{"status":"available","doknr":"OLD267478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A2981.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"12 A 2981/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.631,58 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nVoraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 19 Abs. 1 BSHG seien gegeben \ngewesen, so dass der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der insoweit \nangefallenen Kosten gem. § 107 BSHG verlangen könne, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge \nMenschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. \nDiese an die Sozialhilfeträger gerichtete Bestimmung wird ergänzt durch § 18 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG, wonach Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, u.a. zur \nAnnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG verpflichtet sind. \n\n5\n\nDie Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG und die \nVerpflichtung, diese anzunehmen, greifen schon nach dem Wortlaut erst dann ein, \nwenn der Hilfesuchende objektiv keine Arbeit finden kann. Dies entspricht auch dem \nvom Beklagten angeführten Aspekt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 \nBSHG). Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe setzt voraus, dass der Hilfesuchende sich \nwirklich selbst helfen kann - d. h. im vorliegenden Fall mit Blick auf § 18 Abs. 1 \nBSHG, dass er seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und \nseine Angehörigen tatsächlich auf einem Arbeitsplatz einsetzen kann -, oder aber die \nHilfe anderer zur Behebung der eingetretenen Notlage tatsächlich bereitsteht (§ 2 \nAbs. 1 BSHG).\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 \n\n7\n\n- V C 2.71 -, BVerwGE 38, 307 ff.\n\n8\n\nFehlt es objektiv an einem adäquaten freien Arbeitsplatz, auf dem sich der \nHilfesuchende selbst helfen kann, greift die Nachrangigkeit der Sozialhilfe nicht ein. \nDies kann z.B. der Fall sein, wenn die Qualifikationen des Hilfesuchenden oder sein \nindividuelles Leistungsvermögen dem Anforderungsprofil der zu besetzenden \nArbeitsplätze objektiv nicht entsprechen oder aber im Zuständigkeitsbereich des \nSozialhilfeträgers überhaupt keine Arbeitsplätze zur Besetzung zur Verfügung \nstehen. In diesen Fällen bedarf es unter dem vom Beklagten angeführten Aspekt der \nNachrangigkeit der Sozialhilfe weder eines Hinwirkens des Sozialhilfeträgers auf ein \nBemühen des Hilfesuchenden um Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch eines \nBemühens des Hilfesuchenden um Arbeit.\n\n9\n\nStehen hingegen freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung und findet \nder Hilfesuchende allein deshalb keine Arbeit, weil der Sozialhilfeträger entgegen § \n18 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf ein Bemühen des Hilfesuchenden hinwirkt und sich \ndieser auch nicht um Arbeit bemüht, besteht gerade auch unter dem Gesichtspunkt \nder Nachrangigkeit der Sozialhilfe kein Raum für die Schaffung von \nArbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG.\n\n10\n\nWird im Rahmen eines Erstattungsstreits im Zulassungsantrag - wie hier - \ngeltend gemacht, dass der die Erstattung begehrende Sozialhilfeträger zu Unrecht \nsofort eine Arbeitsgelegenheit geschaffen und hierfür Mittel aufgewandt habe, ist \ndaher zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ndarzulegen, dass freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung gestanden \nhaben, so dass der Hilfesuchende tatsächlich eine Arbeit hätte finden können, wenn \ndenn der Erstattung begehrende Sozialhilfeträger darauf hingewirkt hätte, dass der \nHilfesuchende sich um Arbeit bemüht und wenn sich der Hilfesuchende \nentsprechend um Arbeit bemüht hätte.\n\n11\n\nDass im vorliegenden Fall bei einem Hinwirken des Klägers auf ein Bemühen des \nHilfesuchenden und bei einem entsprechenden Bemühen des Hilfesuchenden dieser \ntatsächlich eine Arbeit hätte finden können, hat der Beklagte indes nicht dargelegt. \nEine diesbezügliche substantiierte Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich \ngewesen, weil der Hilfesuchende als irakischer Asylbewerber - unstreitig - bereits in \nQ. arbeitslos gewesen ist, nur schlechte Deutschkenntnisse und nur eine \nAufenthaltsbefugnis für zwei Jahre besessen hat, weder eine in Deutschland \nanerkannte Schul- und Berufsausbildung noch einen Führerschein hat aufweisen \nkönnen, und darüber hinaus im Zuständigkeitsbereich des die Erstattung \nbegehrenden Klägers\n\n12\n\n- ebenfalls unstreitig - bereits ein hoher Ausländeranteil arbeitslos gewesen ist. \n\n13\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, da sich die Beantwortung der \naufgeworfenen Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG. \n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2981-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2981-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267478","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.934787+00:00"}}