{"status":"available","doknr":"OLD267479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A3180.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"12 A 3180/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Sohn \nder Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2003 in Höhe von \nmonat-lich ca. 700 EUR geleisteten Zahlungen seien als Einkommen der Klägerin zu \nwerten und hätten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zu einer endgültigen, den \nAnspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ausschließenden \nBedarfsdeckung geführt, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nGemäß § 3 Abs. 2 GSiG i. V. m. § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen \nalle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, im vorliegenden \nFall unbeachtlicher Leistungen. Nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 76 BSHG sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie \nohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. \nEinkommenssteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, \nzugrunde zu legen. Danach sind die Zahlungen des Sohnes der Klägerin im \nVerhältnis zu seiner Mutter zumindest als Einkommen in Geldeswert zu werten, da \nhierdurch die Klägerin von den insoweit bestehenden Forderungen des Heims \nendgültig befreit worden ist. Zahlungsvorbehalte, die einem Erlöschen der \nForderungen entgegenstehen könnten, sind ersichtlich weder dem \nZahlungsempfänger noch der Mutter des Klägers gegenüber erklärt worden. Dass \nder Sohn der Klägerin die Zahlungen selbst über einen Kredit finanziert hat, steht \nnach den oben genannten Regelungen der Bewertung dieser Zahlungen als \nEinkommen seiner Mutter nicht entgegen.\n\n6\n\nEine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 3 \nGSiG. Hiernach bleiben Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber \nihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches \nGesamteinkommen i.S.d. § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem \nBetrag von 100.000 EUR liegt. Diese Regelung beschränkt lediglich die \nEinbeziehung von Unterhaltsansprüchen in die Einkommensermittlung; sie lässt \njedoch Unterhaltszahlungen, die von den Kindern der Antragsberechtigten ggfs. \nunabhängig von bestehenden Unterhaltsansprüchen tatsächlich erbracht werden, \nunberührt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n7\n\nDie nach der Beantragung von Grundsicherungsleistungen unveränderte \nFortsetzung der seit dem Jahr 2001 vom Sohn der Klägerin geleisteten Zahlungen \nhat auch zu einer den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausschließenden \nBedarfsdeckung geführt. Im Bereich der Sozialhilfe ist anerkannt, dass eine - wie hier \n- bedarfsdeckende Hilfe Dritter dann nicht anspruchsvernichtend wirkt, wenn der \nDritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des \nErstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht \nrechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 \n\n9\n\n- 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 ff.\n\n10\n\nKennzeichnend für die Fälle der anspruchserhaltenden Dritthilfe ist dabei der \nUmstand, dass aufgrund der Dritthilfe auf der Seite des Hilfeempfängers Schulden \ngegenüber dem Dritten entstanden sind. Dass im Bereich des \nGrundsicherungsgesetzes insoweit etwas anderes gilt, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n\n11\n\nVon einer hiernach erforderlichen Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen der \nKlägerin und ihrem Sohn aufgrund der von diesem geleisteten Hilfe kann nach dem \nZulassungsvorbringen jedoch nicht ausgegangen werden. Wie der Sohn der Klägerin \nvor dem Verwaltungsgericht bestätigt und in der Begründung des Zulassungsantrags \nnochmals wiederholt hat, hat er mit seiner Mutter weder einen Darlehensvertrag \nabgeschlossen noch eine Vereinbarung des Inhalts, dass er das Geld nur \n\"vorschieße\" bis zu einer späteren Leistung der Behörde. Dass, wie im \nZulassungsantrag behauptet, der Klägerin und ihrem Sohn bekannt gewesen sei, \ndass eine zu bewilligende Grundsicherungsleistung für den zurückliegenden \nZeitraum dem Sohn der Klägerin wieder zugute kommen würde, lässt demgegenüber \neinen Rechtsgrund für eine Stellung der Klägerin als Schuldnerin eines Erstattungs- \noder Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Hilfeleistungen nicht erkennen; auch \nfehlt es sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber dem Beklagten an einer \nLeistung unter dem Vorbehalt des Erstattungsverlangens.\n\n12\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beantragung der \nGrundsicherungsleistungen im November 2002, da die Antragstellung insoweit \nunergiebig ist. Der Umstand, dass der Sohn der Klägerin dem Vorbringen im \nVorverfahren zufolge die Zahlungen grundsätzlich aus einem (Überziehungs-)Kredit \nfinanziert hat, lässt lediglich ein Darlehensschuldverhältnis zwischen dem Sohn der \nKlägerin und seiner kreditgebenden Bank erkennen, das jedoch ausweislich der \neindeutigen Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag auf \nder Ebene der Klägerin und ihrem Sohn keine Entsprechung gefunden hat.\n\n13\n\nHinsichtlich der des weiteren geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es in jeder Hinsicht an der nach \n\n14\n\n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich Darlegung.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-3180-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-3180-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267479","retrieved":"2026-07-09 02:36:04.010144+00:00"}}