{"status":"available","doknr":"OLD267471","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.6B2383.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"6 B 2383/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nAntrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben hat.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners auf einer fehlerhaften Beurteilung des Antragstellers beruhe, weil der \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers auf der Grundlage einer nicht mit dem \nLeistungsgrundsatz im Einklang stehenden sogenannten Rankingliste abgegeben worden sei. \nNeben der Leistung und der Funktionsinhaberschaft sei in einer nicht mehr mit Nr. 6 \nHalbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl.NRW, S. 278, \ngeändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999, MBl.NRW, S. 96 (BRL) zu vereinbarenden \nWeise auch auf das Kriterium der Verweildauer im statusrechtlichen Amt abgestellt \nworden.\n\n5\n\nSoweit die Beschwerde meint, die ungefähre \"Standzeit\" sei lediglich im nach Nr. 6 BRL \nzulässigen Rahmen in den Erstbeurteilungsvorschlag eingeflossen, ist diese Behauptung nicht \nstichhaltig. Sie steht sowohl im Widerspruch zur Stellungnahme des Erstbeurteilers vom \n2. Februar 2006, der bei der Erstellung der Rankingliste für den Bereich der Polizeiinspektion \nI. mitgewirkt hat, als auch zu den Angaben des Leiters der Polizeiinspektion I. vom \n1. März 2006. Der Erstbeurteiler erläutert in seiner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens \ndes Antragstellers abgegebenen Stellungnahme, dass bei der Erstellung der Rankingliste \ndurch die Erstbeurteiler besonders auf die Parameter Leistung, Verweildauer im \nstatusrechtlichen Amt und Funktionsinhaberschaft (für Beamte/innen der II. Säule) abgestellt \nworden sei. Darüber hinaus habe Einigkeit bestanden, dass eine zufriedenstellende Leistung \nüber einen langen Zeitraum genauso zu bewerten sei wie Leistungen sogenannter Überflieger. \nBei der Verschränkung der von der Polizeiinspektion I. erarbeiteten Rankingliste mit den \nanderen in der Behörde erarbeiteten Listen ist ausweislich des Vermerks des Leiters der \nPolizeiinspektion I. nach denselben Grundsätzen verfahren worden. Der so beschriebene \nErarbeitungsprozess der Rankingliste belegt, dass der Verweildauer im statusrechtlichen Amt \nneben der Leistung in rechtsfehlerhafter Weise eigenständige Bedeutung für die Beurteilung \neinzelner Beamten beigemessen und sie nicht - was rechtlich zulässig sein kann - lediglich als \nIndiz für den Leistungsstand herangezogen worden ist. Zudem ist bei der Erstellung der \nRankingliste offensichtlich davon ausgegangen worden, dass ein nur \"zufriedenstellendes\" \nLeistungsniveau, wenn es während einer längeren Standzeit gehalten worden ist, genauso gut \nzu bewerten sei wie die Leistungen, die sich zwar deutlich hervorheben (\"Überflieger\"), aber \nvon einem Beamten mit einer verhältnismäßig geringen Verweildauer in seinem \nstatusrechtlichen Amt erbracht worden sind. Mit dem Leistungsgrundsatz ist diese \nVorgehensweise nicht in Einklang zu bringen.\n\n6\n\nAus der vorgelegten anonymisierten Rankingliste für den Bereich der Polizeiinspektion \nI. lässt sich entgegen der Beschwerde nichts anderes herleiten. Zwar beruht die darin \nvorgenommene Reihung offensichtlich nicht (allein) auf der Grundlage der Verweildauer im \nstatusrechtlichen Amt, denn zum Teil nehmen dienstjüngere Beamte niedrigere Rangplätze \nein als dienstältere Beamte. Das bedeutet aber nicht, dass der Antragsgegner damit die für den \nAusgang dieses Verfahrens maßgebliche Annahme des Verwaltungsgerichts widerlegt hat, \nwonach die Verweildauer im statusrechtlichen Amt bereits zur Bewertung des aktuellen \nLeistungsstandes (mit-)herangezogen, das heißt als Korrektiv einer an sich besseren oder \nschlechteren Einschätzung des Leistungsstandes fehlverstanden worden ist.\n\n7\n\nEs mag sein, dass das Kriterium der Verweildauer im statusrechtlichen Amt nicht in \njedem Fall ausschlaggebend für die Rangfolge in der Rankingliste gewesen ist. Nach \nAuswertung der dienstlichen Erklärungen des Erstbeurteilers und des Leiters der \nPolizeiinspektion I. steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass dieses Kriterium \ndie Rangfolge in der Rankingliste unzulässigerweise mitbestimmt hat. In welchem Umfang \nsich die Verweildauer im statusrechtlichen Amt bei der Platzierung einzelner Beamter auf der \nRankingliste ausgewirkt hat, ist im Ergebnis ohne Belang. Ebenso wenig ist von Bedeutung, \nob der Rankingliste selbst sämtliche Ernennungsdaten zu entnehmen sind. Ihr Fehlen ist kein \nIndiz dafür, dass sie entgegen der erwähnten dienstlichen Erklärungen bei der Festlegung der \nRangfolge überhaupt keine Rolle gespielt haben. Selbst wenn den Erstbeurteilern diese Daten \nbei der Erstellung der Rankingliste nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein sollten, konnten \ndie Erstbeurteiler - wie die Beschwerde einräumt - jedenfalls die ungefähre \"Standzeit\" der zu \nbeurteilenden Beamten aus eigenem Wissen bestimmen.\n\n8\n\nOb der Erstbeurteiler EPHK H. bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags in \nseiner Entscheidungsfreiheit unzulässig eingeschränkt war, bedarf hier keiner Entscheidung. \nMaßgeblich und für den angefochtenen Beschluss tragend ist der Umstand, dass sich der \nErstbeurteiler jedenfalls an der Rankingliste orientiert hat und somit Gesichtspunkte in den \nBeurteilungsvorschlag eingeflossen sind, die sich mit dem Leistungsgrundsatz und dem \nPrinzip der Bestenauslese nicht vereinbaren lassen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/6-b-2383-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/6-b-2383-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267471","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.411037+00:00"}}