{"status":"available","doknr":"OLD267469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.5B2706.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"5 B 2706/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 2. Dezember 2006 meldete der Antragsteller eine Versammlung mit Aufzug \nin Minden für den 24. Dezember 2006 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter \ndem Motto \"Gegen Repressionen und Polizeiwillkür\" an. In der Folgezeit änderte er \nden Beginn der Veranstaltung auf 10.30 Uhr ab. Als Versammlungsleiter benannte er \nden Beigeladenen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 verfügte der \nAntragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Verbot der \nVersammlung mit Aufzug am 24. Dezember 2006. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus: Soweit der Aufzug vor 11.00 Uhr und nach 16.00 Uhr stattfinden \nsolle, verstoße dies gegen das Feiertagsgesetz NRW. Darin liege eine Verletzung \nder öffentlichen Sicherheit. In der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr gefährde die \nDurchführung des Aufzugs die öffentliche Ordnung, nämlich die religiösen Gefühle \nder Bevölkerung in Bezug auf die bevorstehenden Weihnachtsgottesdienste und den \nKirchgang. Auch über die gesetzlichen Schranken des Feiertagsgesetzes hinaus \nbehindere der angemeldete Aufzug die Einwohner Mindens in ihrem Grundrecht auf \nungestörte Religionsausübung.\n\n4\n\nDen Eilantrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs vom 19. Dezember 2006 gegen das Verbot des \nAntragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 \nabgelehnt. Der angemeldete Aufzug missachte die Verbote nach dem \nFeiertagsgesetz und gefährde damit die öffentliche Sicherheit. Da der Antragsteller \nschon am 9. November 2006 deutlich gemacht habe, zu keinen \nKooperationsgesprächen - außer zur Streckenführung - mehr bereit zu sein, sei der \nAntragsgegner nicht verpflichtet gewesen, die angemeldeten Zeiträume, die nicht \nvom Feiertagsgesetz NRW geschützt seien, vom Versammlungsverbot \nauszunehmen. Zu Recht sei der Antragsgeger auch davon ausgegangen, dass das \nGrundrecht der Versammlungsteilnehmer mit dem Recht der Bürger auf freie \nReligionsausübung in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr kollidiere. Bei Abwägung \nder widerstreitenden Grundrechte könne dem Interesse der \nVersammlungsteilnehmer kein Vorrang eingeräumt werden. Der 24. Dezember 2006 \n(Sonntag und 4. Advent) sei vom Antragsteller ersichtlich deshalb ausgewählt \nworden, weil an diesem Tag wegen des Weihnachtsfestes Polizeikräfte gewöhnlich \nnur eingeschränkt zur Verfügung stünden. Der Veranstalter habe offensichtlich nicht \ndas Ziel, eine breite Öffentlichkeit auf sein Anliegen aufmerksam zu machen, \nsondern vielmehr die Absicht, der Versammlungsbehörde durch die Wahl des \nTermins bei der Durchführung der Demonstration größtmögliche Schwierigkeiten zu \nbereiten.\n\n5\n\nMit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der \nAntragsteller die Anmeldung dahin abgeändert, dass die Veranstaltung in der Zeit \nvon 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattfinden soll. In der Beschwerdebegründung führt er \nweiter aus: Veranstaltungen am 24. Dezember 2004 und 2005 in Recklinghausen \nund Duisburg seien unbeanstandet geblieben. Er habe wegen früherer Erfahrungen \nmit dem Antragsgegner Kooperationsgespräche mit Ausnahme zur Streckenführung \nabgelehnt. Der Antragsgegner habe aber auch mit dem Versammlungsleiter, dem \nBeigeladenen, keine Kooperation gesucht. Gegendemonstrationen habe der \nAntragsgegner nicht verboten, sondern im Gegenteil unterstützt. Kirchgänger würden \ndurch die Versammlung nicht gestört. Die Inhalte auf der von ihm verantworteten \nInternet-Seite könnten nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Die Verlegung \nder Veranstaltung auf den 27. Dezember 2006 oder einen anderen Tag der \nFolgewoche hat der Antragsteller abgelehnt.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den in dem \nangegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe \nnimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die \neine andere Einschätzung rechtfertigen. \n\n9\n\nNach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass auch das Verbot der jetzt \nnur noch für die Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr angemeldeten Versammlung \nrechtmäßig ist. Auch in dieser Zeit geht von der geplanten Versammlung mit Aufzug \neine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, die die erlassene \nVerbotsverfügung rechtfertigt.\n\n10\n\nGemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung hat der Schutz \nvon Sonn- und Feiertagen verfassungsrechtlichen Rang und ist als Teil der \ngeschriebenen Rechtsordnung Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Der Schutz von \nSonn- und Feiertagsruhe kann daher im Einzelfall auch über die im Feiertagsgesetz \nNRW getroffenen Regelungen hinausgehen. So liegt der Fall hier. Das \nWeihnachtsfest ist mit Ostern und Pfingsten eines der wichtigsten Feste im \nChristentum, das - auch ohne christlichen Hintergrund - von den allermeisten Teilen \nder Bevölkerung gefeiert wird. An diesen Tagen kehren eine besondere Ruhe und \nBesinnlichkeit ein. Fallen - wie in diesem Jahr - der Heiligabend und der 4. \nAdventssonntag auf einen Tag, entfällt auch die sonst an Werktagen gelegentlich \nnoch bis Mittag andauernde Betriebsamkeit zur Vorbereitung auf die Festtage. \nWeder die Adventssonntage, der Heiligabend noch die Weihnachtsfeiertage sind \ntraditionell Zeitpunkt für Aufzüge. Für diesen somit allseits als geschützt anerkannten \nTag hat der Antragsteller eine Versammlung mit Aufzug angemeldet, die an jedem \nanderen Tag stattfinden könnte und darauf angelegt ist, mit Transparenten, Fahnen \nund Sprechchören rechtsextremem Gedankengut ein Forum zu geben sowie politisch \nzu polarisieren. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Provokation Ruhe und \nBesinnlichkeit des Adventssonntages und des Heiligabend auf das Empfindlichste \nstört. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Vor- und Nachlauf des eigentlichen \nAufzuges sich nicht auf die Zeit zwischen 11.00 Uhr und 16.00 Uhr begrenzen \nlassen. So hat etwa der Antragsteller selbst den Hinweis gegeben, dass das Gros \nder Teilnehmer bereits um 10.30 Uhr am Bahnhof in Minden eintreffen werde. Es \nsind keine Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, trotz dieser \nStörungen von dem Verbot der Versammlung am 24. Dezember 2006 abzusehen. \n\n11\n\nDarüber hinaus ergibt sich die Verletzung der öffentlichen Sicherheit auch aus \nfolgendem Grund: Kein Recht, auch kein Grundrecht, darf nur zu dem Zweck \nausgeübt werden, einem anderen Schaden zuzufügen. Dieses in allen \nRechtsgebieten, auch im öffentlichen Recht und namentlich auch für die \nGrundrechtsausübung geltende Schikaneverbot ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, \nder etwa in § 226 BGB für das bürgerliche Recht konkretisiert ist. \n\n12\n\nVgl. zur Geltung des Schikaneverbots im öffentlichen Recht BGB - \nReichsgerichtsrätekommentar, 12. Aufl., § 226 Rn. 6; Säcker, in : Münchener \nKommentar zum BGB, 4. Aufl., § 226 Rn. 2; Wagner, in: Erman, BGB, 11. Aufl., § \n226 Rn. 3; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 226 Rn. 1; zur Geltung auch für \ndie Grundrechtsausübung Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., § \n25 Rn. 3.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat das ihm als Veranstalter grundsätzlich zustehende \nSelbstbestimmungsrecht über den Zeitpunkt der Veranstaltung bei unbefangener und \nlebensnaher Würdigung des Sachverhalts unter Verstoß gegen dieses \nSchikaneverbot ausgeübt. Das Thema der Versammlung sind vermeintliche \nRepression und Polizeiwillkür. Es hat zum Heiligabend keinen Bezug. Die \nTerminswahl kann vielmehr nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass für die \nVersammlung eine größere Zahl von Polizeikräften aufgeboten werden muss. Der \nAntragsteller verfolgt mit der Terminswahl erkennbar die alleinige Absicht, die \nPolizeibeamten dazu zu zwingen, überplanmäßig an Heiligabend Dienst zu \nverrichten und den Tag nicht im Kreise der Familie verbringen zu können. Es geht \ndem Antragsteller darum, im Gewand freier versammlungsrechtlicher \nZeitbestimmung in Anknüpfung an sein Versammlungsmotto selbst \"Willkür\" \ngegenüber Polizeibeamten auszuüben. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in \nÄußerungen auf der Internetseite der Nationalen Offensive Schaumburg, für die der \nAntragsteller verantwortlich zeichnet. Darin heißt es u.a.: \"Schon bald werden wir \neuren gesamten Dienstplan bestimmen!!!\" und \"Unserem Versprechen werden wir \nnachkommen und Weihnachten werden wir euch eine hübsche Bescherung bereiten \n...!\"\n\n14\n\nDer Senat sieht sich gehindert, das Versammlungsverbot durch die Auflage eines \nanderen Termins zu ersetzen. Der Antragsteller hat die Verlegung der Versammlung \nausdrücklich abgelehnt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. \n2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/5-b-2706-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/5-b-2706-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267469","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.259069+00:00"}}