{"status":"available","doknr":"OLD267475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1222.12A2320.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"12 A 2320/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, das \nAusbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 107 SGB III könne gemäß § 77 \nBSHG nicht als Einkommen angerechnet werden, weil es nicht demselben Zweck \ndiene wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nWegen der Begründung im Einzelnen nimmt der beschließende Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Dessen Auffassung \nentspricht auch der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2006 - 16 A 176/05 - zur insoweit \nidentischen Frage der Anrechnung des Ausbildungsgeldes im Rahmen des GSiG, \ndas in § 3 Abs. 2 GSiG auf die hier ebenfalls einschlägigen Regelungen der §§ 76 \nund 77 BSHG verweist.\n\n6\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere rechtliche \nBewertung. Wie sich aus § 108 Abs. 1 SGB III ergibt, findet bei Maßnahmen in einer \nanerkannten Werkstatt für behinderte Menschen - wie hier - eine Anrechnung von \nEinkommen auf den nach § 107 SGB III bemessenen Bedarf nicht statt, während im \nÜbrigen nach § 108 Abs. 2 SGB III eine Einkommensanrechnung grundsätzlich \nerfolgt. Nach dieser differenzierten gesetzlichen Konzeption soll damit bei \nMaßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen unabhängig von den diesen \nMenschen im Übrigen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln das Ausbildungsgeld \nals besondere, d.h. zusätzliche Leistung gewährt werden, mit dem Ziel, die frei \nverfügbaren Mittel tatsächlich zu erhöhen. Dieser gesetzlichen Zweckbestimmung \nwürde es widersprechen, das Ausbildungsgeld nach §§ 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 SGB III \nim Rahmen der Sozialhilfe als Einkommen anzurechnen, da dann der mit dem \nAusbildungsgeld verfolgte Zweck einer Zusatzleistung nicht mehr verwirklicht werden \nkönnte.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten greift hier § 45 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX - \nunabhängig von der Frage, ob hieraus schon abzuleiten ist, dass das \nAusbildungsgeld der Sicherstellung des Lebensunterhalts dient - nicht ein. § 102 \nAbs. 2 SGB III nimmt ausweislich seines Wortlauts lediglich insoweit - und nur - auf § \n40 SGB IX Bezug, als darin die Modalitäten der Erbringung der Leistung geregelt \nsind. Unabhängig davon bestimmt die unmittelbar auf das Ausbildungsgeld \nbezogene, spezielle Regelung des § 104 Abs. 2 SGB III gegenüber § 102 Abs. 2 \nSGB III, der im Übrigen ausweislich seiner Überschrift lediglich einen Grundsatz \nnormiert, dass für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die \nBerufsausbildungsbeihilfe entsprechend gelten, soweit nachfolgend nichts \nAbweichendes bestimmt ist. Soweit die abweichenden spezialgesetzlichen \nBestimmungen der §§ 105 ff. SGB III zum Ausbildungsgeld reichen, soweit kommt \ndanach ein Rückgriff auf die §§ 40 ff. SGB IX nicht in Betracht. Die im vorliegenden \nFall maßgebende (Zweck-)Bestimmung zum Ausbildungsgeld trifft \n\n8\n\n§ 108 Abs. 1 SGB III, der als Bestandteil der § 104 SGB III nachfolgenden, \nabweichenden Regelungen, wie oben dargelegt, dem Ausbildungsgeld den \nCharakter einer zusätzlichen Leistung verleiht, die auf eine Erhöhung der tatsächlich \nzur Verfügung stehenden Finanzmittel gerichtet ist.\n\n9\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n\n10\n\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klärung der aufgeworfenen Frage \nergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen \nRechtsprechung.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2320-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-12-22/12-a-2320-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267475","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.719400+00:00"}}