":"2026-07-09 02:36:02.237385+00:00"}}