{"status":"available","doknr":"OLD267470","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.6B1931.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"6 B 1931/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten \nGründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDie Antragstellerin, Universitätsprofessorin für \nMusikwissenschaft (Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F.), \nerstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die S. -\nUniversität C. sie mit Verfügung vom 22. März 2006 zum 1. \nApril 2006 an die X. X1. -Universität N. versetzt \nhat. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, gemäß § 80 Abs. \n5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung \nanzuordnen, weil die Versetzungsverfügung jedenfalls nicht \noffensichtlich rechtswidrig sei und eine allgemeine \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass zu einer \nabweichenden Bewertung.\n\n6\n\nNach § 202 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes NRW \n(LBG) ist die Versetzung eines Professors in ein gleichwertiges \nAmt ohne seine Zustimmung zulässig, wenn der Studiengang, in \ndem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben \noder an eine andere Hochschule verlegt wird. Das \nVerwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargestellt, \ndass ein Studiengang als im Sinne dieser Vorschrift \n\"aufgegeben\" anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde einen \nentsprechenden Beschluss gefasst hat (hier: Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2002 - 423 - \n7.04.01.04.05/031 -) und mit dessen Umsetzung begonnen \nworden ist (hier: keine Neueinschreibungen ab dem \nWintersemester 2002/2003). Anders als die Antragstellerin \nmeint, spricht der Wortlaut des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG für \neine solche Auslegung. Voraussetzung für eine Versetzung ist \nnach dieser Vorschrift - wie ausgeführt -, dass der Studiengang \n\"aufgegeben ... wird\" und nicht etwa \"aufgegeben worden ist\". \nEine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung \nführt zum selben Ergebnis. Die Regelung soll es ermöglichen, \nbei auslaufendem Lehrbetrieb das wissenschaftliche Personal im \nöffentlichen Interesse dem sich zunehmend verringernden \nBedarf anzupassen. Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) steht \nder hier vertretenen Auslegung nicht entgegen, denn diese \nVorschrift schließt Organisationsentscheidungen des \nHochschulträgers, die sich auf Gründe des Allgemeinwohls \nzurückführen lassen, nicht grundsätzlich aus. \n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Januar 1990 - 6 A \n1995/87 -, in: Recht im Amt 1991, 197, m.w.N.\n\n8\n\nIm Falle der Aufgabe eines Studiengangs gebietet Art. 5 \nAbs. 3 GG nicht, von einer Versetzung der betroffenen \nProfessoren so lange abzusehen, bis der Studienbetrieb \nvollständig eingestellt ist, d.h. alle verbliebenen Studenten ihre \nPrüfungen abgelegt haben. Dies widerspräche nicht zuletzt dem \nGrundsatz sparsamer Haushaltsführung. Den Rechten und \nInteressen der zu versetzenden Professoren ist bei der Ausübung \ndes nach § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG eröffneten Ermessens \nRechnung zu tragen. \n\n9\n\nDas gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG für eine Versetzung zu \nfordernde dienstliche Bedürfnis wird durch das Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG \nindiziert. Es liegt auf der Hand, dass für die Abwicklung des \nStudiengangs Musikwissenschaft an der S. -Universität C. \nwissenschaftliches Personal nicht mehr im bisherigen Umfang \nbenötigt wird. Dies wird auch nicht durch die von der \nAntragstellerin mit Schriftsatz vom 27. November 2006 vorlegte \nStellenausschreibung der G. -Hochschule F. widerlegt. \nDarin heißt es, dass die Unterrichtstätigkeit in F. - und nur \ngegebenenfalls auch an den Hochschulstandorten E. , C. \nund E1. - ausgeübt wird. Eine volle Professorenstelle, wie \nsie die Antragstellerin bisher innehatte, ist also für den \nStudiengang Musikwissenschaft in C. nicht ausgeschrieben. \nDie Stellenausschreibung lässt mithin nicht den Schluss zu, an \nder S. -Universität C. bestehe weiterhin Bedarf für eine \nLehrtätigkeit in dem Umfang, der der Lehrverpflichtung der \nAntragstellerin entspricht. Gleichzeitig steht für die \nAntragstellerin bei der Westfälischen X1. -Universität \nN. ein im Sinne des § 202 Abs. 2 Satz 2 LBG \ngleichwertiges Amt zur Verfügung. Der Vortrag der \nAntragstellerin, die dort zu besetzende Stelle habe ihren \nSchwerpunkt im Bereich Musikpädagogik und entspreche damit \nnicht ihrer Qualifikation, greift nicht durch. Der Antragsgegner \nhat - von der Antragstellerin letztlich unwidersprochen - \nvorgetragen, dass zum Wintersemester 2006/2007 an der \nWestfälischen X1. -Universität N. ein neuer B.A./M.A.-\nStudiengang Musikwissenschaft eingerichtet worden sei, für den \ndie Lehrleistung der Antragstellerin dringend benötigt werde. \nDass die Antragstellerin an der Westfälischen X1. -\nUniversität N. nicht im Fach Theaterwissenschaft, für das \nsie eine venia legendi besitzt, eingesetzt werden kann, ist \nunerheblich. Auch an der S. -Universität C. beschränkte \nsich die Professur der Antragstellerin auf das Fach \nMusikwissenschaft; für das Fach Theaterwissenschaft war sie \ndort lediglich kooptiert.\n\n10\n\nDie Versetzungsverfügung erscheint bei der hier allein \nvorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht als \noffensichtlich ermessensfehlerhaft. \n\n11\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, es sei nicht einsichtig, \nweswegen ausgerechnet sie schon zum jetzigen Zeitpunkt \nversetzt werde, während andere Kollegen noch weiter im \nStudiengang Musikwissenschaft der S. -Universität C. tätig \nseien, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar \nvorgetragen, dass die in diesem Studiengang außer der \nAntragstellerin tätigen Lehrkräfte Prof. B. und Dr. X2. \nbereits im Bereich Lehre an die G. -Hochschule F. \nabgeordnet seien, Prof. B. darüber hinaus kurz vor der \nPensionierung stehe und somit für eine Versetzung dieser \nLehrkräfte kein dienstliches Bedürfnis bestehe. Frau Dr. X3. , \ndie von der Antragstellerin ebenfalls benannt wird, ist in dem \nStudiengang Musikwissenschaft nicht tätig. Vor diesem \nHintergrund erscheint die Auswahl der Antragstellerin nicht \noffensichtlich fehlerhaft. \n\n12\n\nDie Antragstellerin kann auch nicht darauf verweisen, dass \nes \"mildere\" Alternativen zu ihrer Versetzung gebe. \nInsbesondere hat sie keinen Anspruch auf \"Übertragung\" der an \nder S. -Universität C. geplanten dritten Professur im Fach \nTheaterwissenschaft. Der Antragsgegner hat bereits dargelegt, \ndass sie für diese Professur aufgrund ihres fachlichen Profils \nnicht in Frage komme. \n\n13\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, die Versetzung sei Teil \neiner gegen sie gerichteten Mobbing-Kampagne, verfängt nicht. \nWie ausgeführt, besteht für die Versetzung der Antragstellerin \nein sachlicher Grund. \n\n14\n\nIst die Versetzungsverfügung nach alledem nicht \noffensichtlich rechtswidrig, kommt es für eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten \nWiderspruchs bzw. der hiergegen erhobenen Klage auf das \nErgebnis einer allgemeinen Interessenabwägung an. Diese fällt \nzu Ungunsten der Antragstellerin aus. Da gemäß § 126 Abs. 3 \nNr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende \nWirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der \nPersonalmaßnahme ein besonderes, in der Regel \nausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. \nDemgegenüber kann das private Interesse des Beamten nur \nausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige \nGründe auf dessen Seite voraus. \n\n15\n\nSo die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur \nBeschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom 10. \nDezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April 2005 - 6 B \n243/05 -.\n\n16\n\nSolche privaten Interessen, die eine Versetzung unzumutbar \nerscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise \ndargetan. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § \n52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert war wegen \ndes vorläufigen Charakters der begehrten \n\n19\n\nEntscheidung auf die Hälfte des sich aus diesen Vorschriften \nergebenden Betrages zu reduzieren.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/6-b-1931-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/6-b-1931-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267470","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.335688+00:00"}}