{"status":"available","doknr":"OLD267477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A2671.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"12 A 2671/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt fehle es an dem von der Klägerin zu erbringenden \nNachweis ihrer Hilfsbedürftigkeit, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie \nals Bedarfsgemeinschaft völlig unklar geblieben seien, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nDie Darlegungen in den gleichlautenden Begründungen des Zulassungsantrags \nvom 3. bzw. 9. August 2005 verhalten sich lediglich zur Frage eines Verstoßes gegen \ndie - formale - Mitwirkungsobliegenheit nach §§ 60 ff. SGB I und lassen die \nalternative und selbständig tragende, materiell-rechtliche Begründung des \nVerwaltungsgerichts, die sich auf die unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse der \nBedarfsgemeinschaft stützt, mit der die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in \nHaushaltsgemeinschaft lebte, unberücksichtigt. \n\n6\n\nDie nachgereichte Begründung vom 22. November 2005 kann nicht \nberücksichtigt werden, da sie erst am 23. November 2005 und damit nach dem \nAblauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) am 23. \nAugust 2005 bei Gericht eingegangen ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2671-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2671-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267477","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.863344+00:00"}}