{"status":"available","doknr":"OLD267476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A2507.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"12 A 2507/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in \nFrage zu stellen. \n\n4\n\nEs fehlt schon an jeglicher substantiierter Darlegung zu dem nach eigenem \nVorbringen im Klageverfahren von der Klägerin zu 1. teilweise aufgelösten \nWertpapierdepot bei der D. mit einem Gesamtwert von seinerzeit 7.202,70 EUR \nund zu der Wiederanlegung des Restbetrages von 4.395,95 EUR auf ein Sparbuch \nder D. auf den Namen der Klägerin zu 2. Danach ist nicht ersichtlich, dass das \nVerwaltungsgericht insoweit zu Unrecht von einer Verfügungsbefugnis der Klägerin \nzu 2. ausgegangen ist. Unabhängig davon kann entgegen der Auffassung der \nKlägerinnen den \"Bankunterlagen\" nicht jeder indizielle Beweiswert abgesprochen \nwerden. Wird ein Minderjähriger in Bankunterlagen ohne jede Einschränkung und \nohne abweichende Gläubigerbestimmung als Inhaber eines Aktiendepots oder als \nwirtschaftlich Berechtigter eines Bausparvertrages geführt, begegnet es nicht von \nvornherein ernstlichen Zweifeln, wenn diese Umstände als Indizien für eine \nRechtsinhaberschaft des Minderjährigen gewertet werden. Dass das \nVerwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtschau die \nIndizwirkung der Bankunterlagen gegenüber dem Beweiswert der vom Großvater der \nKlägerin zu 2. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über eine - ihrem Inhalt \nnach (\"Ausbildungssicherung\") ohnehin weitgehend unbestimmte - \nZweckbestimmung höher bewertet hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen, das sich \nwie oben dargelegt, zum Werpapierdepot nicht konkret verhält, nicht in Frage \ngestellt.\n\n5\n\nAuf die weitere - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, \nselbst wenn man davon ausginge, dass der Großvater der Klägerin zu 2. \nverfügungsbefugt und seine Zustimmung zur Auflösung der Guthaben erforderlich \nsei, sei bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass er diese Zustimmung geben \nwürde, wenn seine Enkelin ohne Berücksichtigung der Sozialhilfe in eine ernsthafte \nNotlage geriete, kommt es danach nicht an. \n\n6\n\nDementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n7\n\nSchließlich ist ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht \ngegeben. Das Verwaltungsgericht ist bei der Einschätzung des Beweiswertes der \neidesstattlichen Versicherung des Großvaters der Klägerin zu 2. nicht davon \nausgegangen, dass der eidesstattlichen Versicherung nur dann ein Beweiswert \nzuzumessen ist, wenn sie durch objektive Beweismittel bestätigt werden kann. \nVielmehr hat das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, seine Überzeugung aus \nder - der freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO unterliegenden - Gewichtung \ndes Beweiswertes der Bankunterlagen einerseits, die keinerlei \nVerfügungsbeschränkungen zu Lasten der Klägerin zu 2. erkennen lassen, und der \neidesstattlichen Versicherung des Großvaters andererseits gewonnen, ohne dieser \neidesstattlichen Versicherung von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2507-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2507-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267476","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.792346+00:00"}}