{"status":"available","doknr":"OLD267480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A3370.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"12 A 3370/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei \nnicht i.S.d. § 15 BSHG verpflichtet, die Kosten der Bestattung ihres Vaters zu tragen, \nnicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nGemäß § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu \nübernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die \nKosten zu tragen. Verpflichteter und damit anspruchsberechtigt nach dieser Norm \nkann nur derjenige sein, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. \nUnmittelbar aufgrund Gesetzes zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind \ngrundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB) und - wenn vom Erben die Bezahlung nicht zu \nerlangen ist - in der Regel der Unterhaltsverpflichtete (§ 1615 Abs. 2 BGB). Darüber \nhinaus kann Verpflichteter i.S.v. § 15 BSHG aber auch derjenige sein, der aufgrund \neines Rechtsgeschäfts - in der Regel aufgrund eines Werkvertrages mit einem \nBestattungsunternehmer - zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist, wenn \ner dieses Rechtsgeschäft nicht aus freien Stücken eingegangen ist, sondern um eine \nöffentlich-rechtliche Bestattungspflicht zu erfüllen, und wenn er nicht von einem \nanderen Kostenersatz aus Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB, aus \nGeschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB oder aus Gesetz verlangen \nkann.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 \n(1705), bestätigt vom BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE \n114, 57 (60).\n\n7\n\nGemessen hieran ist auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags \neine Kostentragungspflicht der Klägerin nicht gegeben. Eine solche ergibt sich \nzunächst nicht aus § 1968 BGB, da die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, \ndie Erbschaft ausgeschlagen zu haben, so dass sie nicht Erbin geworden ist. Dass \nsie nach §§ 1615 Abs. 2 BGB als Unterhaltsverpflichtete bestattungskostenpflichtig \nist, hat sie ebenfalls nicht dargelegt. Sie hat darüber hinaus auch keinen Vertrag mit \ndem Bestattungsunternehmen abgeschlossen. \n\n8\n\nDer Leistungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 30. August \n2004 über die Kosten der Ersatzvornahme, auf den die Klägerin zur Begründung \nihrer Kostentragungspflicht verweist, entfaltet zur Zeit aufgrund der hiergegen \ngerichteten Klage und der dieser Klage in Ermangelung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommenden Suspensiveffekts \nkeine die Klägerin belastenden Rechtsfolgen. Dass über die Klage inzwischen \nrechtskräftig entschieden worden ist und der Leistungsbescheid zu Lasten der \nKlägerin Bestandskraft erlangt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die \nKlägerin angesichts ihrer finanziellen Situation mit ihrer Anfechtungsklage gegen den \nLeistungsbescheid unterliegen wird, steht nicht fest, sondern ist mit Blick auf die \nRegelung des § 14 Abs. 2 KostO NRW,\n\n9\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1996 \n\n10\n\n- 19 A 2393/96 -,\n\n11\n\nals offen zu bewerten. Sollte die Klägerin gleichwohl rechtskräftig unterliegen, \nbleibt es ihr unbenommen, ihre dann bestehende Kostentragungspflicht durch \nWeiterverfolgung ihres nach § 15 BSHG gestellten Antrages geltend zu machen.\n\n12\n\nSonstige Gesichtspunkte, die die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin zur \nTragung der Bestattungskosten rechtfertigen, sind ebenfalls weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n13\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-3370-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-3370-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267480","retrieved":"2026-07-09 02:36:04.083070+00:00"}}