{"status":"available","doknr":"OLD267472","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.15A3843.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"15 A 3843/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 62.160,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n de :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Beklagte hat keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils \nmit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n4\n\nSolche Zweifel werden nicht dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht auf die hier \nin Rede stehenden Erstattungsansprüche der Quartale II/2002 bis II/2003 (Urteilsabdruck \nSeite 8) trotz des Umstandes, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. August \n2006 vor dem Verwaltungsgericht das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28. Februar \n2003 in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV NRW Seite 107) galt, das \nFlüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung von Art. 64 des Gesetzes zur Anpassung an den \nEuro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GV NRW Seite 708) bzw. das \nFlüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW Seite 93) angewandt hat. Dem \nsteht nicht, wie die Beklagte geltend macht, § 113 VwGO entgegen. Richtig ist allein, dass \neiner Klage nur stattgegeben werden kann, wenn im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nEntscheidung ein Anspruch auf das klageweise geltend gemachte Begehren besteht. Ob ein \nsolcher Anspruch besteht, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 (250).\n\n6\n\nIm Falle einer Änderung des Gesetzes kommt es darauf an, ob das neue Recht einen durch \ndas alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt gelassen hat.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346 (348).\n\n8\n\nEs ist namentlich für zeitgebundene Ansprüche typisch, dass einmal nach dem Gesetz \nentstandene Ansprüche unbeschadet späterer Gesetzesänderungen, nach denen solche \nAnsprüche nicht mehr entstehen, vom neuen Recht unberührt bleiben, sich also nach altem \nRecht beurteilen.\n\n9\n\nWolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage § 113 Rdnr. 129; Kuntze, in: Bader u.a., \nVwGO, 3. Auflage, § 113 Nr. 99.\n\n10\n\nDiese Konstellation hat das Verwaltungsgericht für die hier in Rede stehenden \nAnsprüche, die bestimmten Zeiträumen zuzuordnende Vierteljahreskostenpauschalen \nbetreffen, bejaht, ohne dass die Beklagte dem zulassungsrechtlich erheblich entgegengetreten \nwäre. \n\n11\n\nAuch soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, \nschon der Vorbehalt des Gesetzes erfordere für die Vernichtung nach altem Recht \nentstandener Ansprüche eine dies anordnende gesetzliche Regelung, werden ernstliche \nZweifel nicht begründet. Die Beklagte verkennt, dass das Verwaltungsgericht aus dem \nrechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes für die Beseitigung einmal entstandener Ansprüche \nfolgert, dass aus einer bloßen Neuregelung der Rechtslage für die Zukunft alleine nicht \ngefolgert werden könne, dass auch nach altem Recht begründete Ansprüche vernichtet werden \nsollen, es vielmehr einer weiteren (zusätzlichen) gesetzgeberischen Entscheidung bedürfe. \nGenau diese vermisst das Verwaltungsgericht. Dem tritt die Beklagte im Zulassungsverfahren \nnicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen. \n\n12\n\nSchließlich begründen auch die verjährungsrechtlichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel: Das Verwaltungsgericht ist in entsprechender \nAnwendung des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von einer dreijährigen \nVerjährungsfrist ausgegangen. Die im Jahre 2002 und 2003 entstandenen Ansprüche \nverjährten somit nicht vor Ablauf des Jahres 2005 (§ 199 Abs. 1 BGB). Diesen \nVerjährungsablauf hat das Verwaltungsgericht analog § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB dadurch als \ngehemmt angesehen, dass die Klägerin noch im Jahre 2005 einen Antrag auf Bewilligung der \nKostenpauschalen gestellt hat. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch \ndie Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der \nVorentscheidung dieser Behörde abhängt. Zu Unrecht meint die Beklagte, dass es einer \nsolchen behördlichen Vorentscheidung nicht bedürfe, weil dies für eine allgemeine \nLeistungsklage nicht vorgesehen sei. Dabei verkennt die Beklagte, dass es sich bei der \nvorliegenden Klage auf Bewilligung der Kostenpauschalen um eine Verpflichtungsklage \nhandelt. Dem entspricht die Praxis des Beklagten, die entsprechende Bewilligungsbescheide \nerlassen hat. Daher war hier ein Vorverfahren nach § 68 VwGO erforderlich,\n\n13\n\nvgl. dazu, dass es sich bei den unmittelbar von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfassten Fälle \num solche handelt, bei denen zivilrechtliche Ansprüche vor einer Klage einem behördlichen \nVorverfahren in Anlehnung an das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren zu unterwerfen \nsind, J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 11. Aufl., § 204 Rn. 31,\n\n14\n\nunbeschadet der Frage, ob nicht auch die verwaltungsverfahrensrechtliche Beantragung \nder Leistung Voraussetzung für die vorliegende Verpflichtungsklage war.\n\n15\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. August 1989 - 13 A 1858/88 -, NWVBl 1990.\n\n16\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht gegeben. Die Rechtssache weist \nkeine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die obige Feststellung \nder Anwendbarkeit des maßgeblichen Rechtes lässt sich ohne Schwierigkeiten treffen. \n\n17\n\nSchließlich liegt auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, inwieweit noch altes \nRecht anwendbar ist, als auch dafür, ob durch eine Nachmeldung eine Verjährungshemmung \neintritt. Diese Fragen sind nämlich schon deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der \nGrundsätzlichkeit klärungsbedürftig, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/15-a-3843-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/15-a-3843-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267472","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.485367+00:00"}}